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Beschluss

18 L 2903/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0113.18L2903.19.00
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Leitsätze

Die Aufforderung zur Übertragung des Eigentums des Hundes im Anschluss an eine Haltungsuntersagung ist rechtswidrig

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.         aus E.        beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufforderung zur Übertragung des Eigentums des Hundes im Anschluss an eine Haltungsuntersagung ist rechtswidrig Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus E. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 2 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 4 der Verfügung – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerseite, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, ab. Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung anzuordnen. Denn die angegriffenen Verfügungspunkte erweisen sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Ungeachtet der Frage des Vorliegens einer vollziehbaren Haltungsuntersagung und der in diesem Zusammenhang von den Beteiligten unterschiedlich bewerteten Zustellungsproblematik betreffend die zeitlich vorangegangenen Ordnungsverfügungen folgt diese Einschätzung jedenfalls daraus, dass es für die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Anordnung der Eigentumsaufgabe an einer Rechtsgrundlage fehlt. Eine dahingehende Ermächtigung lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insbesondere § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht entnehmen. Vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 23. Januar 2017 - 18 L 3769/16 und 18 L 3770/16 -, n.v.; ebenso: Haurand, Kommentar zum Landeshundesgesetz NRW, 7. Auflage 2018, § 12, 6; a.A. wohl VG Münster, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 L 547/08 -, juris, Rn. 9. Gemäß dieser Norm kann im Falle der Haltungsuntersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den einheitlichen Vorgang der "Wegnahme" bzw. "Abschaffung" des Hundes beschrieben. Die in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW normierte Annexermächtigung zur Haltungsuntersagung soll sicherstellen, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen kann. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 33; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24. Diesen Normzweck zugrunde gelegt, ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW dahingehend zu verstehen, dass mit der Entziehung und Abgabe des Hundes ein Gewahrsamswechsel bewirkt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24. Für ein solches, (ausschließlich) auf die Aufgabe der tatsächlichen Gewalt gerichtetes Normverständnis spricht auch, dass die Haltung – die mit der jeweils zugrundeliegenden Untersagungsverfügung unterbunden werden soll – ebenfalls an die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt und nicht an die Eigentümerstellung anknüpft. Insoweit ist Halter, wer die tatsächliche, umfassende Sorge gegenüber einem Tier ausübt und in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird. Auch mehrere Personen nebeneinander können gleichzeitig Halter eines Tieres sein. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/15 -, juris, Rn. 8. Vor diesem Hintergrund können Eigentümerstellung und Haltereigenschaft auch auseinanderfallen. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 5 B 327/16 -, n.v. Dafür, dass der Gesetzgeber gegenüber Haltern, die gleichzeitig Eigentümer sind, eine Ermächtigung schaffen wollte, die über die Anordnung der Aufgabe der tatsächlichen Gewalt hinaus zur Verpflichtung der Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Hund befugt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführte Kostenpflicht der Antragstellerin für die (dauerhafte) Unterbringung des Hundes im Falle des bei ihr verbleibenden Eigentums zieht eine solche Auslegung weder zwingend nach sich noch legt sie sie nahe. Insoweit ist es gerade Ausfluss der mit der Eigentümerstellung verbundenen Rechte zu bestimmen, wie der weitere Verbleib des Hundes zu gestalten ist. Es steht dem Eigentümer grundsätzlich frei, einen geeigneten anderen Halter zu finden (der seinerseits eine Haltungserlaubnis erlangen kann) oder den Hund an eine andere Stelle geeignete Stelle, wie z.B. ein Tierheim, abzugeben. Ferner kann der Eigentümer im zweitgenannten Fall (vorbehaltlich etwaiger tierschutzrechtlicher Vorgaben) grundsätzlich frei entscheiden, ob und wann er (ggf. aus Kostengründen) eine Übereignung des Hundes vornimmt. Der Erfolg des Antrags hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 1 führt auch zum Erfolg des Antrags in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2, die an die offensichtlich rechtswidrige Grundverfügung anknüpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.