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Beschluss

34 K 4231/18.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1108.34K4231.18PVL.00
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass die Höhergruppierung des MitarbeitersN.     L.     in die Entgeltgruppe 11 TV-L ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LPVG NRW verletzt.

2.       Es wird festgestellt, dass die Übertragung von höherwertigen, der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprechenden Tätigkeiten an den Mitarbeiter N.      L.     ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alt. LPVG NRW verletzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Höhergruppierung des MitarbeitersN. L. in die Entgeltgruppe 11 TV-L ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LPVG NRW verletzt. 2. Es wird festgestellt, dass die Übertragung von höherwertigen, der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprechenden Tätigkeiten an den Mitarbeiter N. L. ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alt. LPVG NRW verletzt. Gründe I. Der Antragsteller ist der bei dem Universitätsklinikum X. gebildete Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten. In dem vorliegenden Verfahren macht er ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Höhergruppierung eines Mitarbeiters bzw. der Übertragung höherwertiger Aufgaben an diesen geltend. Im Jahr 2011 schrieb das Universitätsklinikum X. die Stelle einer Sachbearbeiterin (Technikerin) bzw. eines Sachbearbeiters (Techniker) „MSR-Gebäudeautomation“ zur Besetzung aus. Nach Durchführung des Besetzungsverfahrens bat der zuständige Fachbereich darum, die Stelle mit Herrn N. L. zu besetzen. Der Beteiligte legte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2011 die Höhergruppierung des Herrn L. von der Entgeltgruppe 9, Stufe 4, in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3, des TV-L im Zusammenhang mit der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zur Mitbestimmung vor. Der Antragsteller bat unter dem 14. April 2011 um eine Erörterung der vorgelegten Maßnahme. Das Mitbestimmungsverfahren wurde letztlich nicht zum Abschluss gebracht. In einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Mitarbeiter L. und dem Universitätsklinikum X. vor dem Arbeitsgericht X. (Az. 00 Ca 0000/00) wurde in der Sitzung am 17. Oktober 2017 zunächst folgender gerichtlicher Hinweis erteilt: „Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Darlegung(en) des Klägers geeignet sind, eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung darzustellen gegenüber der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1, der Kläger mithin nach derzeitigem Stand durchaus in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren sein dürfte.“ Daraufhin schlossen die Parteien des Arbeitsrechtsstreits auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger seit Juli 2009 Tätigkeiten wahrnimmt, die der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprechen und sich der Kläger derzeit in der Entgeltgruppe 11 TV-L befindet. 2. Die Beklagte entrichtet die Entgeltdifferenz zur Entgeltgruppe 11 entsprechend der Zuordnung der Stufen nach einer Tätigkeit seit Juli 2009 an den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 nach. 3. (…)“ Danach teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit auf den 10. Oktober 2017 datiertem Schreiben mit, dass beabsichtigt sei, den Beschäftigten N. L. gemäß diesem gerichtlichen Vergleich höherzugruppieren. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Beteiligten unter dem 14. Dezember 2017 mit, dass man beabsichtige, dieser Maßnahmen nicht zuzustimmen. In einem Erörterungstermin zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten am 28. Dezember 2017 erklärte der Antragsteller, dass ihm nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage Herr L. höhergruppiert werden solle. Der Vorlage an den Antragsteller fehle jeglicher diesbezügliche Hinweis; ihr sei weder eine Tätigkeitsbeschreibung noch eine Auswertung beigefügt gewesen. Auch sei kein Hinweis auf die entsprechende Fallgruppe bzw. den entsprechenden Teil der Entgeltordnung zum TV-L erfolgt. Der Antragsteller machte in dem Gespräch überdies deutlich, dass sich die Mitbestimmung nicht nur auf die Höhergruppierung, sondern auch auf die aus dem Vergleichstext hervorgehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit beziehe. Eine entsprechende Übertragung sei dem Antragsteller nicht bekannt gewesen. Zwar habe es nach Kenntnis des Antragstellers in der Vergangenheit eine Bewerbung des Mitarbeiters L. im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gegeben. Ein entsprechendes abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren existiere indes nicht. Das Erörterungsgespräch wurde sodann unterbrochen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Dienststelle den arbeitsgerichtlichen Vergleich umsetzen werde. Zudem würden durch den Mitarbeiter L. höherwertige Aufgaben bereits seit fast zehn Jahren erbracht. Der Antragsteller hat am 11. Mai 2018 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor: Im vorliegenden Fall seien die Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. LPVG NRW sowie § 72 Abs. 1 Nr. 4, 4. Alt. LPVG NRW verletzt. Offenbar sei unstreitig, dass die Höhergruppierung des Mitarbeiters L. der Mitbestimmung grundsätzlich unterliege. Immerhin habe der Beteiligte bereits im Oktober 2017 das Mitbestimmungsverfahren zunächst ordnungsgemäß eingeleitet. Der Annahme einer „Maßnahme“ im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW stehe auch nicht entgegen, wenn sich für die Dienststelle aus einem rechtskräftigen Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich eine Pflicht zum Handeln ergebe. Ferner stehe dem Antragsteller auch ein Mitbestimmungsrecht aufgrund der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zu. Höher bewertet in diesem Sinne sei eine Tätigkeit dann, wenn auf sie die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe oder die zu besetzende Stelle nach einer höheren Besoldungsgruppe ausgewiesen sei. Dem Antragsteller sei erstmals im Rahmen der Vorlage des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2017 bekannt geworden, dass der Mitarbeiter L. offensichtlich seit Sommer 2009 Tätigkeiten wahrnehme, die der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprächen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung im Vorfeld der Übertragung dieser höherwertigen Tätigkeiten habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Höhergruppierung des Mitarbeiters N. L. in die Entgeltgruppe 11 TV-L ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LPVG NRW verletzt, 2. festzustellen, dass die Übertragung von höherwertigen, der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprechenden Tätigkeiten an den Mitarbeiter N. L. ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alt. LPVG NRW verletzt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Es werde zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsteller den ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten und seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung des Beschlussverfahrens zu beauftragen. Die Anträge seien bereits unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Antragsteller begehre hier die Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses. Bei ausschließlich normvollziehenden Maßnahmen, die von einem Arbeitsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls dringend empfohlen würden, bestehe kein mit dem Antrag zu 1. geltend gemachtes Bedürfnis an einer Feststellung. Werde ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, sei er nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergäben. Hier begehre der Antragsteller lediglich die Dokumentation eines aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2017 angeblich rückwirkend entstehenden Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegebenenfalls bereits zum Zeitpunkt Juni 2009. Der Beteiligte hätte im Jahr 2009 indes noch nicht vorhersehen können, dass es im Jahr 2017 zu einem Vergleichsabschluss kommen würde, der angeblich rückwirkend Mitbestimmungsrechte des Antragstellers auslösen sollte. Angesichts des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entfalte dieses vergangene Rechtsverhältnis im Übrigen keinerlei Rechtsfolgen mehr für die Gegenwart und Zukunft. Darüber hinaus seien die Anträge auch unbegründet. Im Falle von Antrag 1. liege bereits keine Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NRW vor. Für eine Mitbestimmung bestehe kein Raum, weil die Dienststelle von Rechts wegen nicht anders hätte handeln können. Wie bei einer rechtskräftigen Verurteilung müsse eine Mitbestimmung auch dann entfallen, wenn im öffentlichen Interesse zur Abwendung einer solchen Verurteilung ein Vergleich geschlossen werde. Der arbeitsgerichtliche Vergleichsabschluss sei ausweislich des Sitzungsprotokolls auf dringende Empfehlung des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt. Es habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L für gerechtfertigt erachtet werde. Bei ausschließlich normvollziehenden Maßnahmen, die von einem Arbeitsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls dringend empfohlen würden, bestehe kein Bedürfnis einer zusätzlichen Kontrolle der Richtigkeit der Maßnahmen und Mitverantwortung der Personalvertretung mehr. Im Hinblick auf Antrag zu 2. sei die Auffassung des Antragstellers, dass sich die Mitbestimmung in der auf den 10. Oktober 2017 (richtigerweise müsse es sich um den 10. Dezember 2017 gehandelt haben) datierten Vorlage in Verbindung mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht auf die Höhergruppierung, sondern auch auf die aus dem Vergleichstext hervorgehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit beziehe. Zwar seien sich die Parteien nach dem Vergleichstext aus Dokumentationszwecken einig gewesen, dass der Mitarbeiter Kürten bereits seit Juni 2009 Tätigkeiten wahrnehme, die der Entgeltgruppe 11 TV-L entsprächen. Dies begründe indes keine rückwirkend entstehenden Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Vorfeld zur Übertragung der Tätigkeit seit Juli 2009. Denn es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beteiligte im Jahr 2009 und damit im Vorfeld hätte vorhersehen sollen, was im Jahre 2017 im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgestellt bzw. vereinbart werden würde. Diese Argumentation des Antragstellers erscheine unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass es eine vorsorgliche Mitbestimmung für eventuell eintretende Ereignisse nicht geben könne. Auch könnten Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts mit einer solchen Rückwirkung nicht erreicht werden, denn bei in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten können die Wahrnehmung der Interessen des unmittelbar Betroffenen Mitarbeiters L. und der anderen Beschäftigten naturgemäß nicht mehr verändert oder durch den Personalrat beeinflusst werden. Hieraus folge, dass keine Maßnahme im Sinne von § 66 LPVG NRW vorliegen könne. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. II. Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten entscheidet die Fachkammer gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG ohne mündliche Anhörung, und zwar nach § 80 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW durch den Vorsitzenden. Der Antrag ist insgesamt zulässig und begründet. Er ist zunächst zulässig. Eine - vom Beteiligten mit Nichtwissen bestrittene - ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 i.V.m. § 11 ArbGG hat der Antragsteller unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen zu der entsprechenden Beschlussfassung hinreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten fehlt es für die beiden Anträge zu 1. und 2. auch nicht an einem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich kann ein rechtliches Interesse des Personalrates an der Klärung der der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme des Dienststellenleiters auch dann noch gegeben sein, wenn sie inzwischen vollzogen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 - und vom 18. April 1986 - 6 P 31.84 -, jeweils in juris. Bei der hier in Rede stehenden Angelegenheit (Höhergruppierung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Bezug auf den Mitarbeiter N. L. ) handelt es sich auch - entgegen der Auffassung des Beteiligten - nicht um ein rein auf die Vergangenheit bezogenes Rechtsverhältnis. Herr L. ist nach wie vor bei dem Universitätsklinikum X. beschäftigt und nimmt die fraglichen Tätigkeiten - soweit ersichtlich - weiterhin wahr. Schon vor diesem Hintergrund ist für ein Mitbestimmungsverfahren noch Raum, welches auch faktisch ohne weiteres nachgeholt werden kann, so dass der Sachverhalt personalvertretungsrechtlich noch gestaltbar ist, wenn auch - insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten (Antrag zu 2.) - freilich nicht rückwirkend zum Monat Juli 2009, jedoch zumindest für die Zukunft. Dem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis steht auch weder im Hinblick auf die Höhergruppierung noch bezüglich der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entgegen, dass „Grundlage“ letztlich ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ist. Der fortbestehenden personalrechtlichen Gestaltbarkeit dürfte der Vergleich rechtlich nicht entgegen stehen, da dieser lediglich zwischen den Parteien des früheren arbeitsgerichtlichen Verfahrens („inter partes“) wirkt. Eine andere Sichtweise hieße zudem, dass es der Dienstherr in vergleichbaren Konstellationen stets in der Hand hätte, durch entsprechende Vergleiche in Bezug auf mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vollendete Tatsachen zu schaffen und damit die Mitbestimmungstatbestände zu unterlaufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 -, a.a.O. Der Antrag ist auch insgesamt begründet. Dem Antragsteller steht zunächst ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LPVG NRW zu (Antrag zu 1.). Danach hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei einer Höhergruppierung. Unter Höhergruppierung ist eine Entgeltzahlung nach einer höheren Entgeltgruppe als der bisherigen zu verstehen. Das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme bei Höhergruppierung ist somit der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Maßgeblich hierfür ist die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe. Vgl. Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand März 2019, § 72 Rn. 236 m.w.N. Dass hier nach diesen Maßgaben eine Höhergruppierung erfolgt ist, ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Nach eigenen Angaben hatte der Beteiligte dem Antragsteller bereits 2011 die beabsichtigte Maßnahme der Höhergruppierung des Beschäftigten L. von der Entgeltgruppe 9 (Stufe 4) in die Entgeltgruppe 11 (Stufe 3) zur Mitbestimmung vorgelegt. Das Mitbestimmungsverfahren wurde allerdings nicht zum Abschluss gebracht, ebenso wie das anlässlich des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2017 eingeleitete Verfahren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist auch der Maßnahmecharakter der vorliegenden Höhergruppierung zu bejahen. So liegt eine eigenverantwortliche Maßnahme der Dienststelle auch dann vor, wenn der Dienststellenleiter damit eine schuldrechtliche Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 -, a.a.O.; Altvater u.a., BPersVG, 10. Auflage, § 69 Rn. 9; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 40. Auch nach einem solchen Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Personalrat einen Anspruch darauf, dass sein gesetzlich normiertes Mitbestimmungsrecht von dem Dienststellenleiter gewahrt und beachtet wird. Anderenfalls könnten das Mitbestimmungsrecht des Personalrates und damit die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten in der Dienststelle unterlaufen werden (siehe hierzu schon oben, im Rahmen der Zulässigkeit). Davon abgesehen ist die Beteiligung des Personalrats - anders als nach der Auffassung des Beteiligten - nicht davon abhängig, dass dem Dienststellenleiter bezüglich der beabsichtigten Maßnahme ein Ermessensspielraum zusteht. Eine solche Einschränkung des Mitbestimmungsrechts wäre weder mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts noch mit dem Wesen des Beteiligungsrechts vereinbar. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr auch bei ausschließlich normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit der Maßnahme und begründet die vom Personalvertretungsrecht angestrebte Mitverantwortung des Personalrats. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 -, a.a.O. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Dem Antragsteller steht insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4. Alt. LPVG NRW zu. Nach dieser Norm hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Übertragung höherwertiger Aufgaben. Dieser Mitbestimmungstatbestand hat eigenständige Bedeutung und erfasst alle Übertragungen einer höher zu bewertenden Tätigkeit, auch wenn diese nicht zu einer Höhergruppierung führen. Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rn. 252 m.w.N. Dass der Beschäftigte L. in diesem Sinne höherwertige Aufgaben wahrnimmt, dürfte zwischen den Parteien wiederum unstreitig sein. Insoweit spielt auch letztlich keine Rolle, seit wann das konkret der Fall ist und insbesondere, ob der Beteiligte bereits im Jahr 2009 hätte wissen können, was im Jahr 2017 im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens festgestellt würde (Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten schon seit 2009) bzw. vereinbart werden würde. Denn jedenfalls mit Anbahnung des Vergleichs hätte die Pflicht bestanden, das Mitwirkungsverfahren nicht nur zu beginnen, sondern auch durchzuführen. Gegebenenfalls hätte in dem arbeitsgerichtlichen Termin die Möglichkeit bestanden, den Vergleich nur mit einem Widerrufsvorbehalt abzuschließen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 -, a.a.O. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Maßnahmecharakter der Übertragung höherwertiger Aufgaben kann auf die vorangegangenen Ausführungen den Antrag zu 1. betreffend Bezug genommen werden. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten zu begründen. Die Einlegung und die Begründung können schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe (§§ 87 Abs. 1, 2; 66 Abs. 1 ArbGG). Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 des ArbGG bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Beteiligter kann sich selbst vertreten. Für Richter und ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte gilt § 11 Abs. 5 ArbGG. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzugebenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird (§ 89 ArbGG). Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.