Urteil
26 K 2861/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0904.26K2861.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Wegen des Tatbestandes 2 und der 3 Entscheidungsgründe 4 sieht der Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 31. Juli 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG), in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung ab, weil er den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2019 folgt und sich diese zu eigen macht. 5 Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage erwächst aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 -, juris. 7 Das ist hier zur Überzeugung des Einzelrichters deshalb der Fall, weil bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der zu Tage tretenden Umstände alles dafür spricht, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen nicht substantiiert ist und er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, was angesichts der letzten Einreise in das Bundesgebiet spätestens im Juli 2014 und seines Asylgesuchs vom 24. Juli 2017 geradezu auf der Hand liegt (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 4 AsylG). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 9 Rechtsmittelbelehrung: 10 Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).