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Urteil

6 K 17945/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0109.6K17945.17.00
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Leitsätze

Die Anerkennung weiterer Unterrichtsräume für Ausbildungsstätten i.S.d. BKrFQG ist nicht nach Tarifnummer 345 der zum 14.08.2017 geänderten GebOSt gebührenpflichtig.

Tenor

Die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 mit den Aktenzeichen 00.00.00.00-00/00, -000/00, -000/00, -000/00, -000/00 und -000/00 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennung weiterer Unterrichtsräume für Ausbildungsstätten i.S.d. BKrFQG ist nicht nach Tarifnummer 345 der zum 14.08.2017 geänderten GebOSt gebührenpflichtig. Die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 mit den Aktenzeichen 00.00.00.00-00/00, -000/00, -000/00, -000/00, -000/00 und -000/00 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Bezirksregierung L. erließ zugunsten des Klägers am 19. Februar 2009 einen Anerkennungsbescheid über die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BKrFQG. Zu den Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung stattfinden sollte, war Folgendes unter II.4) des Bescheids geregelt: "Ausbildungen dürfen nur in von der Anerkennungsbehörde genehmigten Ausbildungsstätten in dem genehmigten Zeitraum durchgeführt werden. Folgeanträge für weitere Ausbildungsstätten sind nach Möglichkeit sechs Wochen vor Ausbildungsbeginn einzureichen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so gilt der Antrag als genehmigt, sofern bis zum Maßnahmenbeginn keine andere Entscheidung mitgeteilt wird. Für die Anerkennung weiterer Ausbildungsstätten wird eine gesonderte Gebühr gemäß Gebührenziffer 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzt." Der Kläger meldete in den Jahren 2010 bis 2015 u.a. die Schulungsräume bei der Bezirksregierung L. , auf die sich die angefochtenen Bescheide beziehen. Der Verwaltungsakte ist nicht zu entnehmen, dass die Anträge nicht fristgerecht eingereicht worden wären oder dass die Bezirksregierung L. die Räumlichkeiten abgelehnt hätte. Der Kläger schließt daraus, dass die angezeigten Räume, auch soweit sie sich im Bezirk der Bezirksregierung E. befanden, damit fiktiv genehmigt waren. Die Bezirksregierung L. änderte unter dem 5. Oktober 2017 den Anerkennungsbescheid aus dem Jahr 2009 und befristete die Anerkennung bis zum 30. September 2022. Sie ließ nur die im Regierungsbezirk L. belegenen Schulungsräume zu (Nr. I 4). Unter II. Auflagen/Nebenbestimmungen legte sie unter 2.) fest: "Der Unterricht darf nur von denen unter I.3 benannten Personen und in den unter 1.4 benannten Räumen durchgeführt werden. ... Weitere Räume sind unter genauer Bezeichnung und Anschrift unter Beifügung einer Kopie des Mietvertrages/der Nutzungsvereinbarung und einer Planzeichnung anzuzeigen. Die Anzeige muss zudem eine Erklärung dahingehend enthalten, dass der Raum der Arbeitsstätten-Verordnung entspricht, welche Lehrmittel zur Verfügung stehen und wie viele Teilnehmer zur gleichen Zeit dort unterrichtet werden sollen (Fotos sind hilfreich). Nach Möglichkeit sollten Änderungsanträge 8 Wochen vor Unterrichtsbeginn eingereicht werden. Für die Anerkennung weiterer Ausbilder/innen und Räume werden gesonderte Gebühren gemäß Gebührenziffer 345 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzt." Gegen diesen Änderungsbescheid, dessen sofortige Vollziehbarkeit nach Aktenlage nicht angeordnet ist, hat der Kläger nach eigenen Angaben Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Die Bezirksregierung E. hat mit den in der Entscheidungsformel angeführten Bescheiden die Schulungsräume, die der Kläger in der Zeit von 2010 bis 2015 angezeigt hat und diese sich im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. befinden, als zulässige Schulungsräume anerkannt. Mit jedem der sechs Anerkennungsbescheide vom 20. Oktober 2017 hat die Bezirksregierung E. unter Verweis auf die Gebührenziffer 345 GebOSt eine Gebühr von 60,- Euro festgesetzt. Gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger am 9. November 2017 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von 2010 bis 2015 angezeigten Räume bereits auf der Grundlage der Regelung im Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung L. aus dem Jahr 2009 fiktiv genehmigt sind und waren und daher keine erneute Anerkennung nötig war, jedenfalls aber keine Gebühr für die Genehmigung durch die Bezirksregierung E. im Jahr 2017 festgesetzt werden durfte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden des beklagten Landes vom 20. Oktober 2017 mit den Aktenzeichen 00.00.00.00-00/00, -000/00, -000/00, -000/00, -000/00 und -000/00 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es meint, die Schulungsräume in seinem Bezirk seien seinerzeit nur angezeigt, aber nicht fiktiv genehmigt worden. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zur Entscheidung nach § 6 VwGO berufen. Er konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Den angefochtenen Gebührenfestsetzungen fehlt die für belastende Verwaltungsakte erforderliche gesetzliche Grundlage, so dass sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob der Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung L. von 2009 oder 2017 maßgeblich ist, kann Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung nur § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, dort Gebührennummer 345, sein. Soweit der Bescheid von 2009 auf die Gebührennummer 399 verweist, hat die Bezirksregierung E. diesen ausdrücklich nicht herangezogen, sondern nur Nr. 345; überdies gibt die Verwaltungsakte nichts zu dem Zeitaufwand her, der nach Nr. 399 die Gebührenhöhe bestimmen würde. Die Voraussetzungen der Gebührennummer 345 sind nicht erfüllt. Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblich ist. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. März 2019 – 11 LC 557/18, juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 17. März 2016 – 5 A 544/14, juris, Rn. 15. Nach § 6 Abs. 1 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 3.15, BVerwGE 153, 321. Da solche Regelungen bezüglich des Entstehens der Zahlungspflicht nicht bestehen, gilt § 4 VwKostG 2013. Danach entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05, NWVBl. 2008, 466 zur Rechtslage in NRW. Die von der Bezirksregierung E. als gebührenauslösend eingestuften Bescheide sind dem Kläger am 26. Oktober 2017 zugestellt worden, so dass auf die GebOSt und den zugehörigen Gebührentarif in der Fassung dieses Tages abzustellen ist. Zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidzustellung galt die GebOSt in der vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Die Gebühren-Nr. 345 des Gebührentarifs zur GebOSt vom 14. August 2017, der zum 24. August 2017 in Kraft trat, lautete (und lautet auch heute): "Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG. 51,10 bis 511,00" Die Anerkennung oder Genehmigung von Schulungsräumen ist in dieser Fassung der Gebühren-Nr. 345 nicht enthalten. Auch die Änderung der Anerkennung oder der Anerkennungsurkunde ist nach Nr. 345 nicht gebührenpflichtig. Ob sie sie nach der Gebühren-Nr. 345 im Gebührentarif der vorhergehenden Fassungen als Gebührentatbestand in Frage gekommen sein mag, kann das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen. Soweit das beklagte Land meint, mit der "Anerkennung nach § 7 BKrFQG" seien auch die einzelnen Schulungsräume gemeint, kann das Gericht dem nicht beitreten. Denn die Anerkennung der Ausbildungsstätten ist in § 7 Abs. 1 bis 3 BKrFQG geregelt. § 7 Abs. 4 S. 3 BKrFQG, auf den sich die Bezirksregierung E. beruft, regelt demgegenüber die Modalitäten der Ausbildung durch eine nach § 7 Abs. 2 BKrFQG anerkannte Ausbildungsstätte in räumlicher Hinsicht. Was das BKrFQG unter dem Begriff der "Ausbildungsstätte" versteht, ist in § 7 Abs. 1 BKrFQG ausdrücklich und abschließend geregelt. Erfasst sind von diesem Begriff lediglich die Träger der Ausbildung. Die Räumlichkeiten, in denen der Träger ausbildet, unterfallen – anders als der alltagssprachliche Wortsinn nahelegen mag – nicht dem Begriff der Ausbildungsstätte. Vielmehr verwendet das Gesetz selbst hierfür den Begriff "Unterrichtsräume" (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG). Das Gericht vermag dem beklagten Land auch nicht in der weiteren Argumentation zu folgen, dass der Aufwand bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 2 BKrFQG dem Prüfungsaufwand entspricht, der mit der Anerkennung als Unterrichtsräume verbunden ist. Vielmehr unterscheidet sich der Prüfungsaufwand erheblich, denn die Prüfung, ob die Unterrichtsräume geeignet sind, ist nur einer von vielen Unteraspekten, die nach § 7 Abs. 2 BKrFQG im Verfahren auf Anerkennung als Ausbildungsstätte geprüft werden müssen. Überdies lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen, dass die Bezirksregierung E. im Fall des Klägers überhaupt eine Prüfung der Räumlichkeiten vorgenommen hat. Es sind weder Pläne, Fotos noch Beschreibungen der Räume in der Verwaltungsakte vorhanden, die Gegenstand einer Prüfung gewesen sein könnten. Auch Mietverträge oder Überlassungsvereinbarungen sind in den Akten nicht enthalten. Zudem sind keine Nachweise über Ortsbegehungen vorhanden, die einen gewissen Prüfungsaufwand plausibel machen könnten. Die Akte vermittelt vielmehr den Eindruck, dass die Bezirksregierung E. nach Aktenlage lediglich gleichlautende Bescheide entsprechend der Adressenliste der Räumlichkeiten erlassen hat, die ihr die Bezirksregierung L. übersandt hatte. Es wäre an der Bezirksregierung E. gewesen, hier Nachweise die Tätigkeiten vorzulegen, die sie im Interesse des Klägers entfaltet hat. Soweit das beklagte Land mutmaßt, dass der Verordnungsgeber die Tarifstelle Nr. 345 nicht inhaltlich ändern wollte, insbesondere die Änderung der Anerkennung bzw. der Anerkennungsurkunde nicht gebührenfrei stellen wollte, kann das dahinstehen. Die Materialien (BR-Drs. 417/17 S. 46) schweigen hierzu. Selbst wenn der Verordnungsgeber den von der Bezirksregierung E. angenommenen Willen gebildet haben sollte, hat er ihn nicht in der Weise betätigt, dass er seinen Niederschlag im Wortlaut des Gebührentatbestandes Nr. 345 gefunden hätte. Eine Auslegung über die Wortlaut- bzw. Wortsinngrenze hinaus ist im Abgabenrecht aber grundsätzlich unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 – 9 C 4.03, BVerwGE 119, 258, 260, vom 24. März 1999 – 8 C 27.97, BVerwGE 108, 364, 367, vom 1. März 1996 – 8 C 29.94, BVerwGE 100, 323, 332. Ob die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2015 angezeigten Räumlichkeiten in E. auf der Grundlage des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung L. aus 2009 als genehmigt gelten und damit ggf. den Anerkennungsbescheid im Sinne der früheren Gebührentarifstelle Nr. 345 fiktiv geändert haben oder ob Gebühren nach der im Bescheid von 2009 angeführten Nr. 399 ("andere Maßnahmen") anfallen konnten, kann das Gericht offen lassen. Denn dann hätte die Bezirksregierung L. und nicht die Bezirksregierung E. die Gebühr festsetzen müssen. Abgesehen davon ist – wie dargelegt – der für Nr. 399 maßgebliche Zeitaufwand nicht dokumentiert und lässt sich auch nicht anderweitig erschließen. Daher kann offen bleiben, ob und bzgl. welcher fiktiven Änderungen (inzwischen) die vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 13 VwKostG 2013 eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 360,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.