Beschluss
2 L 3279/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1220.2L3279.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 19. Dezember 2019 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsaufassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag im Hauptverfahren 2 K 8388/19 vom 27. November 2019 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2019 und um nicht mehr als drei Jahre, 4 hilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Antragsverfahrens den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31. Dezember 2019 hinauszuschieben, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in dem Hauptsacheverfahren – 2 K 8388/19 – anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 8 Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, juris, Rn. 2. 9 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 10 Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch eine Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2019 unzumutbare Nachteile drohen, die über die mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis für jeden Beamten stets verbundenen und absehbaren Folgen – einschließlich der Einkommenseinbußen als Versorgungsempfänger – hinaus gehen. 11 Ungeachtet dessen hat der Antragsteller voraussichtlich auch keinen Anspruch auf das begehrte Hinausschieben seines Ruhestandseintrittes über den 31. Dezember 2019 hinaus. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 ist rechtmäßig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. 12 Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 6 B 495/16 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2017 – 2 L 4258/16 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 K 6586/14 -, juris, Rn. 23 ff. 14 Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das erforderliche dienstliche Interesse im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Er stützt seinen Ablehnungsbescheid vom 28. Oktober 2019 darauf, dass noch eine disziplinarrechtliche Überprüfung der gegen den Antragsteller im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft E. (Az.: 0 Cs-000 s 00/00-000/19) erhobenen Vorwürfe im Raum steht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Dienstherr kann ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts rechtsfehlerfrei verneinen, wenn ein Beamter in persönlicher Hinsicht berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung aufwirft. 15 Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2013, § 32 Rn. 15. 16 So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat seinen dienstlichen E-Mail-Account „W. .C. @Q. .nrw.de“ - ausweislich der in dem gegen ihn in dem oben genannten Strafverfahren ergangenen Strafbefehl getroffenen Feststellungen - dazu verwendet, um sich unter der Signatur des Polizeipräsidiums E. „nicht in Wahrnehmung einer [ihm] dienstlich zukommenden Aufgabe, sondern privat als Geschädigter“ an Dritte zu wenden, damit diese gegen eine Person namens S. Q. T. einschreiten. Hinzu kommt, dass er in diesem Zusammenhang verschleiert hat, selbst Geschädigter des von ihm in der E-Mail in Bezug genommenen Vorfalls gewesen zu sein. Dass er sich berechtigterweise an einen an diesem Vorfall unbeteiligten Dritten – etwa auf der Grundlage gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften – gewandt hat, ist weder näher vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nicht entscheidungserheblich ist schlussendlich, dass sich die dem Strafverfahren zugrundeliegende Vorfälle bereits im Jahre 2016 ereignet haben. Denn zum einen steht noch - wie bereits festgestellt - eine disziplinarrechtliche Würdigung dieses Vorfalls an. Zum anderen hat der Antragsteller am gestrigen Tage um 10.49 Uhr, ohne dass es hierfür einen dienstlichen Anlass gegeben hätte, (erneut) auf elektronisch gespeicherte polizeiliche Erkenntnisse (IGVP-Maske) zurückgegriffen, um seine gegenüber Herrn T. erhobenen Vorwürfe zu bekräftigen. Auch dieser Vorgang wird ausweislich der Antragserwiderung vom heutigen Tage unter Umständen noch Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Untersuchung sein. 17 Unabhängig davon hat der Antragsteller die in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW vorgesehene Antragsfrist versäumt, weil der streitgegenständliche Antrag erst am 4. Juli 2019 beim Antragsgegner eingegangen ist. Diese Frist dient dazu, dem Dienstherrn ausreichend Zeit zu verschaffen, den Antrag zu bearbeiten und zu klären, ob es im dienstlichen Interesse liegt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. 18 Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2018, § 32 Rn. 11. 19 Aus den angeführten Gründen war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von einer Halbierung des auf die Wertstufe bis 30.000,-- Euro festzusetzenden Streitwertes abgesehen. 22 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, juris, Rn. 3 f. 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 25 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 26 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 27 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 28 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 31 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 32 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 34 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 35 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.