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Urteil

14 K 5369/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0121.14K5369.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 20. Juni 2018 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die im ausweislich der Visumserteilung am 00. Juni 0000 geborene Klägerin hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 4. Juni 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im August 2016 Indien verlassen habe, da ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen, um die Schulden ihres Großvaters begleichen zu können. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin unterschiedliche Versionen zu der Zwangsverheiratung vorgetragen. Zunächst hat sie vorgetragen, dass ein Gläubiger ihres Großvaters angeboten habe, dass er sie heiraten würde, damit seine ganzen Schulden beglichen seien. Daraufhin habe sie versucht, Selbstmord zu begehen. Später hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung angegeben, dass die Familie einen Mann gesucht habe, den sie habe heiraten sollen. Sie habe mit ihren Eltern, einem Bruder, ihrem Großvater und einer Tante väterlicherseits zusammengelebt. Zunächst hat die Klägerin angegeben, dass ihr Großvater väterlicherseits verstorben sei, nachdem sie ausgereist sei. Gleichzeitig hat die Klägerin angegeben, mit keinem aus ihrer Familie Kontakt gehabt zu haben, seitdem sie Indien verlassen habe. Sie gehe daher davon aus, dass ihr Großvater verstorben sei, weil er krank gewesen sei und der Arzt gesagt habe, dass er nicht mehr lange leben werde. Um der Zwangsverheiratung zu entgehen, sei die Klägerin aus ihrem Heimatort I. im März oder im April 2016 nach L. gefahren (2-3 Stunden mit dem Bus entfernt). Sie habe Selbstmord begehen wollen; ein Mann und eine Frau seien aber an diesen Ort gekommen und hätten sie davon abgehalten. Diese Leute hätten sie dann auch darauf hingewiesen, wo sie in L. wohnen könne. Sie habe dann mit anderen Mädchen zusammen zur Miete gewohnt. Ihre Familie habe versucht, sie in L. aufzuspüren und umzubringen, weil sie dem Ruf der Familie geschadet habe. Die Leute, die sie vom Selbstmord abgehalten hätten, hätten in L. sowohl ihre Miete gezahlt, als auch für ihren Lebensunterhalt gesorgt und den Flug nach Europa gezahlt. Ihre Tante habe ihr bei der Ausreise geholfen, indem sie heimlich ihren Reisepass bei ihren Eltern geholt habe. Sie sei vom Flughafen in Neu-Delhi aus nach Malta geflogen und dann von Italien aus nach Deutschland (Frankfurt am Main) geflogen. Die Klägerin habe die Schule mit der zwölften Klasse abgeschlossen und sei danach zu Hause gewesen, wo ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt gesorgt hätten. Die Klägerin hat in Deutschland einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag bei der Firma A. Backspezialitäten in S.. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Gelegenheit erhalten ergänzende Ausführungen zu ihrem Asylantrag zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Gemessen an dem Vorbringen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man den Vortrag im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Klägerin gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihr möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen privater Dritter durch einen Umzug innerhalb Indiens in eine der Großstädte zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin nach ihrer Darstellung um eine alleinstehende Frau handelt. Zwar werden nach der dem Gericht vorliegenden Auskunft von Terre des Femmes zu der Rückkehrsituation einer alleinstehenden Frau vom 10. Februar 2012 alleinstehende Frauen (unverheiratete, geschiedene, verwitwete, außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen) von ihrem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert. Sie werden häufig eines unmoralischen Verhaltens bezichtigt, oft wird ihnen sexuelle Freizügigkeit unterstellt, so dass sie als „sexuelle Beute“ betrachtet werden. Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. September 2018 (Stand Juni 2018, S. 12, der sich insofern mit dem Lagebericht vom 19. Juli 2019 deckt) bleibt die soziale Realität von Frauen trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlungen in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftliche Anerkennung ausgesetzt. Allerdings bemüht sich die Regierung durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte. Insofern besteht aus Sicht des Gerichts inzwischen jedenfalls in den Millionen-Metropolen wie Neu-Delhi, Bangalore oder Mumbai für junge alleinstehende Frauen die Möglichkeit, in sogenannten „Paying-Guest“-Zimmern in einer Art Wohngemeinschaft mit anderen jungen Leuten zusammen zu wohnen, die zum Studium oder für ihren ersten Job in eine andere Stadt ziehen. Dabei teilt man sich ein Zimmer zu zweit oder zu dritt, wobei die Vermieter im selben Haus wohnen, vgl. Deutschlandfunk Kultur – Weltzeit vom 28. November 2017 – „Frauen in Indien - weibliche Singles gelten als Freiwild“, www.deutschlandfunkkultur.de. Diese Form des Wohnens als Grundlage einer Existenzsicherung durch eine Beschäftigung ist daher inzwischen eine Möglichkeit für junge arbeitsfähige Frauen, auch allein zu leben und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Dabei scheint es durchaus möglich zu sein, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Indien auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, da sie bisher mit ihren Eltern und ihrem Bruder unter einem Dach zusammengelebt hat und weitere Familienangehörige in Indien leben. Das Gericht folgt insofern der Einschätzung des Bundesamtes, dass die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft dargestellt hat. Es erscheint auch nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, dass sie innerhalb eines Tages in L. Leute kennenlernt, die bereit sind, für sie zwei bis drei Monate die Miete und den Lebensunterhalt zu zahlen sowie eine Ausreise nach Europa zu organisieren und zu finanzieren. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können, ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris. Angesichts der oben stehenden Ausführungen zu der Möglichkeit einer Existenzsicherung auch durch die Klägerin allein kann nicht davon ausgegangen werden, dass für sie bei einer Rückkehr in Indien eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.