Urteil
14 K 7050/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1029.14K7050.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klage der Kläger vom 24.08.2018 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.08.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.08.2018 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. trug beim Bundesamt zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, dass er seit Geburt an Christ sei und in Pakistan als Pfleger gearbeitet habe. Seit Januar 2015 sei er auch unentgeltlich als Pastor tätig gewesen. Er habe bei der S. Q. und D. N. gearbeitet. Er habe 2012 mit einem Kollegen über das Christentum geredet und dieser habe sich dann im Juli/August 2014 taufen lassen. Danach sei er zweimal von radikalen Moslems überfallen worden. Einmal am 00.00.2015, da sei er mit einem Schlagring und einem Stock geschlagen worden und ihm sei der linke Oberschenkelknochen gebrochen worden. Er habe fünf Wochen nicht arbeiten können. Das zweite Mal, am 00.00.2015, habe man ihn mit einem Messer in den Rücken gestochen. Die Angreifer hätten zu ihm gesagt, dass er als Christ ein Feind der Muslime sei und es erlaubt sei, ihn umzubringen. Danach habe er zwei Wochen im Krankenhaus verbracht. Anschließend habe er auch seinen Job verloren. Er habe bis Anfang 2016 noch im Krankenhaus gearbeitet. Für ihn sei es eindeutig, dass die Angriffe mit der Konversion seines Kollegen zu tun hatten. Er sei schließlich 8 oder 10 Jahre zur Kirche gegangen und es sei nie etwas passiert. Er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die hätten bisher die Täter nicht gefunden. Nach den Attacken sei er nur zu Hause geblieben; er sei nur mit dem Vorsitzender seiner Gemeinde zur Kirche gegangen. Im Juni 2016 sei er ausgereist, er habe von Malta ein Arbeitsvisum bekommen und sei dann erst nach Dubai und von dort nach Malta geflogen. 6 Monate später seien seine Ehefrau und seine Tochter nach Malta gekommen. Zudem trug der Kläger zu 1. vor, dass er unter Bluthochdruck leide und auch Medikamente nehmen würde. Die Klägerin zu 2. führte beim Bundesamt aus, dass sie Pakistan verlassen hätten, weil ihr Ehemann zweimal angegriffen worden sei, weil ein Freund zum Christentum konvertiert sei. Die Familie des Freundes habe radikalen Moslems den Auftrag für die Attacken auf ihren Mann gegeben. Er sei einmal am 00.00. oder 00.00.2015 und einmal am 00.00.2015 angegriffen worden. Anschließend seien sie auch telefonisch bedroht worden. Nachdem ihr Ehemann seine Arbeit verloren habe, habe sie als Pflegerin in Haushalten gearbeitet. Sie sei dann mit ihrer Tochter erst zu ihren Eltern nach Q1. gezogen, dort würden auch ihre Geschwister Onkel und Tanten wohnen. Wegen der Angriffe auf ihren Ehemann und weil auch ihre Tochter als Christin immer in Gefahr gewesen sei, vergewaltigt oder ansonsten bedroht zu werden, habe man sich entschlossen Pakistan zu verlassen,. Die Kläger legten diverse Unterlagen in englischer Sprache und Urdu vor, u.a. Bescheinigungen über seine Ausbildung zum Pastor, Schreiben der S. Q. & D. N. bzw. Schreiben aus Malta in englischer Sprache. Im Klageverfahren hat der Kläger zu 1. ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht angenommen habe, dass sein Vortrag Widersprüche und Ungereimtheiten ausweise. Zudem würde er auch in Deutschland seine pastorale und missionarische Tätigkeit fortsetzen. Er habe im Internet mehrmals in der „Skype-Gemeinde“ als Pastor gepredigt. Zudem habe er über den Radiosender I. im Jahr 2018 ca. 20 Predigen gehalten. Im August 2018 habe er sich der Christus Gemeinde W. angeschlossen und sei dort mit seiner Ehefrau Mitglied. Dort sei er ab Dezember 2018 Leiter der Gebetsabteilung. Seit Ostern 2019 predige er nahezu jeden Samstag auf der Straße in Großstädten des Ruhrgebiets. Als Pastor sei er exponiert missionarisch tätig und habe daher bei Rückkehr in sein Heimatland mit erneuter Verfolgung zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. bestätigt, dass dies sein Vortrag sei und hat zudem ergänzende Angaben gemacht; diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2019 Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen haben die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteter Nachstellungen der privaten Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Den Klägern ist es möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger zu 1. handelt es sich um einen gesunden erwerbsfähigen Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherzustellen. Im Übrigen ist auch die Klägerin zu 2. in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, so dass auch sie dazu beitragen kann, den Lebensunterhalt der Familie durch Aufnahme einer Arbeit sicherzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure sie in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Die Angriffe erfolgten nach den Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. von radikal-moslemischen Mitbürgern ihres Heimatortes, die den Kläger zu 1. für die Konversion eines Moslems zum Christentum verantwortlich gemacht haben. Dabei handelte es sich um ein Ereignis, dass allenfalls in dem Heimatort der Kläger bekannt ist. In einem anderen Landesteil Pakistans, namentlich in einer Großstadt wie J. oder M. , ist dieser Vorfall nicht bekannt. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Soweit der Kläger zu 1. geltend gemacht hat, Christ und Pastor zu sein und deshalb bei einer etwaigen Rückkehr nach Pakistan aufgrund seines Glaubens und seiner Missionarstätigkeit verfolgt zu werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Christen aus Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, auch wenn die gesellschaftliche Diskriminierung von Christen in Pakistan unbestritten vorhanden ist und Christen vielfach Opfer von Übergriffen und Mobs werden. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Herkunftsländerinformationen (COI), Pakistan-Länderüberblick, August 2015, S. 93; VG Hannover, Urteil vom 23. Oktober 2017 – 11 A 2262/17 – n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 39-49; VG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 2 B 102/17 –, juris Rn. 7-10; VG München, Urteil vom 19. Mai 2016 – M 23 K 14.31121 –, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 20. Februar 2013– 23 K 4931/11.A –, juris Rn. 26 zur Verfolgung eines Konvertiten zum christlichen Glauben OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 1762/15.A –, juris. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg sowie des Verwaltungsgerichts München und macht sich diese zu Eigen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 – Rn. 39 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 B 31/14 –, juris: VG München, Urteil vom 19. Mai 2016 – M 23 K 14.31121 –, juris. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Anschläge gegen Christen, zuletzt Ostersonntag 2018, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Mai 2019, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Bei der Annahme von ca. 2,8 Millionen Christen in Pakistan bzw. nach Auffassung einiger christlicher Quellen sogar von 5-10 % der Bevölkerung, vgl. EASO Herkunftsländerinformationen Pakistan, a.a.O., ergibt sich keine entsprechende Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigen würde, dass jedes Gruppenmitglied alleine aufgrund der Gruppenzugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Vgl. zum Maßstab für Gruppenverfolgung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2009– 10 C 11/08 –, juris; Urteil vom 2. Februar 2010 – 10 B 18/09 –, juris. Die Kläger sind nach ihren Angaben von Geburt an Christen und haben auch viele Jahre unbehelligt in ihrem Heimatort leben können. Da auch die Praktizierung des Christentums und die Verbreitung des Christentums nicht generell die Annahme einer Verfolgung rechtfertigt (s.o.), führt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. Pastor ist nicht dazu, dass dem Kläger zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbare oder mittelbare Verfolgung droht. Das gilt auch für seine Tätigkeit als Prediger in Deutschland. Dabei dürfte es schon zweifelhaft sein, ob diese überhaupt von der Bevölkerung in ganz Pakistan wahrgenommen wird. Soweit der Kläger zu 1. Verfolgungshandlungen durch private Akteure erfahren hat, handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um ein einmaliges Erlebnis in seinem Heimatort. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich diesbezüglich eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Dass ein Moslem zum Christentum konvertiert und der Kläger zu 1. hierfür zur Verantwortung gezogen wird, liegt im Bereich des Spekulativen. Im Übrigen ist die Apostasie - der Abfall vom Glauben - in Pakistan auch grundsätzlich nicht strafbar. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Mai 2019, wovon aber nicht generell auszugehen ist. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müssten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Der von dem Kläger angegebene Bluthochdruck kann ein Abschiebungsverbot nicht bergründen. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.