Urteil
15 K 16431/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1011.15K16431.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger schloss an der beklagten Universität sein dort zum Wintersemester 2003/2004 im Intergierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften aufgenommenes Studium am 13. Mai 2013 mit der Diplomprüfung (Note 2,3) erfolgreich ab. An der beklagten Universität ist er seit dem Wintersemester 2016/2017 im Studiengang "Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs (Bk)" [Ma LA (Bk)] mit den Teilstudiengängen "Wirtschaftswissenschaft" (Große Berufliche Fachrichtung), "Produktion, Logistik, Absatz" (Kleine Berufliche Fachrichtung) und "Bildungswissenschaften" eingeschrieben. Unter dem 31. März 2017 beantragte der Kläger bei der beklagten Universität, die im Rahmen seines Diplomstudiums der Wirtschaftswissenschaften zum Thema "Gründungsberatung - insbesondere für Drittstaatenmigranten / ‑innen: Potenzialausschöpfung durch interkulturelle Kompetenz der Beraterin / des Beraters?" gefertigte und am 13. Mai 2013 mit der Note 1,0 bestandene Diplomarbeit als Master-Thesis seines Lehramtsstudiums anzuerkennen. Das Anerkennungsbegehren lehnte die beklagte Universität mit Bescheid vom 16. Mai 2017 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Anerkennung einer Prüfungsleistung als Abschlussarbeit sei grundsätzlich nicht zulässig. Eine Abschlussarbeit stelle typischerweise die letzte Prüfungsleistung eines Studiums dar. Werde sie im Wege der Anerkennung durch eine andere Prüfungsleistung ersetzt, seien in dem neuen Studiengang nur noch Prüfungsleistungen in nicht nennenswertem Umfang zu erbringen. Dies habe zur Folge, dass die Verleihung eines weiteren akademischen Grades unberechtigt erscheine. Zudem bestimme die Prüfungsordnung für den Studiengang Ma LA (Bk), dass das Thema der Master-Thesis ohne Wahlrecht des Prüflings von dem Fachprüfer festgelegt und durch den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses ausgegeben werde. Dem laufe die Anerkennung einer in einem anderen Studiengang angefertigten Abschlussarbeit zuwider, weil es den Studierenden damit erlaubt werde, das Thema ihrer Abschlussarbeit entgegen den Vorgaben der Prüfungsordnung selbst zu bestimmen. Entsprechend der dem Bescheid vom 16. Mai 2017 beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger gegen die dort getroffene Entscheidung Widerspruch und machte geltend, er habe sein Studium Ma LA (Bk) im Vertrauen darauf aufgenommen, dass die beklagte Universität - wie bislang üblich - auch seine Diplomarbeit aus dem Studium der Wirtschaftswissenschaften als Master-Thesis des Studiums Ma LA (Bk) anerkennen werde. Das Vertrauen sei auch deshalb gerechtfertigt, weil seine Diplomarbeit wirtschaftswissenschaftliche und pädagogische Zusammenhänge aufweise und deshalb erst recht als der Thesis seines Masterstudiums gleichwertig anzusehen sei. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 wies die beklagte Universität den Widerspruch des Klägers als zwar zulässig, aber unbegründet zurück. Allein die Versagung der Anrechnung der Diplomarbeit wahre das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dies schließe unter anderem die Verpflichtung ein, vergleichbare Prüfungen auch unter möglichst gleichen Prüfungsbedingungen abzunehmen. Die Studierenden bei einer Anerkennung der Diplomarbeit als Master-Thesis eingeräumte Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, laufe dem zuwider, weil sie gleichheitswidrig die Chance auf eine gute Note verbessere und damit ein prüfungsspezifisches Risiko vermeide. Der dem Bescheid vom 27. Juli 2017 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung folgend erhob der Kläger auch gegen diese Entscheidung Widerspruch. Seine bisherige Ausführungen wiederholend und vertiefend machte er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend, eine Anerkennung seiner Diplomarbeit bedeute keine prüfungsrechtliche Ungleichbehandlung, da entsprechend der an der beklagten Universität auch in seinem Studiengang geübten Praxis Studierenden die Möglichkeit offen stehe, durch Gespräche mit Prüfern und / oder eigene Themenvorschläge Einfluss auf die thematische Ausrichtung der eigenen Abschlussarbeit zu nehmen. Im Übrigen habe er mit seiner erfolgreich abgeschlossenen Diplomarbeit nachgewiesen, dass er über die durch eine solche Prüfungsleistung zu belegenden Kompetenzen verfüge. Die Anfertigung einer Master-Thesis bedeute für ihn deshalb die Wiederholung einer bereits erbrachten Prüfungsleistung. Mithin vermeide eine Anerkennung seiner Diplomarbeit als Master-Thesis - wie auch die bisherige Anerkennungspraxis der beklagten Universität zeige - auch kein spezifisches Prüfungsrisiko. Mit dem Kläger am 2. September 2017 zugestelltem Bescheid vom 31. August 2017 wies die beklagte Universität den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 27. Juli 2017 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass entgegen der dem Bescheid vom 27. Juli 2017 beigefügten Belehrung die dort getroffene Entscheidung allein mit einer Klage angreifbar sei. Zugleich wies sie den erneuten Widerspruch des Klägers gegen die Versagungsentscheidung vom 16. Mai 2017 unter Wiederholung der Gründe des Bescheides vom 27. Juli 2017 als auch nicht begründet zurück. Der Kläger hat am 2. Oktober 2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Diplomarbeit als Master-Thesis zu. Die Anerkennung sei nach Maßgabe des Hochschulrechts verpflichtend, wenn - wie in seinem Fall - hinsichtlich der durch die Diplomarbeit nachgewiesenen und der durch die Master-Thesis nachzuweisenden Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied bestehe. Ob der Anerkennungsantrag einer Wahl des zu bearbeitenden Prüfungsthemas gleichkomme, sei mithin rechtlich unerheblich. Die Anerkennung müsse ausgesprochen werden, wenn das Thema der Diplomarbeit sich als Aufgabenstellung einer Master-Thesis eigne. Dies zu prüfen habe die beklagte Universität unterlassen. Der Kläger beantragt, die beklagte Universität unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2017 sowie ihrer Widerspruchsentscheidungen vom 27. Juli 2017 und 31. August 2017 zu verpflichten, seine Diplomarbeit aus seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der beklagten Universität als Master-Thesis seines Studiums im "Studiengang Master of Education für das Lehramt an Berufskollegs (Bk)" anzuerkennen. Die beklagte Universität beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Versagungsentscheidung sei aus den Gründen der angegriffenen Bescheide rechtmäßig. Die durch die Master-Thesis nachzuweisende Prüfungsleistung müsse auf dem hierfür durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Weg erbracht werden. Zwar verfügten die Studierenden hinsichtlich des Themas der Abschlussarbeit über ein Vorschlagsrecht, gleichwohl werde es aber durch den Fachprüfer ohne Bindung an den Vorschlag festgelegt. Dies schließe die Anerkennung einer anderweitig absolvierten Abschlussarbeit als Master-Thesis aus. Denn der in Gestalt der Master-Thesis zu führende Leistungsnachweis sei gerade durch die Bearbeitung eines zugewiesenen Themas zu erbringen, weshalb die Anerkennung einer anderweitig gefertigten Abschlussarbeit auch die Meidung eines spezifischen Prozessrisikos bedeute. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2018 zugestellter Verfügung vom 9. Februar 2018 ist der Kläger unter Hinweis auf die Folgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens aufgefordert worden, die Klage zu begründen. Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat das erkennende Gericht das Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte als zurückgenommen, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 2 Monate nicht betrieben habe. Mit Schriftsatz vom 23. April 2018 hat der Kläger den Antrag gestellt, das Verfahren fortzuführen, und zur Begründung geltend gemacht, der die Klage begründende Schriftsatz vom 13. April 2018 sei nachweislich noch am gleichen Tag und damit innerhalb der Betreibensfrist dem erkennenden Gericht per Telefax übermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Universität. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) aus den nachstehend dargelegten Gründen in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu befinden ist, hat keinen Erfolg. Das Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Statthaft ist es nicht als Bescheidungsklage, sondern als Vornahmeklage im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen ist rechtlich gebunden, weil ihr keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zu Grunde liegt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 36), sowie Urteil vom 16. Dezember 2015, 14 A 1263/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 34). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war das Klageverfahren entsprechend dem Antrag des Klägers fortzuführen, weil die Klage entgegen den Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. April 2018 nicht gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO als zurückgenommen gilt. Der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2018 zugestellten Aufforderung, das Verfahren zu betreiben und die Klage zu begründen, ist der Kläger mit bei Gericht am 13. April 2018 - und damit vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO - eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag nachgekommen. Die danach zulässige Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide der beklagten Universität sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) geänderten Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), deren Regelungen nach Artikel 3 des Änderungsgesetzes zum 1. Oktober 2019 in Kraft getreten und deshalb - mangels anderweitiger Regelungen - der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren auch zu Grunde zu legen sind, werden - soweit hier von Interesse - Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt (§ 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HG). Diesen Vorgaben des Gesetzes entsprechend auszulegen ist auch die Anerkennungsregelung in § 9 Abs. 1 S. 2 der Prüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) für den Studiengang Master auf Education Lehramt an Berufskolleg an der beklagten Universität [PO Ma LA (Bk)] vom 21. März 2013 (Amtliche Mitteilungen der beklagten Universität, Nr. 24 vom 21. März 2013), nach deren Wortlaut - soweit hier von Bedeutung - Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium oder in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind und über die Zugangsvoraussetzungen hinausgehen, bei Gleichwertigkeit auf im Master-Studium zu erbringende Leistungen anzurechnen sind, sofern sie Leistungen entsprechen, die im Studiengang Master auf Education gefordert werden. Die danach maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Kompetenzen, die der Kläger durch seine an der beklagten Universität erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit im Integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften belegt hat, weisen entgegen der Anerkennungsvorgabe in § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HG einen wesentlichen Unterschied zu den Leistungen auf, die durch die Master-Thesis als der zu ersetzenden Prüfungsleistung zu erbringen sind; die vom Kläger verfasste Diplomarbeit und die im Rahmen seines derzeitigen Studiums anzufertigende Master-Thesis sind mithin auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 PO Ma LA (Bk) gleichwertig in dem durch § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HG vorgegebenen Begriffsverständnis. Die Auslegung des in § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HG normierten Anerkennungsmerkmals muss der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl ebenso Rechnung tragen wie der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 37 i. V. m. Rdnr. 33 ff.). Dem entspricht die Anerkennungsregelung nach, wenn sie bestimmt, dass anderweitig bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch für eine andere Prüfung anzuerkennen sind. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Eine Prüfungsschranke darf deshalb nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Mithin ist eine anderweitig bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch für eine andere Prüfung anzuerkennen, weil sich die Forderung nach nochmaliger Ablegung sachlich derselben Prüfung als unverhältnismäßig erweist. Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit ist es aber, allgemeine Prüfungserleichterungen zu erhalten, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 33 f.). Zudem haben Anerkennungsregelungen die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten zu berücksichtigen, OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 34). die insbesondere das Recht der Hochschulen umfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen - unter anderem – gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG das Ziel des Studiums, die Zahl der Module, der Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder in anderen Hochschulen erbrachten Leistungen zu regeln sind. Mithin können Hochschulen in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann wissenschaftsfreiheitsgerecht verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 36). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwischen den seitens des Klägers durch seine Diplomarbeit nachgewiesenen und den zu ersetzenden Kompetenzen, die durch die Master-Thesis zu belegen sind, bestehen wesentliche Unterschiede. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 PO Ma LA (Bk) soll die nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der Teilstudiengänge anzufertigende Abschlussarbeit im Rahmen des dortigen Moduls "Abschlussarbeit (Master-Thesis)" zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat das Fachgebiet dieses Teilstudiengangs beherrscht und in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet des gewählten Teilstudiengangs in einer begrenzten Zeit inhaltlich und methodisch selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Die Abschlussarbeit muss als Thema eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung in einem Teilstudiengang zum Gegenstand haben (§ 20 Abs. 7 S. 1 PO Ma LA (Bk)). Nach § 20 Abs. 4 S. 3 PO Ma LA (Bk) ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüferin oder den Prüfer sowie ein Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch (§ 20 Abs. 4 S. 5 PO Ma LA (Bk)). Das Thema der Abschlussarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer, der von dem jeweiligen Fachprüfungsausschuss bestellt wird, dem Fachprüfungsausschuss mitgeteilt (§ 20 Abs. 4 S. 1 PO Ma LA (Bk)). Die Regelungen in § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 7 S. 1 PO Ma LA (Bk) schließen die Anerkennung einer an der beklagten Universität oder an einer anderen Hochschule erfolgreich angefertigten Diplom‑ oder Masterarbeit als Ersatz für eine Master-Thesis in dem vom Kläger belegten Studiengang aus, auch wenn der Kläger - vergleichbar der Regelung in § 20 Abs. 4 S. 1 PO Ma LA (Bk) - nach § 43 Abs. 2 S. 1 der Prüfungsordnung für die integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der beklagten Universität in der zuletzt durch die Ordnung vom 16. Januar 2006 (Amtliche Mitteilungen der beklagten Universität, Nr. 2 vom 16. Januar 2006) geänderten Fassung vom 22. August 2000 (Amtliche Mitteilung der beklagten Hochschule, Nr. 23/00) dort das Thema dieser Abschlussarbeit ebenfalls nicht bestimmen konnte. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger das Thema seiner Diplomarbeit nicht als Aufgabenstellung einer Master-Thesis in seinem Masterstudiengang hätte bestimmen können. Vgl. zu diesem Überprüfungsansatz: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 40). Die vom Kläger gefertigte Diplomarbeit kann bereits begrifflich als Abschlussarbeit im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften nicht entsprechend § 20 Abs. 1 S. 1 PO Ma LA (Bk) am gesamten Inhalt eines Teilstudiengangs dem vom Kläger betriebenen Masterstudiums ausgerichtet und deshalb ihr Thema auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 7 S. 1 PO Ma LA (Bk) eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung in dem Teilstudiengang zum Gegenstand haben. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen und Inhalte der voneinander verschiedenen Studiengänge gilt dies selbst dann, wenn die Diplomarbeit thematisch in Teilbereichen Berührungspunkte zu den Inhalten des Teilstudiengangs aufweisen sollte. Deren etwaige Reichweite war deshalb auch nicht von Amts wegen weiter aufzuklären. Zudem würde die Anerkennung der Diplomarbeit angesichts ihrer allenfalls Teilbereiche des Teilstudiengangs abdeckenden thematischen Bezüge den Kläger auch gleichheitswidrig (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) bevorteilen, da anderen Prüflingen seines Studiengangs eine Verengung des Themas ihrer Master-Thesis auf die Themenstellung der anderweitig angefertigten Studienabschlussarbeit verwehrt wäre. Vgl. zu diesem Überprüfungsansatz: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 42). Mithin hat der zwar seine Kompetenz zur wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Studiengangs "Wirtschaftswissenschaften" mit der Diplomarbeit nachgewiesen, nicht aber die Kompetenz, ein ihm im Teilstudiengang seines Masterstudiums in Übereinstimmung mit den Vorgaben in § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 7 S. 1 PO Ma LA (Bk) aufgegebenes Thema wissenschaftlich bearbeiten zu können. Die mit der abgeschlossenen Diplomarbeit als aliud nachgewiesenen erworbenen Kompetenzen sind daher im Sinne der §§ 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HG, 9 Abs. 1 S. 2 PO Ma LA (Bk) wesentlich verschieden zu denjenigen, die mit der Master-Thesis in dem Teilstudiengang zu belegen sind. Der Verneinung der Anerkennungsvoraussetzungen unter Rückgriff auf die unterschiedlichen Prüfungsbestimmungen steht die durch das Änderungsgesetz vom 12. Juli 2019 zum 1. Oktober 2019 in das Hochschulgesetz eingeführte Bestimmung des § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HG nicht entgegen, nach der eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht stattfindet. Ausweislich der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 17/4668, Seite 176, "... verdeutlicht der neue Halbsatz ...", dass "... eine Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen auf die hochschulseitig geforderten Prüfungsleistungen in Ansehung der Wissenschaftsfreiheit und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Berufsfreiheit wie auch bisher lediglich voraussetzt, dass die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits im Wesentlichen erbracht ist, mögen auch Unterschiede verbleiben, ..." wobei dies "... eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung ..." erfordert. Damit setzt die Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HG nach der Vorstellung des Gesetzgebers nach wie vor keine Gleichwertigkeit von "Inhalt und Niveau" der erbrachten und der zu ersetzenden Prüfungsleistung voraus, was etwa nach § 63a Abs. 7 S. 1 HG für die Anerkennung von Kenntnissen und Qualifikationen erforderlich ist, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind. Ob, wie der Gesetzesbegründung weiter zu entnehmen ist, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (14 A 1263/14) Anlass geben, die Regelung des § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 klarstellend in das Hochschulgesetz aufzunehmen, mag hier auf sich beruhen. Die Neuregelung verwehrt es jedenfalls nicht, unter Rückgriff auf die obergerichtliche Rechtsprechung den hinreichenden Kompetenzerwerb im Sinne des § 63a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HG aufgrund der Feststellung zu verneinen, dass die zur Anerkennung gestellte Prüfungsleistung gegenüber derjenigen, die ersetzt werden soll, ein aliud ist und deshalb den Prüfungsbedingungen nicht genügt, unter denen die zu ersetzende Abschlussarbeit zu fertigen ist. Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit von "Inhalt und Niveau" der erbrachten und der zu ersetzenden Prüfungsleistung ist damit nicht verbunden. Gegen die in § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 7 S. 1 PO Ma LA (Bk) getroffenen Regelungen ist auch verfassungsrechtlich selbst dann nichts zu erinnern, wenn diese die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten per se ausschließen (sollten). Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit schützt die Studierenden anerkennungsrechtlich nur vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit, BVerwG, Beschluss vom 09. Januar 2018, 6 B 63/17, juris Rdnr. 9, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2106, 6 B 21.16, juris, ohne dass das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber verpflichtet, die Ersetzung jeder Prüfungsleistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige Prüfungsleistung vorzusehen. Dem Gesetzgeber steht in Bezug auf die Prüfungsanforderungen ein Einschätzungsspielraum zu, der bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, 1 BvR 1033/82 und 174/84, juris und BVerfGE 80, S. 1 (S. 24 und S. 29 ff.). Dieser Einschätzungsspielraum beansprucht gleichermaßen Geltung für Entscheidungen, ob und inwieweit anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen die Studierenden von den Prüfungsanforderungen ihres Studiengangs freistellen. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass in erster Linie die Leistungen in den vorgeschriebenen Prüfungen des Studiengangs Aufschluss darüber geben, ob das Studienziel erreicht ist. Dies gilt etwa für Prüfungen, die dem Nachweis dienen, ob die Studierenden bestimmte Arbeitsmethoden anwenden können. Auch stehen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gerade in modularen Studiengängen nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr sind die Prüfungen inhaltlich und zeitlich auf die Inhalte der Lehrveranstaltungen, den Aufbau des Studiengangs und die Methoden der Vermittlung des Stoffes zugeschnitten. Deshalb stellt es grundsätzlich auch keine unzumutbare Härte dar, wenn der Gesetzgeber den Anteil der anerkennungsfähigen anderweitigen Prüfungsleistungen begrenzt und Prüfungsleistungen von der Ersetzung ausnimmt, denen nach der Prüfungsordnung herausragende Bedeutung für den Nachweis des Studienerfolges zukommt. Zu diesen Prüfungsleistungen gehört indes die Masterarbeit, BVerwG, Beschluss vom 09. Januar 2018, 6 B 63/17, juris Rdnr. 10 und 11, die hier in Gestalt der Master-Thesis dem Nachweis dient, dass das Fachgebiet des fraglichen Teilstudiengangs beherrscht wird und die Fähigkeit vorhanden ist, ein Problem aus dem Fachgebiet des gewählten Teilstudiengangs in einer begrenzten Zeit (§ 20 Abs. 7 S. 6 PO Ma LA (Bk)), studienbegleitend (§ 20 Abs. 7 S. 4 PO Ma LA (Bk)) inhaltlich und methodisch selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich angemessen darzustellen (§ 20 Abs. 1 S. 1 PO Ma LA (Bk)). Hat die beklagte Universität danach den geltend gemachten Anerkennungsanspruch des Klägers nach Maßgabe der §§ 63a Abs. 1 Hs. 1 HG, 9 Abs. 1 S. 1 PO Ma LA (Bk) im Ergebnis zu Recht verneint, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Diplomarbeit auch nicht aus seinem Vortrag, demzufolge die beklagte Universität in der Vergangenheit wiederholt die Master-Thesis durch derartige Prüfungsleistungen ersetzt und er auf die Fortführung dieser Anerkennungspraxis vertraut hat. Offen bleiben kann, ob der - auch nicht näher substantiierte - Vortrag des Klägers den Tatsachen entspricht. Auf die vom Kläger behauptete Anerkennungspraxis der beklagten Universität könnte er Kläger nicht mit Erfolg berufen. Etwaige Anerkennungsentscheidungen mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt wären aus den zuvor dargestellten Gründen rechtswidrig und würden schon aus diesem Grund den von ihm geltend gemachten Anerkennungsanspruch nicht tragen und zwar weder unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch abgeleitet aus dem im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Vertrauensschutzgedanken. Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet Behörden nicht zur Fortsetzung rechtswidrigen Handelns. Das Vertrauen in die Fortsetzung einer rechtswidrigen behördlichen Entscheidungspraxis ist zudem als solches nicht schutzwürdig. Dass die beklagte Universität in Bezug auf die Anerkennungsfähigkeit der vom Kläger gefertigten Diplomarbeit ihm gegenüber einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus dem Umstand, dass die beklagte Universität auszufüllende Vordrucke für Anerkennungsbegehren auch in Bezug auf den vom Kläger belegten Masterstudiengang vorhält und den Anerkennungsantrag des Klägers entgegengenommen hat. Mit der Entgegennahme ausgefüllter Antragsvordrucke geht weder eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW noch eine andersartige rechtsverbindliche Erklärung der beklagten Universität einher, gestellte Anerkennungsbegehren auch positiv zu bescheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist in Verfahren, die auf die Anerkennung von hochschulrechtlichen Prüfungsleistungen gerichtet sind, als Streitwert der Regelstreitwert angemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017, 14 A 1776/16, www.nrwe.de und juris (insoweit allerdings nicht veröffentlicht). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.