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Beschluss

15 Nc 168/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium außerhalb festgesetzter Kapazitäten ist unbegründet, wenn die Ausbildungskapazität erschöpft ist. • Bei summarischer Prüfung sind die von der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Berechnungsmaßstäbe für Lehrangebot und -nachfrage anzulegen; Abzüge für Krankenversorgung und Schwundausgleich sind im Rahmen des Verordnungs­ermessens unverändert zu übernehmen. • Freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen (Titellehre) sowie nicht einschlägige Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zum Studium abgelehnt: Kapazitätsermittlung ergibt Erschöpfung der Studienplätze • Ein einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium außerhalb festgesetzter Kapazitäten ist unbegründet, wenn die Ausbildungskapazität erschöpft ist. • Bei summarischer Prüfung sind die von der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Berechnungsmaßstäbe für Lehrangebot und -nachfrage anzulegen; Abzüge für Krankenversorgung und Schwundausgleich sind im Rahmen des Verordnungs­ermessens unverändert zu übernehmen. • Freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen (Titellehre) sowie nicht einschlägige Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung zum dem Wintersemester 2019/2020 zugeordneten 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 54 festgesetzt. Die Hochschule legte der Kapazitätsberechnung Angaben zu Stellen, Lehrdeputaten, Krankenversorgungsabzügen und Curricularnormwerten zugrunde. Der Antragsteller forderte ersatzweise Beteiligung an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren 51 Studierende immatrikuliert; offene Plätze standen nicht zur Verfügung. Der Antragsteller machte umfassende Einwände gegen die Berechnung der Kapazität geltend; das Gericht prüfte die Parameter summarisch. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Anzustellen sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung (KapVO) und der einschlägigen Landesverordnungen; für einstweilige Anordnungen gelten die Anforderungen des §123 VwGO in Verbindung mit §§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO. • Anordnungsanspruch/Dringlichkeit: Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Ausbildungskapazität erschöpft ist; deshalb fehlen die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Voraussetzungen. • Ermittlung des Lehrangebots: Die Zuordnung von 39 Stellen und das sich daraus ergebende unbereinigte Lehrdeputat von 207 Deputatstunden (DS) sind rechtlich nicht zu beanstanden; zusätzlich berücksichtigte individuelle Mehrleistungen ergeben ein unbereinigtes Lehrangebot von 212,50 DS. • Abzüge und Bereinigung: Ein pauschaler Abzug von 30% der Stellen für ambulante Krankenversorgung ist ermessensgerecht und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; keine Berücksichtigung stationärer Versorgung als weiterer Abzug. • Lehrauftragsstunden und Titellehre: Lehrauftragsstunden sind nur einzustellen, wenn sie in den beiden vorangegangenen Semestern durchschnittlich erbracht und dem Ausbildungsaufwand zuzurechnen sind; freiwillige, unentgeltliche Lehraufträge bleiben unberücksichtigt. • Berechnung der Aufnahmekapazität: Aus dem bereinigten Lehrangebot (148,76 DS) und dem Curricularnormwert (Curriculareigenanteil 5,89) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 51 Plätzen; Überprüfungsschritt (Schwundausgleich) führt zu 54 personellen Plätzen, die jedoch aufgrund der ausstattungsbezogenen Grenze auf 53 Studienplätze beschränkt sind. • Besetzung der Plätze: Zum Stichtag waren 51 Erstsemester immatrikuliert; weitere Studienplätze standen faktisch nicht zur Verfügung, sodass der Antragsteller nicht vorläufig zugelassen werden konnte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zum Studium wird abgelehnt, weil die Hochschule die Ausbildungskapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin nach den einschlägigen Verordnungsregelungen ersichtlich erschöpft hat. Die summarische Prüfung lässt keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Kapazitätsberechnung erkennen: die Stellenzuordnung, das Lehrdeputat, der Krankenversorgungsabzug, die Nichtberücksichtigung freiwilliger Lehraufträge sowie der angewandte Curricularnormwert sind zutreffend ermittelt. Da zum Entscheidungszeitpunkt die verfügbaren Studienplätze bereits belegt sind und keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe feststellbar waren, fehlt ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung oder auf Beteiligung an einem Losverfahren. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.