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Beschluss

13 L 2423/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1106.13L2423.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. September 2019 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 13 K 6580/19 erhobenen Klage gegen den Entlassungsbescheid des E. vom 8. August 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier der Antragsgegner betreffend die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren von Bedeutung. Demnach hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt sich die Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung bei der im Eilverfahren allein durchzuführenden summarischen Prüfung hingegen nicht feststellen, sondern sind die Erfolgsaussichten der gegen diese erhobenen Klage vielmehr offen, ist zu prüfen, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse des Dienstherrn im Hinblick auf seine Natur, Schwere und Dringlichkeit das Aussetzungsinteresse des Beamten überwiegt, wobei auch die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der betroffenen Regelung und ihrer Folgen sowie das Interesse des Beamten auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts in den Blick zu nehmen sind. So bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 –, NVwZ 1990, 853 m.w.N. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ordnungsgemäß begründet wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage – oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – kommt nicht wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht, denn der Antragsgegner hat auf Seite 20 des Entlassungsbescheides nicht lediglich formelhaft, sondern hinreichend detailliert deutlich gemacht, weshalb er eine sofortige Entlassung des Antragstellers im überwiegenden öffentlichen Interesse für geboten hält. Konkret hat er zur Begründung seines Vollziehungsinteresses auf den Eintritt eines nachhaltigen Vertrauensverlustes und einer Schädigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und des M. im Speziellen sowie auf die Gefährdung des Arbeitsklimas im M. und monetäre Gesichtspunkte hingewiesen. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus, denn die angegriffene Entlassungsverfügung vom 8. August 2019 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Entlassung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Die Zuständigkeit des E. für die Entlassung des Antragstellers folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM NRW). Zudem wurde die Gleichstellungsbeauftragte des E. auf Grundlage von §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW von der beabsichtigten Entlassung mit Verfügungen vom 8. und 31. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt. Sofern der Antragsgegner den Personalrat des M. entgegen §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW mit Schreiben vom 8. und 31. Juli 2019 zunächst nicht um Erteilung einer Zustimmung zur Entlassung des Antragstellers ersuchte, sondern ihn lediglich über seine Entlassungsabsicht in Kenntnis setzte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab, ist dies unschädlich, denn eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats erfolgte mit weiterer Verfügung vom 6. August 2019, woraufhin dieser unter dem 9. August 2019 die erforderliche Zustimmung erteilte. Schließlich hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 3. und 29. Juli 2019 auf Grundlage von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG liegen vor. Gemäß besagter Norm können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernstzunehmende, begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Entlassungsverfügung ist ferner zu beachten, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, eine wertende Erkenntnis des zuständigen Organs des Dienstherrn ist. Nur dieser ist befugt, das Anforderungsprofil des jeweiligen Amtes festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die nach diesen Maßstäben getroffene Entscheidung ist gerichtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris, Rn. 18, und vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2010 – 2 L 961/10 –, juris, Rn. 16. Über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. im Hinblick auf Beförderungsentscheidungen statt vieler BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16/02 –, juris, Rn. 12. Die Entlassungsentscheidung des Antragsgegners ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner kann sich auf ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers stützen. Sofern der Antragsgegner die fehlende Bewährung des Antragstellers in der anlässlich des Ablaufs der Probezeit erteilten dienstlichen Beurteilung vom 29. August 2019 mit schwerwiegenden fachlichen Defiziten begründet hat, sind diese nicht Gegenstand des Entlassungsbescheides, welcher ausschließlich auf Gesichtspunkte gestützt ist, die nach Auffassung des Antragsgegners die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers begründen. Insoweit wird dem Antragsteller zur Last gelegt, dass dieser ohne dienstliche Veranlassung und unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie einer dienstlichen Weisung auf drei Zahlfälle zugegriffen hat (Vorwurf 1), ein U. -Unternehmen ohne Vorliegen einer Nebentätigkeitsgenehmigung betrieben hat (Vorwurf 2), durch Veröffentlichungen auf Instagram dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und des M. im Speziellen geschadet und datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt zu haben (Vorwurf 3), Aktiengeschäfte in nicht unerheblichem Umfang – mitunter während der Arbeitszeit – getätigt zu haben (Vorwurf 4), Erholungsurlaub für unternehmerische Tätigkeiten eingesetzt zu haben (Vorwurf 5), seinen Dienstrechner für private Zwecke genutzt zu haben (Vorwurf 6), durch Nutzung lizenzierter Bilder eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben (Vorwurf 7), durch seine Profilangaben bei Linkedin und bei Instagram veröffentlichte Fotos seine Identifizierung als beim Antragsgegner tätiger Beamter ermöglicht zu haben (Vorwurf 8) sowie schließlich seine Vorgesetzte entgegen einer dienstlichen Weisung nicht über eine auswärtig verbrachte Mittagspause informiert zu haben (Vorwurf 9). Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – entsprechend dem zweitgenannten Vorwurf – eine unter „D. “ firmierende Personenbeförderungsgesellschaft eingerichtet und betrieben hat, ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn zu sein. Hierdurch hat er einen Mangel charakterlicher Eignung offenbart, welcher derart schwer wiegt, dass er bereits für sich betrachtet die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die weiteren gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe der Sache nach zutreffen und gegebenenfalls inwiefern sie ihrerseits den Rückschluss auf charakterliche Eignungsmängel des Antragstellers begründen. Wie aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners folgt, beantragte der Antragsteller am 9. April 2019 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für ein U. -Unternehmen („T. G. “), welche ihm zu keinem Zeitpunkt erteilt wurde. Aus den Anlagen 2 bis 15 sowie I, IVa und IVb zum Entlassungsbescheid geht indes hervor, dass der Antragsteller gleichwohl unter der Firma „D. -“ ein U. -Unternehmen betrieb. Da besagte gewerbliche Tätigkeit als Nebenbeschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 3 NtV NRW gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, § 6 Abs. 1 Satz 1 NtV NRW einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, verstieß der Antragsteller durch die ungenehmigte Ausübung gegen die Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts. Überdies missachtete er seine in § 34 Satz 3 BeamtStG verankerte Wohlverhaltenspflicht, nach welcher das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern. Zu Letzterem vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 – 3d A 2254/16.O –, juris, Rn. 134. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von einem Beamten, dass er denjenigen gesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt, welche zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erlassen wurden. Hierzu zählen auch die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts. Indem der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Aufnahme (mitunter) einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung des Dienstherrn abhängig gemacht hat, hat er sichergestellt, dass der betroffene Beamte keiner Nebenbeschäftigung nachgeht, welche sich mit seiner Diensttätigkeit nicht vereinbaren lässt. Wie aus § 49 Abs. 2 LBG NRW folgt, ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit – sei es in zeitlicher, sei es in inhaltlicher Weise – dienstliche Interessen beeinträchtigen kann (vgl. auch § 6 Abs. 2 NtV NRW). Die Genehmigungspflicht stellt damit ein Instrumentarium zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dar. Hierbei müssen dem Beamten nicht nur das Erfordernis einer Nebentätigkeitsgenehmigung, sondern auch deren Zielsetzungen bewusst sein. Unerheblich ist schließlich, ob die Nebenbeschäftigung genehmigungsfähig gewesen wäre bzw. der Beamte einen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt hätte, denn die Ausübung einer (bislang) nicht genehmigten Nebentätigkeit stellt unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten dar. Dass der Antragsgegner angesichts des vorstehenden Sachverhalts Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller offensichtlich – dies beweist sein am 9. April 2019 gestellter Genehmigungsantrag – bewusst gewesen ist, dass er eine gewerbliche Tätigkeit als U. -Unternehmer nicht ohne die Genehmigung seines Dienstherrn ausüben durfte. Indem er sein Gewerbe gleichwohl ohne Vorliegen der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung betrieb, offenbarte er, dass ihm seine privaten Interessen wichtiger sind als berechtigte Anliegen seines Dienstherrn. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sofern der Antragsteller wiederholt vorgetragen hat, ein U. -Unternehmen zu keinem Zeitpunkt betrieben, sondern lediglich diesbezügliche Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung, welche durch den Inhalt der Anlagen 2 bis 15 sowie I, IVa und IVb zum Entlassungsbescheid widerlegt ist. Dass der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat, beweisen zum einen die auf dem für „D. “ eingerichteten Unternehmensprofil veröffentlichten Rezensionen von Kunden (Anlagen 2 und 5), welche Fahrdienste des Unternehmens offensichtlich bereits in Anspruch genommen haben („Netter Fahrer und super Variante um die teuren Taxen zu vermeiden.“ (sic); „Sehr freundlicher Fahrer, super Service und angemessene Preise! […]“ ; „[…]. Insgesamt bin ich sehr zufrieden gewesen. Hervorheben muss ich definitiv den Service, am am Telefon wurde mir schon kaffe oder andere Getränke angeboten. Zudem sehr freundlicher und zuvorkommende Fahrer.“ (sic)). Zum anderen beinhalten die Anlagen 3 und 4 „Screenshots“ von Sonderangeboten vom 18. bis zum 28. Februar 2019 ( „10 Prozent Rabatt – Gültig vom 18. Feb. bis zum 28. Feb.“ ) sowie während der Karnevalstage 2019 ( „Karneval in Ruhe feiern – gültig vom 4. März bis zum 5. März“ ), welche am 18. Februar 2019 und 2. März 2019 auf dem Unternehmensprofil veröffentlicht wurden. Abgesehen hiervon verfügte „D. “ über eine – mittlerweile nicht mehr abrufbare – Homepage, auf welcher Fahrdienste „(i)n und um H. , O. , E1. und L. “ angeboten wurden (Anlagen 7 bis 8d). Schließlich offenbaren „Posts“ des Antragstellers auf seinem Instagram-Account, dass dieser nicht die Absicht hatte, die Aufnahme seines Gewerbebetriebes vom Vorliegen einer Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn abhängig zu machen. So veröffentlichte er eine von der zuständigen IHK am 8. Mai 2019 ausgestellte „Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen“ mit dem Kommentar „So Unternehmen kann nun gegründet werden “ (Anlage 9). Die von ihm als „Screenshot“ am 14. Juni 2019 veröffentlichte Genehmigungsurkunde der BG Verkehr ist mit folgendem Kommentar versehen: „Genehmigungsurkunde ist da. Nun schnell Umsätze machen und wachsen.“. In dieselbe Richtung weisen auch zwei vom Antragsteller geschaltete Kleinanzeigen vom 25. April 2019, mit welchen dieser sich auf die Suche nach einem „Büro mit zwei Autostellplätzen […] für mein Mietwagenunternehmen“ begeben hat (Anlage 13, s. auch Anlage 14), sowie eine weitere Kleinanzeige vom 24. Juni 2019, mit welcher der Antragsteller für das U. -Unternehmen nach Fahrern suchte. Nach dem Inhalt der vorbezeichneten Anlagen ist auch die weitere Einlassung des Antragstellers, bei diesen handele es sich um eine bloße „Simulation zur Vorbereitung des Außenauftritts“, nicht glaubhaft, zumal sämtliche Anlagen – untypisch für eine Simulation – der Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht wurden. Als Schutzbehauptung erscheint ferner der Einwand, „die verschiedenen Einträge und Bewertungen“ stammten nicht vom Antragsteller, sondern von dessen Bruder. Auch wenn auf der Homepage des Unternehmens unter dem Stichwort „Verantwortlich“ neben dem Antragsteller ein Herr Z. aufgeführt wird bzw. wurde, erwecken die Anlagen zum Entlassungsbescheid in ihrer Gesamtheit den Eindruck, dass die zentrale Verantwortung für die Koordination und Ausübung des Gewerbes beim Antragsteller liegt. So weist das Unternehmensprofil von „D. “ ebenso wie dessen Homepage als Kontaktadresse ausschließlich die Privatanschrift des Antragstellers (Q.------straße 0, 00000 H. ) aus; die vorbezeichneten „Posts“ stammen ebenfalls offensichtlich vom Antragsteller („xxxxx.x.x.x“ – Hervorhebung durch das Gericht). Dies gilt auch für die geschalteten Kleinanzeigen. Angesichts der vorbezeichneten Kundenrezensionen nicht glaubhaft erscheint ferner die Einlassung, der Gewerbebetrieb habe „zu keinem Zeitpunkt Umsätze erzielt“. Abgesehen davon ist die Einwendung auch unbeachtlich, denn die Aufnahme einer ungenehmigten Nebenbeschäftigung stellt auch ohne Umsatzerzielung eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten dar. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe seine Fürsorgepflichten verletzt, indem er ihn erstmalig im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung auf sein Fehlverhalten hingewiesen habe. Ein entsprechender Hinweis war vielmehr vor dem Hintergrund obsolet, dass es sich bei der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung um eine offensichtliche Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten handelt, was jedem Beamten bewusst sein muss. Abgesehen hiervon folgt aus dem vom Antragsteller am 9. April 2019 gestellten Genehmigungsantrag, dass dieser sich über das Erfordernis einer Nebentätigkeitsgenehmigung – und damit zugleich über die Unzulässigkeit der Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor Genehmigungserteilung – im Klaren gewesen ist. Auch der Hinweis des Antragstellers, der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Entlassungsentscheidung „(v)erschiedene positive charakterliche Eigenschaften“ unberücksichtigt gelassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Antragsteller, wie behauptet, in verschiedener Weise während seiner Probezeit besonderes Engagement gezeigt haben sollte (freiwillige Übernahme von Zusatzaufgaben, aktive Mitwirkung bei sozialen Veranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen), vermag dies die durch die vorsätzliche Aufnahme einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht zu nivellieren. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit um eine massive Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten handelt, für welche disziplinarrechtlich – wenngleich vorliegend nicht verfahrensgegenständlich – grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog des § 5 LDG NRW bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 – 3d A 2254/16.O –, juris, Rn. 157. Der Verweis auf seine vorangegangenen Probezeitbeurteilungen vom 18. September 2017 sowie vom 20. August 2018 und die dem Antragsteller hierin vermeintlich bescheinigte überdurchschnittliche Arbeitsqualität verfängt bereits deshalb nicht, weil seine aktuelle Beurteilung zum Ablauf der Probezeit vom 29. August 2019 Hinweise auf gravierende fachliche Defizite in der Bearbeitungsweise enthält. Abgesehen hiervon stehen etwaige fachliche Stärken eines Probezeitbeamten der Feststellung einer Nichtbewährung desselben aus charakterlichen Gründen nicht im Wege. Schließlich steht der Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung auch nicht der vom Antragsteller in Bezug genommene, als widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners gewertete Umstand entgegen, dass dieser ihm noch im Mai 2019 die Teilnahme an Telearbeit bewilligt hat. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Bewilligung eines Telearbeitsplatzes ein – zumal abschließendes und verbindliches – Urteil des Dienstherrn betreffend die charakterliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entnehmen lässt. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 LVO grundsätzlich mögliche Verlängerung der Probezeit nicht in Erwägung gezogen hat. Die seitens des Antragsgegners dargelegten Erwägungen stützen im Zusammenspiel mit den vorangehenden Ausführungen seine Annahme, dass eine charakterliche Nichtbewährung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung unumstößlich feststand mit der Folge, dass eine Verlängerung der Probezeit nicht zur Feststellung einer Bewährung hätte führen können. In einem derartigen Fall ist es nicht nur zulässig, sondern aus Gründen der Fürsorgepflicht sogar geboten, die Entlassung unverzüglich auszusprechen und dem Betroffenen auf diese Weise frühzeitig Klarheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu verschaffen. So im Hinblick auf Entlassungen vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 4 S 2315/17 –, juris, Rn. 39. Nach alledem liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, sodass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner insoweit nicht zu. § 10 Satz 1 BeamtStG bestimmt, dass eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur im Hinblick auf solche Beamte zulässig ist, die sich in der Probezeit bewährt haben. Die Beurteilung der Bewährung eines Beamten auf Probe dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG räumt dem Dienstherrn deshalb – ebenso wie § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW – bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen oder einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen. Der insoweit missverständliche Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG („können“) ist nicht in der Weise zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Vielmehr trägt die Formulierung lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 4 S 2315/17 –, juris, Rn. 36. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da das Verfahren die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen – hier der Besoldungsgruppe A 6 ÜBesG NRW (Erfahrungsstufe 2) – im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012, – 6 E 1406/11 –, juris, Rn. 6, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris, Rn. 7. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.