Beschluss
29 L 2681/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1216.29L2681.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 3. Oktober 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7293/19.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2019 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides, die hier am 27. September 2019 erfolgt ist, gewahrt. 6 Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 7 In Verfahren, in denen Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, modifiziert das Gesetz den vom Gericht zu beachtenden Abwägungsmaßstab dahingehend, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG)). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. 8 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 9 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat vorliegend das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zurückzustehen. Die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) keinen ernstlichen Zweifeln und wird einer Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich standhalten. 10 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. 11 Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 12 Dabei bedurfte es des vom Bundesamt in der Begründung des Bescheides vorgenommenen Rückgriffs auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG nicht, auch wenn ein erster Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 11. August 2016 nach § 29 Abs. 1 als unzulässig abgelehnt worden ist. 13 Vgl. zum Vorliegen eines Folgeantrags bei Ablehnung des ersten Asylantrages als unzulässig auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 AsylG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 22 L 396/19.A, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 4. April 2016 – M 1 K 16.50007, juris Rn. 14; BeckOK AuslR/Dickten, § 71 AsylG Rn. 5; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 71 Rn. 7; a.A. wohl VG München, Beschluss vom 15. April 2019 – M 9 E 19.50335, juris Rn. 20. 14 In Fällen der zwischenzeitlichen Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erweisen sich Folgeanträge bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ankommt. 15 In der vorliegenden Fallkonstellation sind zwar mit Blick auf die rechtskräftige deutsche Ablehnungsentscheidung vom 11. August 2016 einerseits und die niederländische Anerkennungsentscheidung vom 7. März 2017 andererseits für die jeweiligen Teile des Sachverhalts zunächst sowohl die Fallgruppe des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als auch des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Wenn aber – wie hier – feststeht, dass internationaler Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist, so ist die Antragsgegnerin nicht befugt, über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifungsgründen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG zu entscheiden. Der Folgeantrag ist dann bereits deswegen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen. 16 Offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 13 A 250/17.A, juris Rn. 6 f. 17 In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einer Prüfung von Wiederaufgreifungsgründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorgeht. In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Liegt nur eine der alternativ formulierten Fallgruppen der Nummern 1 bis 5 vor, so ist der Asylantrag unzulässig. Wenn – wie hier – die bestandskräftige Entscheidung über einen vorausgehenden Asylantrag nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beruht, so könnte die Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG darüber hinaus zur Anwendung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung führen, die nicht dem § 35 AsylG entspricht. Im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hierüber jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in jedem Fall (erneut) zu entscheiden. Insofern wäre bei einer Prüfung von Wiederaufgreifensgründen außerdem zu beachten, dass insofern eine günstigere Folgeentscheidung möglich ist, wenngleich der Antrag ohnehin als unzulässig abzulehnen wäre. Die mittelbaren Rechtsfolgen sind zudem im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG verschieden, der nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG anzuwenden ist. 18 Vgl. hierzu ausführlich VG Magdeburg, Beschluss vom 25. September 2018 – 6 B 291/18, juris Rn. 13 ff. 19 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt dennoch zu Lasten des Antragstellers aus, auch wenn das Bundesamt im Rahmen der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zunächst § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG heranzieht. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81, juris und Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A, juris Rn. 28 ff. 21 So liegt der Fall hier. Denn das Bundesamt hat sich in der weiteren Begründung des streitgegenständlichen Bescheides – nach Bejahung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG – inhaltlich im Einzelnen mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auseinandergesetzt und die unter Ziffer 1 des Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift gestützt. Zudem ergeben sich hieraus auch keine ungünstigeren Rechtsfolgen für den Antragsteller. 22 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16, juris. 23 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Laut Eurodac-Datenbestand wurde dem Antragsteller in den Niederlanden am 7. März 2017 internationaler Schutz gewährt. Dies wird von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. 24 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch bei seiner Anhörung am 3. September 2019 angegeben hat, sich nach der Schutzgewährung durch die Niederlande bis etwa Ende des Jahres 2017 wieder in seinem Herkunftsland Syrien aufgehalten zu haben. Dies steht der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. Es bestehen insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der dem Antragsteller durch die Niederlande gewährte Schutzstatus hierdurch entfallen sein könnte. Die zwischenzeitliche freiwillige Rückkehr des Inhabers eines Schutzstatus in seinen Herkunftsstaat führt in den Niederlanden nicht automatisch zum Erlöschen des gewährten Schutzstatus. In einem solchen Fall findet zunächst eine Befragung des Betroffenen statt, auf deren Grundlage eine erneute Entscheidung über den Schutzstatus getroffen wird. 25 Vgl. aida – country report: Netherlands, April 2019, S. 89. 26 Die Annahme, dass die Auswirkungen der (behaupteten) Rückkehr des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat auf den gewährten Schutzstatus von den Niederlanden als demjenigen Staat zu prüfen sind, der den Schutzstatus gewährt hat, entspricht zudem dem zentralen Ziel des gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung zu vermeiden (vgl. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie)). 27 Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16, juris Rn. 39. 28 Im Übrigen würde sich die Unzulässigkeit des Asylantrages des Antragstellers selbst dann aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergeben, wenn in seiner zwischenzeitlichen Rückkehr nach Syrien ein freiwilliger Verzicht auf den in den Niederlanden gewährten Schutzstatus zu sehen wäre. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, ist der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern. 29 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 23 L 389.18 A, juris. 30 Der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht auch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/ EU nicht entgegen. 31 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/ EU ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zu erfahren. 32 Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, juris Rn. 39. 33 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris Rn. 83, m.w.N. 35 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris Rn. 85 ff., m.w.N. 37 Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 EU-GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 38 Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, juris Rn. 39 und Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 89 ff., m.w.N. 39 Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der der Richtlinie 2013/32/ EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den oben genannten Kriterien entspricht. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 92 ff., m.w.N. 41 Dass der Antragsteller nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta in den Niederlanden ausgesetzt wäre, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Dem erkennenden Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, die Niederlande hielten die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein. 42 Personen, denen in den Niederlanden internationaler Schutz gewährt wurde, haben dort insbesondere einen Anspruch auf Unterbringung, zunächst in sog. Empfangszentren („reception centres“), bis durch die holländischen Behörden eine adäquate Unterbringung in einer Wohnung in einer bestimmten Gemeinde („adequate housing“) organisiert werden kann. Personen, die als Flüchtlinge anerkannt bzw. denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben zudem unter denselben Bedingungen wie niederländische Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen, wie Leistungen zur Gesundheitsversorgung, Wohn- und Kindergeld. 43 Vgl. aida – country report: Netherlands, April 2019, S. 93 ff. 44 Soweit das Bundesamt in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt hat, dass im Falle des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf die Niederlande vorliegen, begegnet diese Entscheidung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. 45 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall lässt sich kein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK hinsichtlich der Niederlande wegen etwaiger systemischer Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen feststellen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf Art. 4 EU-GR-Charta verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande gegen seine durch die EMRK gewährleisteten Menschenrechte verstoßen würde. 46 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den nicht weiter substantiierten Vortrag des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung am 4. September 2019, er habe manchmal das Gefühl ohnmächtig zu werden. 47 Ferner ist der Antragsteller – wie von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gefordert – nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. 48 Schließlich bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat das Bundesamt die Ausreisefrist den Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG entsprechend auf eine Woche festgesetzt und mit den Niederlanden den zutreffenden Zielstaat bezeichnet, in welchem dem Antragsteller bereits internationaler Schutz gewährt wurde. 49 Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).