Beschluss
12 L 2533/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0925.12L2533.19A.00
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Leitsätze
Keine rechtzeitige Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs im Remonstrationsverfahren;
Asylanträge von Lebensgefährtin und gemeinsamem minderjährigen Kind werden im nationalen Verfahren geprüft.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6885/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine rechtzeitige Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs im Remonstrationsverfahren; Asylanträge von Lebensgefährtin und gemeinsamem minderjährigen Kind werden im nationalen Verfahren geprüft. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6885/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt waren und bislang trotz Ankündigung auch nicht vorgelegt wurden (vgl § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der am 18. September 2019 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6885/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2019 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde ihm am 13. September 2019 zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Italien rechtswidrig ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht als zuständig anzusehen ist. Es liegt zwar grundsätzlich ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung liegen Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens vor. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat am 5. Juni 2017 erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt. Dies zeigt das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die einen Treffer der Kategorie 1 für Italien ergeben hat (Eurodac-Treffer: IT1SS00PC2). Die Antragsgegnerin hat Italien auch rechtzeitig um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Italien am 14. Juni 2019 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 23. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Die italienischen Behörden haben dieses Wiederaufnahmegesuch aber nicht rechtzeitig innerhalb der hier gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen angenommen. Das Wiederaufnahmegesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2019 vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Insofern greift auch die Zustimmungsfiktion aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Die italienischen Behörden haben aber innerhalb dieser Frist eine Antwort erteilt, indem sie das Wiederaufnahmegesuch zurückgewiesen haben. Die Antragsgegnerin hat hiergegen zwar mit Schreiben vom 27. Juni 2019 remonstriert und Italien um erneute Überprüfung ersucht. Die italienischen Behörden haben hierauf aber erst mit Schreiben vom 7. August 2019, 8. August 2019 und 9. August 2019 reagiert, wobei die Zuständigkeit Italiens weiterhin abgelehnt wurde. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden erfolgte erst mit Schreiben vom 12. August 2019, nachdem die Antragsgegnerin per Mail vom 7. August 2019 und 9. August 2019 erneut remonstriert hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers aber bereits auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003), die mangels anderweitiger Regelungen in der Verordnung [EG] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung) weiterhin entsprechende Anwendung findet. Danach gilt: Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 [Dublin II‑Verordnung] vorgesehenen Fristen. Das Bundesamt hat danach zwar rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort mit Schreiben vom 27. Juni 2019 gegenüber Italien remonstriert. Die italienischen Behörden haben hierauf aber nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen eine Antwort erteilt, sondern erst nach mehr als einem Monat nach Erhalt des Remonstrationsschreibens. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat aber nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen auf ein Ersuchen um neuerliche Prüfung antwortet, ist das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist, es sei denn, ihm steht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-47/17 und C-48/17 -, juris, Rn. 90. Hiernach hätte die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, also bis zum 23. Juli 2019 ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Italien richten können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz und damit an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung auch daraus, dass hinreichende Gründe vorliegen, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung für das Vorhandensein eines Ausnahmefalles sprechen, der es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich macht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen und den Asylantrag des Antragstellers im nationalen Verfahren zu prüfen. Der Antragsteller hält sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und inzwischen zwei gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet auf und die Antragsgegnerin ist für die Prüfung der Anträge von Lebensgefährtin und gemeinsamen Kindern zuständig. Das Bundesamt hat die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin des Antragstellers und der 2017 in Italien geborenen gemeinsamen Tochter durch Bescheid vom 4. Juli 2019 zwar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht (Gz.: 0000000-232). Der Bescheid ist aber durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2019 aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet war (12 K 5431/19.A). Über die Anträge der Lebensgefährtin des Antragstellers und der gemeinsamen Tochter entscheidet die Antragsgegnerin nunmehr im nationalen Verfahren. Soweit für den am 00.00.2019 in Viersen geborenen gemeinsamen Sohn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sein sollte, dürfte die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung dieses Antrags aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung folgen. Für den Antragsteller folgt daraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein dürfte, ihr Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben und den Asylantrag des Antragstellers ebenfalls im nationalen Verfahren zu prüfen. Es ist aus individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten, von der Überstellung des Antragstellers nach Italien abzusehen. Eine Dublin-Überstellung einzelner Familienangehöriger ist zwar nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die zwingende Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts kommt aber dann in Betracht, wenn ein durch die Grundrechtsgarantien geschützter Bereich betroffen ist, insbesondere bei Vorliegen besonderer familiärer oder humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 Dublin III-Verordnung erfasst sind. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 17, K2. Daraus folgt, dass Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, die für die Grundrechtsträger besonders einschneidend wirken, zur Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalls führen können. Zwar gewähren die genannten Vorschriften unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, sie enthalten jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat und verpflichten die Antragsgegnerin, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Beziehungen des Antragstellers zu weiteren Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihre Erwägungen einzubeziehen. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. September 2017 – 12 L 2745/17.A - und vom 12. Juli 2017 ‑ 12 L 2613/17.A -. So liegt der Fall hier. Eine Überstellung des Antragstellers nach Italien würde eine Trennung von seinen zwei minderjährigen Kindern bedeuten. Diese Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend, denn die Antragsgegnerin ist für die Prüfung der Asylanträge von Lebensgefährtin und Kindern nunmehr im nationalen Verfahren zuständig. Eine Überstellung nach Italien dürfte damit ausscheiden, und zwar unabhängig vom Ausgang der Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist eine Auflösung der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft durch eine Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht zu rechtfertigen. Der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Familieneinheit – hier: die Möglichkeit des weiteren Zusammenlebens insbesondere mit den beiden gemeinsamen Kindern – genießen insoweit Vorrang. Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris. Es dürfte im Übrigen auch ein innerstaatliches Abschiebungshindernis vorliegen. Der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Familieneinheit genießen insoweit Vorrang vor einer Überstellung des Antragstellers nach Italien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).