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Beschluss

23 L 2271/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0911.23L2271.19.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller waren – auch nach eigenen Angaben gemeinsam – zuletzt Halter von zumindest 20 Hunden der Rasse Kuvasz. Im Internet wirbt die Antragstellerin zu 1) für eine von ihr betriebene Hundezucht. Die Hunde wurden unter anderem im Haus und im Garten des Grundstücks H.---straße 00, 00000 L. gehalten. Im Januar 2015 gingen erstmals Tierschutzbeschwerden wegen des Betriebs einer Tierheilpraxis und Hundezucht sowie einer nicht artgerechten Hundehaltung durch die Antragstellerin zu 1) bei dem Antragsgegner ein. Eine Überprüfung der Hundehaltung wurde durch die Antragsteller zunächst abgelehnt. Nach dem Erlass einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung einer Überprüfung der Betriebsräume der Hundezucht am 6. Februar 2015 gestattete der Antragsteller zu 2) nach Terminabsprache den Zutritt zum Grundstück. Weder die Antragstellerin zu 1) noch die Hunde waren vor Ort. Nach Angaben des Antragstellers zu 2) sollten die Hunde zukünftig auf einem Grundstück in I. im Kreis B. , dem damaligen Hauptwohnsitz der Antragsteller, gehalten werden. Die Wohnung war nach dem Kontrollvermerk der Amtsveterinärin A. vom 27. Februar 2015 gereinigt, roch jedoch nach Hundekot und -urin. Im Jahr 2019 erreichten den Antragsgegner erneut Tierschutzbeschwerden wegen der Hundehaltung der Antragsteller. Eine daraufhin angesetzte Kontrolle am 27. März 2019 verlief ergebnislos, da in dem nach Darstellung des Antragsgegners verwahrlost wirkenden Haus in der H.---straße 00 niemand angetroffen wurde. Zwischenzeitlich teilte der Kreis B. mit, dass das dortige Veterinäramt am 23. Mai 2019 vier verwahrloste Hunde aus dem Haus der Antragsteller in I. fortgenommen habe. Die vorgefundenen Haltungsbedingungen und der Allgemeinzustand der Hunde seien desaströs gewesen. Nach dem erneuten Eingang von Tierschutzbeschwerden erfolgte am 11. Juni 2019 nochmals ein unangekündigter Kontrollbesuch. Der sichtbare Außenbereich des Grundstücks wirkte nach der Dokumentation der Amtsveterinärinnen E. und L1. ungepflegt und verschmutzt. Im Garten liefen mindestens fünf Hunde der Rasse Kuvasz umher, zwei davon mit stärkeren, bräunlichen Fellverschmutzungen und Verfilzungen. Es roch stark nach Tierausscheidungen. Der Antragsteller zu 2) verweigerte den Amtsveterinärinnen den Zutritt zum Grundstück, war jedoch bereit, einige Hunde vorzuführen, deren Ernährungs- und Pflegezustand teilweise beanstandet wurde. Nachdem der Antragsteller zu 2) zunächst behauptete, der Tierbestand erfasse lediglich sechs Hunde, gab er auf Nachfragen im Laufe der Kontrolle an, dass sich im Haus noch ein Hund sowie fünf Welpen befänden. Die Amtsveterinärinnen erteilten mündlich Auflagen zur Fell- und Krallenpflege, zum Auslauf sowie zur Pflege und Gesundheitssorge der Welpen und rieten zur Minimierung des Rudels, da dessen Versorgung nicht ausreichend gewährleistet und die Wohnsituation nicht artgerecht sei. Bei einer unangekündigten Nachkontrolle am 17. Juni 2019 durch die Amtsveterinärinnen A. und E. verweigerte der Antragsteller zu 2) erneut den Zugang zum Grundstück, stimmte aber einer Wohnungsbegehung nach Absprache zu. Er gab an, kein Interesse an einer Verkleinerung des Rudels zu haben, jedoch kurzfristig einen Umzug in ein neues Wohnobjekt zu planen. Auf die Fortnahme einiger seiner Hunde in I. angesprochen, bestritt er eine mangelhafte Tierhaltung. Nach Absprache kontrollierten die Amtsveterinärinnen A. und E. am 24. Juni 2019 die Hundehaltung auf dem Grundstück der H.---straße 00. Es wurden zwölf Hunde in der Wohnung vorgefunden. Der Antragsteller zu 2) gab an, die Antragstellerin zu 1) sei lediglich mit einer Hündin weggefahren. Die Amtsveterinärinnen stellten bei den Hunden ‑ ohne Überprüfung im Einzelnen ‑ gute Nähr- und Pflegezustände fest. Die Tiere verhielten sich jedoch vorsichtig bis ängstlich. Die Räumlichkeiten waren gewischt, allerdings waren alte Urinflecke sowie Altschmutz etwa an Bodenrändern und Stuhlbeinen sichtbar. Es roch streng nach Urin. Die Unterbringungssituation der Hunde ließ größtenteils keine freie Sicht nach außen zu. Die Terrasse war sauber, der Garten kotfrei, jedoch an vielen Stellen ohne Bodenbewuchs. Der Antragsteller zu 2) teilte kurzfristige Umzugspläne innerhalb der nächsten vier bis acht Wochen mit und gab an, den Hundebestand reduzieren zu wollen. Daraufhin duldete der Antragsgegner die vorgefundene Hundehaltung übergangsweise unter der Auflage, dass alle Hunde täglich über einen längeren Zeitraum im Garten frei laufen dürfen und die Hygiene in der Form beibehalten werde. Während einer erneuten, diesmal unangekündigten Nachkontrolle am 1. Juli 2019 fanden die Amtsveterinärinnen A. und E. den Keller mit Kot, Urin und Fellflusen verunreinigt vor. Die restlichen Räumlichkeiten waren gesäubert. Die Hunde waren in engen Verhältnissen ohne ausreichende Liegeflächen und Blick nach außen untergebracht. Die Tiere litten nach der Dokumentation der Amtsveterinärinnen unter unzureichender Beschäftigung und Sozialisierung. Sie waren ängstlich und trauten sich kaum, sich streicheln zu lassen. Eine Bestandsreduzierung hatte nicht stattgefunden. Vielmehr fanden sich zusätzlich fünf bisher unbekannte Hunde. Zudem stellten die Amtstierärztinnen eine Mangelernährung der Jungtiere fest, die sich in einer Fehlstellung ihrer Vorderbeine niederschlug. Nach den Angaben des Antragstellers zu 2) wurden die Hunde gebarft. Der Antragsteller zu 2) gab an, die Junghunde wegen der Fehlstellung der Vorderbeine nicht veräußert zu haben, jedoch bereit zu sein, mehrere Hunde abzugeben. Im Nachgang erörterte die Amtsveterinärin A. die Haltungssituation der Hunde mehrfach telefonisch mit den Antragstellern und forderte eine Bestandsreduzierung. Der Antragsteller zu 2) erklärte, die Probleme der Hundehaltung zuvörderst durch einen Umzug lösen zu wollen. Die Antragsteller gaben im Rahmen der Gespräche zunächst aber auch an, Hunde veräußern zu wollen. Eine Abgabe von Hunden erfolgte dann jedoch nicht. Nach Anhörung vom 17. Juli 2019, erließ der Antragsgegner am 31. Juli 2019, vor Ort übergeben am 2. August 2019 und per Zustellungsurkunde zugestellt am 3. August 2019 jeweils eine Ordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 2). Mit dieser setzte der Antragsgegner die Anzahl der Hunde in der Tierhaltung ab dem 19. August 2019 auf maximal zwei Hunde fest (Ziffer 1) und kündigte an, sollte der Hundebestand am 19. August 2019 mehr als zwei Hunde aufweisen, überzählige Hunde fortzunehmen und auf Kosten der Antragsteller pfleglich unterzubringen (Ziffer 2). Die Veräußerung bzw. unentgeltliche Abgabe der pfleglich untergebrachten Hunde ab dem 16. September 2019 wurde angeordnet (Ziffer 3). Den Antragstellern wurde zudem aufgegeben, im Falle der Reduzierung ihres Hundebestands seit dem 1. Juli 2019 bis zur Zustellung der Ordnungsverfügung, unverzüglich den Namen, Vornamen und die Anschrift des neuen Tierhalters des jeweiligen Hundes mit Nennung von Datum der Abgabe, Name und Transpondernummer des abgegebenen Hundes schriftlich mitzuteilen (Ziffer 4). Für den Fall einer Reduzierung des Hundebestands nach der Zustellung der Ordnungsverfügung wurde den Antragstellern aufgegeben, diese Mitteilung innerhalb von zwei Tagen zu machen (Ziffer 5). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 der Bescheide wurde angeordnet (Ziffer 6). Ziffer 7 der Bescheide lautete wie folgt: „Für den Fall der Nichtbeachtung der Reduzierungsanordnungen nach Ziffer 1 und 2 drohe ich Ihnen im Wege der Ersatzvornahme die Fortnahme, den Transport, die Unterbringung und die tierschutzgerechte Betreuung der Hunde im Tierheim auf Ihre Kosten an. (Hinweis: Hierbei fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 15 Euro/je Hund/Tag für die Unterbringung im Tierheim, 30 Euro pro Transport und Kosten für eine ggf. notwendige tierärztliche Untersuchung an. Je nach Verlauf und Befund können darüber hinaus noch weitere, noch nicht abschätzbare Kosten anfallen.)“ Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 4 und 5 drohte der Antragsgegner zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro pro Hund an (Ziffer 8). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen an: Das Verhalten der Antragsteller sei wiederholt und erheblich tierschutzwidrig. Die gehaltenen Hunde seien erheblich vernachlässigt und zeigten Verhaltensauffälligkeiten durch mangelnde Sozialisation. Die Junghunde hätten durch eine Mangelernährung bereits deformierte Vordergliedmaßen und damit erhebliche Schäden erlitten. Die Räumlichkeiten der Tierhaltung seien beengt und verunreinigt. Eine Kontrolle über die Vermehrung der Hunde sei nicht gewährleistet. Neben einer durch die Haltungsbedingungen ausgewiesenen fehlenden Sachkunde mangele es darüber hinaus an der Zuverlässigkeit der Antragsteller. Bis zum 1. Juli 2019 hätten sie versucht, die gehaltene Anzahl der Hunde zu verschleiern. Mündlichen Aufforderungen, den Hundebestand zu reduzieren, seien die Antragsteller nicht nachgekommen. Ihre mangelnde Einsicht und unzureichende Erfüllung von Auflagen lasse den Schluss zu, dass die Antragsteller auch weiterhin gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzhundeverordnung verstoßen würden. Die Sachlage lasse insgesamt den Verdacht auf ein beginnendes „Animal Hoarding“ zu. Die Tiere seien zügig an geeignete Halter zu vermitteln. Die Angabe etwaiger neuer Halter der Hunde sei zur Überprüfung einer tierschutzgerechten Unterbringung der Hunde erforderlich. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 (reduzierte Bestandsfestsetzung, Fortnahme, Mitteilungspflichten) sei geboten, um den in tierschutzwidriger Weise gehaltenen Tieren weitere Leiden und Schäden zu ersparen. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug von Ziffer 3 (Veräußerungsanordnung) ergebe sich aus den hohen Kosten der Unterbringung der Tiere. Die Durchsetzung der Bestandsreduzierung und der Mitteilungsverpflichtungen durch Zwangsmittel sei erforderlich, um die Gebote der Ordnungsverfügung wirksam durchzusetzen. Die Antragsteller haben am Samstag, den 17. August 2019 jeweils Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2019 erhoben (23 K 6147/19, 23 K 6148/19) und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie tragen vor: Ihre Hundehaltung sei über Jahre kein nennenswertes Problem gewesen. Nachdem jedoch die Nachbarschaft die Medien wegen behaupteter Ruhestörungen eingeschaltet habe, trieben diese die Behörden vor sich her. Eine Bestandsreduzierung sei geplant, jedoch kurzfristig unter behördlichem sowie medialem „Dauerfeuer“ nicht möglich gewesen. Interessenten hätten sich für die Tiere nicht gefunden. Zudem leide die Antragstellerin zu 1) an einer schweren Herzinsuffizienz sowie einer Herzrhythmusstörung/Vorhofflimmern. Dazu hat sie eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. J. X. vom 13. August 2019 sowie eine auf den 6. August 2019 datierte Bescheinigung über eine vom 26. Juni 2019 bis zum 19. Juli 2019 erfolgte stationäre Behandlung im K. F. Krankenhaus in O. vorgelegt. Nach der ärztlichen Einschätzung der Fachärztin könne eine psychische Belastung bei der Antragstellerin zu 1), wie sie bei der Wegnahme der Hunde zu befürchten sei, zu einer lebensbedrohlichen Situation führen; diese könne sich ein Leben ohne ihre Hunde nicht vorstellen. Eine Verhaltensauffälligkeit der Tiere bestreiten die Antragsteller. Das Barfen der Hunde sei ihnen nicht vorwerfbar. Im Übrigen begegneten die Ordnungsverfügungen erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Bestandsreduzierung in Ziffer 1 sei zu unbestimmt, da nicht klar sei, ob sie beide gemeinsam nur zwei Hunde halten dürften oder jeder von ihnen zwei. Zudem sei nicht verfügt, ob die Bestandsreduktion nur für das Grundstück in L. gelte. Ein räumlich darüber hinausgehendes Gebot sei zumindest unverhältnismäßig. Zudem sei die kurzfristige Veräußerung bzw. unentgeltliche Abgabe der Hunde ab dem 16. September 2019 zu beanstanden. Da die Hunde als reinrassige Kuvasz einen Wert hätten, sei nicht einzusehen, dass der Antragsgegner diese innerhalb kürzester Zeit „verramsche“. Im Übrigen kenne das Gesetz keine angedrohte Fortnahme; die Bedeutung der Ziffer 7 neben der Ziffer 2 sei unklar. Die Mitteilungspflichten und die Zwangsgeldandrohung seien unverhältnismäßig. Am 18. August 2019 hat der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern jeweils eine Ordnungsverfügung mit folgendem Tenor erlassen, die die Antragsteller in die gerichtlichen Verfahren einbezogen haben: „Die mit Ordnungsverfügung vom 31.07.2019 angedrohte Ersatzvornahme (Fortnahme, Transport, Unterbringung und tierschutzgerechte Betreuung der Hunde im Tierheim auf Ihre Kosten) wird hiermit festgesetzt.“ Am Morgen des 19. August 2019 gegen 7.00 Uhr hat der Antragsgegner von den bei den Antragstellern vorgefundenen 20 Hunden 18 Tiere fortgenommen, wobei bei der Durchführung der Maßnahme neben Polizeibeamten auch ein Arzt hinzugezogen wurde. Ebenfalls haben Mitarbeiter des Antragsgegners einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts O. (8 Gs 84/19) samt Beschlagnahmeanordnung für Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, überreicht. Dagegen wenden die Antragsteller ein, dass nicht erkennbar sei, ob es sich bei dem Einsatz am 19. August 2019 um eine präventive oder repressive Maßnahme gehandelt habe. Die vorgefundenen unhygienischen Bedingungen rechtfertigen die Antragsteller mit der frühen Stunde des behördlichen Einsatzes. Die Verhaltensauffälligkeiten der Hunde begründen sie mit dem „massiven behördlichen Aufgebot“, durch das ihre Wohnung „gestürmt“ worden sei. Die Antragsteller beantragen nunmehr schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klagen (23 K 6147/19, 23 K 6148/19) hinsichtlich Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2019 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffern 7 und 8 anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Ordnungsverfügungen vom 18. August 2019 anzuordnen, sowie die weggenommenen Hunde im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die Antragsteller herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, die Anträge abzulehnen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung und verweist auf die bei der Fortnahme der Hunde vorgefundenen Zustände bei den Antragstellern. Im gesamten Haus habe sich ein extrem unhygienisches Bild geboten. Es habe Unordnung, Verwahrlosung und Verschmutzung geherrscht. Den Mitarbeitern vor Ort sei ein beißender Geruch nach Urin und Kot entgegengeschlagen. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde gehalten wurden, seien stark mit Kot und Urin verunreinigt gewesen. Größtenteils seien die Räume dunkel bzw. abgedunkelt gewesen. Es habe den Hunden an Liegeflächen, Beschäftigungsmaterial, Ausweichflächen innerhalb der Gruppe und sauberen Futterschüsseln gefehlt. Mehreren Hunden sei ein Ausblick nach außen nicht möglich gewesen. In einer Tiefkühltruhe im Keller sei ein toter Hund aufgefunden worden, der zur Sektion ins Veterinäruntersuchungsamt verbracht worden sei. Das Gelände um das Haus sei stark mit Urin und Kot verschmutzt gewesen. Der Garten sei graslos und plattgetreten gewesen. Der Ernährungszustand der Hunde habe von unauffällig bis zu dünn gereicht; der Pflegezustand von schlecht bis mäßig. Die meisten Hunde seien mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Alle Hunde hätten extrem gestunken. Tierärztliche Untersuchungen seien veranlasst. Auf den ersten Blick seien Fehlstellungen der Gliedmaßen, Rötungen und vorgefallene Augenlider erkennbar. Die meisten Hunde hätten einen verschüchterten Eindruck gemacht. Die Jungtiere und Welpen seien nicht mit Halsband, Leine oder Treppen vertraut gewesen, sondern hätten gewirkt, als hätten sie noch nie das Haus verlassen. Da sich mehr Hunde im Haus befunden hätten als von den Antragstellern zuvor angegeben, sei nach wie vor die genaue Anzahl der gehaltenen Hunde ungewiss. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. 1. Soweit sich die Anträge gegen die Ziffern 4, 5 und 8 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2019 (Mitteilungspflichten bei Reduzierung des Hundebestands und Androhung eines Zwangsgeldes bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten) richten, sind sie zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht statthaft. Diesbezüglich ist Erledigung eingetreten (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Von den genannten Bestimmungen geht für die Antragsteller keine Regelungswirkung mehr aus. Sie haben ihren Bestand weder vor der Zustellung der Ordnungsverfügung noch danach selbstständig verkleinert und sind deshalb von den Mitteilungspflichten nicht mehr betroffen. 2. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem sofort wirksamen Tierschutz muss vorliegend zu Ungunsten der Antragsteller ausfallen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 31. Juli und 18. August 2019 war nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil die Klagen voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Hinsichtlich des beschränkten Haltungsverbots, der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerungsanordnung wurde die sofortige Vollziehung überdies in formell rechtmäßiger Weise und aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug angeordnet. Gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nichts zu erinnern. Sie genügt ohne Weiteres den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier unter Hinweis auf die erheblichen und auch in Zukunft zu erwartenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Tierhaltung der Antragsteller sowie der zu erwartenden hohen Kosten einer Unterbringung der Hunde im Tierheim – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand, und sie die Besonderheiten des Einzelfalls würdigt. a. Die Festsetzung der Anzahl der Hunde in der Tierhaltung der Antragsteller auf maximal zwei Hunde gemäß Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2019 ist als Anordnung einer Bestandsreduzierung und eines eingeschränkten Haltungsverbots auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) offensichtlich rechtmäßig ergangen. Es handelt sich bei der Begrenzungsanordnung nach ihrem Regelungsgehalt um eine Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden. Zur Begrenzungsanordnung vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 6 K 1428/17 -, juris (Rn. 28). Sie ist als Minus zum Erlass eines umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots zu begreifen und stellt demgemäß ein zu diesem milderes Mittel dar. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a (Rn. 49). Die Festsetzung der Maximalanzahl von zwei Hunden in der Tierhaltung der Antragsteller genügt zudem den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder erkennbaren Umständen, nach seinem objektiven Erklärungswert für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 (Rn. 5). Das ist vorliegend der Fall. Für die Antragsteller war hinreichend deutlich ersichtlich, dass sie ihren Hundebestand gemeinsam auf insgesamt zwei Hunde reduzieren sollten. Die Antragsteller bilden eine Haltungseinheit. Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden (Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000). Die auf dem Grundstück H.---straße 00 in L. untergebrachten Hunde wurden von den Antragstellern gemeinsam gehalten. Dies hat die Antragstellerin zu 1) selbst in einem Telefonat vom 24. Juli 2019 gegenüber dem Antragsgegner erklärt. Eine Unterscheidung in der tatsächlichen Bestimmungsmacht über die einzelnen Hunde ist weder vorgetragen noch realistisch. Von einer Gemeinschaftshaltung geht auch der Antragsgegner in seiner Bescheidbegründung aus. Dort stellt er fest, dass sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch der Antragsteller zu 2) nicht in der Lage sind, 18 Hunde – folglich alle dem Antragsgegner damals bekannten Hunde – tierschutzgerecht zu halten und macht deutlich, dass er eine Reduzierung von 18 auf zwei Hunde für angemessen hält. Es bestand insofern kein Zweifel, dass die Verringerung die Haltungseinheit betreffen sollte. Der Einwand, die Reduzierungsanordnung lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, ob sie räumlich auf das Grundstück in L. beschränkt sei oder unabhängig von diesem gelten soll, verfängt nicht. Eine Wirkungsbegrenzung auf das Grundstück in der H.---straße 00 lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen. Der Antragsgegner hat lediglich die Platzverhältnisse der aktuellen Haltungssituation in seine Entscheidung über die Bestandsreduzierung als einen Aspekt mit einbezogen. Dass die Verringerung des Tierbestands unabhängig von dem Aufenthalt der Antragsteller in der H.---straße 00 Gültigkeit beansprucht, belegt die übrige Bescheidbegründung, die insbesondere auf eine Überforderung der Antragsteller mit der Haltung von 18 Hunden sowie deren mangelnde Sachkunde und Unzuverlässigkeit abstellt. Die Voraussetzungen für die Maßnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG lagen vor. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss dementsprechend über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG. Welche Anforderungen hinsichtlich der Haltung von Hunden im Besonderen zu stellen sind, wird durch die auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert. Die Verordnung wurde erlassen, um bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Hunde unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Hunde wesentlich sind, näher zu regeln. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Einf. TierSchHuV (Rn. 1) unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung. Zu einer verhaltensgerechten Unterbringung gehört es gemäß § 2 Abs. 1 TierSchHuV nicht nur, einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren, sondern auch einen ausreichenden Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), sicherzustellen, wobei Auslauf und Sozialkontakte der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen sind. Bewegungs- und Erkundungsbedürfnis gehören nach dem Verordnungsgeber zu den wesentlichen Grundbedürfnissen des Hundes. Auch bei einer Gruppenhaltung ist täglicher Sozialkontakt zu einer Betreuungsperson notwendig, da ungenügende Kontaktmöglichkeiten zum Sozialpartner Mensch bei allen Hunden, unabhängig von ihrer Haltungsform zu Verhaltensauffälligkeiten führen können. Vgl. amtl. Begr. zur TierSchHuV, BR-Drs. 580/00, S. 8 f.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchHuV (Rn. 2). Zur Vermeidung von Verhaltensstörungen ordnet § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV ferner an, dass ein Hund außerdem nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Vgl. amtl. Begr. zur TierSchHuV, BR-Drs. 580/00, S. 11. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV hat die Betreuungsperson einen Hund des Weiteren mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Eine artgerechte Tierhaltung verlangt zudem, auch bei vielen gehaltenen Tieren stets saubere und hygienisch einwandfreie Verhältnisse zu schaffen, vgl. VG Augsburg Beschluss vom 23. September 2011 - Au 2 S 11.773 -, juris (Rn. 26). So hat die Betreuungsperson gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Dazu gehören auch die tägliche Säuberung der Futter- und Tränkebehälter und die Vermeidung von Bedingungen, die den Hund einem erhöhten Risiko parasitärer Infektionen aussetzen. Die Säuberung des Aufenthaltsbereiches des Hundes trägt zu dessen Gesunderhaltung und damit zu seinem Wohlbefinden bei. Das unverzügliche Abstellen von Mängeln in der Unterbringung bewahrt den Hund vor Schmerzen, Leiden und Schäden. Vgl. amtl. die Begr. zur TierSchHuV, BR-Drs. 580/00, S. 13. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragsteller in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 20 B 1432/17 - Beschlussabdruck S. 7, m. w. N., nicht veröffentlicht, den Vorschriften des § 2 TierSchG sowie den auf Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen wiederholt sowie grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihnen gehaltenen Hunden erhebliche und länger anhaltende Leiden und Schäden zugefügt. Die Haltungssituation der Hunde bei den Antragstellern blieb erheblich hinter einer artgerechten Unterbringung zurück. Insofern wird zunächst auf die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2019 dargelegten und durch Fotos vom 19. August 2019 belegten Zustände sowie auf die am 11. Juni, 17. Juni, 24. Juni, 1. Juli und 19. August 2019 gefertigten Stellungnahmen der Amtstierärzte Frau E. , Frau A. und Herr Dr. T. verwiesen. Die durch die Amtsveterinäre festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der Hunde, die nach ihrer Einschätzung auf eine mangelnde Sozialisation zurückzuführen sind, belegen, dass die Antragsteller ihren Hunden über einen erheblichen Zeitraum nur unzureichende Sozialkontakte ermöglicht haben. Entgegen der Darstellung der Antragsteller zeigten sich die Verhaltensauffälligkeiten nicht nur während der Fortnahme der Hunde am 19. August 2019, sondern schon bei vorherigen Kontrollen der Amtstierärztinnen. Es fehlte den Tieren nach den amtstierärztlichen Feststellungen zudem an ausreichendem Auslauf. Hinzu kommt eine reizarme Unterbringung in dunklen bzw. abgedunkelten Räumen ohne ausreichende Liegeflächen und saubere Futterbehälter, die den Bedürfnissen der Hunde und ihrem natürlichen Wohlbefinden erheblich zuwiderläuft. Die Verunreinigung der Räumlichkeiten mit Kot und Urin sowie die Verschmutzung der Hunde mit Exkrementen führen vor Augen, dass die Antragsteller weder die für eine Tierhaltung notwendigen hygienischen Bedingungen sichergestellt noch die Hunde angemessen gepflegt haben. Im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit, den Körper insbesondere in der Entwicklungs- und Wachstumsphase mit ausreichenden Nährstoffen zu versorgen, eines der elementarsten Bedürfnisse von Jungtieren darstellt, ist deren Mangelernährung durch das Barfen (das meint die Ernährung der Hunde ausschließlich mit rohem Futter) über einen solch erheblichen Zeitraum, dass bereits deren Vorderextremitäten deformiert waren, als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Anordnung einer ausreichenden Nahrungsversorgung anzusehen. Die Fehlstellung der Gliedmaßen, die zumindest für einen Tierarzt auffällig ist, deutet zudem auf eine unzureichende tierärztliche Gesundheitssorge der Hunde hin. Diese zeigt sich außerdem in der durch die Amtsveterinärin Frau E. am 11. Juni 2019 dokumentierten Haltung von Welpen im Alter von 6-8 Wochen ohne tierärztliche Untersuchung. Inwiefern sich die Nachlässigkeit in der Gesundheitssorge bei dem vorgefundenen, toten Hund in der Tiefkühltruhe niedergeschlagen hat, wird der Obduktionsbericht noch zeigen, ist aber nicht entscheidungserheblich. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Verstöße in der Haltung von mindestens 20 Hunden kommt der Amtsveterinär Dr. T. in seinem Gutachten vom 19. August 2019 nachvollziehbar zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgefundenen Zuständen um einen Fall des „Animal Hoarding“ handelt. Denn die zahlreichen Zuwiderhandlungen der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Vorgaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Vielzahl von Hunden auf engem Raum gehalten haben, ohne jedenfalls die Mindestanforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge gewährleisten zu können. Die sachverständigen Feststellungen der Amtsveterinäre, denen nach dem Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 ‑ 9 C 16.2602 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 ‑ OVG 5 S 27.12 ‑; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 ‑; alle juris, werden durch den Vortrag der Antragsteller nicht entkräftet. Die festgestellten desolaten Haltungsbedingungen bestreiten sie nicht. Soweit die vorgetragene Erkrankung die Antragstellerin zu 1) daran gehindert haben sollte, ausreichend für die gehaltenen Hunde zu sorgen, muss dem entgegengehalten werden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Halter bei seinen Verstößen schuldhaft gehandelt hat. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a (Rn. 45). Die durch die Amtstierärzte festgestellten Verstöße beruhen auch auf wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und haben den Hunden erhebliche und länger andauernde Leiden und Schäden zugefügt. Wiederholt ist eine Zuwiderhandlung bereits ab zwei Verstößen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris (Rn. 8); VG Würzburg Beschluss vom 3. September 2012 - W 5 S 12.718 -, juris (Rn. 39). Für die Frage, ob eine Zuwiderhandlung als grob zu charakterisieren ist, kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28 September 2016 - 23 L 2645/16 -, juris (Rn. 37); Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a (Rn. 45). Die durch die Antragsteller gehaltenen Hunde waren über einen langen Zeitraum von den genannten Haltungsmängeln betroffen, die die Tiere nach dem Gutachten des Herrn Dr. T. vom 19. August 2019 insgesamt stark in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt und ihnen dadurch zumindest erhebliche Leiden versuracht haben. Den Junghunden sind mit der Deformierung ihrer Gliedmaßen bereits erhebliche Schäden entstanden. Erhebliche Schäden haben auch die zahlreichen Tiere mit Verhaltensauffälligkeiten erlitten. Die beharrlichen und schwerwiegenden Verstöße der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Vorschriften sind eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden. Diese belegen ihre erhebliche Überforderung mit den Tieren und lassen auf eine grundsätzliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf eine Hundehaltung schließen. Diese Annahme gilt umso mehr, als der Kreis B. im Mai dieses Jahres vier erheblich tierschutzwidrig untergebrachte Hunde am Wohnsitz der Antragsteller in I. fortgenommen hat. Unzuverlässig zeigten sich die Antragsteller zudem bei der Kooperation mit den Behörden, vor denen sie die tatsächliche Anzahl ihrer Tiere bis zu deren Fortnahme verschleierten. Die Tatsache, dass sie sich darüber hinaus während des behördlichen Verfahrens weitgehend uneinsichtig verhielten und bis heute keine Einsicht zeigen, trägt zu der Annahme, dass den Antragstellern die erforderliche Zuverlässigkeit zur Hundehaltung fehlt, noch zusätzlich bei. Der Erlass des eingeschränkten Haltungsverbots, wonach die Antragsteller nur noch zwei Hunde halten dürfen, ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig, § 114 Satz 1 VwGO. Weniger einschneidende Handlungsalternativen kommen zur Abwendung der Gefahr nicht in Betracht. Vorliegend haben die Antragsteller die früheren tierschutzrechtlichen Maßnahmen des Antragsgegners nicht zum Anlass genommen, die Missstände in ihrer Tierhaltung abzustellen. Der Versuch des Antragsgegners, eine tierschutzgerechte Haltung dadurch zu erreichen, dass die Antragsteller ihren Tierbestand freiwillig beschränken, führte nicht zum Erfolg. Trotz zunächst getätigter Zusagen zu einer eigenständigen Reduzierung des Hundebestands ist kein Tier abgegeben worden. Dies wäre jedoch – wie auch vom Antragsgegner angeregt – ohne aufwändige Vermittlungsversuche durch eine Abgabe der Hunde im Tierheim möglich gewesen. Eine ernst zu nehmende Bereitschaft und Erkenntnis, sich durch die Beschränkung auf die Haltung von wenigen Tieren auf deren tierschutzgerechte Haltung konzentrieren zu können, anstatt allein schon aufgrund der Vielzahl der gehaltenen Tiere überfordert zu werden, ist bei den Antragstellern nicht erkennbar. Das Einschreiten des Antragsgegners lässt auch keine sachfremden Erwägungen erkennen. Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner sei erst auf medialen Druck tätig geworden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die verfügte Maßnahme vorlagen und kein weiteres Zuwarten gerechtfertigt hätten. Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage seine Aufgabe als Tierschutzbehörde pflichtgemäß wahrgenommen. Die nachteiligen Auswirkungen der angeordneten Bestandsreduzierung für die Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Antragsgegner mit dem eingeschränkten Haltungsverbot erstrebten Erfolg. Soweit die Antragstellerin zu 1) mit der Vorlage der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. J. X. vom 13. August 2019 geltend macht, dass ein Leben ohne ihre Hunde für sie unvorstellbar sei und eine extreme Belastung bedeute, steht dem das prognostizierte Risiko von Zuwiderhandlungen mit potentiell drastischen Beeinträchtigungen der betroffenen Tiere gegenüber. Die Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung können nicht aufgrund einer etwaigen Ausnahmesituation des Halters oder Betreuers herabgesetzt werden. Nach § 2 Nr. 3 TierSchG ist das Halten und Betreuen eines Tieres ausnahmslos davon abhängig, dass der Halter bzw. Betreuer unter anderem über die für eine angemessene Pflege des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 20 B 253/17 - Beschlussabdruck S. 9, nicht veröffentlicht. Dass die Antragsteller diese Voraussetzungen beide nicht erfüllen, wurde durch die behördlich dokumentierten Haltungsbedingungen ihrer Hunde eindrucksvoll offenbart. Mit Blick darauf erweist sich die verfügte Maßnahme, die sich hinsichtlich der Höhe des noch zulässigen Hundebestands offensichtlich an Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verordnung zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 orientiert hat, bereits als milderes Mittel gegenüber einem denkbaren umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde. b. Die Anordnung der Fortnahme der nach Fristablauf vorgefundenen überzähligen Hunde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragsteller unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2019 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Von einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auszugehen, wenn die Bedingungen, unter denen das jeweilige Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/13 - Beschlussabdruck S. 4 (nicht veröffentlicht), und vom 16. September 2013 - 20 B 871/13 - Beschlussabdruck S. 4 (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - 23 L 1756/16 - juris (Rn. 36), und vom 28. September 2016 - 23 L 2645/16 - juris (Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffende Begründung der Bescheide vom 31. Juli 2019 Bezug genommen. Die hierin im Einzelnen dargestellten und erläuterten Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die unhygienischen Zustände, die Mangelernährung der Jungtiere und die Verhaltensauffälligkeiten der Hunde, werden in den Verwaltungsvorgängen bestätigt durch die amtstierärztlichen Stellungnahmen vor Erlass der Ordnungsverfügung und sogar übertroffen durch die am 19. August 2019 tatsächlich vorgefundenen und dokumentierten Haltungszustände, deren tierschutzwidrige Ausmaße nicht mit bloßem Verweis auf die frühe Stunde des behördlichen Einsatzes erklärt werden können. Im Übrigen gelten die Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutzhundeverordnung zu jeder Tag- und Nachtzeit. Durch die den gesamten Bestand betreffende schwerwiegend tierschutzwidrige Unterbringungs- und Versorgungssituation haben die Antragsteller die gehaltenen Hunde erheblich vernachlässigt. Die Fortnahmeverfügung ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig ergangen. Ein milderes Mittel als die Fortnahme der Hunde ist nicht ersichtlich. Die Erteilung von Auflagen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG war angesichts der langfristig bestehenden Haltungsmängel, Missachtung mündlich erteilter Auflagen und Empfehlungen sowie der gezeigten Uneinsichtigkeit der Antragsteller nicht mehr geeignet, eine artgerechte Haltung einer Vielzahl von Hunden sicherzustellen. c. Die Anordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2019, die Verwertung der fortgenommenen Hunde in der Form zu dulden, dass diese ab dem 16. September 2019 veräußert oder unentgeltlich abgegeben werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Eine Fristsetzung war hier von vornherein im Hinblick auf das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2019 verfügte, sofort vollziehbare beschränkte Haltungsverbot entbehrlich. In Fällen eines (beschränkten) Haltungsverbots kommt nach der Fortnahme der (überzähligen) Tiere eine Rückgabe von vorneherein nicht in Betracht, weshalb eine Fristsetzung keinen Zweck erfüllt und deshalb entbehrlich ist. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 1. Februar 2010 - AN 16 S 08.02261 -, juris (Rn. 32); VG Würzburg Beschluss vom 10. Januar 2008 - W 5 S 07.1533 -, juris (Rn. 30); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris (Rn. 14). Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der sofort vollziehbaren Veräußerungsanordnung würden die Hunde in Verletzung ihres Eigentumsrechts unzulässig in einem Schnellverfahren abgegeben werden. Die Dauer der Unterbringung eines Tieres wirkt sich auf das behördliche Kostenrisiko hinsichtlich der Tragung und Erstattung der Unterbringungskosten, die zweckmäßige Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterbringungskapazitäten und das Wohlbefinden des untergebrachten Tieres aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Behörde nicht gezwungen, ein von ihr gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG untergebrachtes Tier im Interesse des Schutzes des Eigentums an ihm längerfristig, etwa bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die der Veräußerungsanordnung vorangegangenen behördlichen Anordnungen in einer Unterbringungseinrichtung zu belassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 20 B 677/19 - Beschlussabdruck S. 7 (nicht veröffentlicht) - m. w. N. Soweit die Antragsteller einwenden, die reinrassigen Kuvasz würden durch den Antragsgegner unter Wert vermittelt, bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Ihrer Behauptung sind außerdem ihre eigenen Vermittlungsversuche entgegenzuhalten. Den Antragstellern oblag es spätestens seit Erhalt der Ordnungsverfügung, ihren Bestand durch die Abgabe von Hunden zu reduzieren. Vermittlungsversuche scheiterten jedoch nach den eigenen Angaben der Antragsteller daran, dass Interessenten für die Hunde nicht gefunden werden konnten. Es stellt sich damit die Frage, ob die erheblich vernachlässigten und überwiegend verhaltensauffälligen Tiere überhaupt noch über einen wirtschaftlichen Wert verfügen, der die Unterbringungskosten decken kann. d. Neben der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung gegeben. Dieses liegt darin, aus Gründen des Tierschutzes schnellstmöglich, ohne Unterbrechung durch ein Rechts-schutzverfahren die tierschutzwidrige Haltung durch die Antragstellerin zu beenden und weiteren Zuwiderhandlungen vorzubeugen. e. Die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Fristablauf in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2019 und deren Festsetzung in dem Bescheid vom 18. August 2019 finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) bzw. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 62, 64 VwVG NRW. Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsgegner von „Ersatzvornahme“ spricht. Die Durchsetzung einer Grundverfügung im Wege der Ersatzvornahme erfordert, dass eine – hier nicht vorliegende – vertretbare Handlung durch die Vollzugsbehörde oder durch einen von ihr Beauftragten durchgeführt wird (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW). Taugliches Mittel zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen ist abgesehen vom Zwangsgeld nur der unmittelbare Zwang. Vgl. zur Abgrenzung der Ersatzvornahme von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 L 844/08 -, juris (Rn. 25 m. w. N.). Die mit den Maßnahmen verbundenen Verpflichtungen der Antragsteller sind vorliegend auf unvertretbare Handlungen gerichtet. Die Aufgabe des Besitzes und des tatsächlichen Obhutverhältnisses zum Zwecke der Beendigung der Halter- und Betreuerstellung können nur durch den Adressaten der Grundverfügung persönlich erfolgen. Vgl. VG München, Urteil vom 6. Juli 2016 - M 23 K 16.315 -, juris (Rn. 72); VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 23 L 2371/18 - Beschlussabdruck S. 12 (nicht veröffentlicht); Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16a (Rn. 53). Der Sache nach hat der Antragsgegner vorliegend den unmittelbaren Zwang angedroht und festgesetzt. Er hat nicht das falsche Zwangsmittel ausgewählt, sondern das Zwangsmittel falsch benannt. Das ist unschädlich. Maßgeblich ist, dass sich aus den Bescheiden eindeutig der Inhalt der angedrohten und festgesetzten Zwangsmaßnahme ergibt. Vgl. zur Falschbezeichnung bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011 - 11 ME 96/11 -, juris (Rn. 5); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 L 844/08 -, juris (Rn. 27 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat durch die Ankündigung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen (Fortnahme, Transport, Unterbringung und tierschutzgerechte Betreuung der Hunde im Tierheim) nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig den Inhalt der Zwangsmaßnahme, nämlich die zwangsweise Auflösung des übergebliebenen Hundebestands (bis auf zwei Hunde) durch Fortnahme der Tiere, bezeichnet. Bei den Antragstellern konnten keine Zweifel darüber aufkommen, was geschehen würde. Gegen die Androhung und die Festsetzung ist im Übrigen nichts zu erinnern. Diese erfüllen vor allem die besonderen Anforderungen an Vollstreckungsmaßnahmen. Insbesondere wurde die Androhung schriftlich zugestellt, § 63 Abs. 6 VwVG NRW und die Festsetzung der Zwangsmaßnahme erst nach fruchtlosem Fristablauf mit Übergabe der Ordnungsverfügungen vom 18. August 2019 am Morgen des 19. August 2019 bekanntgegeben. f. Nach all dem kommt die von den Antragstellern begehrte Rückgabe ihrer Hunde im Wege der Folgenbeseitigung nicht in Betracht, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Ihnen steht kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zu. Hat die Behörde den Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in seiner Entscheidung die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Da § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Annexverfahren der Aussetzung der Vollziehung gedanklich nachfolgt, darf die Aufhebung der Vollziehung nicht angeordnet werden, wenn nicht zugleich oder vorher die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 - 4 B 286/18 -, juris (Rn. 8); Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. Aufl. 2018, § 80 (Rn. 341 ff.). Ausgehend davon kommt eine – vorläufige – Rückgabe der Hunde an die Antragsteller nicht in Betracht. Denn die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ordnungsverfügungen war – wie dargelegt – nicht wiederherzustellen. Einer Rückgabe der Hunde steht insbesondere das wirksame und sofort vollziehbare (beschränkte) Haltungsverbot entgegen. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei bei dem behördlichen Einsatz am 19. August 2019 nicht hinreichend deutlich geworden, ob der Antragsgegner präventiv auf Grundlage des festgesetzten Zwangsmittels oder repressiv nach strafprozessualem Normregime vorgehen und die Hunde habe beschlagnahmen wollen, können sie hieraus nichts für einen Herausgabeanspruch herleiten. Die materielle Grundlage für das von ihnen geltend gemachte Begehren bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, vgl. Kopp/Schenke, 24. Auflage 2018, § 80 (Rn. 176 m.w.N.). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist – abgesehen davon, dass im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Anspruchsgewährung ohnehin eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich ist – weiter, dass durch die Vollziehung der Verfügung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Da die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners jedoch rechtmäßig sind, ist ein solcher Zustand mit deren Durchsetzung nicht entstanden. Das Vorgehen des Antragsgegners erfolgte im Übrigen jedenfalls schwerpunktmäßig präventiv zum Zwecke des Tierschutzes und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr. Bei dem Einschreiten des Antragsgegners am 19. August 2019 war hinreichend erkennbar, dass er die vorgefundenen Hunde auf Grundlage der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen fortnehmen wollte und diese nicht beschlagnahmt werden sollten. Dies wird auch im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts O. vom 15. August 2019 (8 Gs 84/19) deutlich, der von einer Fortnahme von Hunden nach § 16a TierSchG ausgeht und lediglich die Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO) von bei dieser Maßnahme vorgefundenen Beweismitteln gestattet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und bemisst sich nach dem Regelstreitwert für die jeweiligen Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 2 TierschG (2 x 10.000,00 Euro) sowie dem jeweiligen Streitwert für selbstständige Vollstreckungsverfahren (¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit = 2x 1.250,00 Euro). Der so ermittelte Streitwert wird im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung halbiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.