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Urteil

8 K 7346/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0102.8K7346.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1951 in N. geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten mit Formblattantrag vom 23.07.2019 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung führte er auf einem beigefügten Schreiben aus, er benötige den Staatsangehörigkeitsausweis, weil er als Landwirt beim Bundessortenamt eigenes Saatgut zur Anerkennung bringen wolle. Mit Schreiben vom 30.07.2019 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Ablehnung zu äußern. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers sei unzweifelhaft. Eine Nachfrage beim Bundessortenamt in I. habe ergeben, dass dieses zur Anerkennung von Saatgut nicht zuständig sei. Dies erfolge vielmehr durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Dort sei ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich. Da das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Klägers offensichtlich von niemandem angezweifelt werde, bestehe kein Sachbescheidungsinteresse. Im Rahmen eines Telefonats vom 02.08.2019 räumte der Kläger ein, er habe die Begründung mit dem Saatgut aus der Luft gegriffen. Er wolle den Staatsangehörigkeitsausweis haben. Mit Bescheid vom 16.09.2019 lehnte der beklagte Kreis den Antrag des Klägers aus den im Anhörungsschreiben genannten Gründen ab. Am 07.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, seine deutsche Staatsangehörigkeit werde trotz Innehabung von Personalausweis und Reisepass nur vermutet. Festgestellt werde sie erst durch die begehrten Dokumente. Der Kläger beantragt schriftlich: 1. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über die Klage durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9.12.2019 übertragen hat. Der Einzelrichter entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Dem haben die Beteiligten mit Schreiben vom 13.12.2019 (Beklagter) und vom 27.12.2019 (Kläger) zugestimmt. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil der Sachantrag des Klägers unzulässig ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, dem das Gericht folgt. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger noch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Denn die Staatsangehörigkeit des Klägers ist unstreitig; dieser ist deutscher Staatsangehöriger. Niemand behauptet etwas anderes. Der Kläger hat daher kein Sachbescheidungsinteresse an den mit dem Antrag verfolgten Begehren. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2018, - 5 ZB 18.844 -, Juris, und Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2016, - VG 8 K 4832/15 -, Juris. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.