Beschluss
2 L 2064/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1212.2L2064.19.00
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Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Antragsteller nicht wie erforderlich dargetan haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2, 4 ZPO. Auch der am 23. Juli 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wörtlich gestellte Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, Abschiebemaßnahmen durchzuführen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, die Antragsteller nach Armenien abzuschieben. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, nachdem der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Dezember 2017 vollziehbar ist. Ihre Asylverfahren sind durch das seit dem 10. August 2019 rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. Juni 2019 (Az.: 4 K 19970/17.A) bestandskräftig abgeschlossen. Die Ausreise bedarf schließlich wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragsteller nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind, § 58 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG. Sie haben auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Auch rechtliche Gründe stehen der Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen. Insbesondere haben sie das Vorliegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie haben die von § 60a Abs. 2c) Satz 1 AufenthG aufgestellte gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht widerlegt. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr reisebedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Eine solche Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. ist weder mit der Bescheinigung des F. N. – Facharzt für Allgemeinmedizin – vom 11. Mai 2019 noch mit dem ärztlichen Attest der B. X. – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im St. N1. -Hospital N2. – vom 29. Mai 2019 glaubhaft gemacht. Beide ärztlichen Bescheinigungen genügen schon nicht den von § 60a Abs. 2c) AufenthG vorausgesetzten formellen Anforderungen. Gemäß § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG muss der Betreffende eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit besonders im Fall schwer diagnostizier- und überprüfbarer psychischer Erkrankungen nur durch eine qualifizierte Bescheinigung einer gravierenden Erkrankung widerlegt werden können. Mit dieser Regelung soll den in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen praktischen Problemen bei der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung Rechnung getragen werden. Vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. In der Bescheinigung des F. N. werden zwar die Diagnosen „Paranoide Schizophrenie, rezidivierender Verlauf mit schweren Anfällen und Suizidgefahr, schwere Depression, KHK, Varikosis mit chronischer venösen Insuffizienz, COPD St. 2, Hypercholesterinämie, Nierenzyste rechts, Prostatahyperplasie, Refluxösophagitis, chronische Gastritis“ gestellt. Als „Methoden der Tatsachenerhebung“ werden genannt: „anamnestische Angaben, psychosomatische Versorgung, Recherche der medizinischen Dokumentation, klinische medizinische Untersuchung“. Der Patient befinde sich seit dem 2. Oktober 2014 regelmäßig mindestens zwei Mal im Quartal in Behandlung. In der akuten Phase seiner paranoiden Schizophrenie sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Der Verlauf der Erkrankung sei rezidivierend progredient und zuletzt hätte der Patient stationär eingewiesen werden müssen. Der Patient weise eine deutliche Suizidgefahr in akuter Phase der Schizophrenie-Erkrankung auf. Diese Gefahr habe Ende 2017 zu einer stationären Aufnahme geführt, wo der Patient über einen Monat auf der geschlossenen Abteilung verbracht hätte. Zusammenfassend sei der Patient auf eine kontinuierliche Kontrolle und Therapie angewiesen. Eine Abschiebung bringe eine Verschlechterung der Erkrankung bis hin zur Suizidgefahr mit sich. Damit kann die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit jedoch nicht widerlegt werden. Das Attest lässt schon nicht die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundstatsachen) erkennen und eignet sich bereits aus diesem Grunde nicht für die Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit. Zwar werden als Methoden der Tatsachenerhebung „anamnestische Angaben, psychosomatische Versorgung, Recherche der medizinischen Dokumentation, klinische medizinische Untersuchung“ genannt. Jedoch ist weder dargelegt, welche anamnestischen Angaben der Antragsteller zu 1. gemacht hat, noch welche medizinischen Dokumente dem behandelnden Arzt vorgelegen haben, geschweige denn, welcher Inhalt diesen zu entnehmen ist. Offen bleibt ebenfalls, welcher Art bzw. Methodik die durchgeführte klinische medizinische Untersuchung war. Im Übrigen enthält das Attest aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwieweit die seitens des Arztes diagnostizierten Krankheiten gerade durch den Prozess der Ausreise oder der Abschiebung bzw. als deren unmittelbare Folge zu einer Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr bei dem Antragsteller zu 1. führen sollen. Insoweit heißt es dort zwar, dass eine Abschiebung gefährlich sei, da es bei Stress und einer Umstellung der gewöhnlichen häuslichen Umgebung zu einem schweren Rückfall der Erkrankung kommen werde. Diese Aussage ist jedoch wenig aussagekräftig, denn sie lässt vollkommen offen, auf welche der diversen genannten Erkrankungen sie sich bezieht und wie sich ein „schwerer Rückfall“ in tatsächlicher Hinsicht überhaupt darstellt. Auch soweit in dem Attest außerdem angegeben ist, dass ein Ausbleiben der psychiatrischen Therapie – genannt wird hier in einem Klammerzusatz ausschließlich: „u.a. zwingend medikamentöse: Abilify 15 mg 1-0-0; Diazepam 5 mg ½-1/2-1/2-1/2; Zopiclon 7,5 0-0-0-1; Spiriva 1-0-0; Salbutamol b Bedarf“ – mit einer Krise verbunden sei, die schon während des Fluges oder unmittelbar danach auftreten könne, ist eine reisebedingte Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht dargetan. Denn ein Ausbleiben dieser medikamentösen Therapie ist während des Reiseprozesses nicht zu befürchten. Soweit darüber hinaus lediglich pauschal ausgeführt ist, dass der Patient eine deutliche Suizidgefahr in akuter Phase der Schizophrenie-Erkrankung aufweise, ist nicht dargelegt auf welcher tatsächlichen Grundlage der behandelnde Arzt zu dieser prognostischen medizinischen Einschätzung gelangt ist. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass auch aktuell eine akute Phase der Schizophrenie-Erkrankung vorliegt. Soweit es heißt, dass es im April 2019 zu einem Rezidiv gekommen und der Patient erneut eingewiesen worden sei, sind weder dem behandelnden Arzt („Der endgültige Entlassungsbericht steht momentan aus.“) noch der Antragsgegnerin oder dem Gericht ärztliche Unterlagen vorgelegt worden, die sich hierzu verhalten. Gleiches gilt für das ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. X. vom 29. Mai 2019. Darin wird zwar die Diagnose „paranoide Schizophrenie mit chronischem Verlauf“ gestellt und die festgestellten Symptome („Stimmenhören, Wahnwahrnehmungen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, er war aggressiv und suizidal“) aufgeführt. Das Attest lässt aber weder erkennen, welche fachliche Methode der Tatsachenerhebung angewendet worden ist, noch enthält es eine nachvollziehbare Begründung dafür, aufgrund welcher medizinischen Erhebungen sich die fachlich fundierte Annahme ergibt, dass – wie in dem Attest ausgeführt – „eine Unterbrechung der Behandlung und die Abschiebung“ zu einer „starken psychischen Dekompensation“ führen und als unmittelbare Folge „die Herbeiführung eines Suizides droht“. Von dieser mangelnden Plausibilisierung abgesehen enthält das Attest aber auch deshalb keine belastbare Aussage zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers, weil eine Unterbrechung der Behandlung im Zuge der Abschiebung nicht stattfindet. Die Behandlung des Antragstellers zu 1. besteht ausweislich des Attests aus einer regelmäßigen Medikamentengabe (Abilify, Diazepam und Zopicion). Dass diese am Tag der Ausreise bzw. Abschiebung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. lässt sich eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten ärztlichen Bescheinigung nicht feststellen. Das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin F. N. vom 11. Mai 2019 genügt ebenfalls nicht den gesetzlichen formellen Anforderungen. Es enthält zwar die folgenden Diagnosen: mittelschwere Depression, arterielle Hypertonie, chronische venöse Insuffizienz; Hiatushemie; chronische Gastritis; LWS-Syndrom bei NPP-LWS; chronisches Schmerzsyndrom; chronische Analfissur; Hypercholesterinämie; hypertensive Herzkrankheit; Orbitopathie; Hashimoto-Thyreoiditis; Adipositas Lymphödem; Schlaf-Apnoe-Syndrom; Hämorrhiden. Jedoch fehlt es wiederum gänzlich an der Darstellung der Tatsachen, auf deren Grundlage die medizinische Einschätzung beruht. Im Übrigen enthält die Bescheinigung aber auch inhaltlich keinerlei aufschlussreiche Aussage darüber, inwieweit sich eine Abschiebung auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. konkret auswirkt. Insoweit heißt es lediglich, dass ein Abschiebungsverfahren „die Entgleisung der festgestellten Erkrankungen und Verschlechterung des Allgemeinzustandes“ hervorrufen würde. Ergänzend sei angemerkt, dass sich auch aus der Anwesenheit des erwachsenen Sohnes der Antragsteller, I. H. , im Bundesgebiet kein rechtliches Ausreisehindernis ergibt. Insbesondere die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen. In welchen Fällen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis bildet, ergibt sich immer aus einer Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an die Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten. Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 1. August 2018, Rdnr. 37 m.w.N. Dabei ist für die streitgegenständliche Fallgruppe der Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern auch zu berücksichtigen, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts für Eltern Volljähriger im Bundesgebiet lebender Ausländer aus einwanderungspolitischen Gründen auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG (bzw. Art. 8 EMRK) regelmäßig unbedenklich ist. Allerdings können weitergehende Schutzwirkungen bestehen, wenn Lebensverhältnisse vorliegen, die einen über die Aufrechterhaltung der Familie als Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz als erforderlich erscheinen lassen. Solche weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK können sich dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des oder der anderen Familienmitglieder in der Form einer Beistandsgemeinschaft dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2006 – 18 A 2463/05 –, juris, Rdnr. 8; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 19. Dezember 2016, Rdnr. 1 ff. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht substantiiert glaubhaft gemacht worden. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Sohn der Antragsteller berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhält. Jedenfalls aber haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen – geschweige denn glaubhaft gemacht –, dass sie auf die Lebenshilfe ihres erwachsenen Sohnes dringend angewiesen wären. Insoweit ist der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Praxis N. vom 11. Mai 2019 lediglich die pauschale Aussage zu entnehmen, dass der Sohn der Antragsteller sich um den Antragsteller zu 1. 24 Stunden am Tag kümmere und „eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Stabilität der Erkrankung, Therapieregime, frühzeitiger Erkennung der Suizidalität-Gefahr“ spiele. Valide überprüfbare Angaben zu Art, Umfang und Notwendigkeit der angeblich geleisteten Lebenshilfe enthält weder das Attest noch der sonstige Vortrag der Antragsteller. Andere einer Rückführung der Antragsteller entgegenstehende Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Abschiebung mit je einem Viertel des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes. Rechtsmittelbelehrung: (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar. (2) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.