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Urteil

27 K 828/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0120.27K828.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. N. 1987 in C. D. geborene Klägerin zu 1 (Klägerin) und ihre Tochter, die am 00. K. 2015 in Deutschland geborene Klägerin zu 2 sind nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens vom Volk der Edo. Gleiches gilt für den am 00. O. 1987 geborenen Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2, K. F. . Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 11. November 2014 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. November 2014 einen Asylantrag. Nach Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. Januar 2015, mit dem der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, wurde das Verfahren im nationalen Verfahren fortgeführt. Die persönliche Anhörung der Klägerin erfolgte am 29. Juni 2017. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe Nigeria im Jahre 2006 verlassen und sei nach Libyen gegangen. Die Flucht sei von einer Freundin ihrer Mutter organisiert worden. In Libyen habe sie sich ein Jahr lang aufgehalten und sei dort zur Prostitution gezwungen worden. Im Dezember 2007 habe sie Libyen verlassen und sei nach Italien weitergereist. Als sie in Italien angekommen sei, habe die Frau, die ihre Ausreise aus Nigeria bezahlt habe, sie kontaktiert. Sie habe sodann in Q. angefangen für diese Frau der Prostitution nachzugehen, um ihr die Kosten für die Überfahrt zurückzuzahlen. Sie habe ihr mit Voodoo gedroht, falls sie zur Polizei gehen würde. Ende 2010 habe ihr jemand einen Tipp gegeben, in einem Frauenhaus Hilfe zu suchen und Papiere zu bekommen. In dieser Einrichtung habe sie ein Jahr verbracht und sei nicht mehr der Prostitution nachgegangen. 2011 habe sie den Vater ihrer Kinder, den sie schon aus Nigeria gekannt habe, in Italien getroffen und sei mit ihm zusammengezogen. Als sie dort schwanger gewesen sei, habe sie das Kind abtreiben müssen, da es kurz vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr geatmet habe. Als sie dann mit ihrer Tochter N. , der Klägerin zu 2., schwanger geworden sei, habe sie sich entschlossen, nicht mehr in Italien zu bleiben und sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland gereist. Weiterhin trug sie vor, sie habe Nigeria aufgrund einer drohenden Beschneidung verlassen. Ihre Mutter habe zwei weitere Töchter gehabt. Diese seien im Alter von vier Jahren beschnitten worden und seien kurz danach verstorben. Als sie, die Klägerin, geboren worden sei, habe sich ihre Mutter widersetzt, als sie beschnitten werden sollte. Die Familie ihres Vaters habe jedoch die Beschneidung verlangt. Ihre Mutter habe sie sodann zu ihrer Schwester nach C. -D. geschickt, wo sie bis zum 14 Lebensjahr bei ihrer Tante gelebt habe. Da sie jedoch von ihrer Tante nicht gut behandelt worden sei und gedacht habe, dass die Familie ihres Vaters evtl. die Beschneidung vergessen habe, habe sie ihre Mutter nach Jahren wieder besucht. Die Familie des Vaters sei dann nachts gekommen und habe sie, die Klägerin, unter Zwang beschneiden wollen. Mit Hilfe ihrer Mutter sei sie jedoch geflohen und nach C. -D. gegangen. Ihr Vater, welcher mittlerweile verstorben sei, habe nach ihr suchen lassen. Sie, die Klägerin, habe nicht wie ihre Schwestern enden wollen und habe deshalb fliehen müssen. Weiterhin erklärte sie auf Nachfrage, sie habe Angst vor der Familie ihres Vaters und könne auch nicht unter dem Schutz ihres Ehemannes in Nigeria als Familie leben. Ihr Ehemann könne mit den Kindern zurückgehen, sie aber nicht. Bevor sie C. -D. verlassen habe, habe sie eine Tochter zur Welt gebracht. Der Vater des Kindes sei ihr Ehemann gewesen. Bevor sie die Stadt verlassen habe, habe sie ihre Tante angewiesen, ihre Tochter K1. in die Obhut ihrer Mutter zu geben, da sie der Überzeugung gewesen sei, dass ihr die Beschneidung nicht drohe. Als sie nach zwei Jahren Aufenthalt in Italien mit ihrer Tochter Kontakt habe aufnehmen wollen, habe ihre Mutter sie immer wieder vertröstet und irgendwann berichtet, dass K1. verstorben sei. Ihr Vater habe sie beschneiden lassen, sodass sie an der Beschneidung verstorben sei. Weiterhin erklärte sie, ihre Tochter N. - die Klägerin zu 2 - sei ein Mädchen, weshalb ihr in Nigeria die Beschneidung drohe. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung vom 4. Juli 2017 vor, aus der hervorgeht, dass bei ihr eine Beschneidung nicht durchgeführt wurde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 00. Januar 2018 - bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen am 16. Januar 2018 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Mit Schriftsatz vom 00. Oktober 2015 hatte die der Klägerin zu 2 einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung gestellt; konkret befürchte sie, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Sie und ihre Mutter gehörten zum Volk der F1. , wo die weibliche Beschneidung nach wie vor praktiziert werde. Zureichender staatlicher Schutz sei in Nigeria nicht zu erlangen. Sie legte ein ärztliches Attest vor, demzufolge bei ihr bei der urogenitalen Inspektion festgestellt worden sei, dass keine Klitoris-Beschneidung durchgeführt worden sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 00. Januar 2018 - bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen am 15. Januar 2018 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin zu 2 als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin zu 2 keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin zu 2 wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Am 00. Januar 2018 haben die Klägerinnen unter den Aktenzeichen 27 K 828/18.A und 1 K 829/18.A Klage erhoben. Mit Beschluss vom 00. Juni 2018 sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 828/18.A verbunden worden. Zur Begründung tragen die Klägerinnen vor: Inzwischen bestehe die Familie aus den Eltern und mittlerweile vier Kindern, es seien noch drei Kinder geboren worden. Eine Rückkehr nach Nigeria sei der Familie nicht möglich. Selbst wenn der Klägerin aufgrund ihres Alters keine Beschneidung mehr drohe, drohe diese aber jedenfalls der Klägerin zu 2 sowie ihren Schwestern. In Nigeria sei, wie sich aus den - von den Klägerinnen im weiteren zitierten - Auskünften des Auswärtigen Amtes sowie den sonstigen Auskunftsquellen ergebe, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Genitalverstümmelung gegeben. Es sei ihnen auch nicht möglich, anderweitig Aufenthalt in Nigeria zu suchen. Der Ehemann und Vater verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und sei in Nigeria nur als Hilfsarbeiter, als Kistenträger in der H. in C. D. , beschäftigt gewesen und habe ergänzend dazu durch Fußballspiel Geld verdient. Letzteres sei aus Alters- und Konditionsgründen nicht mehr möglich. Darüber hinaus sei es aufgrund der Ausreise im Jahr 2007 auch nicht mehr möglich, diese Beschäftigung aufzunehmen, zumal es eine Vielzahl jüngerer Männer gebe, die stattdessen diese Tätigkeit ausüben würden. Die Klägerin habe sich ebenfalls seit 2007 nicht mehr in Nigeria aufgehalten. Nach inzwischen zwölfjähriger Abwesenheit von Nigeria könnten sie daher von Verwandten und Bekannten im Rückkehrfall keinerlei Unterstützung erwarten, da sie von ihnen mindestens als Schwerkriminelle, wenn nicht sogar als Terroristen angesehen werden würden, weil es für dort Lebende als ausgeschlossen erscheine, dass nach so langer Zeit nach Europa Geflohene von dort wieder zurück nach Nigeria kehren müssten, zumal mit inzwischen in Europa geborenen Kleinkindern, ohne dass diese Geflohenen kein schweres, unverzeihliches Verbrechen verübt hätten oder gar gemeingefährliche Terroristen seien. Der Umzug an einen anderen Ort als den Herkunftsort sei angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne bestehendes soziales Netz nicht möglich. Der Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. und 00. Januar 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Bescheid vom 00. Mai 2017 hatte das Bundesamt hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin und Vaters der Klägerin zu 2, K. F2. , die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigten sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt und festgestellt, dass in seiner Person keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ferner war eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden. Die auf Aufhebung dieses Bescheides und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigten, Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2017 – 27 K 8576/17.A abgewiesen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 27 K 828/18.A, 1 K 829/18.A und 27 K 8576/17.A sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerinnen haben zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der jeweiligen Person der Klägerinnen nicht vor. Soweit sie sich zur Begründung ihres Asylbegehrens auf eine drohende Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria berufen, führt dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Nach diesen Maßgaben ist eine drohende Genitalverstümmelung im Heimatland grundsätzlich als Verfolgung – insbesondere im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 6 AsylG ‑ anzusehen. Es fehlt vor allem nicht an einer Ausgrenzung der Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der unbeschnittenen Frauen mit seinen ggf. existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei. Vgl. so etwa die – ausdrücklich abzulehnende – Rechtsauffassung in den Urteilen des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A – und vom 23. August 2006 – 11 K 473/04.A –, juris, sowie des VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2004 – AN 18 K 04.30944 – noch zu § 51 AuslG, juris; wie hier: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 51 (zu Angola); VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Mai 2018 – 1 K 10049/16.A, 1 K 540/17.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2017 – 9a K 5898/17.A –, juris, Rn. 17ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. August 2015 – A 7 K 1575/14 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. Mai 2016 ‑ Au 7 K 16.30094 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A –, juris, Rn. 45ff. (zu Guinea). Die Zwangsbeschneidung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu verstümmelten Objekten gemacht werden, vgl. statt vieler: VG Aachen, Urteile vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Darüber hinaus ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollen gerade auch die Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden. Durch § 3c Nr. 3 AsylG wird der Schutz auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erstreckt, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder dessen wesentliche Teile beherrschen, sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz i.S. von § 3e AsylG, Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit ‑ wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt ‑ eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989 ‑ 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016 ‑ M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin zu 2. zunächst nicht auf eine bereits in Nigeria erfolgte Verfolgung berufen, da sie im Bundesgebiet geboren wurde. Ihr droht aber ebenso wenig wie ihrer Mutter, der Klägerin, im Falle ihrer Rückkehr bzw. Reise nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer Genitalverstümmelung. Zwar geht das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 15; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Mai 2018 ‑ 1 K 10049/16.A, 1 K 540/17.A – m.w.N. Auch gehören die die Klägerin und ihr Ehemann, Vater der Klägerin zu 2, ihren Angaben zufolge der Volksgruppe der F1. an, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen die weibliche Genitalbeschneidung praktiziert wird. Allerdings liegt das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der F1. nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt. Nach den vorliegenden Auskünften hat die Beschneidung im Pubertätsalter in den letzten Jahren rapide abgenommen und eine Beschneidung im Erwachsenenalter findet gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt. Vgl. zum Beschneidungsalter etwa: Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/file_upload/1329_1203070849_mk618-2601nig.pdf. Die Klägerin zu 2. ist mittlerweile fünf Jahre alt und ihre Mutter, die Klägerin, ist eine erwachsene und verheiratete Frau mit vier Kindern. Auch räumt die Klägerin selbst mit der Klagebegründung im Schriftsatz vom 00. Januar 2020 die Möglichkeit ein, dass aufgrund des erreichten Alters und der längeren Ehedauer keine wahrscheinliche Beschneidungsgefahr zu bejahen sei. Dies gilt umso mehr, als sich ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung gegen eine Beschneidung ausgesprochen hat. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalbeschneidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 spricht schließlich, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Zusammenfassung: Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1185811.html. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist bei der Rückkehrprognose auf eine gemeinsame Rückkehr der Familie, d.h. insbesondere gemeinsam mit dem Ehemann und Vater, K. F. , dessen Asylverfahren nach Abweisung der Klage im Verfahren 27 K 8576/17.A rechtskräftig abgeschlossen ist, abzustellen. Denn dieser lebt mit den Klägerinnen im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Zur Rückkehrprognose für eine Familie vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18, juris. Beide Eltern der Klägerin zu 2 haben sich in der mündlichen Verhandlung gegen eine Beschneidung der Klägerin zu 2 ausgesprochen. Es ist einer Familie mit zwei Elternteilen auch möglich und in jeder Hinsicht zumutbar, sich gegen möglichen Zwang durch ihre Familie(n) zur Wehr zu setzen und ihr Kind zu schützen. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Familien der Eltern der Klägerin einen Druck ausüben könnten und würden, dem sich die Eltern der Klägerin nicht entziehen könnten. Hinsichtlich der Familie des Vaters der Klägerin zu 2 ist schon gar nicht vorgetragen, dass diese Familie sich für eine Beschneidung aussprechen würde. Hinsichtlich der Familie der Klägerin war die Mutter gegen die Beschneidung auch der Klägerin und hatte sich lediglich gegen ihren Ehemann, den Vater der Klägerin, nicht erfolgreich wehren können. Der Vater der Klägerin ist aber, wie von der Klägerin selbst erklärt, zwischenzeitlich verstorben. Dass sich die Klägerin und ihr Ehemann den Brüdern der Klägerin, sollten auch diese die Beschneidung überhaupt wollen, nicht erfolgreich widersetzen könnten, ist nicht ersichtlich. Auch hatte die Klägerin selbst in ihrer Anhörung beim Bundesamt eingeräumt, ihr Ehemann könne mit den Kindern nach Nigeria zurückkehren, nicht aber sie. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend gilt zudem mit Blick auf die Klägerinnen und ihre Familie Folgendes: Selbst wenn unterstellt wird, dass diese nicht in den Heimatort der Klägerin zurückkehren können, weil insbesondere der Klägerin zu 2 dort eine Genitalverstümmelung droht, steht ihnen schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für sie eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist den Klägerinnen und ihrer Familie möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in der Heimatregion dadurch zu entziehen, dass sie ihren Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von ihrer Heimatstadt entfernten Ort verlagern. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Es sind im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Familie der Klägerinnen sich andernorts niederlässt. Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung der Familie der Klägerinnen in den Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann als erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Menschen im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werden, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen und damit für ihre Familie – auch ohne die Unterstützung weiterer Familienangehöriger – zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Die Klägerin hat in Nigeria in einem Frisörsalon gearbeitet. Der Ehemann der Klägerin und Vater der Klägerin zu 2 hat nach seinen Angaben in seinem Asylverfahren in Nigeria die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und diese auch abgeschlossen und danach fast zwei Jahre Banking and Finance an der Universität studiert. Er habe Geld verdient, so in seinem Asylverfahren, indem er professionell Fußball gespielt habe und im Übrigen sei sein Vater für den Lebensunterhalt aufgekommen. Jedenfalls verfügt er damit über einen für nigerianische Verhältnisse deutlich überdurchschnittlichen Bildungsstand, der ihm eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit in vielen Landesteilen Nigerias erleichtern wird. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, warum die Familie der Klägerinnen nicht erneut auf die Unterstützung der Familie des Ehemannes bzw. Vaters zurückgreifen kann. Die Möglichkeit der Rückkehr für ihren Ehemann und ihre Kinder hatte die Klägerin beim Bundesamt selbst eingeräumt. Die Behauptung im Schriftsatz vom 00. Januar 2020, nach inzwischen zwölfjähriger Abwesenheit von Nigeria könnten sie von Verwandten und Bekannten im Rückkehrfall keinerlei Unterstützung erwarten, da sie von ihnen mindestens als Schwerkriminelle, wenn nicht sogar als Terroristen angesehen werden würden, weil es für dort Lebende als ausgeschlossen erscheine, dass nach so langer Zeit nach Europa Geflohene von dort wieder zurück nach Nigeria kehren müssten, zumal mit inzwischen in Europa geborenen Kleinkindern, ohne dass diese Geflohenen kein schweres, unverzeihliches Verbrechen verübt hätten oder gar gemeingefährliche Terroristen seien, erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durch Einholung einer Auskunft aufgeklärt werden solle. Unabhängig davon, dass eine solche Behauptung in den allgemeinen Erkenntnisquellen keine Grundlage findet, fehlt es an jeglichen substantiierten konkreten Angaben zu ihren eigenen Familienverhältnissen, auf die es hier aber ankommt. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Die jeweilige Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte im Begründungsteil des jeweiligen Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff., angepasst. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – auch in seiner ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung – für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.