Urteil
6 K 3553/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1008.6K3553.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 21,50 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit dem auf die Klägerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000, einem Wagen der Marke Volkswagen, wurde am 0.00.2017 um 00:00 Uhr auf der X. Straße in C. Höhe O. -X1. -Straße eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Das gefertigte Lichtbild zeigt – recht gut erkennbar – einen männlichen Fahrer mit Brille. Das Fahrzeug erreichte (nach Toleranzabzug) eine Geschwindigkeit von 80 km/h, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h betrug. Eine solche Verkehrszuwiderhandlung war zum Tatzeitpunkt mit einem Bußgeld in Höhe von 80,- Euro belegt; die entsprechende Ordnungswidrigkeitenentscheidung war nach Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung mit einem Punkt bewertet. 3 Unter dem 00.00.2017 übersandte die OWi-Behörde der Klägerin den Anhörungsbogen als Zeugin (vgl. § 55 OWiG). Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Am 0.0. 2018 ersuchte die OWi-Behörde die beklagte Stadt E. um die Ermittlung des Fahrers und forderte zugleich beim Passamt der Stadt S. ein Lichtbild des Geschäftsführers der Klägerin an. Der Ermittlungsdienst der Stadt E. versuchte im Februar und März 2018 mehrmals vergeblich, den Geschäftsführer der Klägerin telefonisch zu erreichen oder ihn am Sitz der Gesellschaft anzutreffen. Auch eine eMail an die vor Ort vom Ermittlungsdienst erfragte eMail-Adresse führte nicht zum Erfolg. 4 Die OWi-Behörde stellte das Verfahren daraufhin am 0.0.2018 ein. 5 Am 00.0.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Unter dem 00.0.2018 teilte die Klägerin mit, sie halte die Fahrtenbuchauflage für unverhältnismäßig, weil sie eine gewerbliche Autovermietung betreibe. Das Fahrtenbuch lasse das betroffene Fahrzeug praktisch unvermietbar werden. 6 Am 00.0.2018 erlegte die Beklagte der Klägerin für die Dauer von sechs Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug bzw. ein evtl. Ersatzfahrzeug auf. Hierfür setzte sie Gebühren in Höhe von 50,00 Euro fest. Der Bescheid wurde der Klägerin am 00.0.2018 zugestellt. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 19. April 2018 Klage erhoben. 8 Sie bestreitet die Verkehrsordnungswidrigkeit, weil sie keine Kenntnis davon habe. Außerdem sei der Verstoß nicht schwerwiegend genug, um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit nie etwas zuschulden kommen lassen. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. März 2018 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Einzelrichter ist nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufen. 15 Die Klage ist begründet, soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 21,50 Euro überschreitet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der angegriffene Bescheid ansonsten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Gesetzliche Grundlage für den Erlass der Fahrtenbuchauflage ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 17 Die Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig erlassen. § 68 StVZO bestimmt die Beklagte zur zuständigen Verwaltungsbehörde, weil die Klägerin ihren Sitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung in E. hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt. 18 Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Fahrzeugs X-XX 0000, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist. Mit der Überschreitung der zulässigen außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der StVO, also gegen Verkehrsvorschriften, vor. Die Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich entgegen dem klägerischen Bestreiten aus dem Verwaltungsvorgang. In diesem sind Lichtbilder der Radarkontrolle, das Messprotokoll über die Einrichtung der Messstelle einschl. der zugehörigen Kalibrierfotos und der (gültige) Eichschein des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bauartgeprüften eingesetzten Messgeräts enthalten. Die Feststellungen solcher Messgeräte werden im Fahrtenbuchverfahren zugrunde gelegt, sofern der Kläger nicht im Einzelnen darlegt, warum die Messergebnisse unrichtig sind. Pauschales Bestreiten der Richtigkeit oder des Verkehrsverstoßes an sich – wie von der Klägerin – ist grundsätzlich unerheblich und veranlasst das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. 19 Die Feststellung des Fahrzeugführers, der die Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, war nicht möglich. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert. 20 Gemessen hieran liegt kein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde vor, das für das negative Ermittlungsergebnis ursächlich gewesen ist. Die Klägerin hat an der Feststellung, wer das Fahrzeug geführt hat, nicht hinreichend mitgewirkt, sondern vielmehr die ihr oblegene Mitwirkung verweigert. 21 Die Klägerin ist im OWi-Verfahren angehört worden. Sie hat allerdings weder hierauf noch auf die Bemühungen des Ermittlungsdienstes reagiert. Die Klägern hat der OWi-Behörde nicht einmal mitgeteilt, dass der Wagen zum Tatzeitpunkt gewerblich vermietet war und so der OWi-Behörde jeden weiteren Ermittlungsansatz beim Mieter abgeschnitten. 22 Dass der Anhörungsbogen die eigentlich einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist geringfügig überschritten hat, bleibt unerheblich, weil die Fristüberschreitung angesichts der die Mitwirkung verweigernden Klägerin für die Nichtermittelbarkeit nicht kausal geworden ist. Deswegen ist die Fristüberschreitung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW unerheblich. 23 Sie ist überdies unerheblich, weil die Klägerin als Handelsgesellschaft anders als eine Privatperson verpflichtet ist, Bücher über ihre Geschäftstätigkeit und damit auch über ihre Fahrzeuge zu führen. Sie muss als Handelsgesellschaft unabhängig vom Wissen einzelner Personen dauerhaft darüber Auskunft geben können, wer welches ihrer Fahrzeuge zu welcher Zeit in Händen gehalten hat. 24 Ein Ermittlungsdefizit besteht auch aus weiteren Gründen nicht. 25 Denn die OWi-Behörde, bzw. auf ihre Bitte der Ermittlungsdienst der Stadt E. , hat trotz des Schweigens der Klägerin überobligationsmäßig weiter ermittelt. Mehrere Telefonversuche und zumindest ein Außendienstbesuch sowie ein Lichtbildabgleich genügen zweifelsfrei jeweils für sich gesehen, um den Ermittlungspflichten im OWi-Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu entsprechen. Das bestreitet die Klägerin zutreffenderweise auch gar nicht. 26 Die Ordnungsverfügung ist in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Anders als von der Klägerin angenommen liegt die Dauer von sechs Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge. Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch für eine erstmalige Verkehrsauffälligkeit. Die angeordneten sechs Monate bilden die Untergrenze der zeitlichen Dauer, bei der noch von einer Wirksamkeit der Verfügung zur Gefahrenabwehr ausgegangen werden kann. 27 Die Ermessensentscheidung leidet auch an keinem Begründungsmangel. Zwar sollen die wesentlichen Ermessenserwägungen aus dem Bescheid hervorgehen, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Hieran sind aber geringe Anforderungen zu stellen, wenn die Ermessenserwägungen dem Adressaten anderweitig bekannt sind. Das war hier der Fall. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Schreiben vom 5. April 2018 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingehend erläutert, warum eine sechsmonatige Auflage notwendig ist. Hierauf kann die Kammer verweisen. 28 Die Ermessensfehlerfreiheit gilt auch in Ansehung des von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Klagevortrags gerückten Aspekts, dass sie das betroffene Fahrzeug im Rahmen ihrer gewerblichen Autovermietung vermietet und die Vermietbarkeit durch die Fahrtenbuchauflage eingeschränkt wird. 29 Selbst wenn man nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertragskopie davon ausgeht, dass es sich um einen Wagen zur gewerblichen Vermietung handelt, lässt das die Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig werden. Die mit ihr verbundenen Nachteile für die Vermietbarkeit berühren zwar die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ggf. das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Klägerin. Diese Nachteile wiegen aber weniger schwer als der Gewinn an Verkehrssicherheit, den die Fahrtenbuchauflage im öffentlichen Interesse verspricht. 30 Das Gericht unterstellt dabei, dass die Vermietbarkeit des Fahrzeugs während der Dauer der Fahrtenbuchauflage gemindert ist. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Fahrtenbuchauflage, die an den Mieter weiterzugeben ist (vgl. § 31 a Abs. 2 Einls. StVZO), das Fahrzeug nicht gänzlich unvermietbar macht, sondern dass lediglich nicht der volle Mietpreis zu erzielen ist. Denn wie der langjährig unter anderem auf Verkehrssachen spezialisierten Kammer bekannt ist, legen andere gewerbliche Autovermietungen ihren Kunden in dem jeweils geschlossenen Mietvertrag eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auf, ohne dass erhebliche Einschränkungen der Vermietbarkeit – wie die Klägerin sie vorliegend ohne nähere Substantiierung im Vermutungswege vorträgt – geltend gemacht worden wären. 31 Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2013 – 6 K 8846/12. 32 Als gewerbliche Autovermieterin muss die Klägerin Fahrtenbücher und die damit einhergehende zeitweise Minderung der Mieteinnahmen in die Gesamtkalkulation ihrer gewerblichen Autovermietung aufnehmen, wenn sie nicht privatrechtlich dafür Vorsorge trifft, dass sie den jeweiligen Fahrer des vermieteten Fahrzeugs stets benennen kann. Das Geschäftsmodell der Klägerin als gewerblicher Autovermieterin besteht darin, von ihr gehaltene Fahrzeuge entgeltlich für einen gewissen Zeitraum aus der Hand zu geben. Damit ist untrennbar das Risiko verbunden, dass die Klägerin ihren Halterobliegenheiten in OWi-Verfahren nicht immer vollständig nachkommen kann. Realisiert sich wegen einer nicht aufklärbaren Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem der vermieteten Fahrzeuge dieses latente Risiko, zeitigt die Fahrtenbuchauflage keine unvorhersehbare Folge, sondern verwirklicht ein kaufmännisch typischerweise einzukalkulierendes Wagnis der Geschäftstätigkeit einer gewerblichen Autovermietung. Da die Fahrtenbuchauflagen zeitlich begrenzt sind – hier auf sechs Monate – handelt es sich nicht um unbegrenzte Ertragsminderungen. 33 Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 12 LA 169/11, ZfSch 2012, 536; VG Magdeburg Beschluss vom 20. August 2012 – 1 B 226/12, juris, jeweils mit anderer Begründung. 34 Die Kostenfestsetzung – nach § 22 VwKostG ebenfalls Klagegegenstand – ist nur teilweise rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz, § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 GebOSt) beträgt 21,50 bis 93,10 Euro. Soweit die Beklagte über die Mindestgebühr hinausgegangen ist, hat sie keine Erläuterung dafür angegeben und dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil das Obsiegen der Klägerin nur einen geringfügigen Teil des Streitgegenstands betrifft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 38 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 39 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 40 Die Berufung ist nur zuzulassen, 41 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 47 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 48 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 49 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 50 Beschluss 51 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.450,00 Euro festgesetzt. 52 Rechtsmittelbelehrung: 53 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 54 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 55 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 56 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 57 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 58 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.