Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2017 sowie die auf diese bezogenen Zwangsgeldandrohungen werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 / 10 und die Beklagte zu 9 / 10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Bewohnerin des Gebäudes auf dem Grundstück C. 0 in 00000 N. (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000), das im Eigentum ihrer Eltern, der Eheleute H. und N1. E. , steht. Hierbei handelt es sich um einen eingeschossigen Rauputzbau mit abgesetztem Sockel, vorgesetzter Freitreppe mit Stahlgeländer und ausgebautem Dachstuhl. Das Gebäude bildet mit dem unmittelbar angrenzenden Gebäude C. 0 ein traufständiges Doppelhaus. Die Fassade der an der Straße liegenden Nordseite enthält ein großflächiges Fenster im Rechteckformat mit Klappläden zu einem dahinter liegenden Wohnraum, eine Rundbogentür sowie ein kleines Fenster zum dahinterliegenden Toilettenraum. Die Giebel- bzw. Ostseite verfügt über zwei auf Höhe des Dachgeschosses befindliche Fenster im Rechteckformat sowie ein darüber liegendes, kleines Rundfenster, das senkrecht geteilt ist. Die Straße C. ist nur auf der Straßenseite des Hauses der Klägerin – vom T.-----weg aus zunächst mit vier eingeschossigen Doppelhäusern, dann entlang der Talkante bis zur Kreuzung N2. -I. -Straße mit Reihenhäusern – bebaut. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich ein T1. , das heißt ein enges, schluchtenartiges Bachtal mit kleinem Rinnsal. Die Straße C. ist als Denkmalbereich III der sogenannten „Siedlung I1. “, einer in zwei großen Bauphasen von 1918 bis 1929 und von 1930 bis 1941 entstandenen Siedlung für Beschäftigte der Firma L. und ihre Familien, mit Satzung der Beklagten vom 26. Februar 2008, in Kraft getreten am 14. März 2008, unter Denkmalschutz gestellt. Das von der Klägerin bewohnte Grundstück ist in der Anlage 1.1b zu § 2 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung ist in ihrem Geltungsbereich das äußere Erscheinungsbild geschützt, welches unter anderem bestimmt wird durch: „[D]ie typische äußere Gestaltung der in diesem Zeitraum entstandenen Gebäude bzw. der architektonisch besonders ausgebildeten Ensembles, laut beigefügter Darstellung (Anlage 3 Karte und Text ‚Merkmale der städtebaulich-architektonischen Gestaltung‘). Zu diesen Gebäuden zählen auch (z. B. nach Zerstörung) wiederaufgebaute Bauten. Das Erscheinungsbild der städtebaulich-architektonischen Gestaltung wird bestimmt durch verschiedene Varianten von bis zu dreigeschossigen Putzbauten. Diese treten in Variationen als typisierte Einzel- oder Doppelhäuser, z. T. durch Zwischenbauten kettenartig verbunden oder an einzelnen Stellen zu besonderen Baugruppen angeordnet, auf. Schutzgegenstand bei allen Gebäuden ist die Baukörperform (Kubatur, gebildet durch die Außenwände in vorhandener Höhe, Breite und Umrisslinie und die Dachform mit ihrer Neigung, dem Verlauf der Firste und Grate, Kehlen und dem Dachrand) und die Gebäudeoberfläche (Spritzputzfassade, Eindeckung mit Dachpfannen, Farbgebung).“ § 4 der Satzung bestimmt, dass alle Maßnahmen, welche die dargestellten Merkmale des Denkmalbereichs betreffen, gemäß § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig sind. In der Begründung (§ 5 der Satzung) wird ausgeführt, die besondere Bedeutung der Siedlung liege unter anderem begründet in: „[…] 2. der architektonischen Qualität der Hochbauten: U. T2. verwirklichte eine Vielfalt von Einzelbautypen und schuf so eine abwechslungsreiche ansprechende Bebauung, in der besondere städtebauliche Bereiche durch Architekturelemente und schmückende Baudetails betont werden. Als zusammenhaltendes Element komponierte er eine detailreiche, jedoch auch als Einheit wahrnehmbare Sachlandschaft. Wiederkehrende Materialien als Gestaltungselemente dienen dem Ausdruck einer detailreichen Einheitlichkeit.Einige der ersten Häuser wurden in der dem Ziegelbau gegenüber damals billigeren Lehmbauweise, teilweise in der Kombination von Lehm und Draht, errichtet und sind aus heutiger Sicht eine baukonstruktive Besonderheit.[…] Die von U. T2. entworfene verbindende städtebauliche Struktur, der einheitliche Charakter der baulichen Altsubstanz und die wiederkehrenden gestalterischen Elemente, sowie das Zusammenwirken dieser Merkmale sollen zukünftigen städtebaulichen Entwicklungen als Vorlage und Maßstab dienen. Einzelheiten der ursprünglichen Gestaltung der Bauten sind in den Darstellungen der ‚Gestaltungsfibel I1. ‘ enthalten.“ Diese zuvor erstellte Gestaltungsfibel I1. ist ausweislich ihrer Einleitung verfasst worden, um die Siedlung mit ihren historischen Gestaltungsmerkmalen zu erhalten, aber auch eine Instandsetzung, Modernisierung und Anpassung der Gebäude an moderne Lebensgewohnheiten zu ermöglichen. Das Gebäude C. 0 ist als „Gebäudetyp A“ erfasst. In dem dazugehörigen Kapitel werden in der linken Spalte „zwingende Vorgaben“, die bei Baumaßnahmen einzuhalten seien, gemacht. Die rechte Spalte ist mit „Ausführungshinweise“ überschrieben. Diese sollen als Empfehlung ergänzend verdeutlichten, welche baulichen Detaillösungen zu einer am historischen Charakter des Gebäudetyps orientieren Gestaltung führten. In Anlage 3b der Satzung findet sich ein Beitrag zu den „Merkmale[n] der städtebaulich-architektonischen Gestaltung“ der Straße C. . Dort wird ausgeführt: „[…] Die traufständig angeordneten Putzbauten mit Satteldach betonen die topographische Situation durch die Anpassung an die Geländeentwicklung und den Verlauf des Tales. Als städtebauliche Überhöhung der Topographie folgt die Bebauung nicht nur dem Verlauf der Kante in Form einer gekrümmten Reihe, sondern passt sich, höhengestaffelt dem leicht zur Krümmung abfallenden Gelände an.Besonders charakteristisch ist durch diese Anordnung die Reihung der leicht in der Höhe gegeneinander gestaffelten Dächer mit ihren Trauf- und Firstlinien, wie auch die Reihung der Kamine. Ebenso trägt die schlichte Gestalt der grasbepflanzten Vorgärten sowie die Reihung der Treppenanlagen zur städtebaulichen Wirkung bei.“ Ferner ist der Satzung das für den Beigeladenen von Frau Dr. F. K. -T3. verfasste Gutachten vom 25. Juni 2004 nachrichtlich beigefügt. Zum Jahreswechsel 2016 / 2017 tauschte die Klägerin die vorhandenen, im Jahr 1983 produzierten Holzrahmenfenster gegen Kunststofffenster aus. Dabei änderte sie auch die Aufteilung der drei Fenster im Rechteckformat von dreiflügelig in zweiflügelig. Ferner ersetzte sie die vorhandene, sogenannte Nachkriegshaustür – eine Rundbogenhaustür aus Holz in brauner Farbe mit zwei übereinander befindlichen Glasöffnungen im Verhältnis 2 zu 1 – durch eine Tür aus Kunststoff mit zwei längsseitigen Glasöffnungen, die etwas mehr als die obere Hälfte der Tür einnehmen. Des Weiteren installierte sie über den drei Fenstern im Rechteckformat Vorsatzrollladenkästen und brachte unter allen ausgetauschten Fenstern Fensterbänke aus Metall in weißer Farbe an. Bei einer Ortsbesichtigung am 5. Januar 2017 stellte die Beklagte die vorgenommenen Änderungen fest. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 an die Eigentümer beanstandete die Beklagte die vorgenommenen Maßnahmen und teilte mit, dass der Erlass einer Ordnungsverfügung beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie Bewohnerin des Hauses sei und die Baumaßnahmen veranlasst habe. Sie sei vorab durch die anliegenden Straßen gelaufen und habe nachgesehen, wie es die Nachbarn gemacht hätten. Dabei habe sie ähnliche Türen und Fenster sowie Marmorfensterbänke entdeckt. Auch Vorbaurollläden seien reichlich vorhanden gewesen. Bei der Entscheidung habe ihre umweltfreundliche Einstellung eine große Rolle gespielt. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2017 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, binnen drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die Haustür aus Kunststoff zu entfernen und durch eine Haustür aus Holz in den Farbtönen RAL 6006 grauoliv, RAL 6008 braugrün oder 6009 tannengrün, RAL weiß zu ersetzen (Ziffer 1), die Kunststofffenster (straßenseitiges Wohnraumfenster links der Haustüre, das straßenseitige WC-Fenster und die giebelseitigen Fenster) in Holz wiederherzustellen (Ziffer 2), die Metallfensterbänke der in Ziffer 2 aufgeführten Fenster zurückzubauen und die historischen Fensterbänke unverputzt wiederherzustellen (Ziffer 3) sowie sämtliche an den Wohnraumfenstern des Gebäudes angebrachten Vorsatzrollläden zurückzubauen und gegebenenfalls aus der Anbringung resultierende Putzschäden zu sanieren (Ziffer 4). Darüber hinaus setzte die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin den Aufforderungen nicht binnen der festgesetzten Frist nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro zu Ziffer 1, in Höhe von 300,00 Euro je Fenster nach Ziffer 2, in Höhe von 200,00 Euro je Fensterbank nach Ziffer 3 sowie in Höhe von 200,00 Euro je Vorsatzrolladen nach Ziffer 4 fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Baumaßnahmen stellten eine erlaubnisbedürftige Veränderung des denkmalgeschützten Gebäudes dar, die nicht erlaubnisfähig sei. Es stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, da das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigt werde und private Interessen, namentlich das Kosteninteresse, dahinter zurückstehen müssten. Die Wahl und die Höhe der Zwangsmittel sei zur Durchsetzung der Verfügung geeignet und angemessen. Die Klägerin hat am 10. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie mit den durchgeführten Arbeiten bereits nicht gegen die Denkmalbereichssatzung verstoßen habe. Es seien keine der in § 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung genannten Merkmale auch nur berührt worden. Weder seien Kubatur, noch das Dach noch die Gebäudeoberfläche verändert worden, da Fenster und Türen nicht die Gebäudeoberfläche bildeten, sondern diese vielmehr unterbrächen. Auch die Gestaltungsfibel der Beklagten mache in Bezug auf die Materialverwendung oder die Sprossenanordnung der Fenster bzw. Türen, Metall-Fensterbänke und Vorsatzrollläden keine zwingenden Vorgaben, sondern gebe nur Empfehlungen. Anlage 3 zur Satzung erwähne die prägende Wirkung der Fenster, Türen, Fensterbänke und Rollläden nicht. Auch die Stellungnahme des Beigeladenen sei ungeeignet, da die Satzung aufgrund des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips aus sich heraus verständlich sein müsse. Schließlich folge auch nichts anderes aus § 5 Nr. 2 der Satzung, da dieser sich lediglich mit dem Architektenwerk befasse und die Satzungsadressaten überdies keine Anforderungen an die Durchführung baulicher Änderungen außerhalb des § 3 der Satzung vermuten müssten. Angesichts der Erneuerungen in der Umgebung könne auch nicht mehr von Materialkontinuität gesprochen werden. Der Ortstermin habe ergeben, dass lediglich eine verschwindend geringe Anzahl an Türen und Fenstern noch im Original vorhanden gewesen sei und auch Fensterbänke aus Metall sowie Vorsatzrollläden vorhanden seien. Der weit überwiegende Teil der Türen und Fenster sei durch Kunststoffalternativen ersetzt worden. Auch in der weiteren Umgebung seien Abweichungen zu finden. Auf die eingereichten Lichtbilder wird verwiesen. Im Übrigen sei oftmals überhaupt nicht zu erkennen gewesen, ob es sich um Türen bzw. Fenster aus Holz- oder Kunststoff gehandelt habe. Selbst wenn man die formelle Illegalität der durchgeführten baulichen Änderungen unterstellte, so wäre eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen, da Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Insbesondere handle es sich um eine Verwendung moderner Materialien für eine sinnvolle Nutzung von Baudenkmälern und die Veränderungen fielen optisch nicht unverhältnismäßig stark ins Gewicht. Darüber hinaus verstoße die Ordnungsverfügung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da das erforderliche ordnungsbehördliche Gesamtkonzept nicht ersichtlich und ferner zu vermuten sei, dass die Beklagte sich im Nachgang zu den durchgeführten Ortsbesichtigungen willkürliche Einzelfälle herausgreife. Beispielsweise habe ein Investor in dem Bereich N2. -I. -Straße / L1.-----straße / T4.------------straße Luxus-Eigentumswohnungen errichtet, durch welche der Blick auf die siedlungstypischen Gebäude verstellt werde. Mangels wirksamer Grundverfügung seien überdies die Zwangsgeldandrohungen aufzuheben. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2017 aufzuheben. Nachdem die Klägerin den Vorsatzrollladen über dem straßenseitigen Fenster entfernt hatte, haben die Klägerin und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, insoweit er sich auf Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides und dort auf das straßenseitige Wohnraumfenster sowie die korrespondierende Zwangsgeldandrohung bezieht. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2017 mit Ausnahme der Anordnung in Ziffer 4, die straßenseitig befindlichen Rollladenkästen zurückzubauen, und der korrespondierenden Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angegriffenen Bescheids im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellungsanordnung vorlägen. Die baulichen Veränderungen seien angesichts des Schutzes durch die Satzung erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Fenster und Türen würden – ohne dass diese ausdrücklich in der Satzung genannt seien – vom Schutzgegenstand erfasst, da ein Gruppenzusammenhang durch verschiedene Baudetails hergestellt werde, wobei die Klägerin Kernelemente des historischen Erscheinungsbildes in erheblichem Maße verändert habe. Fenster und Türen gehörten als wesentliche Elemente des äußeren Erscheinungsbildes zum Schutzgegenstand der äußeren Gestaltung der Baukörper, was sich aus der Definition des Begriffes „Fassade“ ergebe. Die Klägerin habe nicht nur das bis zum Zeitpunkt der Maßnahmen überlieferte Erscheinungsbild durch Fensterteilung, Fensterbank und (Nachkriegs-)Haustüre beseitigt, sondern zudem die bis dahin – trotz Erneuerung – eingehaltene Materialkontinuität gebrochen. Das Ermessen sei auch ordnungsgemäß ausgeübt worden. Wenn die Untere Denkmalbehörde Kenntnis von formell illegalen Veränderungen erfahre, schreite sie ein. Es bedürfe keines ordnungsbehördlichen Gesamtkonzeptes. Die Klägerin sei als Handlungsstörerin auch die richtige Adressatin der Verfügung. Eine erneute Anhörung der Klägerin sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten gewesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ausweislich der Satzung zum Schutzgegenstand bei allen Gebäuden die Baukörperform und die Gebäudeoberfläche zählten. Aus denkmalfachlicher Perspektive seien Fenster- und Türkonstruktionen integraler Bestandteil der Architektur und der Architekturoberfläche. Aus Gründen der Material- oder auch Formgerechtigkeit käme diesen ein maßgeblicher Wert für die konkrete Aussage des Denkmals im Hinblick auf seine ihm mit der Unterschutzstellung zugewiesene Bedeutung sowie die Gründe für seine Erhaltung und Nutzung zu. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten – das Grundstück der Klägerin sowie die nähere und weitere Umgebung entlang der Straßen C. , H1.------weg , L2.-----straße und L3.---------straße – am 18. Mai 2018 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tage und wegen der örtlichen Verhältnisse auf die bei der Begehung gefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Soweit Klägerin und Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet. Die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2017 sowie die auf diese bezogenen Zwangsgeldandrohungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 3 und – soweit diese noch Streitgegenstand ist – Ziffer 4 des Bescheids sowie die auf diese bezogenen Zwangsgeldandrohungen, ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht aufgegeben, die Haustür aus Kunststoff zu entfernen und durch eine Haustür aus Holz zu ersetzen (Ziffer 1) sowie die neu eingesetzten Kunststofffenster in Holz wiederherzustellen (Ziffer 2). Dagegen begegnen die Anordnungen, die Metallfensterbänke zurückzubauen (Ziffer 3) und die – hier nur noch bezogen auf die Giebelseite streitgegenständlichen – Vorsatzrollläden zu entfernen (Ziffer 4), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW unterliegt der Denkmalbereich mit der Unterschutzstellung durch Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Gemäß des entsprechend anzuwendenden § 27 Abs. 1 DSchG NRW muss, wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Klägerin hat durch den vorgenommenen Austausch von Fenstern und Tür sowie den Einbau von Vorsatzrollläden und Fensterbänken entsprechende Handlungen im Sinne von § 27 Abs. 1 DSchG NRW vorgenommen, für die sie auch keine Erlaubnis hatte (hierzu 1.). Dennoch kann ihr nur aufgegeben werden, den Einbau der Vorsatzrollläden und Fensterbänke rückgängig zu machen, da sich die Wiederherstellungsverfügung hinsichtlich Fenster und Tür als unverhältnismäßig erweist (hierzu 2.). Im Übrigen ist der Bescheid auch an die richtige Adressatin gerichtet (hierzu 3.) und die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 3 und – soweit sie noch Streitgegenstand ist –Ziffer 4 sind auch frei von Ermessensfehlern (hierzu 4.). 1. Der von der Klägerin vorgenommenen Austausch von Fenstern und Tür sowie der Einbau von Vorsatzrollläden und Fensterbänken stellen erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW dar, denn für das Wohnhaus gilt aufgrund der Satzung der Beklagten vom 26. Februar 2008 die Erlaubnispflicht des § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW (hierzu a) und die Klägerin hat auch Veränderungen in Sinne dieser Norm vorgenommen (hierzu b). Eine Erlaubnis dafür besaß sie nicht (hierzu c). Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Indem § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW diese Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt, folgt daraus, dass auch für Maßnahmen im Denkmalbereich die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG NRW gilt. Vgl. Davydov, in: ders./Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 5 Rn. 8. a) Das von der Klägerin bewohnte Gebäude gehört zu einem unter Schutz gestellten Denkmalbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift werden durch Satzung der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz gestellt. Gemäß § 2 Abs. 3 DSchG NRW sind Denkmalbereiche Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Die Satzung der Beklagten vom 26. Februar 2008 genügt diesen Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht. Es sind weder Verfahrensfehler ersichtlich noch wäre nach den Feststellungen des Ortstermins eine „Funktionslosigkeit“ der Satzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Bauleitplänen zu Tage getreten. Das Grundstück des von der Klägerin bewohnten Gebäudes wird vom Geltungsbereich der Satzung der Beklagten auch erfasst, da es in der Anlage 1.1b zu § 2 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt ist. b) Die Klägerin hat auch Veränderungen in Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Buchst. a Var. 2 DSchG NRW vorgenommen. Der Begriff der Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG ist – ausgehend von Sinn und Zweck des präventiven Verbots – weit zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche – auch geringfügige – Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand verändert wird, und zwar auch dann, wenn dieser nicht der historische Originalzustand ist. Vgl. Davydov, in: ders./Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn. 10. Eine Veränderung in diesem Sinne liegt ferner nicht erst dann vor, wenn in die Substanz des Baudenkmals eingegriffen wird, sondern schon dann, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme das Erscheinungsbild des Denkmals verändert wird. Schutzgut der Norm ist nicht nur die Substanz des Baudenkmals, sondern auch dessen Erscheinungsbild. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG. Demnach bedarf auch der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Wenn das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG schon gegen Beeinträchtigungen durch die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung des Baudenkmals geschützt wird, dann muss dies erst Recht für Veränderungen am Baudenkmal selbst gelten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2008 - 16 K 923/06 -, juris Rn. 34. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG gelten diese Maßstäbe auch für Denkmalbereiche. Auch wenn im Einzelnen umstritten ist, wie weit der Substanzschutz durch Denkmalbereichssatzungen reicht, herrscht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dahingehend, dass das ungestörte Erscheinungsbild in jedem Fall geschützt ist. Vgl. Davydov, in: ders./Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 5 Rn. 10; Martin, in: ders./Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 165, jew. m. w. N. Vor diesem Hintergrund unterliegen sämtliche Maßnahmen der Klägerin der Erlaubnispflicht, da sie jedenfalls zu einer Veränderung der optischen Erscheinung geführt haben. c) Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin im Besitz der nach den obigen Ausführungen erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis war. 2. Die Ordnungsverfügung erweist sich aber nur hinsichtlich Ziffer 3 und – soweit sie noch Streitgegenstand ist – Ziffer 4 als verhältnismäßig. Die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung sind dagegen unverhältnismäßig, da die durchgeführten Maßnahmen genehmigungsfähig sind. a) Die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsverfügung nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW hängt von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführten Maßnahmen auch aus materiell-rechtlichen Gründen des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, BRS 58 Nr. 32, vom 26. September 2000 - 8 A 769/97 -, BRS 77 Nr. 166, und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110 = juris Rn. 42. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW muss die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals erteilt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG ist diese Vorschrift auf Denkmalbereiche entsprechend anwendbar. Das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals hängt von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die „Gründe des Denkmalschutzes“, die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, BRS 58 Nr. 32, und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110 = juris Rn. 45. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW relevanten „Gründe des Denkmalschutzes“ ergeben sich daher in erster Linie aus der Satzung, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 - und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110 = juris Rn. 47, jeweils zu Eintragungen in die Denkmalliste. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung – die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird – soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, m. w. N., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110 = juris Rn. 49. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (§ 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -. b) Nach diesen Maßstäben sind die Wiederherstellungsanordnungen – soweit sie noch Streitgegenstand sind – nur teilweise verhältnismäßig. Der Austausch der Fenster und der Haustür ist erlaubnisfähig (hierzu aa), während die Installation der Vorsatzrollläden und der Fensterbänke nicht mit § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW zu vereinbaren ist (hierzu bb). aa) Der Austausch der Fenster und der Haustür ist erlaubnisfähig, da sich die Interessen der Klägerin in der Abwägung gegenüber den Belangen der Denkmalpflege durchsetzen. Die Belange der Denkmalpflege sind hinsichtlich Haustür und Fenster als gering zu bewerten, zumal Türen und Fenster nicht mehr in der Originalsubstanz vorhanden waren. Dies ergibt sich aus dem Satzungstext. Hier sind weder Fenster noch Türen erwähnt. Ausgeführt wird vielmehr in § 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung, dass Schutzgegenstand bei allen Gebäuden die Baukörperform (Kubatur, gebildet durch die Außenwände in vorhandener Höhe, Breite und Umrisslinie und die Dachform mit ihrer Neigung, dem Verlauf der Firste und Grate, Kehlen und dem Dachrand) und die Gebäudeoberfläche (Spritzputzfassade, Eindeckung mit Dachpfannen, Farbgebung) ist. Soweit Beklagte und Beigeladener die besondere Bedeutung von Fenster und Türen hervorheben, findet dies im Satzungstext keine Stütze. Angesichts der detailreichen Aufzählungen in den Klammerzusätzen hätte es – insbesondere vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – nahegelegen, dass der Satzungsgeber Fenster und Türen in § 3 der Satzung ebenfalls erwähnt hätte, wenn es ihm entscheidend darauf angekommen wäre. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der Bay. VGH, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 9 ZB 15.1146 -, juris Rn. 24, zugrunde lag, wo nach der streitgegenständlichen Baugestaltungssatzung vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Fenster „ausschließlich aus Holz“ herzustellen waren. Auch in der Begründung der Satzung (§ 5) finden Türen und Fenster keine Erwähnung. Hier werden im Wesentlichen städtebauliche Aspekte hervorgehoben. Soweit unter anderem von „wiederkehrenden Materialien als Gestaltungselemente[n]“ die Rede ist, findet sich keine Konkretisierung dahingehend, dass Fenster und Türen ebenfalls erfasst wären. Dieser Befund wird durch die Ausführungen in Anlage 3b der Satzung gestützt. Der Beitrag zu den „Merkmale[n] der städtebaulich-architektonischen Gestaltung“ der Straße C. bezieht sich nicht auf Fenster und Türen, sondern auf die allgemeine städtebaulich-architektonisch Ausführung („die Reihung der leicht in der Höhe gegeneinander gestaffelten Dächer mit ihren Trauf- und Firstlinien, wie auch die Reihung der Kamine“). Schließlich ergibt sich auch aus dem Gutachten von Frau Dr. F. K. -T3. vom 25. Juni 2004 nichts anderes. Weder die auf Seite 14 benannten, konkreten Schutzziele noch die vorherigen Erläuterungen (vgl. insbesondere Seite 8) vermögen die Auffassung von Beklagter und Beigeladenem zu untermauern. Soweit Beklagte und Beigeladener die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches durch die Verwendung des Materials Kunststoff dabei aus dem denkmalrechtlichen Grundsatz der Materialgerechtigkeit oder Materialkontinuität herleiten, ist dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. November 1992 - 6 L 24/90 -, NVwZ-RR 1993, 232 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Urteil vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BayVBl 1997, 633, und Beschluss vom 29. Februar 2016 - 9 ZB 15.1146 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 25. Juni 2019 - M 1 K 17.1445 -, juris Rn. 26 ff.; VG Dresden, Urteil vom 27. Februar 2002 - 12 K 2295/99 -, juris. Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur traditionelle Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegenstehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08 -, juris Rn. 24; vgl. ferner zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Davydov, in: ders./Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 7 Rn. 10, § 9 Rn. 118, m. w. N. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat vielmehr ausgeführt, dass die Verwendung von Kunststoff- statt von Holzfenstern zwar eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Gebäudes darstellen kann, aber die Verwendung moderner Materialien bei der Renovierung von Baudenkmälern nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die gesetzlich geforderte sinnvolle Nutzung von Baudenkmälern kann im Einzelfall auch die Verwendung solcher Materialien gestatten, wenn ihr Einsatz für den jeweiligen Denkmalwert keine besondere Bedeutung hat und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110 = juris Rn. 58. Eine an Sinn und Zweck des Denkmalschutzes orientierte Handhabung des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW schließt es aus, den Eigentümer eines Baudenkmals ausnahmslos auf solche Baustoffe zu verweisen, die bei der Errichtung des betreffenden Objekts bereits bekannt waren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, juris Rn. 23 ff., und vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, NWVBl 2018, 376 = juris Rn. 50, sowie Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris Rn. 15. Was denkmalgerecht und was denkmalwidrig ist, muss unter Beachtung des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts zunächst mit Blick auf das konkrete Denkmal und den ihm innewohnenden Aussagewert im Einzelfall bestimmt werden und hängt nicht etwa von allgemein formulierten nationalen oder internationalen denkmalrechtlichen Standards ab. Dass losgelöst vom Einzelfall auch die Materialgerechtigkeit bei der Erneuerung von Bauteilen zur sachgemäßen Behandlung eines Baudenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 DSchG NRW zählt, findet in dieser pauschalen Form im Gesetz keine Stütze. Vor dem Hintergrund der mit dem Denkmalschutz verfolgten Ziele muss vielmehr maßgeblich darauf abgestellt werden, welchen Wert das erneuerte Bauteil und das dafür verwendete Material für die konkrete Aussage des Denkmals im Hinblick auf seine ihm mit der Unterschutzstellung zugewiesene Bedeutung und die Gründe für seine Erhaltung und Nutzung hat. Ob bei der Erneuerung von Bauteilen die Verwendung eines bestimmten Materials wünschenswert ist, weil es eher allgemeinen denkmalrechtlichen Standards entspricht, ist dabei nachrangig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 - 10 A 1292/17 -, juris Rn. 20. Auf ähnliche Weise haben das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, juris; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 24 ff., das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2010 - 1 A 11337/09 -, juris Rn. 26, und das Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08 -, juris Rn. 24 ff., diesen Grundsatz eingeschränkt: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz des Denkmalbereichs bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Wohngebäudes der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt (gewesen) sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage geführt hat. Dies kann nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht angenommen werden. In Anwendung der genannten Maßstäbe ist die Installation von Tür und Fenstern sowohl in dem Material Kunststoff und als auch in der konkret gewählten Form (zweiflügelige Fenster mit ausgeprägten Profilen sowie eine vom Nachkriegsmodell abweichende Haustür) unschädlich. Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Straße C. – wie auch der übrigen, in Augenschein genommenen Straßen – wird im optischen Bezugsfeld des von der Klägerin bewohnten Gebäudes maßgeblich durch die Putzfassaden bestimmt, wie sie in § 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung hervorgehoben werden. Für einen Fußgänger ist dabei im Wesentlichen die Materialität der Fassaden wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien – weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff – werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat unter anderem die straßenseitige Ansicht auf das Gebäude L3.---------straße Nr. 00 (mit Kunststofffenstern) verdeutlicht, nachdem im nahegelegenen Gebäude L3.---------straße Nr. 00 vergleichbare Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz kann von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden werden. So hat der Augenschein unter anderem ergeben, dass etwa im Gebäude C. Nr. 0 das große Fenster zum Wohnbereich aus einer Holzkonstruktion mit einer Aluminiumschiene besteht, während die Fensterrahmen im Giebel aus Kunststoff sind. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, Grundeigentum 2009, 663 = juris Rn. 5. Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung von wesentlicher Bedeutung ist. Zuzugeben ist, dass für einen Durchschnittsbetrachter bereits im Vorbeigehen die konkrete Ausführung der Fenster und Türen wahrnehmbar ist. Die von der Klägerin gewählten Ausführungen weichen von dem historischen Vorbild nennenswert ab. Die Maßnahmen haben dennoch nicht zu einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung geführt. Für die Fenster ergibt sich das bereits daraus, dass – wie das Ergebnis der Inaugenscheinnahme ergeben hat – nur circa ein Viertel aller betrachteten Gebäude des Typs A überhaupt noch über dreiflügelige Fenster, die von der Straße aus sichtbar sind, verfügen. Im Übrigen folgt dies daraus, dass Türen und Fenster – wie oben dargelegt – im maßgeblichen Satzungstext nicht erwähnt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gestaltungsfibel für Umbauten, Anbauten und Freiflächen der Beklagten. Abgesehen davon, dass diese nicht förmlicher Bestandteil der Satzung ist, da es sich nicht um eine in §§ 2, 3 der Satzung aufgeführte Anlage handelt, werden zu Fenster und Türen keine „zwingenden Vorgaben“ gemacht. Vielmehr handelt es sich nur um „Ausführungshinweise“, die ausweislich der Erläuterung als Empfehlung ergänzend verdeutlichen sollen, welche baulichen Detaillösungen zu einer am historischen Charakter des Gebäudetyps orientierten Gestaltung führen. Demgegenüber sind die Interessen der Klägerin deutlich höher zu bewerten. Sie möchte das neuzeitlichen Anforderungen nicht mehr entsprechenden Haus modernisieren und durch dichte und wärmegedämmte Fenster und Haustür Heizkosten sparen und verhindern, dass es in der Wohnung zieht, wie die Klägerin schriftsätzlich und im Ortstermin ausgeführt hat. Dieser Wunsch ist plausibel sowie nachvollziehbar und entspricht zudem neueren Bestrebungen zur Energieeinsparung in Gebäuden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2008 - 25 K 4546/07 -, juris Rn. 44; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 10 A 1099/08 -, juris; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, NWVBl 2018, 376 = juris Rn. 49; sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2010 - 1 A 11337/09 -, juris Rn. 26. bb) Die Installation der Vorsatzrollläden an der Giebelseite und der Fensterbänke unterhalb der ausgetauschten Fenster ist nicht erlaubnisfähig, da die Belange der Denkmalpflege gegenüber den Interessen der Klägerin überwiegen. Der Schutz der Fassade ergibt sich ausdrücklich aus der Satzung und die Interessen der Klägerin überwiegen auch nicht. Die Fassade eines historischen Gebäudes ist konstitutives Element für sein geschütztes Erscheinungsbild und – wie hier auch in der Satzungsbegründung hervorgehoben wird – von besonderer Bedeutung. Vgl. Davydov, in: ders./Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn. 117. Dies gilt auch dann, wenn es sich um reversible Veränderungen geht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2008 - 16 K 923/06 -, juris Rn. 43. Die Maßnahmen führten auch zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage, da – wie das Ergebnis der Inaugenscheinnahme ergeben hat – der wesentliche Großteil der Gebäude des Typs A über gemauerte und verputzte Fensterbänke verfügen. Nur bei wenigen Gebäuden (etwa H1.------weg Nr. 0, L2.-----straße Nr. 00, L3.---------straße Nr. 00) konnten Abweichungen bei den Fensterbänken festgestellt werden. Sichtbare Rollladenkästen konnten nicht festgestellt werden. Insoweit sind die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder ohne Belang, da sie sich nicht auf den hier maßgeblichen Haustyp beziehen und angesichts der Vielzahl von Gebäuden im Denkmalbereich nicht von Gewicht sind. Aufgrund dessen hat es vor dem Hintergrund des analog anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO auch nicht der Wiederholung des Ortstermins bedurft, da der weitere Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie die Vorsatzrollläden auf der Giebelseite wegen der Straßenlaterne benötigt, ist sie darauf zu verweisen, innenliegende Rollläden anzubringen, welche denkmalverträglich sind. 3. Die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 3 und Ziffer 4 der Ordnungsverfügung sind auch gegen die richtige Adressatin gerichtet. Die Klägerin ist Handlungsstörerin (vgl. § 27 Abs. 3 DSchG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 OBG NRW), da sie – wie sie selbst eingeräumt hat – die erlaubnisbedürftigen Handlungen vorgenommen hat. 4. Schließlich sind – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keine sonstigen Ermessenfehler hinsichtlich Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung festzustellen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde – wie hier durch § 27 Abs. 1 DSchG NRW – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften zu erfassen und ordnungsrechtlich dagegen vorzugehen. Dieser Vortrag ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Insbesondere ergibt sich ein etwaiger Ermessensfehler auch nicht daraus, dass ein Investor in dem Bereich N2. -I. -Straße / L1.-----straße / T4.------------straße Eigentumswohnungen errichtet. Die geltend gemachte Beeinträchtigung hat – wie bereits aus dem Lageplan der Denkmalbereichssatzung erkennbar – keinen hinreichenden räumlichen Bezug zu dem von der Klägerin bewohnten Gebäude (vgl. § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) und befindet sich zudem am äußeren Rand des Denkmalbereichs. Angesichts dessen bedurfte es – nach den oben dargestellten Maßstäben – auch nicht der Wiederholung des Ortstermins. Soweit die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben waren, können auch die darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen keinen Bestand haben, da keine vollziehbare Grundverfügung im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW (mehr) vorliegt. Soweit die Klage gegen die Wiederherstellungsanordnungen in Ziffer 3 und Ziffer 4 abzuweisen war, bestehen auch hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen – soweit sie noch Streitgegenstand sind – keine durchgreifenden Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 57 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 63 VwVG NRW und Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherige Sach- und Streitstandes. Demzufolge hat die Kosten die Klägerin zu tragen, da sie in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind weder für den streitigen noch für den erledigten Teil des Verfahrens erstattungsfähig, da er mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.