Urteil
16 K 5474/18
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht.
• § 5a AEG kann grundsätzlich Anordnungsbefugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörde gegen Lärmimmissionen umfassen, begründet aber keinen Anspruch, wenn keine Rechtsverletzung des materiellen Immissionsschutzrechts vorliegt.
• § 41 BImSchG und die 16. BImSchV greifen nur bei Bau oder wesentlicher Änderung einer Verkehrsanlage und begründen keine generelle Verpflichtung zum laufenden Lärmschutz bestehender Altanlagen.
• Die bloße formelle Rechtswidrigkeit eines historischen Bahnbauwerks begründet für sich keinen nachbarschützenden Anspruch; der Klägerin obliegt die Beweislast für einen genehmigungslosen Zustand.
• Art. 2 Abs. 2 GG begründet kein unmittelbar durchsetzbares Recht auf bestimmte staatliche Maßnahmen gegen Betriebslärm, solange gesetzliche Schutzregelungen bestehen und nicht offensichtlich unzureichend sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Durchsetzung von 16. BImSchV-Grenzwerten gegen historischen Bahnbetrieb • Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht. • § 5a AEG kann grundsätzlich Anordnungsbefugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörde gegen Lärmimmissionen umfassen, begründet aber keinen Anspruch, wenn keine Rechtsverletzung des materiellen Immissionsschutzrechts vorliegt. • § 41 BImSchG und die 16. BImSchV greifen nur bei Bau oder wesentlicher Änderung einer Verkehrsanlage und begründen keine generelle Verpflichtung zum laufenden Lärmschutz bestehender Altanlagen. • Die bloße formelle Rechtswidrigkeit eines historischen Bahnbauwerks begründet für sich keinen nachbarschützenden Anspruch; der Klägerin obliegt die Beweislast für einen genehmigungslosen Zustand. • Art. 2 Abs. 2 GG begründet kein unmittelbar durchsetzbares Recht auf bestimmte staatliche Maßnahmen gegen Betriebslärm, solange gesetzliche Schutzregelungen bestehen und nicht offensichtlich unzureichend sind. Die Klägerin wohnt seit 2004 ca. 60 m östlich einer viergleisigen Eisenbahnstrecke Düsseldorf–Duisburg und macht unzumutbaren Bahnlärm geltend. Sie rügt, die Strecke sei ohne erforderliche Planfeststellung (Schwarzbau) betrieben worden und verlangt, die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, Maßnahmen anzuordnen, damit die Richtwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts) auf ihrem Grundstück nicht überschritten werden; hilfsweise verlangt sie Betriebsunterlassung bis zu einer Planfeststellung. Die Beklagte lehnte ein Einschreiten ab; die Beigeladene trägt vor, die Strecke sei bestandsgeschützt und § 41 BImSchG sei nicht anwendbar. Historische Ausbaumaßnahmen und die nachträgliche Einführung der Linienzugbeeinflussung wurden vornehmlich vor Inkrafttreten des BImSchG vorgenommen, die LZB nachträglich installiert. • Klagebefugnis: Die Klägerin kann geltend machen, durch die Ablehnung der Behörde verletzt zu sein; ein mögliches Anspruchsbild genügt für Zulässigkeit (§§ 42 Abs.2 VwGO). • Keine Verpflichtung nach § 5a AEG: Zwar ist § 5a AEG als generelle Befugnisnorm der Eisenbahnaufsicht zur Anordnung geeignet und kann auch Eingriffe wegen Lärm umfassen; eine Verpflichtung der Beklagten scheidet jedoch aus, weil keine Rechtsverletzung zugunsten der Klägerin vorliegt. • Kein Anspruch auf Planfeststellung: Es besteht kein subjektives Recht Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; formelle Illegalität begründet ohne Verstoß gegen nachbarschützende materielle Vorschriften keinen Drittschutzzugang. • Keine materielle Verletzung nach § 41 BImSchG/16. BImSchV: § 41 BImSchG und die 16. BImSchV knüpfen an Bau oder wesentliche Änderung an und gelten nur für Maßnahmen nach Inkrafttreten; nur wesentliche bauliche Eingriffe mit erheblicher Lärmerhöhung lösen Verpflichtungen aus. Die nachträgliche Linienzugbeeinflussung stellt keine wesentliche bauliche Änderung im Sinne der Vorschrift dar. • Bestandsschutz historischer Anlagen: Für die seit dem 19. Jahrhundert in Betrieb befindliche Strecke besteht bereits eine Genehmigungs- und Widmungswürdigkeit; die Klägerin trägt die Beweislast für einen genehmigungslosen Zustand. • Grundrechte: Aus Art. 2 Abs. 2 GG lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche auf bestimmte Verwaltungsmaßnahmen herleiten, solange gesetzliche Regelungen und staatliche Maßnahmen zum Schutz bestehen und nicht offensichtlich völlig ungeeignet sind. • Ergebnis rechtlich folgernd: Da keine Verletzung des materiellen Immissionsschutzrechts oder sonstiger nachbarschützender Vorschriften vorliegt, fehlt die Anspruchsgrundlage für die begehrten Anordnungen oder ein Betriebsverbot. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Anordnungen trifft, die sicherstellen, dass die Richtwerte der 16. BImSchV auf ihrem Grundstück eingehalten werden; es fehlt an einer Rechtsverletzung des materiellen Immissionsschutzrechts und an einer Anspruchsgrundlage nach § 5a AEG bzw. § 41 BImSchG. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht, und die streitige historische Bahnstrecke ist nicht als Schwarzbau anzusehen. Die Hilfsanträge auf Betriebsunterlassung sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.