Gerichtsbescheid
24 K 247/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0823.24K247.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern der am 00.0.2004 geborenen N. I. . Diese besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 00.0.2015 eine Offene Ganztagsschule in L. . Mit Bescheid vom 13. August 2012 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 auf monatlich 116 € (Einkommensstufe 3), mit Bescheid vom 08. November 2013 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 auf monatlich 125 € (Einkommensstufe 4) und mit Bescheid vom 1. April 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 125 € (Einkommensstufe 4) widerrufliche fest. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 1. April 2014, 5. Februar 2015 und 9. Mai 2017 unter Fristsetzung auf, entsprechende Einkommensnachweise zur endgültigen Festsetzung des Elternbeitrages beizubringen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilten die Kläger mit, dass sie die Schreiben vom 1. April 2014 und 5. Februar 2015 nicht erhalten hätten. Sie hätten geglaubt, schon immer den Höchstbeitrag gezahlt zu haben. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 legte die Beklagte die Rechtslage dar und forderte die Kläger unter Fristsetzung erneut zur Vorlage entsprechender Einkommensnachweise auf. Mit Schreiben vom 15. September 2017 verweigerten die Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen mit der Begründung, dass die Forderungen wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien. Mit Bescheid vom 10.Oktober 2017 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 01.Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 auf monatlich 150 € und für den Zeitraum vom 01.August 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 150 € fest. Mit Schreiben vom 10. November 2017, nach dem Eingangsstempel am 16. November 2017 bei der Beklagten eingegangen, erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung war ausgeführt: Die Nachzahlungsforderung sei nicht nachvollziehbar, weil sie aufgrund der Ankündigungen in den jährlichen Schreiben von der Erhebung des Höchstbeitrages ausgegangen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2017, zugestellt am 09. Dezember 2017, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie führte aus: Der Bescheid vom 10. Oktober 2017 sei am 11. Oktober 2017 zur Post aufgegeben worden. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW gelte er damit am dritten darauffolgenden Tag als bekannt gegeben. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sei damit am 14. Oktober 2017 angelaufen. Der Widerspruch sei indes erst am 16. November 2017 erhoben worden. Die Kläger haben am 09. Januar 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden, weil nach einem Schreiben der Beklagten Schreiben innerhalb von 24 Stunden als zugestellt gelten. Die Berechnung des Beitrages sei auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07. September 2016 erfolgt. Für die Beitragszeiträume 2013 bis 2015 sei diese Satzung nicht anwendbar. Die festgesetzten Beiträge seien verjährt, weil die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB bereits abgelaufen sei. Schließlich habe die Beklagte grob fahrlässig gehandelt, weil diese nicht spätestens im zweiten Jahr, nachdem sie, die Kläger, keine Einkommensnachweise vorgelegt hätten, den Höchstbeitrag festgesetzt habe. Sie hätten darauf vertraut, dass der Höchstbeitrag bereits erhoben worden sei, weil nach einem Schreiben zur Berechnung der Beiträge für die Offene Ganztagsschule auf die automatische Erhebung des Höchstbeitrages bei Nichteinreichen einer Verdienstbescheinigung hingewiesen worden sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid vom 10. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Die Klage könne keinen Erfolg haben. Zum einen sei der Widerspruch verfristet erhoben worden. Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt. Nach § 3 S. 2 der Elternbeitragssatzung habe der Höchstbeitrag erhoben werden können, weil die Kläger trotz Aufforderung einen Nachweis über ihr Einkommen nicht vorgelegt hätten. Selbst wenn die Kläger die Schreiben vom 01. April 2014 und 05. Februar 2015 nicht erhalten hätten, ändere dies an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nichts. Die Elternbeitragsbescheide seien widerruflich ergangen. Eine spätere Korrektur sei möglich. Für die hier in Rede stehenden Beitragszeiträume sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Kläger haben das nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2017 ist verspätet erhoben worden. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Nach § 26 Abs. 1 KiBiz in Verbindung mit § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der angegriffene Bescheid ist am 11. Oktober 2017 zur Post gegeben worden mit der Folge, dass er als am 14. Oktober 2017 als bekannt gegeben gilt. Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie den angegriffenen Bescheid nicht oder später erhalten haben. Damit lief die Widerspruchsfrist am 14. November 2017 ab. Ausweislich des Posteingangsstempels ist das Widerspruchsschreiben der Kläger vom 10. November 2017 am 16. November 2017 und damit verfristet bei der Beklagten eingegangen. Das Vorbringen der Kläger, alle Schreiben würden nach 24 Stunden als zugestellt gelten, verfängt nicht. Diese Annahme findet im Gesetz keine Stütze. Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 10. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 KiBiz und der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder, die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen, sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 26. Februar 2008 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 5. Oktober 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013) bzw. in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 19. März 2013 und dritten Änderungssatzung vom 28. Mai 2013 (Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015) – Elternbeitragssatzung –. Die Elternbeitragssatzungen stimmen bei den hier anzuwendenden Normen textlich über ein, so dass bei den weiteren Darlegungen nicht zwischen den einzelnen Satzungsfassungen differenziert werden muss. Nach § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung erhebt die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Beitrag für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung sind die Eltern beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung ist ohne Angabe der Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise der höchste Elternbeitrag zu zahlen. So liegt es hier. Die Beklagte hat jedenfalls mit Schreiben vom 9. Mai 2017 und 26. Juli 2017 die Kläger nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung zur Vorlage von Einkommensnachweisen für 2013 bis 2015 angefordert. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Kläger die Schreiben vom 1. April 2014 und 5. Februar 2015 erhalten haben. Mit Schreiben vom 15. September 2017 haben die Kläger unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung die Vorlage von Einkommensnachweisen ausdrücklich verweigert. Auch die Höhe des festgesetzten Beitrages ist nicht zu beanstanden. Der Höchstbeitrag beträgt nach den vorgenannten Satzungen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum monatlich 150 €, § 3 Abs. 2 S. 1 der Elternbeitragssatzung in Verbindung mit der Beitragstabelle. Dieser Beitrag ist mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Oktober 2017 festgesetzt worden. Die gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass in dem angegriffenen Bescheid die Beitragsfestsetzung auf die Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege sowie der außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen Ganztagsschule vom 6. Juli 2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. September 2016 gestützt worden ist. Die Benennung einer unrichtigen Rechtsgrundlage für die Erhebung des Elternbeitrages ist indes unschädlich. Denn die Beitragsfestsetzung ist, wie zuvor dargelegt, auf der Grundlage der für den in Rede stehenden Zeitraum geltenden Elternbeitragssatzungen rechtmäßig erfolgt. Als gebundene Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Elternbeitrages auf eine für den in Rede stehenden Zeitraum geltende Elternbeitragssatzung – wie hier – gestützt werden kann. Entgegen der Annahme der Kläger ist die Elternbeitragsforderung nicht verjährt. Bei den hier in Rede stehenden Elternbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art, auf die, sofern – wie hier – nichts Abweichendes ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, ergänzend die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) anzuwenden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 12 A 2436/12 –, juris. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in der die Abgabe entstanden ist. Ausgehend hiervon ist die Beitragsforderung aus dem Jahr 2013 noch nicht verjährt. Denn für den Beitrag aus dem Jahr 2013 begann der Lauf der Verjährungsfrist am 1. Januar 2014 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der angegriffene Bescheid ist innerhalb dieser Festsetzungsverjährungsfrist, nämlich am 10. Oktober 2017, erlassen worden. Ist bezüglich des Beitrages für 2013 Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, so gilt dies erst recht für die Beiträge für die Jahre 2014 und 2015. Die Berufung der Kläger auf §§ 195, 199 BGB geht fehl. Bei dem Elternbeitrag handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Forderung, auf die diese Verjährungsvorschriften anwendbar wären. Der Elternbeitrag ist vielmehr eine öffentlich-rechtliche Forderung, auf die das KAG NRW Anwendung findet. Schließlich können sich die Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte für den hier in Rede stehenden Zeitraum die Elternbeiträge bereits mit den Bescheiden vom 13. August 2012, 8. November 2013 und 1. April 2014 festgesetzt hatte. Dabei handelt es sich aber nicht um begünstigende Verwaltungsakte, die nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 KiBiz in Verbindung mit § 45 SGB X geändert werden könnten. Aus dem Tenor dieser Bescheide (Festsetzung des monatlichen Elternbeitrages für einen bestimmten Zeitraum) geht weder ausdrücklich noch konkludent hervor, dass die Beklagte auf weitergehende, den gesetzlichen Regelungen entsprechende Belastungen verzichten würde. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden können. Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage der Beitragspflichtigen nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 – und Beschlüsse vom 22. August 2008 – 12 A 186/08 – und vom 25. Februar 2011 – 12 A 2037/10 –, jeweils juris. Durch diese Rechtsauffassung werden die Beitragspflichtigen im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite nicht unsachgerecht benachteiligt. Der Ausgleich wird angemessen dadurch sichergestellt, dass eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 AO erlaubt ist. Es kommt hinzu: Die Beitragsbescheide vom 13. August 2012, 8. November 2013 und 1. April 2014 erfolgten widerruflich. Aus diesem Grund mussten die Kläger innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist mit einer Überprüfung rechnen. Dies ist auch so in § 3 Abs. 5 S. 3 und 4 und § 4 Abs. 5 S. 6 der Elternbeitragssatzung vorgesehen. Das Vorbringen der Kläger, sie seien davon ausgegangen, die Beklagte habe sie bereits zu einem Höchstbeitrag veranlagt, greift nicht durch. Diese Annahme findet in den Bescheiden vom 13. August 2012, 8. November 2013 und 1. April 2014 keine Stütze. In diesen Bescheiden werden die Kläger unterschiedlichen Einkommensstufen zugeordnet. Unabhängig davon hätten die Kläger ihren Irrtum durch Kenntnisnahme der Elternbeitragssatzung und der Beitragstabelle vermeiden können. Die Satzung und die Beitragstabelle sind öffentlich bekannt gemacht worden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Beklagte bereits früher einen Höchstbeitrag hätte festsetzen können, führt das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die früheren Festsetzungen sind aufgrund einer Einkommensprognose im laufenden Jahr erfolgt. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf des laufenden Jahres das Einkommen zur richtigen Einstufung in die Beitragstabelle noch abschließend überprüft werden musste. Denn erst nach Ablauf des Jahres steht das in diesem Jahr erzielte Einkommen endgültig fest. Zum Zwecke der Überprüfung des Einkommens sind die Kläger zur Vorlage entsprechender Einkommensnachweise aufgefordert worden. Nachdem die Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen endgültig verweigert haben, ist die Beklagte berechtigt gewesen, den Höchstbeitrag festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.