OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 2917/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1118.6L2917.19A.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich eine auf zwei Monate befristete Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich eine auf zwei Monate befristete Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 5. November 2019 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen, über den gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag, der auch schon vor Erhebung der Klage in der Hauptsache gestellt werden kann, ist zulässig. Dahingestellt bleiben kann, ob die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Zur Rechtsnatur vgl. nur Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Stand: 1.8.2019, § 63 AslyG, Rn. 9 m.w.N. Denn unabhängig davon, ob in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder eine Leistungsklage statthaft ist, ist gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung statthaft. Zudem fehlt dem Antragsteller auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Daran mangelt es, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann. Letzteres ist zwar beim Antrag einer Behörde nach § 123 VwGO der Fall, wenn die Behörde den begehrten Erfolg durch eigenes Handeln, etwa durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch Maßnahmen der Rechtsaufsicht, herbeiführen könnte. Dem Bürger fehlt es daher grds. am Rechtsschutzbedürfnis, wenn er vor Antragstellung bei Gericht der zuständigen Verwaltungsbehörde sein Begehren nicht vorgetragen hatte. Ist allerdings zu befürchten, dass durch Zeitablauf dem Antragsteller schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, kann für einen Antrag nach § 123 VwGO Rechtsschutzinteresse bestehen, obgleich die Behörde nicht zuvor mit der Angelegenheit befasst worden war oder der Betroffene die behördliche Entscheidung seines Antrages nicht abgewartet hatte. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch trotz Fehlens eines vorherigen Antrages an die Behörde bejaht werden, wenn ein solcher Antrag faktisch aussichtslos gewesen wäre oder eine bloße Förmlichkeit dargestellt hätte, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekwo, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70 m.w.N. Da letzteres hier der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, ob der als Anlage überreichte Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Oktober 2019 (Bl. 7 der Gerichtsakte) dem Antragsgegner zugegangen ist. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 AsylG abgelehnt hätte. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 AsylG dem Ausländer innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Asylantragstellung eine Bescheinigung auszustellen ist. 2. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht, die beide von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, 3 123 Rn. 76. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache sein Recht noch ausreichend wahrnehmen kann vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 ‒ 2 B 154/78 ‒, juris. Eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist mit Rücksicht auf den in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar, die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, 3 123 Rn. 11, und von dem Antragsteller glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Absatz 3 VwGO, 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antrag Erfolg. Zwar begehrt der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. insoweit nur Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 63 AsylG, Rn. 38 m.w.N. Gleichwohl liegen die in diesem Fall an einen Anordnungsgrund zu stellenden hohen Anforderungen vor. Grundsätzlich ergibt sich ein Anordnungsgrund für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 63 Absatz 1 AsylG daraus, dass einem Ausländer die Erfüllung der in § 64 Absatz 1 AsylG normierten Ausweispflicht nur durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ermöglicht wird. Vgl. Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 63 Rn. 14; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 63 AsylG, Rn. 38 m.w.N.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 63 Rn. 12; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 17 L 633/19.A –. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall eine Duldungsbescheinigung ausgestellt worden ist. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller mit der Duldungsbescheinigung seine Ausweispflicht erfüllen kann, vgl. zu den Voraussetzungen § 48 Absatz 2 AufenthG, ist es ihm jedenfalls nicht zumutbar, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zuzuwarten. Denn die Duldung ist ein in der Verwaltungsvollstreckung ergehender Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt sich darin erschöpft, dass die Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Gemäß § 60a Absatz 3 AufenthG bleibt die Ausreisepflicht aber unberührt. Vgl. Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60a AufenthG, Rn. 6 und 45. Der Antragsteller ist, wie noch weiter auszuführen sein wird, gerade (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 AsylG. Danach wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Da die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 55 Absatz 1 AsylG nur deklaratorisch bescheinigt, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 17 L 633/19.A –, S. 3 m.w.N.; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 55 AslyG Rn. 10, besteht ein Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn die Voraussetzungen der § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG erfüllt sind, ohne dass die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Absatz 1 Satz 1 AsylG erloschen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer, der – wie der Antragsteller – um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist vorliegend auch nicht nach § 67 Absatz 1 Satz 1 AsylG erloschen. Insbesondere liegt kein Fall des § 67 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2019 enthält zwar in Ziffer 3 eine Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 29 Absatz 1 Nr. 2 AsylG. Allerdings hat das Bundesamt zugleich in Ziffer 5 des Bescheides die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Absatz 1 AsylG kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylG ausgesetzt. Die gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Aachen am 1. August 2019 erhobene Klage (9 K 2220/19.A) des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist also nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 AsylG ist die Bescheinigung zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist gemäß § 63 Absatz 2 Satz 2 AsylG längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate. Um den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 123 VwGO zu wahren, übt die Einzelrichterin die richterliche Gestaltungsbefugnis bezüglich des Inhalts der einstweiligen Anordnung, vgl. hierzu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 109, dahingehend aus, dass die Bescheinigung auf zwei Monate befristet auszustellen ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war demgegenüber abzulehnen, da der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.