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Gerichtsbescheid

24 K 2584/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1212.24K2584.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 02.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 wird insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum von September 2013 bis zum Dezember 2013 ein Elternbeitrag von mehr als 194 € monatlich festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eltern des am 0.0.2009 geborenen Kindes K. M. . Das Kind besuchte in der Zeit vom 0.0.2013 bis zum 00.00.2013 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Tageseinrichtung für Kinder mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden. 3 Mit Bescheid vom 27.06.2013 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab August 2013 auf monatlich 194 € fest. 4 Mit Schreiben vom 19.04.2017 forderte die Beklagte die Kläger zum Zwecke der Überprüfung des Elternbeitrages u.a. auf, Einkommensunterlagen (Dezemberabrechnungen des Jahres 2013 und alle Seiten des Einkommensteuerbescheides 2013) bis zum 19.05.2017 vorzulegen. In dem Schreiben wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle eines nicht fristgerechten Eingangs der Einkommensunterlagen rückwirkend der Höchstbeitrag festgesetzt werden könne. 5 Mit Schreiben vom 16.05.2017 teilten die Kläger mit, dass Bescheinigungen für das Jahr 2013 nicht mehr vorliegen würden und die seinerzeit im Jahr 2013 eingereichten Belege weiterhin Bestand hätten. Sie beriefen sich auf Vertrauensschutz. 6 Unter dem 18.07.2017 forderte die Beklagte erneut die Einkommensunterlagen für das Jahr 2013 an und setzte eine Frist unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Höchstbeitrages bis zum 29.08.2017. Mit Schreiben vom 19.07.2017 wiesen die Kläger darauf hin, dass ihnen mehrfach seitens der zuständigen Bearbeiterin der Beklagten erklärt worden sei, für das Jahr 2013 werde keine Neuberechnung mehr erfolgen. Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass diese sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könnten und die Kläger letztmalig aufgefordert würden bis zum 29.08.2017 Einkommensunterlagen für das Jahr 2013 bei ihr vorzulegen. 7 Mit Schreiben vom 27.07.2017 beantragten die Kläger wegen der beginnenden Schulferien eine Fristverlängerung bis zum 15.10.2017. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 03.08.2017 diese Fristverlängerung. 8 Mit Schreiben vom 14.10.2017 beantragten die Kläger wegen eines Krankheitsfalles in der Familie eine weitere Fristverlängerung bis zum 10.12.2017. Diese Fristverlängerung wurde den Klägern mit Schreiben vom 18.10.2017 ebenfalls gewährt. Am 08.12.2017 reichten die Kläger die Dezemberabrechnungen für 2013 und den Einkommensteuerbescheid für 2013 ein. 9 Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2018 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2013 auf monatlich 316 € fest. 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 05.01.2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2018 zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen angegeben: 11 Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe sich verlängert, weil die Kläger leichtfertig den Beitrag verkürzt hätten. Das Verhalten der Kläger habe zu der verspäteten Festsetzung des Elternbeitrages geführt. Die Kläger hätten leichtfertig gehandelt, weil sie die Beklagte pflichtwidrig über beitragsrechtlich relevante Tatsachen in Unkenntnis gelassen hätten. Die Kläger hätten immer wieder um Fristverlängerungen zur Einreichung der angeforderten Unterlagen gebeten. Die Kläger hätten von der ersten Anforderung der Einkommensunterlagen im Mai 2017 mehr als sechs Monate Zeit gehabt, entsprechende Einkommensunterlagen zu beschaffen und vorzulegen. Da die vollständigen Unterlagen erst am 08.12.2017 beigebracht worden seien, hätte die Beklagte wegen der Weihnachtsfeiertage faktisch nur zwei Wochen Zeit gehabt, den Beitrag in unverjährter Zeit festzusetzen. Diese Bearbeitungszeit sei zur Beitragsfestsetzung auch aufgrund der erhöhten Arbeitsbelastung zum Jahresende nicht ausreichend gewesen. 12 Die Kläger haben am 16.03.2018 Klage erhoben. Sie tragen vor: 13 Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine leichtfertige Beitragsverkürzung liege nicht vor. Sie hätten nicht gravierend gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie innerhalb der von der Beklagten bewilligten Fristen die angeforderten Unterlagen vorgelegt hätten. Nach Eingang der Unterlagen sei noch ausreichend Zeit gewesen, in unverjährter Zeit den Elternbeitrag neu festzusetzen. Die innerbehördlichen Arbeitsabläufe bei der Beklagten könnten ihnen nicht angelastet werden. Es wäre allein Sache der Beklagten gewesen, die vorliegende Angelegenheit, in der – wie der Beklagten bekannt gewesen sei – eine Verjährung gedroht habe, vorrangig zu bearbeiten. Die Beklagte hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Fristverlängerungsanträgen nicht zu entsprechen und in unverjährter Zeit rückwirkend einen Höchstbeitrag festzusetzen. 14 Die Kläger beantragen sinngemäß, 15 den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum von September 2013 bis zum Dezember 2013 ein Elternbeitrag von mehr als 194 € monatlich festgesetzt worden ist. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie beruft sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide und macht ergänzend geltend: 19 Die Kläger hätten die Beklagte pflichtwidrig über beitragsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Beiträge verkürzt. Es läge ein gravierender Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vor, weil die Kläger ihre angeforderten Einkommensunterlagen trotz mehrfacher Aufforderungen nicht unverzüglich der Beklagten vorgelegt hätten. Dieses Unterlassen sei den Klägern auch besonders vorzuwerfen, weil sie um die Bedeutung dieser Einkommensunterlagen für eine abschließende Festsetzung des Elternbeitrages gewusst hätten. Für eine ordnungsgemäße Bearbeitung sei der Zeitraum ab dem 08.12.2017 zu kurz gewesen. Da die Korrespondenz mit den Klägern bereits fortgeschritten gewesen und weiterhin miteinander kommuniziert worden sei, habe die Beklagte keine Notwendigkeit gesehen, den Höchstbeitrag festzusetzen. Um dem Bürger als bürgerfreundliche Stadtverwaltung entgegenzukommen und um Eskalationen zu vermeiden, seien die Fristverlängerungen gewährt worden. 20 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 24 Die Klage ist begründet. 25 Der Bescheid der Beklagten vom 02.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 ist rechtswidrig, soweit darin für den Zeitraum von September 2013 bis zum Dezember 2013 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 194 € festgesetzt worden ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 26 Der Festsetzung eines höheren Elternbeitrages als des mit Bescheid vom 24.07.2013 festgesetzten Beitrags von monatlich 194 € steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen, § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 AO. 27 Die Festsetzungsverjährung beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre. 28 Zur Rechtfertigung der Anwendung dieser Vorschrift auf Elternbeiträge: vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 –, juris, Rn. 27 ff. m.w.N. 29 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Dabei ist auch im Falle der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder das Kalenderjahr maßgeblich, und nicht das Kindergartenjahr. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A3 127/10 –, juris, Rn. 3. 31 Ausgehend hiervon endete die vierjährige Festsetzungsfrist für im Kalenderjahr 2013 entstandene Elternbeiträge mit Ablauf des Jahres 2017. Die Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgte indes erst mit Bescheid vom 02.01.2018. 32 Entgegen der Annahme der Beklagten kommt eine längere als die vierjährige Festsetzungsfrist nicht in Betracht. Denn die Kläger haben die Elternbeiträge nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt. 33 Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Beitragshinterziehung in entsprechender Anwendung von § 370 AO liegen nicht vor. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Den Klägern kann auch keine leichtfertig begangene Beitragsverkürzung vorgeworfen werden. 34 Ob eine leichtfertige Beitragsverkürzung im Sinne von § 169 Abs. 2 S. 2 AO vorliegt, bestimmt sich nach § 378 AO. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger (hier: Beitragspflichtiger) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen (hier: Beitragspflichtigen) eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 35 Täter im Sinne von §§ 370, 378 AO ist, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 36 Leichtfertig im Sinne von § 378 AO erfordert einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, dabei aber die persönlichen Fähigkeiten des Täters berücksichtigt. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern (hier: Beiträge) verkürzt. 37 Vgl. BFH, Urteil vom 24.07.2014 – V R 44/13 –, juris Rn. 15. 38 Von diesen Grundsätzen ausgehend kann ein leichtfertiges Verhalten nicht festgestellt werden. Die Beitragspflichtigen haben zwar nach § 7 Abs. 2 S. 1 der Elternbeitragssatzung auf Verlangen dem Jugendamt der Stadt E. schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anl. 1 zu dieser Satzung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat die Kläger auch mehrfach zur Vorlage von Einkommensnachweisen für das Jahr 2013 aufgefordert. Die Kläger haben aber nicht pflichtwidrig gehandelt, weil sie vor Ablauf der ihnen gesetzten Fristen zur Beibringung der Einkommensnachweise eine Verlängerung der Fristen beantragt haben und die Beklagte diesen Anträgen stattgegeben hat. Vor Ablauf der zuletzt gesetzten Frist haben die Kläger die geforderten Einkommensnachweise beigebracht. 39 Es ist für die Kläger nicht vorhersehbar gewesen, dass – wie die Beklagte vorträgt – bei sachgerechter Bearbeitung und einer effektiv organisierten Erhebungsstelle vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Elternbeitrag auf der Grundlage der am 08.12.2017 bei der Beklagten eingegangenen Einkommensnachweise nicht festgesetzt werden konnte. Die Kläger durften vielmehr darauf vertrauen, dass die ihnen von der Beklagten eingeräumten Fristen zur Beibringung der Einkommensnachweise so gesetzt werden, dass bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung eine Beitragsfestsetzung in unverjährter Zeit noch erfolgen kann. Denn es widerspricht einem sachgerechten Verwaltungshandeln, wenn die Festsetzungsbehörde eine Frist zur Vorlage von für die Festsetzung benötigten Unterlagen setzt, bei deren Einhaltung eine ordnungsgemäße Beitragsfestsetzung in unverjährter Zeit ausgeschlossen ist. Von einem solch sachwidrigen Verwaltungshandeln der Behörde braucht ein Bürger nicht auszugehen. 40 Es liegt auch nicht auf der Hand, dass eine Beitragsfestsetzung ab dem Eingang der Einkommensnachweise am 08.12.2017 bei einem sachgemäßen Verwaltungshandeln in unverjährter Zeit ausgeschlossen ist. 41 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2015 – 24 K 854/14 –, juris, Rn. 21, wonach bei einer bis zum 06.12. gesetzten Frist für die Einreichung von Einkommensnachweisen noch genügend Zeit für die Beitragsfestsetzung verbleibt. 42 Denn bei der Setzung der letzten Frist mit Schreiben vom 18.10.2017 zum 10.12.2017 hätte die Beklagte bei einem sachgerechten Verwaltungshandeln die Verjährungsproblematik in den Blick genommen und nach Eingang der Einkommensnachweise diesen Beitragsfall vorrangig bearbeitet. Angesichts der von der Beklagten gesetzten Frist für die Einreichung von Einkommensnachweisen fällt es in ihre Sphäre, durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Festsetzung des Elternbeitrages sicherzustellen, wenn die Einkommensnachweise – wie hier – innerhalb der behördlicherseits gesetzten Frist eingereicht werden. Wenn sie sich nicht in der Lage sieht, bei Eingang der Einkommensnachweise am 08.12.2017 die Beitragsveranlagung in unverjährter Zeit vorzunehmen, dann hätte sie eine kürzere Frist bestimmen oder eine Fristverlängerung ablehnen müssen. Es geht nicht an, dem Bürger durch eine andere Fristsetzung vorzuspiegeln, er komme seinen beitragsrechtlichen Verpflichtungen im Festsetzungsverfahren bei Einhaltung der behördlicherseits gesetzten Frist nach, um ihm bei Beachtung dieser Frist dann eine leichtfertige Beitragsverkürzung vorzuhalten. 43 Unabhängig davon fehlt es an einer Kausalität zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung und einer Beitragsverkürzung. Denn die Einreichung der Einkommensnachweise am 08.12.2017 ist für eine (unterstellte) Verkürzung von Beiträgen für das Jahr 2013 nicht kausal geworden. Dabei kann dahinstehen, ob es an einer Kausalität bereits deshalb fehlt, weil die Beklagte im Falle einer pflichtwidrigen (verspäteten) Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise nach § 7 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung den entsprechend der Betreuungsform höchsten Elternbeitrag festsetzen kann. Es ist jedenfalls nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert dargetan, dass die Festsetzung der streitgegenständlichen Beiträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist. Insoweit wird allein pauschal vorgetragen, dass angesichts der Weihnachtstage und der erhöhten Arbeitsbelastung zum Jahresende die Bearbeitungszeit nicht ausreichend gewesen sei. Dieser pauschale Vortrag genügt nicht. Denn nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO ist die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Auf einen Zugang bei den Beitragspflichtigen kommt es mithin nicht an. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkommensnachweise am 08.12.2017 – und mithin noch vor Ablauf der von der Beklagten selbst gesetzten Frist zur Vorlage – bis zum Jahresende standen noch 14 Arbeitstage zur Beitragsfestsetzung zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitrahmen für eine sachgerechte Beitragsfestsetzung nicht ausgereicht hat, wenn dieser einfach gelagerte Beitragsfall mit Blick auf den drohenden Ablauf der Festsetzungsfrist vorrangig bearbeitet worden wäre. Die Beklagte hätte bei Setzung der Einreichungsfrist mit Schreiben vom 18.10.2017 die vorrangige Notwendigkeit der Bearbeitung dieses Beitragsfalles unschwer feststellen können und durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen. 44 Lediglich informationshalber merkt die Kammer an: Es spricht überwiegendes dafür, dass bereits auf der Grundlage der von den Klägern in 2013 eingereichten Einkommensnachweisen (Bezügemitteilung 5/2013 und Bezügemitteilung 12/2012 für den Kläger zu 2. sowie Bezügemitteilung Juni 2013 für die Klägerin zu 1.) der Beitrag zutreffend hätte ermittelt werden können. Die Kläger waren ausweislich der Bezügemitteilungen beide im öffentlichen Dienst beschäftigt, so dass von gleichartigen monatlichen Einkünften auszugehen war. Aus den vorgenannten Unterlagen ließ sich das Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung unschwer ableiten. Aus den Bezügemitteilungen ging weiter hervor, dass der Kläger zu 2. Richter ist und damit ein Zuschlag von 10 v.H. der Einkünfte aus seinem Beschäftigungsverhältnis dem Einkommen hinzuzurechnen war. Es ist allein das Versäumnis der Beklagten, dass sie diese Hinzurechnung bei der Festsetzung des Elternbeitrages mit Bescheid vom 27.07.2013 unberücksichtigt ließ. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 S. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. 48 (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. 49 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 50 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 51 Die Berufung ist nur zuzulassen, 52 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 53 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 54 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 55 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 56 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 57 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 58 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 59 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 60 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 61 (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. 62 Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. 63 Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.