Urteil
24 K 8768/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1023.24K8768.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind Eltern des am 00.0. 2012 geborenen G. T. und der am 00.0.2014 geborenen K. und M. T. . Das Kind G. T. besuchte seit dem 0.0.2013, die Kinder K. und M. T. seit dem 0.0.2015 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden. Darüber hinaus wurden die Kinder K. und M. im Zeitraum vom 00.0.2015 bis zum 00.0.2016 im Rahmen der Tagespflege mit einem Stundenumfang von 21 bis unter 26 Stunden pro Woche in Kindertagespflege betreut. Im Rahmen der Überprüfung der Festsetzung der Elternbeiträge legten die Klägerinnen auf Aufforderung der Beklagten die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2014 und 2015 und die Gehaltsabrechnungen von Dezember 2016 vor. Auf dieser Grundlage und der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge den Bereich der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Kindertagespflege) der Stadt N. (Elternbeitragssatzung) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2017 den Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung wie folgt fest: 01.01.2014 - 31.08.2014 G. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. mtl. 160,00 Euro (Stufe 3) 01.09.2014 – 31.12.2014 G. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. mtl. 75 Euro (Stufe 1) 01.01.2015 – 31.12.2015 G. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. mtl. 160 Euro (Stufe 3) 01.08.2015 – 31.12.2015 K. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. mtl. 160 Euro (Stufe 3) G. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfrei M. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. beitragsfrei 01.01.2016 – 31.07.2017 K. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. mtl. 335,00 Euro (Stufe 5) G. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfrei M. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. beitragsfrei 01.08.2017 – 31.08.2017 G. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfreies Jahr K. , Kinder unter 3 J. – 45 Std. beitragsfrei M. , Kinder unter 3 J. – 45 Std beitragsfrei 01.09.2017 – 31.07.2018 G. . Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfreies Jahr K. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfrei M. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfrei 01.08. 2018 – 31.07.2019 K. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. mtl. 215,00 Euro (Stufe 5) M. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfrei 01.08.2019 – 31.07.2020 K. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfreies Jahr M. , Kinder ab 3 J. – 45 Std. beitragsfreies Jahr. Mit weiterem Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflege wie folgt fest: 01.08.2015 – 31.12.2015 M. , Tagespflege 21 – 25 Std. mtl. 47,20 Euro (Stufe 3) K. , Tagespflege 21 – 25 Std. beitragsfrei 01.01.2016 – 29.02.2016 M. , Tagespflege 21 – 25 Std. mtl. 101,00 Euro (Stufe 5) K. , Tagespflege 21 – 25 Std. beitragsfrei Gegen diese Bescheide erhoben die Klägerinnen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 25. April 2017 zurückwies. Die Klägerinnen meldeten ihre Kinder wegen eines Umzugs in eine andere Stadt zum 31. Juli 2018 von der Betreuung in einer Tageseinrichtung ab. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 teilte die Beklage den Klägerinnen mit, dass sie seit dem 1. August 2018 nicht mehr beitragspflichtig sind. Die Klägerinnen haben am 18. Mai 2017 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Festsetzung des Elternbeitrages sei rechtswidrig erfolgt, weil bei der Einkommensermittlung zu ihren Gunsten weder ein Abzug wegen außergewöhnlicher Belastungen noch ein Abzug wegen einer Behindertenpauschale erfolgt sei. Sie seien taub. Der Klägerin zu 1. sei ein Grad der Behinderung von 100 %, der Klägerin zu 2. von 90 % zuerkannt worden. Aufgrund ihrer Behinderung seien ihnen gegenüber gesunden Eltern erhebliche Kosten entstanden, die zum Ausgleich dieses Nachteils berücksichtigt werden müssten. Zudem sehe § 9 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung den Erlass von Elternbeiträgen vor, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar sei. Dies sei bei ihnen wegen der ihnen zusätzlich entstandenen Kosten aufgrund ihrer Behinderung der Fall. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit Elternbeiträge für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 festgesetzt worden sind, beantragen die Klägerinnen nunmehr, die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Das Einkommen der Klägerin sei gemäß der Elternbeitragssatzung auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 und der Abrechnungen für Dezember 2016 berechnet worden. Für das Jahr 2016 seien vorläufig die Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten aus dem Jahr 2015 zu Grunde gelegt worden. Bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 würde eine endgültige Festsetzung erfolgen. Die Elternbeitragssatzung sehe einen Abzug außergewöhnlicher Belastungen oder die Gewährung einer Behindertenpauschale nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind, soweit sie sich nicht in Folge des Bescheides vom 19. Juni 2018 erledigt haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und der Elternbeitragssatzung. Für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist bei einer – wie hier – vorliegenden nachträglichen Einkommensüberprüfung auf die tatsächlichen Jahreseinkünfte im Jahr der Beitragspflicht abzustellen, § 8 Abs. 8 S. 2 der Elternbeitragssatzung. Nach § 8 Abs. 7 S. 1 der Elternbeitragssatzung ist Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Das ist bei den hier in Rede stehenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nach § 8 Abs. 7 S. 2 der Elternbeitragssatzung nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 7 S. 3 der Elternbeitragssatzung sind dem Einkommen nach S. 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, sowie Elterngeld über 300 Euro hinzuzurechnen. Nach § 8 Abs. 7 S. 8 der Elternbeitragssatzung sind für das dritte und jedes weitere im Haushalt des Beitragspflichtigen lebende Kind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Nach § 8 Abs. 7 S. 12 der Elternbeitragssatzung wird bei Geburt eines weiteren Kindes der Freibetrag ab dem Geburtsmonat berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 7 S. 9 der Elternbeitragssatzung werden vom Einkommen die durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen. Nach § 8 Abs. 7 S. 10 der Elternbeitragssatzung wird ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 1.000 € vom Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. Nach § 8 Abs. 7 S. 11 der Elternbeitragssatzung werden Sonderausgaben, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten, nicht in Abzug gebracht. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte das Einkommen für die hier in Rede stehenden Jahre zutreffend ermittelt, die Klägerinnen in die zutreffende Beitragsstufe eingeordnet und den Elternbeitrag entsprechend der Eingruppierung zutreffend festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen auch nicht. Soweit die Kläger monieren, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens kein Abzug wegen außergewöhnlicher Belastungen oder wegen einer Behindertenpauschale erfolgt sei, greift das Vorbringen nicht durch. Nach den vorstehenden satzungsrechtlichen Regelungen zur Einkommensermittlung ist ein derartiger Abzug nicht vorgesehen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den Grundsatz der Bemessung der Elternbeiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist geklärt, dass der Einkommensbegriff, wie er in § 8 Abs. 7 der Elternbeitragssatzung verwendet wird, ein zwar grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Beitragsstaffelung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 12 A 1906/14 –, juris. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zur sachgerechten Typisierung und Pauschalierung berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer – ohnehin mehr Spielraum eröffnenden – Leistungsgewährung erfolgt. Dem Satzungsgeber bleibt es im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 – 12 A 808/16 –, juris; Janssen/Dreier/Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, KiBiz-Kommentar, § 23 Anmerkung 11. Dieser elternbeitragsrechtliche Einkommensbegriff trägt der spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer Funktionsbestimmung im Gesamtgefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 ff. SGB VIII Rechnung. Dieser der Beitragsbemessung zugrunde zu legende, aus Verwaltungspraktikabilitätsgesichtspunkten stark vereinfachte Einkommensbegriff ist geeignet, im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit Beitragspflichtiger gegeneinander abzugrenzen. Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, KiBiz-Kommentar, § 23 Anmerkung 11.1. Dadurch entstehende Härten können durch einen Erlass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII abgefedert werden. Es trifft zwar zu, dass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 9 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen, soweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 – 12 A 808/16 –, juris. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist aber keine Frage des hier streitgegenständlichen Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, juris, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Klägerinnen zunächst mit einem Antrag auf Erlass an die Beklagte wenden und können erst nach dessen Ablehnung bzw. Nichtbescheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1, 159 S. 1, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.