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Beschluss

12 L 2217/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1029.12L2217.19A.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises X.     mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2019 nicht mehr durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises X. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2019 nicht mehr durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 12. August 2019 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande ist nicht mehr zulässig. Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. Januar 2019 begegnet nunmehr durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz inzwischen gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Zwar waren die Niederlande nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Insoweit wird auf die im Bescheid vom 31. Januar 2019 genannten Gründe verwiesen. Die Zuständigkeit der Niederlande ist inzwischen aber gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Sie begann mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die niederländischen Behörden am 22. Januar 2019 und endete folglich am 22. Juli 2019. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin (vgl. Blatt 147 der Verwaltungsvorgänge). Ein fristgerechter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, welcher als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Variante 2 Dublin III-Verordnung die Frist erneut in Lauf setzt, wurde nicht gestellt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wurde entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift auf 18 Monate verlängert. Hiernach gilt: Die Frist von sechs Monate kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Asylantragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, wenn die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden könne, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen habe, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Diese Behörden dürften annehmen, dass die Person beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, sofern die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden sei. Da indes nicht ausgeschlossen werden könne, dass es stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Asylantragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt habe, müsse ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 −, juris, Rn. 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. September 2019 – 12 K 7692/18.A −, vom 1. August 2019 – 12 K 4571/18.A –, vom 18. Juni 2019 – 12 K 10110/18.A – und vom 3. Mai 2019 – 12 K 6554/18.A −. Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller nicht im Rechtssinne flüchtig. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen. Der Umstand, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der nicht angekündigten Überstellungsversuche am 20. Mai 2019 und 19. Juni 2019 nicht in seiner Unterkunft aufhielt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn er befand sich an den vorgenannten Tagen auf dem Weg zu der Qualifizierungsmaßnahme „Perspektive Heimat − Rückkehr in Würde“ in E. . Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Bescheinigungen der Handwerkskammer E. vom 11. März 2019 und 12. Juli 2019. Es ist zudem aus dem Ergebnisprotokoll vom 20. Mai 2019 ersichtlich, dass sich der Antragsteller täglich in der Unterkunft aufhielt. Es ist – nach summarischer Prüfung – davon auszugehen, dass sowohl dem Bundesamt als auch der zuständigen Ausländerbehörde die Qualifikationsmaßnahme des Antragstellers und damit dessen Aufenthaltsort bekannt war. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Koordinatorin der Qualifikationsmaßnahme – Frau N. L. – die Ausländerbehörde über die Teilnahme des Antragstellers informiert habe. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat darüber hinaus mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2019 und 23. Mai 2019 die zuständige Ausländerbehörde und die Antragsgegnerin (nochmals) auf die Qualifizierungsmaßnahme des Antragstellers hingewiesen. Auf etwaige Erkrankungen des Antragstellers kommt es aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr an. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der jederzeit drohenden Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).