Beschluss
29 L 3067/18
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 VwGO kann durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen, einzelfallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO; sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, genügt dies für die Bestandskraft der Vollziehungsanordnung im Eilverfahren, selbst wenn die Erwägungen materiell falsch sein könnten.
• Angebotene Ganzkörpermassagen mit Einbezug des Intimbereichs gegen Entgelt fallen unter den weiten Prostitutionsbegriff des ProstSchG (§§ 2, 3, 10, 11 ProstSchG), sodass die Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung besteht.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG (u. a. §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW) ist im Eilverfahren der Anordnung der sofortigen Vollziehung gleichfalls nicht ohne Weiteres zu entziehen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Prostitutionsanmeldung und Zwangsgeldandrohung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 VwGO kann durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen, einzelfallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO; sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, genügt dies für die Bestandskraft der Vollziehungsanordnung im Eilverfahren, selbst wenn die Erwägungen materiell falsch sein könnten. • Angebotene Ganzkörpermassagen mit Einbezug des Intimbereichs gegen Entgelt fallen unter den weiten Prostitutionsbegriff des ProstSchG (§§ 2, 3, 10, 11 ProstSchG), sodass die Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung besteht. • Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG (u. a. §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW) ist im Eilverfahren der Anordnung der sofortigen Vollziehung gleichfalls nicht ohne Weiteres zu entziehen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Der Antragsteller betreibt selbständig Massagen, die er als "ganzheitliche Massagen" mit Einbezug des Intimbereichs anbietet. Die zuständige Behörde erließ am 9. Oktober 2018 eine Ordnungsverfügung und forderte ihn in Ziffer 1 zur Anmeldung seiner Tätigkeit und zur wahrgenommenen gesundheitlichen Beratung auf; Ziffer 2 drohte Zwangsgeld bei Nichtbefolgung an. Der Antragsteller erhob Klage und stellte einen Eilantrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen beide Ziffern der Verfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Entscheidend waren die Frage, ob die angebotenen Leistungen als sexuelle Dienstleistungen i.S.d. ProstSchG einzuordnen sind, und ob das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzbarkeit das private Aufschubinteresse überwiegt. • Antragsauslegung: Der Antrag richtete sich materiell sowohl gegen Ziffer 1 (Anmelde- und Beratungsaufforderung) als auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2; für Ziffer 2 ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Anordnungsantrag statthaft. • Formelle Voraussetzungen: Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung für Ziffer 1 schriftlich und einzelfallbezogen begründet; damit ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. • Materielle Prüfung zu Ziffer 1: Bei summarischer Eilprüfung liegen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 vor. Die fraglichen Massageangebote sind nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 ProstSchG als sexuelle Dienstleistungen bzw. Prostitutionsausübung einzuordnen. • Rechtsgrundlagen: Ziffer 1 stützt sich auf § 11 ProstSchG in Verbindung mit § 3 bzw. § 10 ProstSchG; das Gesetz verfolgt einen weiten Prostitutionsbegriff und bezweckt einen umfassenden Schutz der in der Prostitution Tätigen. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers, zumal dessen Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein wird. • Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2): Auch die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 112 JustG NRW besteht für die sofortige Vollziehung ein vermutetes öffentliches Interesse, das hier nicht durch das private Interesse überkompensiert wird; die materiellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung nach VwVG NRW sind erfüllt. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht wiederhergestellt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung blieb in Kraft. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung und der Vollziehungsanordnung für Ziffer 1 (Anmeldung und gesundheitliche Beratung) nach summarischer Prüfung bestehen, weil die angebotenen Massagen als sexuelle Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG zu qualifizieren sind. Ebenso wurde die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 für rechtmäßig gehalten; das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung überwog das private Interesse des Antragstellers. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.