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Beschluss

27 L 558/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0120.27L558.19.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, Vollstreckungsgebühren in Höhe von 11,00 Euro gemäß der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 (Gebühren und Auslagen) gegen die Antragstellerin zu vollstrecken.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, Vollstreckungsgebühren in Höhe von 11,00 Euro gemäß der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 (Gebühren und Auslagen) gegen die Antragstellerin zu vollstrecken. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der mit Schreiben vom 16. Februar 2019 gestellte sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die Forderungen des WDR gemäß der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 nebst der geltend gemachten Vollstreckungskosten gegen sie zu vollstrecken, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 die Vollstreckung von Forderungen des WDR in Höhe von 277,70 Euro nebst Vollstreckungsauslagen in Höhe von 0,70 Euro angekündigt hat (A.). Der Antrag hat jedoch insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin darüber hinaus die Beitreibung von Vollstreckungsgebühren in Höhe von 11,00 Euro angekündigt hat (B.). A. Soweit sich die Antragstellerin gegen die mit der Zahlungserinnerung angekündigte Vollstreckung von Forderungen des WDR in Höhe von 277,70 Euro nebst Vollstreckungsauslagen in Höhe von 0,70 Euro wendet, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn es spricht alles dafür, dass die sich aus § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ergebenden Voraussetzungen für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des WDR für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 vorliegen. Der Beitragsbescheid des WDR vom 1. April 2015 stellt zunächst einen Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW dar. Das Gericht folgt insoweit dem Einwand der Antragstellerin, der Beitragsbescheid des WDR genüge nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, wonach ein Leistungsbescheid vorliegen müsse, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, nicht. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass der Beitragsbescheid des WDR vom 1. April 2015 in seinem regelnden Teil kein Leistungsgebot enthält. Ein solches Leistungsgebot ist jedoch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht erforderlich. Denn die Beitragspflicht des Schuldners entsteht bereits unmittelbar kraft Gesetzes durch die Verwirklichung des beitragspflichtigen Tatbestandes, hier das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 –, juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 –, juris, Rn. 53. Ergibt sich die Zahlungspflicht aber unmittelbar aus dem Gesetz, so wäre ein durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt ausgesprochenes Zahlungsgebot eine bloße Wiederholung der ohnehin schon bestehenden Verpflichtung, so dass ein solches Gebot schwerlich eine Regelungswirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW entfalten könnte. Die – hier mit Bescheid vom 1. April 2015 vorgenommene – Festsetzung der Beitragspflicht genügt daher den Anforderungen an die Schaffung eines Vollstreckungstitels nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Insoweit ergibt sich durch das Fehlen eines Leistungsgebots für den Beitragsschuldner in keiner denkbaren Konstellation ein Rechtsschutzdefizit. Der Beitragsschuldner kann gegen die Inanspruchnahme durch die Landesrundfunkanstalt gerichtlichen Rechtsschutz suchen, indem er einen Festsetzungsbescheid gegen sich ergehen lässt und gegen diesen – nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – die Anfechtungsklage erhebt. Hat der Rundfunkteilnehmer Beiträge gezahlt, die nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen sind, so kann er darüber hinaus nach § 10 Abs. 3 RBStV Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Die Entscheidung über einen Anspruch erfordert ebenfalls die Überprüfung der Berechtigung der Beiträge. Auch hierfür steht der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt einen Antrag auf Rückerstattung ab, so kann der Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheides gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls kann der Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung erheben. Vgl. zum früheren Rundfunkgebührenrecht BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 -, juris, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 –, juris, Rn. 53 Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, nach der die Festsetzungsbescheide des WDR nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW genügen, auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1993 – 3 A 2828/88,- juris) beruft, sei auf Folgendes hingewiesen: Die genannte Entscheidung bezieht sich auf einen Fall aus dem Kommunalabgabenrecht, namentlich einen Bescheid über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Im KAG NRW wird, unter Verweis auf Vorschriften des Steuerveranlagungsverfahrens, zwischen dem Festsetzungs- beziehungsweise Feststellungsverfahren einerseits und dem Erhebungsverfahren differenziert, so dass neben dem die Beitragspflicht festsetzenden Verwaltungsakt ein weiterer, gegebenenfalls im selben Bescheid erfolgender Verwaltungsakt erforderlich ist, der ein gesondertes Leistungsgebot enthält. Nur vor dem Hintergrund der beschriebenen Aufteilung des Veranlagungsverfahrens genügt der festsetzende Teil des kommunalabgabenrechtlichen Heranziehungsbescheid den gesetzlichen Voraussetzungen an einen „Leistungsbescheid“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1993 – 3 A 2828/88,- juris, Rn. 5 ff., insb. Rn. 9. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das Rundfunkbeitragsrecht, dem eine Differenzierung zwischen Festsetzung und Erhebung vor dem Hintergrund der beschriebenen gesetzlichen Zahlungspflicht fremd ist, übertragen. Der Beitragsbescheid des WDR vom 1. April 2015 ist der Antragstellerin gegenüber auch durch Bekanntgabe wirksam geworden. Diese hat zwar mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10. November 2018 – pauschal – bestritten, Bescheide des WDR erhalten zu haben. Allerdings lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2014 Widerspruch gegen eben diesen Bescheid vom 1. April 2015 erhoben hat, den der WDR mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 zurückgewiesen hat. Auch im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens hat die Antragstellerin den Erhalt des der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheides nicht mehr in Abrede gestellt. Die im genannten Bescheid vom 1. April 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich März 2014 sind gemäß § 7 Abs. 3 RBStV, demzufolge sie monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, auch fällig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Des Weiteren ist die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW von einer Woche seit Bekanntgabe des Beitragsbescheides abgelaufen und die Antragstellerin auch entsprechend § 6 Abs. 3 VwVG NRW hinsichtlich des Bescheides, nämlich mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, gemahnt worden. Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht vor. Weitere formelle Voraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen des WDR durch die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde (vgl. ausdrücklich § 2 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Nr. 28 der Verordnung zur Durchführung des VwVG NRW) bestehen nicht. Soweit sich die Antragstellerin im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10. November 2018 auf die Verjährung der Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014 beruft, geht auch dieser Einwand fehl. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides können nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW im Vollstreckungsverfahren nicht erfolgreich erhoben werden. Damit können derartige Einwendungen der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden. Die Antragstellerin muss sie vielmehr unter Beachtung der Rechtsbehelfsfristen gegen den jeweiligen Beitragsbescheid beim WDR erheben. Rein informatorisch sei die Antragstellerin aber darauf hingewiesen, dass ihr diesbezüglicher Einwand gegen den betroffenen Leistungsbescheid nicht durchgreifen würde: Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 1. April 2015, also jedenfalls vor Erhebung des Widerspruchs durch die Antragstellerin am 18. April 2015, waren die streitgegenständlichen Beitragsforderungen nicht verjährt. Die Verjährung der Beitragsschuld richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist für die Beitragsschuld nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkanstalten Kenntnis von den für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Nach diesen Maßgaben war eine Verjährung zum Zeitpunkt der Festsetzung ersichtlich nicht gegeben. Die Verjährung ist auch zu keinem späteren Zeitpunkt eingetreten. Denn seit Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 1. April 2015 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 – gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit die Antragstellerin rügt, das der Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen sei rechtswidrig, weil dieses dem Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft und nicht dem WDR zuzuordnen sei, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Denn das Vollstreckungsersuchen vom 2. November 2018 lässt mit hinreichender Deutlichkeit den WDR als ausstellende Behörde erkennen. Zwar wird der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit seinen Zugangsdaten im rechten oberen Teil des Briefkopfes aufgeführt. Auf der linken Seite des Briefkopfes tritt jedoch der „Westdeutsche Rundfunk Köln – Anstalt des öffentlichen Rechts“ als Absender erkennbar hervor. In der Betreffzeile heißt es: „Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks Köln“. Auch endet der Text mit der Absendergrußformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“. Somit wird nach dem Gesamteindruck des Schreibens beim Adressaten nicht der Eindruck erweckt, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – als nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft – habe die Verwaltungsakte erlassen. Dass dieser im Vollstreckungsersuchen genannt wird, entspricht vielmehr der Vorgabe des § 10 Abs. 7 RBStV. Danach nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – wozu auch die Erstellung von Vollstreckungsersuchen zählt – ganz oder teilweise durch die Verwaltungsgemeinschaft selbst wahr. Es handelt sich bei der Verwaltungsgemeinschaft um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert ist. Vgl. Tucholke, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV, Rn. 59; so auch zur GEZ: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 – 8 E 1377/08 –,www.nrwe.de; zum Beitragsservice: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. März 2014 – 3 D 7/14 – juris, Rn. 13. Hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bedarf es entgegen der unter Hinweis auf § 77 Abs. 4 VwVG NRW, § 14 GebG NRW vertretenen Ansicht der Antragstellerin keines einer Vollstreckungsmaßnahme vorhergehenden Leistungsbescheides. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Hs. 2 VwVG NRW, wonach die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung mit dem (Haupt-)Anspruch beizutreiben sind. Bedürfte es einer gesonderten Festsetzung der Vollstreckungskosten per Leistungsbescheid, wäre eine Beitreibung der Vollstreckungskosten zeitgleich mit dem Hauptanspruch, wie sie in § 20 Abs. 1 VwVG NRW zwingend („sind“) vorgesehen ist, in vielen Fällen faktisch ausgeschlossen. Denn in diesem Fall wäre die Vollstreckungsbehörde vor der Durchführung konkreter Beitreibungsmaßnahmen gehalten, zunächst einen solchen isolierten Leistungsbescheid hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu erlassen. Deren jeweiliger Entstehungstatbestand setzt aber häufig gerade voraus, dass bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen getroffen wurden. So hängt etwa die Entstehung der Pfändungsgebühr bei der Pfändung von Forderungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW davon ab, dass die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Auslagen, etwa für Postdienstleistungen, deren Erstattungsfähigkeit erst mit ihrer Entstehung eintritt, vgl. § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW. Damit geht die Regelung des § 20 Abs. 1 VwVG NRW den § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 GebG NRW im Bereich der Beitreibung von Geldforderungen vor. Vgl. auch App/ Wettlaufer /Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 41 Rn. 55, der mit Blick auf die zu § 20 Abs. 1 VwVG NRW inhaltsgleiche Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SächsVwVG von einer Beitreibungsfähigkeit der Vollstreckungskosten ohne das Erfordernis eines eigenständigen Leistungsgebotes ausgeht; für die Beitreibung von Geldforderungen nach dem Bundesrecht wird dies in § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 254 Abs. 2 S. 2 AO ausdrücklich klargestellt. Abweichend hiervon regelt das Vollstreckungsrecht Schleswig-Holsteins in § 25 Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren, dass Vollstreckungskosten zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden, vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 -, juris, Rn. 21 ff. Die nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit dem Anspruch beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung sind hinsichtlich der Auslagen in Höhe von 0,70 Euro – auch zutreffend in Ansatz gebracht worden. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW darf die Antragsgegnerin die Auslagen für die Übersendung der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 (Portokosten in Höhe von 0,70 Euro) beitreiben. B. Der Antrag hat jedoch insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin darüber hinaus die Beitreibung von Pfändungsgebühren in Höhe von 11,00 Euro angekündigt hat. Denn insoweit ist (bislang) kein Gebührenentstehungstatbestand nach § 11 Abs. 2 VO VwVG NRW verwirklicht worden. Die Gebührenschuld für eine Pfändungsgebühr nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW entsteht für den Bereich der Sachpfändung, sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren dem Vollziehungsbeamten zugeht, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Im Bereich der Forderungspfändung entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW erst, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall. Auch lässt sich ein Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren an den Vollziehungsbeamten im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW weder den Verwaltungsvorgängen entnehmen noch hat die Antragsgegnerin einen solchen auf die gerichtliche Aufforderung vom 29. Juli 2019 hin vorgelegt. Soweit die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 6. August 2019 und 23. August 2019 erkennbar davon ausgeht, das „Amtshilfeersuchen der GEZ vom 02.11.2018“ genüge als ein den Gebührenentstehungstatbestand auslösender Vollstreckungsauftrag, übersieht sie, dass es sich hierbei um ein an die Vollstreckungsbehörde gerichtetes Vollstreckungsersuchen des WDR als Vollstreckungsgläubiger nach § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV handelt, nicht aber um einen – wie in § 12 Satz 1 VwVG NRW vorgesehen – schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde an den Vollziehungsbeamten. Auch den von der Antragsgegnerin vorgelegten Screenshots aus dem Vollstreckungsprogramm „phinAVV 3.3“ der Vollziehungsbeamtin lässt sich ein Auftrag zur Pfändung von Sachen nicht entnehmen. Die dortige Maßnahmenübersicht führt hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahrens lediglich ein „Amtshilfeersuchen GEZ“ vom 2. November 2018, ein „1. Anschreiben + Porto“ vom 5. November 2018 sowie ein „2. Anschreiben + Porto“ vom 4. Februar 2019 auf. Soweit die Übersicht einen „Vollstreckungsauftrag“ vom 26. März 2019 beinhaltet, ist dieser erkennbar einem anderen, durch Zahlung vom 10. April 2019 erledigten Vollstreckungsverfahren zuzuordnen. Schließlich lassen auch die Schreiben der Vollziehungsbeamtin an die Antragstellerin vom 5. November 2018 bzw. 4. Februar 2019 keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Existenz eines Auftrags zur Pfändung von Sachen zu. Sie stellen sich ihrem Inhalt nach vielmehr als allgemeine Zahlungsaufforderungen dar, mit denen der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin die Möglichkeit gegeben werden soll, konkrete Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlung abzuwenden. Der Umstand, dass in der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 die Durchführung verschiedenster Vollstreckungsmaßnahmen – insbesondere eine „Lohn- und Kontenpfändung“, aber auch eine „Pfändung des Kraftfahrzeuges unter Einsatz der Parkkralle / Ventilwächter“– angedroht wird, lässt gerade den Schluss zu, dass sich die Antragsgegnerin zwischen den ihr nach den gesetzlichen Vorgaben des VwVG NRW zur Verfügung stehenden Vollstreckungsvarianten der Zwangsvollstreckung in Sachen und der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte noch gar nicht entschieden hat. Dieser Eindruck wird hier verstärkt durch den Umstand, dass zugleich als weitere Vollstreckungsmaßnahme die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft angedroht wird, also eine nach der gesetzlichen Konzeption der Sach- oder Forderungspfändung in zeitlicher Hinsicht vorgelagerte Maßnahme zur Ermittlung pfändbarer Vermögenswerte, für die gemäß § 16 Abs. 3 VO VwVG NRW erst mit Zugang der Ladung eine eigenständige Gebühr anfällt. Hat die Vollstreckungsbehörde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen diesbezüglich aber noch gar nicht konkretisiert, so steht schon die Konzeption des § 11 Abs. 2 VO VwVG NRW, der hinsichtlich der Sachpfändung einerseits und der Forderungspfändung andererseits das Entstehen der Pfändungsgebühr an unterschiedliche Zeitpunkte knüpft, einer Gebührenentstehung entgegen. Eine derartige Konkretisierung lässt sich auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2019, mit dem für den Fall eines fehlenden Zahlungseingangs innerhalb von drei Werktagen „unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen“ angekündigt werden, wobei – erkennbar exemplarisch – die „KFZ-Pfändung“ und darüber hinaus die „Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgeführt sind, nicht entnehmen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO. Der Antragstellerin waren die Kosten ganz aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 3 GKG. Sie ist an § 52 Abs. 3 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Die im Hauptsacheverfahren als Streitwert anzunehmende Höhe der streitigen Geldforderung wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einem Viertel angesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.