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Beschluss

8 L 2503/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1021.8L2503.19.00
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Tenor
  • 1.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich unterlegen wäre. Nach der Rechtsprechung der Kammer hätte vorliegend voraussichtlich kein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG, insbesondere nicht der von der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung gegenüber dem Antragsteller vom 26. August 2019 genannte Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegriffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Ausländer den Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, ist – anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Abs. 6 – regelmäßig derjenige der Beantragung der Ausbildungsduldung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beurteilende Frage, ab welchem Zeitpunkt konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einem Duldungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden können. Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenhang der beiden Ausschlussgründe, und zwar aus dem Umstand, dass der Ausschlussgrund der bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung voraussetzt, dass derartige Maßnahmen möglich sind und damit der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Ist damit das Nichtvorliegen des letztgenannten Ausschlussgrundes Anwendungsvoraussetzung für den erstgenannten Ausschlussgrund, so müssen die Beurteilungszeitpunkte identisch sein. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris. Zudem muss selbst in Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine fehlende Mitwirkung festgestellt hat, der fehlende Pass bzw. die fehlende Mitwirkung der ursächliche Duldungsgrund für den Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sein. Erforderlich ist also, dass von dem ausreisepflichtigen Ausländer zu vertretende Gründe kausal die Abschiebung verhindert haben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – 12 S 61/16 –, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, juris, Rn. 59, zu § 11 Satz 2 BeschVerfV (a.F.); VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 – 8 L 2479 –, und vom 26. November 2018 – 8 L 2880/18 – n.v. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgelegen haben. Denn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war das Verhalten des Antragstellers jedenfalls nicht kausal dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Dabei kann dahinstehen, inwiefern es dem Antragsteller bereits während des noch nicht vollziehbar abgeschlossenen Asylverfahrens oblag (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG), in einer Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken, dass er verpflichtet war, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. Jedenfalls war der Antragsteller bis zum negativen Abschluss seines Asylverfahrens im Juni 2019 nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Er hat bereits während des noch laufenden Asylverfahrens mit der am 18. Februar 2019 erfolgten Beantragung der Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Ausbildung zum Koch ab dem 19. August 2019 und mit der am 12. Juni 2019 erfolgten Beantragung der Erteilung einer Ausbildungsduldung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Asylverfahrens zu erkennen gegeben, dass er die am 19. August 2019 startende Ausbildung zum Koch absolvieren möchte und damit mit dem Abschluss seines Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Eines weiteren förmlichen Antrags nach Abschluss des Asylverfahrens bedurfte es nicht. Vielmehr wäre die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne das Vorliegen eines förmlichen Antrags zu erteilen gewesen. Mithin kann das Verhalten des Antragstellers – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung – unmittelbar nach dem Abschluss seines Asylverfahrens, also zu einem Zeitpunkt als auch die Antragsgegnerin gerade vom negativen Abschluss des Asylverfahrens Kenntnis erlangt hatte und sie bereits Kenntnis von dem geplanten Beginn der Ausbildung zum 19. August 2019 hatte – nicht kausal dafür gewesen sein, dass die Antragsgegnerin deswegen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unterlassen hat; sie waren bis zum Abschluss des Asylverfahrens rechtlich schlicht unmöglich und danach – in der Kürze der Zeit – sowohl praktisch nicht ergreifbar als auch aufgrund des Vorliegens der Duldungsvoraussetzungen rechtlich nicht möglich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.