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Beschluss

21 K 5593/19, 21 L 2080/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0918.21K5593.19.21L208.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Die Verfahren werden an das Sozialgericht Duisburg verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Die Verfahren werden an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. G r ü n d e : In den vorliegenden Verfahren setzt sich der Kläger/Antragsteller gegen den mit Bescheid der Beklagten/Antragsgegnerin vom 24. Juni 2019 ausgesprochenen Widerruf der unter dem 3. Januar 2018 erfolgten Anerkennung des seitens des Klägers/Antragstellers erbrachten Angebotes zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI zur Wehr. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI benötigen Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, wie sie in § 45a Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 im Einzelnen aufgeführt sind, eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Abs. 3 der Vorschrift erlassenen Landesrechts. Die Anerkennung eines Angebots nach Landesrecht ist nach § 45a Abs. 4 Satz 1 SGB XI Voraussetzung eines Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Kostenerstattung gegen die Pflegekasse. In § 45a Abs. Abs. 3 Satz 1 SGB XI werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Nach Satz 2 der Regelung sollen beim Erlass der Rechtsverordnung die gemäß § 45c Abs. 7 SGB XI beschlossenen Empfehlungen berücksichtigt werden. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung von dieser Ermächtigung erstmals durch den Erlass der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVO) vom 6. Dezember 2016 Gebrauch gemacht; derzeit gilt die Verordnung vom 23. Januar 2019. Die Verordnung konkretisiert in ihrem Teil 1 die Ziele der Regelung und führt mögliche Angebote sowie Kategorien von Anbietern im Einzelnen auf; in Teil 2 werden die Anforderungen an Angebote und hinsichtlich der Qualifizierung der leistungserbringenden Personen festgelegt sowie das Verfahren zur Anerkennung und deren Widerruf einschließlich eines Monitorings geregelt. Vorliegend geht es um den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 14 AnFöVO. Zuständige Behörde sind nach § 16 AnFöVO die Kreise und kreisfreien Städte. Wenngleich damit die Regelung des „Näheren“ der landesrechtlichen Ausgestaltung überlassen bleibt, ist das grundlegende Regelungsprogramm bereits in § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI vorgezeichnet. Insbesondere der Katalog möglicher Angebote in § 45a Abs. 1 Satz 5 sowie die Regelungen in 45a Abs. 2 Satz 2, welche Anforderungen hinsichtlich des verlangten Konzepts aufstellen, bilden die wesentlichen bundesrechtlichen Vorgaben gegenüber dem Landesgesetzgeber. Dieser soll zudem Empfehlungen berücksichtigen (§ 45a Abs. 3 Satz 2), welche durch den Spitzenverband der Pflegekassen mit den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nach § 45c Abs. 7 SGB XI beschlossen werden. Die in § 45a SGB XI vorgegebenen und landesrechtlich konkretisierten Voraussetzungen einer Anerkennung sind - auch wenn es im vorliegenden Fall um die allgemeine Anforderung der Zuverlässigkeit geht - im wesentlichen fachlicher Art, betreffen also die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von Anbietern im Hinblick auf den Umgang mit pflegebedürftigen Personen. Der Streit um das Vorliegen dieser Anerkennungsvoraussetzungen ist daher dem Leistungserbringungsrecht der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen, in dem es um die Zulassung von Leistungserbringern oder deren Produkten zur Versorgung der Versicherten, um die Vergütung der Leistungserbringer und um die Qualitätssicherung geht; vgl. Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 51 SGG, Rdnr. 134. Die streitentscheidenden Normen sind damit den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung im SGB XI zuzurechnen; es handelt sich um eine Angelegenheit dieses Rechtsgebiets im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Daran ändert es nichts, dass der hier angefochtene Verwaltungsakt nicht von einer Pflegekasse, sondern einer Behörde auf Landesebene erlassen worden ist. Die Zuständigkeitsregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG verlangt nicht das Tätigwerden eines Pflegeversicherungsträgers. Insofern ist die Rechtslage vergleichbar derjenigen bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten im Rahmen der Entgelte für stationäre Pflege gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Auch diese Zustimmungsentscheidung obliegt nach der bundesgesetzlichen Vorschrift der zuständigen Landesbehörde; die Regelung „des Näheren“ zur Höhe der zustimmungsfähigen Entgelte wird dem Landesrecht überantwortet. Hierzu hat das Bundessozialgericht, das insoweit den Sozialrechtsweg für gegeben erklärt hat, Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R -, zitiert nach juris, nicht nur ausgeführt, es sei unmaßgeblich, dass die Landesbehörde kein Pflegeversicherungsträger sei, sondern auch dargelegt, dass es für die Rechtswegfrage darauf ankomme, ob die Vorschriften, die die fragliche Angelegenheit jedenfalls grundsätzlich regelten, im SGB XI zu finden seien. Eine Angelegenheit, die - zumindest im Grundsatz - im SGB XI normiert sei, sei eine solche nach dem SGB XI. Dass „das Nähere hierzu“ durch Landesrecht ausgeführt werde, spiele demgegenüber keine Rolle; dadurch werde die Sache nicht zu einer Angelegenheit nach Landesrecht; BSG a.a.O., juris Rdnr. 14. Im Übrigen spricht auch die Sachnähe und Sachkunde der Sozialgerichte hinsichtlich der bei der Zulassung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag aufgeworfenen Fragen insbesondere der fachlichen Eignung von Anbietern zur Erbringung von Leistungen an pflegebedürftige Menschen dafür, Streitigkeiten der vorliegenden Art ‑ anders als etwa Verfahren betreffend die finanzielle Förderung von Angeboten der stationären oder ambulanten Pflege nach Landesrecht - dem Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte zuzuordnen. Das Verfahren ist daher gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 JustizG NRW örtlich zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.