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Beschluss

16 L 1550/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0802.16L1550.19.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 558/19 gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 56.928,00 Euro in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.232,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 558/19 gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 56.928,00 Euro in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.232,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Mai 2019 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. Januar 2019 gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2018 in Höhe von 56.928,00 Euro anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin zuvor den in dem vorliegenden Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt, den diese mit Schreiben vom 16. April 2019, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 17. Mai 2019, abgelehnt hat. Der Antrag ist auch begründet. Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gebührenfestsetzung einerseits und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs andererseits fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in dem insoweit angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2018. Die Antragsgegnerin hat die Heranziehung der Antragstellerin zu Sondernutzungsgebühren auf § 19a StrWG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Sondernutzungssatzung – SNS) vom 10. Juni 1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 gestützt. Danach werden für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs erhoben, der als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SNS), wobei bei unerlaubten Sondernutzungen oder bei nachträglich genehmigten Sondernutzungen für den rückwirkenden Zeitraum das Zweifache der Gebühr nach den Tarifstellen erhoben wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SNS). Der Gebührentarif enthält folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Tarifstellen: „14. Bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtige Werbeanlagen, die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen 14.1 auf Dauer je angefangener m² Ansichtsfläche jährlich 186,50 Euro (Zone 1), 101,70 Euro (Zone 2), (…) 14.2 vorübergehend je angefangener m² Ansichtsfläche täglich 0,55 Euro (Zone 1), 0,25 Euro (Zone 2), (…) 15. (…) 16. Kommerzielle Werbung 16.1 auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis Größe DIN A0 (z.B. Zirkusgastspiele) je Werbefläche täglich (…) 16.2 Großplakattafeln (max. 30 Stück) je Tafel täglich 12,00 Euro (Zone 1), 12,00 Euro (Zone 2) 16.3 Werbung auf Schachtdeckeln (pro Stück/Jahr) (…) 16.4 Werbeträger an Baugerüsten, die unterhalb einer Höhe von 5,00 m über dem Boden beginnen je m² täglich (…)“ Der Gebührenbescheid kann weder auf Tarifstelle 16.2, die die Antragsgegnerin herangezogen hat, gestützt werden, noch auf Tarifstelle 14.1, die nach Auffassung der Antragstellerin einschlägig ist. Der Gebührentarif ist in diesen beiden Tarifstellen unbestimmt und daher nichtig. Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe – in gewissem Umfang – vorausberechnen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 –, juris, Rn. 174; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 11 A 226/17 –, juris, Rn. 15 f., Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1648/15 –, juris, Rn. 150 f., jeweils m.w.N. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 796/02 –, juris, Rn. 117; BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 – 11 B 72.95 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1648/15 –, juris, Rn. 154. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 – 11 B 72.95 –, juris, Rn. 5 m.w.N. Die Auslegung findet ihre Grenze am möglichen Wortsinn der jeweiligen Vorschrift. Die Schaffung neuer Abgabetatbestände durch Analogie ist im Steuer- und Abgabenrecht nicht zulässig. Vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1978 – I R 97/76 –, juris, Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. November 2006 – 8 BV 05.1918 –, juris, Rn. 61, jeweils m.w.N. An diesen Grundsätzen gemessen kann den Regelungen des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin nicht hinreichend bestimmt entnommen werden, welche der beiden Tarifstellen 14.1 und 16.2 für den vorliegenden Fall einer Sondernutzung durch eine Großformat-Werbeanlage für Fremdwerbung im 18/1-Format bzw. Euro-Format gilt. Vgl. zum Begriff der Großformattafel VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 S 2393/94 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1995 – 23 A 2742/93 –. Eine solche Zuordnung ist aber erforderlich, da die Tarifstellen unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Nach dem Wortsinn der Tarifstellen 14.1 und 16.2 können dauerhaft aufgestellte bzw. angebrachte Großformat-Werbeanlagen beiden Tarifstellen subsumiert werden. Sie sind grundsätzlich im Sinne der Tarifstelle 14.1 bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Werbeanlagen, vgl. zum Begriff § 13 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der für den vorliegend relevanten Zeitraum maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (BauO NRW 2000), § 10 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO NRW 2018), gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW 2000 (§ 60 Abs. 1 BauO NRW 2018), soweit nicht einer der räumlich begrenzten Ausnahmetatbestände der § 65 Abs. 1 Nr. 33, 33a oder 33b BauO NRW 2000 greift oder die Werbeanlagen zeitlich begrenzt bzw. vorübergehend an der Stätte der Leistung verwendet werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 34 und 35 BauO NRW 2000). Die Bauordnung NRW 2018 enthält Ausnahmetatbestände für Werbeanlagen in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12. Im vorliegenden Fall wurde für die genehmigungsbedürftigen Werbeanlagen der Antragstellerin eine Baugenehmigung erteilt. Die weitere Voraussetzung der Tarifstelle 14.1, dass die Werbeanlage im Straßenraum steht oder in diesen hineinragt, liegt bei Werbeanlagen, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist und für die Sondernutzungsgebühren erhoben werden, regelmäßig – so auch hier – vor. Großformat-Werbeanlagen für Fremdwerbung erfüllen zugleich die Voraussetzungen der Tarifstelle 16.2. Das gilt unabhängig davon, ob man – wie die Antragsgegnerin – das Merkmal „kommerzielle Werbung“ eng versteht als Fremdwerbung, bei der eine Werbefläche von einem Unternehmen der Werbewirtschaft einem anderen Betrieb für dessen Werbung zur Verfügung gestellt wird, oder ob man in einem weiteren Verständnis jegliche Außenwerbung, also sowohl Eigen- als auch Fremdwerbung, unter den Begriff „kommerzielle Werbung“ fasst. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung zwischen den Tarifstellen 14.1 und 16.2 kann nicht mit der allgemeinen Auslegungsmethodik erzielt werden. Aus der Systematik des Gebührentarifs kann kein Spezialitätsverhältnis der Tarifstelle 16.2 gegenüber der Tarifstelle 14.1 entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der Systematik keine Stütze für die Auffassung der Antragsgegnerin, unter kommerzielle Werbung im Sinne der Tarifstelle 16 falle nur Fremdwerbung, während die Tarifstelle 14 Eigenwerbung, d.h. Werbung für den werbenden Betrieb selbst an der Stätte der Leistung, erfasse. Die Kammer hält insoweit nicht an ihrer entgegenstehenden Einschätzung in einer ergänzenden Erwägung des Urteils vom 30. September 2003 – 16 K 7323/02 –, UA S. 10 f., nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 11 A 309/04 –, juris, fest, das ein sog. Mega-Poster an einem Baugerüst (Tarifstelle 16.4) und keine Großformat-Werbeanlage betraf. Ein Spezialitätsverhältnis kommt nur in Betracht, wenn alle von der spezielleren Norm (hier: Tarifstelle 16) erfassten Fälle auch der allgemeinen Norm (hier: Tarifstelle 14) unterfallen. Das ist jedenfalls für „kommerzielle Werbung auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis Größe DIN A0“ (Tarifstelle 16.1) nicht der Fall. Solche Werbeträger sind nicht nach der Bauordnung NRW genehmigungsbedürftig und unterfallen damit nicht der Tarifstelle 14. Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² sind nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW 2000 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 lit. a BauO NRW 2018) genehmigungsfrei. Das genormte Papiermaß DIN A0 entspricht dem Flächenmaß 1 m². Vgl. https://de.wikipedia.org, Stichwort: Papierformat (abgerufen am 1. August 2019). Eine Anzeigepflicht sieht die Bauordnung NRW ebenfalls nicht vor. Ein vom Zusammenhang der übergeordneten Tarifstelle 16 losgelöstes Spezialitätsverhältnis der Tarifstelle 16.2 gegenüber der Tarifstelle 14 kommt nach der Gliederung des Gebührentarifs nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Auslegung findet zudem im Wortlaut der beiden Tarifstellen des Gebührentarifs keine Stütze. Die Interpretation des übergeordneten Merkmals „kommerzielle Werbung“ der Tarifstelle 16 im Sinne von Fremdwerbung als Gegenbegriff zur Eigenwerbung ist nicht mit dem in Tarifstelle 16.1 geregelten Unterfall der Werbung auf „eigenen Werbeträgern“ zu vereinbaren. Wie das in der Tarifstelle angeführte Beispiel Zirkusgastspiele veranschaulicht, soll die Tarifstelle 16.1 von einem Betrieb verwendete Werbeträger zur Werbung für sein eigenes Angebot erfassen, die typischerweise auf eine zeitlich begrenzte Veranstaltung hinweisen. Zudem lässt die Auslegungsvariante der Antragsgegnerin offen, welche Bedeutung dem Klammerzusatz „max. 30 Stück“ in der Tarifstelle 16.2 zukommt. Eine Begrenzung der Anzahl der Großformat-Werbeanlagen für Fremdwerbung auf 30 Stück im Stadtgebiet ist ersichtlich nicht gemeint. Demgegenüber erscheint die These der Antragstellerin schlüssig, die Tarifstelle sei auf die ursprünglich 30, heute 32 sog. Stadtinformationsanlagen ausgerichtet, die neben der Ankündigung von Ereignissen wie Stadtfesten und der Kirmes sowie von Messen auch für kommerzielle Werbung zur Verfügung stünden und von der E. U1. GmbH vermarktet würden. An dieser GmbH ist die Antragsgegnerin mehrheitlich beteiligt. Sollte diese Interpretation der Entstehungsgeschichte zutreffen, spräche dies ebenfalls dagegen, dass Tarifstelle 16.2 jegliche kommerzielle Fremdwerbung erfasst. Gegen ein solches Verständnis des Begriffs „kommerzielle Werbung“ als jegliche Fremdwerbung spricht zudem die in einer erläuternden Anlage 1 zur Ratsvorlage bezüglich der 12. Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Drs. Nr. 66/95/2012) für die Tarifstelle 16 enthaltene Überschrift „Plakatwerbung zur Ankündigung kommerzieller Veranstaltungen“. In Abgrenzung dazu würde Plakatwerbung, die nicht der Ankündigung von Veranstaltungen, also etwa der Produktwerbung, dient, unter Tarifstelle 14 fallen und das Merkmal „kommerziell“ wäre als Gegenbegriff zur Ankündigung von Veranstaltungen zu verstehen, die nicht der Gewinnerzielung dienen, z.B. kulturellen Veranstaltungen. Die in der erläuternden Anlage zur Ratsvorlage verwendete Formulierung ist allerdings nicht in den Text des beschlossenen Gebührentarifs eingegangen. Eine Abgrenzung der Tarifstellen 14 und 16 danach, ob die Sondernutzung nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgt, ist ebenfalls nicht möglich. Zwar mag bei isolierter Betrachtung die Tarifstelle 14.1 „auf Dauer“ installierte Werbeanlagen betreffen, für die dementsprechend eine Sondernutzungsgebühr nach einem jährlicher Tarif erhoben wird, während der für Tarifstelle 16.2 vorgesehene tägliche Tarif für eine vorübergehende Sondernutzung spricht. Auch insoweit sind indes die übergeordneten Tarifstellen 14 und 16 insgesamt in den Blick zu nehmen. Tarifstelle 14 berücksichtigt sowohl eine dauerhafte (Tarifstelle 14.1) als auch eine vorübergehende Sondernutzung (Tarifstelle 14.2). Der überwiegende Teil der Untertarifstellen zu Tarifstelle 16 sieht zwar einen nach Tagen berechneten Tarif vor (Nrn. 16.1, 16.2, 16.4). Tarifstelle 16.3 (Werbung auf Schachtdeckeln) ist aber mit einem jährlichen Tarif versehen. Schließlich lässt sich den Tarifstellen 14 und 16 nicht entnehmen, dass Tarifstelle 16 in Abgrenzung zu Tarifstelle 14 alle nicht bauordnungsrechtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Werbeanlagen erfassen soll. Die in Tarifstelle 16.2 genannten Großplakattafeln erfüllen – unabhängig von der Dauer ihrer Aufstellung – die Voraussetzungen einer Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW 2000 (§ 10 Abs. 1 BauO NRW 2018). Sie sind grundsätzlich als bauliche Anlagen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauO NRW 2000 oder als andere Anlagen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig (vgl. zum aktuellen Recht § 60 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen von vorübergehendem Charakter sieht § 65 Abs. 1 Nr. 34 und 35 BauO NRW 2000 nur für eng umrissene Anwendungsfälle und keineswegs generell vor (anders die für den vorliegenden Fall nicht maßgebliche Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 lit. c BauO NRW 2018). Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausnahmefälle von Tarifstelle 16.2 erfasst werden sollen, enthält der Gebührentarif nicht. Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin offenbar praktizierte Differenzierung, wonach für Eigenwerbung an der Stelle der Leistung ein privilegierter, günstigerer Tarif als für kommerzielle Fremdwerbung gilt, im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffneten Gestaltungsspielraums zulässig wäre. Für die vorliegende Entscheidung ist allein maßgeblich, dass sich eine solche Differenzierung – wie eine andere hinreichend bestimmte Unterscheidung – dem geltenden Gebührentarif nicht durch Auslegung entnehmen lässt. Die Antragsgegnerin kann nicht eine unbestimmte Satzungsregelung durch eine von deren Wortlaut nicht gedeckte Verwaltungspraxis ersetzen. Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2018, für den die Sondernutzung nachträglich genehmigt wurde, die Sondernutzungsgebühr nach dem Gebührentarif zweifach zu erheben. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 SNS, die eine solche Verdoppelung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2018 – 16 K 13542/17 – und vom 11. November 2015 – 16 K 3985/15 –. Nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die Bemessungsmaßstäbe „Eingriff in den Gemeingebrauch“ und „Vorteil des Nutzers“ sind jedoch nicht abschließend. Dem Satzungsgeber verbleibt ein Gestaltungsspielraum, der ihm gestattet, die Höhe der Gebühren zusätzlich noch an anderen Kriterien auszurichten. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gesichtspunkte in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Satzungsermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen. Vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5.87 –, NVwZ 1989, 456 =juris, Rn. 12. Dieser für das Bundesrecht entwickelte Maßstab kann auf die gleichformulierte Regelung des Straßen- und Wegegesetzes NRW übertragen werden. Danach darf, wie dies insbesondere bei der Festlegung von Mindestgebühren der Fall ist, auch der Aufwand, der für die Behörde im Zusammenhang mit der Sondernutzung entsteht, in die Gebühr mit einbezogen werden. Der Aufwand bei der Ermittlung der Nutzungsumstände dürfte bei einer illegalen, also nicht zur Genehmigung gestellten Sondernutzung häufig höher sein als im Regelfall und daher bei der Höhe der Sondernutzungsgebühren mitberücksichtigt werden. Eine Vermutung dahingehend, dass der erhöhte Aufwand generell doppelt so hoch ist wie der gemeindliche Aufwand bei erlaubten Sondernutzungen und demgegenüber die sonstigen maßstabsbildenden Faktoren nicht ins Gewicht fallen, widerspricht jedoch dem Äquivalenzprinzip. Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – Sondernutzungsgebühren für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erhoben werden. Bei dieser Dauer müssten bei einer angemessenen Gewichtung die Bemessungskriterien „Eingriff in den Gemeingebrauch“ und „Vorteil des Nutzers“ gegenüber dem Verwaltungsaufwand klar im Vordergrund stehen. Eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands durch die nachträgliche Erhebung der Sondernutzungsgebühren dürfte nicht wesentlichen ins Gewicht fallen. Abgesehen davon hätte im vorliegenden Fall zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden können, da für die beiden Werbeanlagen bereits im Jahr 1998 eine Baugenehmigung erteilt wurde und der Sachverhalt, der eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich macht und zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren führt, der Antragsgegnerin damit seit diesem Zeitpunkt bekannt ist. Soweit bei der Verdoppelung der Sondernutzungsgebühren für nicht oder noch nicht erlaubte Sondernutzungen Strafaspekte eine Rolle spielen, handelt es sich um sachfremde und damit unzulässige Gesichtspunkte, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Satzungsermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen. Gleiches gilt, soweit die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SNS darauf zielt, unerlaubte Straßennutzungen zu verhindern und die Betreffenden zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Außerdem bliebe ohne die Verdoppelung der Sondernutzungsgebühren die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes ohne Erlaubnis nicht sanktionslos. Sie kann nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden (§ 3 Abs. 6 SRS). Sie kann überdies nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit Mitteln des Verwaltungszwangs unterbunden und eine künftige Unterlassung durchgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat das Gericht dabei nur ein Viertel der festgesetzten Sondernutzungsgebühren zugrunde gelegt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.