Leitsatz: 1. Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass ein Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden ist und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und dem Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nichts geändert hat. 2. Jedoch kommt der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute: Weist sie die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens wie auch dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort. 3. Der Beweis für die ordnungsgemäße Aufstellung des Verkehrszeichens und für dessen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme kann sowohl durch direkte Beweismittel als auch mittels Indizien geführt werden. In letzterem Fall reicht jedes Indiz für sich gesehen in der Regel nicht aus, um den vollen Beweis für die zu beweisende Tatsache zu erbringen. Allerdings kann die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis liefern, wenn sie unmittelbar auf den Geschehensablauf hinweisen und diesen wie einen Ring umschließen. 4. Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung des Verkehrszeichens nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. 5. Gelingt es dem Verkehrsteilnehmer, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens vor Ort zu beweisen. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. August 2019, Aktenzeichen: 00/0000-0000/0000, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 185,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine schriftliche Aufforderung der Beklagten, aus Anlass einer Abschleppmaßnahme Gebühren in Höhe von 73,00 EUR zu zahlen. Zudem verlangt er Rückzahlung von ihm gezahlter Abschleppkosten in Höhe von 185,70 EUR. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs der Marke T. mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 000. Unter dem 20. Mai 2019 teilte die Beklagte der L. I. GmbH & Co. KG mit, dass sie zur Durchführung von Straßenreparaturen den öffentlichen Straßenraum vom 3. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2019 auf der Q.---------straße zwischen den Hausnummern 38 bis 44 in E. über eine Länge von 30 m und einer Breite von 3 m auf der Fahrbahn in Anspruch nehmen dürfe. Ein Mitarbeiter der L. I. GmbH & Co. KG, nämlich der Zeuge S. C. , unterzeichnete ein ebenfalls auf den 20. Mai 2019 datiertes und mit „ Halteverbotsprotokoll “ überschriebenes Dokument, in dem es wörtlich heißt: „ Aufstellung der Halteverbote Mo., 03/06/19, Uhrzeit 15:20 Uhr Beginn der Bauarbeiten Fr. 07/06/19 [...] Angeordnet ist im Auftrag Stadtentwässerungsbetrieb Stadt E. [...] Z 283 – Halteverbot [...] ZZ 1040-34 zeitlicher Beginn [...] ZZ gemäß VRA “. Unter der Überschrift „ Verantwortlicher und beauftragte Personen " stehen die Namen der Zeugen Q1. N. und E1. N1. geschrieben. In dem Dokument ist ferner das amtliche Kennzeichen des vorbezeichneten Fahrzeugs des Klägers als parkendes Fahrzeug aufgeführt. An einem nicht näher bezeichneten Tag vor dem 3. Juni 2019 parkte der Kläger sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 000 auf der Q.---------straße in E. zwischen den Hausnummern 41 und 42. Am 3. Juni 2019 stellten die Zeugen Q1. N. und E1. N1. auf der Q.---------straße in E. Halteverbotsschilder zwischen den Hausnummern 38 und 44 auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in Griechenland. Am 11. Juni 2019 parkte das klägerische Fahrzeug noch immer in der Q.---------straße in E. zwischen den Hausnummern 41 und 42. An diesem Tag befand sich in Höhe der Hausnummer 39 ein Halteverbotsschild mit einem Pfeil nach rechts. Darunter war ein Blanko-Zusatzschild montiert, das mit einem DIN-A4-Ausdruck beklebt und mit Klarsichtband umwickelt war. Der DIN-A4-Zettel wies die rote Überschrift „ Kanalbau “ auf, darunter in Schwarz einen Schriftzug. Das Fahrzeug des Klägers wurde von einer Außendienstkraft der Beklagten an diesem Tag um 11:16 Uhr festgestellt. Unter der ermittelten Halteradresse des Klägers, die sich ebenfalls in der Q.---------straße befand, erreichte die Außendienstkraft der Beklagten den Kläger trotz mehrfachen Klingelns nicht. Sie beauftragte daher um 11:32 Uhr die E2. Abschlepp T1. GmbH, deren Mitarbeiter um 11:55 Uhr in der Q.---------straße eintraf und das klägerische Fahrzeug um 12:05 Uhr abschleppte und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens in der W. Straße 38 in E. verbrachte. Am 13. Juni 2019 kehrte der Kläger aus Griechenland zurück und stellte fest, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Noch am selben Tag holte er es unter Begleichung von Abschleppkosten in Höhe von 126,05 EUR, einer Unterstellungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR (pro Tag 10,00 EUR) sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 29,65 EUR, mithin unter Zahlung eines Betrages von insgesamt 185,70 EUR ab. Dem Kläger wurde bei dieser Gelegenheit ein „ Merkblatt zum Abschleppen von Fahrzeugen “ übergeben, in dem es unter der Überschrift „ Anhörung zur Abschleppmaßnahme “ wörtlich heißt: „ Ihnen wird Gelegenheit gegeben, hierzu mir gegenüber innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen [...]. “ Unter dem 5. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger in einem mit „ Gebührenbescheid “ überschriebenen Dokument mit: „ Neben den eventuell bereits bezahlten Kosten beim Abschleppunternehmer und dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren bin ich in Ausübung des mir zustehenden Ermessens gemäß § 77 Abs. 1 des VwVG NW in Verbindung mit § 15 und § 20 der Verordnung zur Ausführung des VwVG NW in der jeweils gültigen Fassung gehalten, Ihnen noch die folgenden Gebühren für den der Behörde entstandenen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Summe der Verwaltungsgebühr: 73,00 EUR “ Dieses Dokument erhielt der Kläger am 9. August 2019. Mit Schriftsatz vom 9. September 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich gegen den von der Beklagten in Rechnung gestellten und als „ Verwaltungsgebühr “ bezeichneten Betrag in Höhe von 73,00 EUR und verlangt zudem Rückzahlung der von ihm an das Abschleppunternehmen entrichteten 185,70 EUR. Zur Begründung trägt er vor, dass mindestens das Schild, das den Beginn der linksseitigen Haltverbotszone markiert habe, zunächst mit einem falschen Zusatzschild verwendet worden sei. Das Zusatzschild habe bis zum 11. Juni 2019 nämlich die Aufschrift „ bis 07.06.2019 “ gehabt. Erst am 11. Juni 2019 sei das Zusatzschild geändert worden auf „ ab 07.06.2019 “. Der Kläger meint, dass das verwendete Zusatzschild nicht den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht. Das Schild sei außerdem nicht vom Fahrzeug aus wahrnehmbar gewesen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 185,70 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass das verwendete Zusatzschild bereits bei seiner Aufstellung die Aufschrift „ ab 07.06.2019 “ getragen habe und wahrnehmbar gewesen sei. Auf der Grundlage seines Beschlusses vom 30. Januar 2020 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. C. , Q1. N. , E1. N1. und H. F. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2020 samt Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Dezember 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2019 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Sie wurde fristgerecht erhoben. Der Kläger, dem der streitgegenständliche Bescheid am 9. August 2019 zugestellt worden ist, hat durch Erhebung der Klage am 9. September 2019 die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingehalten. Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag ist demgegenüber als allgemeine Leistungsklage statthaft, die zwar gesetzlich nicht ausgestaltet, allerdings in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt wird und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Der Einhaltung einer Klagefrist bedarf es bei der allgemeinen Leistungsklage nicht. Es steht dem Kläger auch frei, die von ihm verfolgten Begehren in einer einheitlichen Klage zu verfolgen, da die Voraussetzungen des § 44 VwGO gegeben sind. Die beiden Anträge sind gegen denselben Beklagten gerichtet und einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen. Schließlich ist auch für beide Anträge dasselbe Gericht zuständig. II. Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (1.). Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 185,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2019 (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides ist § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) in Verbindung mit § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW in Verbindung mit §§ 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht vor. Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die ihm zugrunde liegende Abschleppmaßnahme nicht vorlagen (a.) und weil er unverhältnismäßig ist (b.). a. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Abschleppmaßnahme war rechtswidrig, weil es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gefehlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 12 OBG NRW in Verbindung § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme gemäß § 14 OBG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW anzusehen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris, denn die Abschleppmaßnahme war nach beiden Alternativen rechtswidrig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand nicht. Eine Gefahr setzt einen Zustand voraus, der nach verständiger Beurteilung in absehbarer Zeit den Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere den Eintritt eines Schadens, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung, den Schutz des Staates sowie den Schutz der individuellen Rechtsgüter der Bürger. Zwar kann demnach ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Zuwiderhandlung gegen ein Gesetz eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag jedoch kein Verkehrsverstoß gegen die einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) vor, da der Kläger nach freier Beweiswürdigung des Gerichts nicht in einem Bereich parkte, in dem das Halten und Parken durch das mobile Halteverbotszeichen wirksam verboten war. Ein Gericht hat gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Absolute Gewissheit ist bei der Überzeugungsbildung nicht notwendig. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 108 Rn. 5. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Gericht die Beweislastverteilung und Beweismaßreduktionen zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden sind und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Vollstreckung, also dem Abschleppvorgang, nichts geändert hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Mai 2003 – 3 B 37/03 –, Rn 17, juris. Jedoch kommt der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute: Weist sie die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort. Verwaltungsgericht (VG) Bremen, Urteil vom 13. August 2009 – 5 K 3876/08 –, Rn. 18, juris; VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2007 – 1 K 483/06 –, Rn. 34, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2010 – 20 K 4677/10 –, Rn. 18 ff., juris. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Bei einem mobilen Verkehrszeichen, das beispielsweise von Unbefugten versetzt oder gar entfernt wird, entspricht es der Lebenserfahrung, dass es nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder ordnungsgemäß an Ort und Stelle aufgestellt wird, sondern zum Zeitpunkt der Durchführung der behördlichen Vollstreckungsmaßnahme schlicht nicht mehr in seiner ursprünglichen Form bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009 – 5 K 3876/08 –, Rn. 18, juris; VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2007 – 1 K 483/06 –, Rn. 34, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2010– 20 K 4677/10 –, Rn. 18 ff., juris. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Beschilderung überhaupt ordnungsgemäß errichtet worden ist (aa.). In jedem Fall wäre selbst bei einer ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen der Beweis des ersten Anscheins durch die Aussage des Zeugen H. F. erschüttert, so dass die Beklagte wieder die volle Beweislast für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der streitgegenständlichen Verkehrszeichen trifft, sie diesen Beweis jedoch nicht erbracht hat (bb.). aa. Das Gericht konnte aufgrund der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitgegenständlichen Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt wurden, der Kläger mit seinem Fahrzeug also in einem Bereich parkte, in dem das Halten und Parken durch das mobile Halteverbotszeichen wirksam verboten war. (1.). Ein direkter Beweis für die ordnungsgemäße Aufstellung der streitgegenständlichen Verkehrszeichen existiert nicht. Der Zeuge S. C. konnte zur Einrichtung der Halteverbotszone keinerlei Angaben machen, weil er selbst bei der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht zugegen gewesen ist. Die Zeugen Q1. N. und E1. N1. waren an der Aufstellung der Verkehrszeichen zwar beteiligt, haben jedoch beide bekundet, dass sie sich wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle an den konkreten Einzelvorgang, also an die Einrichtung der Halteverbotszone in der Q.---------straße , nicht mehr erinnern könnten. (2.). Der Umstand, dass ein direktes Beweismittel für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen demgemäß nicht vorliegt, weil die Zeugen entweder an der Einrichtung der Haltverbotszone nicht beteiligt gewesen sind oder weil sie sich hieran nicht mehr erinnern können, zwingt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung indessen nicht, automatisch von der Richtigkeit der Einlassung des Klägers auszugehen, wonach die Verkehrszeichen zunächst die Aufschrift „ bis 07.06.2019 “ getragen haben sollen. Vielmehr hindert die fehlende Erinnerung der Zeugen den Tatrichter nicht, den Sachverhalt anhand von Indizien festzustellen. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 1979 – 2 Ss OWi 311/79 –, Rn. 6, juris. Der Indizienbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird; das Indiz kann durch persönliche oder sachliche Beweismittel festgestellt werden. BayObLG, Urteil vom 3. Juli 1997 – 5St RR 36/97 –, Rn. 27, juris; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 389. Jedes Indiz reicht alleine für sich gesehen in der Regel nicht aus, um den vollen Beweis für die zu beweisende Tatsache zu erbringen. Allerdings kann die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis liefern, wenn sie unmittelbar auf den Geschehensablauf hinweisen und diesen wie einen Ring umschließen. Dies vorausgeschickt lässt sich vorliegend auch mittels der vorhandenen Indizien nicht der Beweis erbringen, dass die streitgegenständlichen Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden sind. Im Einzelnen: (a.). Der Zeuge S. C. hat ausgesagt, dass er das Halteverbotsprotokoll unter dem 20. Mai 2019 teilweise ausgefüllt und damit seine Mitarbeiter angewiesen habe, die Schilder nach Maßgabe des Protokolls aufzustellen. Er selbst drucke DIN-A4-Zettel aus, und gebe diese zusammen mit einem Blanko-Zusatzzeichen an seine Mitarbeiter heraus. Diese würden dann den DIN-A4-Zettel auf das Zusatzzeichen aufkleben. Was er konkret auf dem Zusatzzeichen notiert habe, habe er im Halteverbotsprotokoll nicht vermerkt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er „ dieses konkrete Schild gemacht habe. “ Aufgrund des Halteverbotsprotokolls könne er jedoch sagen, dass das Zeichen 283, also Halteverbot, aufgestellt worden sei. Außerdem sei das Zusatzzeichen 1040-34, also der zeitliche Beginn des Halteverbots notiert worden. Auf dem Zusatzzeichen habe gestanden: „ gültig ab Freitag 07.06.19, 07:00 Uhr “. Es könne nicht sein, dass das Schild zunächst die Aufschrift „ bis Freitag, 07.06.2019 “ gehabt habe. Er verwende nämlich Vordrucke, die sich immer wiederholten. Er habe auch überhaupt keinen Vordruck, auf dem geschrieben stehe, bis zu welchem Datum die Halteverbotszone vorhanden sein solle. Man dürfe so etwas auch gar nicht auf die Zusatzzeichen schreiben. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen. Es konnte sich während der Vernehmung des Zeugen S. C. nicht des Eindrucks erwehren, dass die Aussage des Zeugen interessengeleitet ist. Insoweit ist festzustellen, dass der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weil er nach seinen eigenen Angaben zum Betrieb seines Unternehmens auf die Genehmigung der Beklagten, Halteverbotszonen einrichten zu dürfen, angewiesen ist. Dass sich der Zeuge hiervon hat leiten lassen, ergibt sich daraus, dass er an zahlreichen Stellen seiner Vernehmung darauf hinweist, dass sein Betrieb stets ordnungsgemäß gehandelt habe, oftmals sogar, ohne dass er hiernach gefragt worden wäre. Schon ganz zu Beginn seiner Aussage stellt er von sich aus klar, dass sein Betrieb für die Einrichtung von Halteverbotszonen „ auch qualifiziert “ sei, ohne dass dies überhaupt infrage gestellt worden wäre. Der anschließenden Frage, was er mit der konkreten Einrichtung der Halteverbotszone zu tun gehabt habe, weicht er aus, wenn er in seiner Antwort zunächst einmal erneut betont, dass sie „ die Schilder nach Zustimmung der Stadt E. und nach der Rechtslage aufgestellt “ hätten. Auch an anderer Stelle weist der Zeuge von sich aus darauf hin, dass er sich mit seinem Betrieb stets an die rechtlichen Vorgaben halte. So sei es von der ZTV-SA verboten, auf ein Zusatzzeichen zu schreiben, bis zu welchem Datum „ so etwas gültig sei “. Abgesehen davon, dass zahlreiche Zusatzzeichen auch ein zeitliches Ende vorsehen (vgl. nur Zeichen 1040-10, 1040-30, 1040-31 etc.), belegt auch diese Aussage, dass der Zeuge hartnäckig versucht, den Eindruck zu erwecken, dass bei ihm im Betrieb alles seine Richtigkeit habe. Auf Frage des Gerichts stellt er zudem in besonderer Weise heraus, dass seine Mitarbeiter Lehrgänge absolvieren würden, im Rahmen derer sie in der Durchführung von Beschilderungsmaßnahmen geschult würden. Dies passt jedoch nicht zu der Aussage des Zeugen E1. N1. , wonach er an einer Schulung für die Aufstellung von Verkehrszeichen nicht teilgenommen habe. Daraus, dass der Zeuge S. C. während seiner gesamten Vernehmung wiederholt darauf bestanden hat, dass er mit seinem Betrieb stets geltendes Recht einhalte, folgt nach alledem, dass er versucht hat, sich gegenüber der Beklagten, die im Termin durch einen Vertreter anwesend gewesen ist, in einem guten Licht zu präsentieren, er mithin eigenen Interessen nachgegangen ist. Dadurch verliert die Aussage des Zeugen insgesamt an Beweiskraft, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der Zeuge gerade in Bezug auf die Aufstellung der Verkehrszeichen an der erforderlichen Objektivität hat missen lassen. Aber selbst wenn man bei dem Zeuge S. C. – entgegen der hier vertretenen Auffassung – eine Aussagemotivation nicht feststellen würde, so käme seinem Aussageinhalt lediglich ein minimaler Beweiswert zu. Letztlich kann sich der Zeuge nämlich weder an die konkrete Herstellung des DIN-A4-Ausdrucks erinnern noch hat er das fertige Schild überhaupt gesehen. Er kann lediglich mit Sicherheit angeben, dass er keine Vordrucke verwende, die ein zeitliches Ende einer baulichen Maßnahme beinhalten, dass nur er derartige Vordrucke herstelle und dass er diese an seine Mitarbeiter herausgebe. (b.). Der Zeuge Q1. N. hat bekundet, dass sie in der Firma einen „ Plan […] kriegen “ würden auf dem „ ja alles drauf “ stehe. Dann würden „ die Schilder zusammengebaut “ und sie würden „ sie so wie auf dem Plan “ aufstellen. An den konkreten Aufbau dieser Verkehrszeichen könne er sich nicht mehr erinnern. Ebenso wenig könne er sich an den genauen Wortlaut dessen erinnern, was auf dem Verkehrszeichen gestanden habe. Üblicherweise sei dort aber notiert, wann die Bauarbeiten beginnen. Es sei noch nie vorgekommen, dass auf einem Zusatzzeichen auch gestanden habe, bis wann eine Halteverbotszone gelte. Er habe auch noch nie ein bereits aufgestelltes Schild nachträglich geändert, insbesondere keine Aufschriften. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Aussage des Zeugen war logisch-konsistent, Widersprüche sind nicht erkennbar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht ferner, dass er Erinnerungslücken freimütig einräumt. Zwar hat auch der Zeuge Q1. N. als Mitarbeiter im Betrieb des Zeugen S. C. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, allerdings ist in diesem Fall nicht erkennbar, dass er sich von diesem Interesse hat leiten lassen. Jedoch kommt auch dieser Aussage nur ein geringer Beweiswert zu, da sich der Zeuge weder an die Einrichtung der konkreten Halteverbotszone noch an die konkrete Aufschrift des Zusatzzeichens erinnern kann. Er kann lediglich bestätigen, dass er von seinem Chef, dem Zeugen S. C. , üblicherweise einen DIN-A4-Zettel erhalte, den er dann benutze, um ein Zusatzzeichen „ zusammenzubauen “. Darüber hinaus könne er bezeugen, dass auf den jeweiligen Zusatzzeichen üblicherweise notiert werde, wann die Bauarbeiten beginnen und dass es noch nie vorgekommen sei, dass auf einem Zusatzzeichen auch gestanden habe, bis wann die Halteverbotszone gelte. (c.). Der Zeuge E1. N1. hat bekundet, dass es bei ihnen im Betrieb so sei, dass sie zunächst mit ihrem Chef, dem Zeugen S. C. , sprächen und sie gemeinsam die Halteverbotspläne durchgingen. Dann werde alles Notwendige in das Fahrzeug geladen, sie würden zur Baustelle fahren, die Schilder aufstellen und ein Protokoll anfertigen. Das „ Datumsschild “ bekämen sie von ihrem Chef, dem Zeugen S. C. . Dieser drucke es selbst aus. Die Blätter würden dann von ihnen auf das Zusatzschild aufgeklebt. Speziell an die Aufstellung der Schilder in der Q.---------straße könne er sich nicht erinnern. Dort gebe es auch mehrere Baustellen. An den konkreten Inhalt des Zusatzzeichens könne er sich nicht erinnern. Er wisse aber, was sie üblicherweise darauf notierten, nämlich das Datum, ab wann das Parkverbot gültig sei. Die Aussage des Zeugen E1. N1. ist glaubhaft. Der Zeuge war in der Lage, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt nachvollziehbar und detailliert wiederzugeben. Erinnerungslücken hat er von sich aus eingeräumt. Seine Bekundungen decken sich mit der Aussage des Zeugen Q1. N. zu den üblichen Vorgehensweisen im Betrieb des Zeugen S. C. , was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich der Zeuge von dem auch bei ihm als Mitarbeiter des Zeugen S. C. bestehenden Eigeninteresse hat leiten lassen. Auch die Aussage des Zeugen E1. N1. ist jedoch nur beschränkt beweiskräftig. Der Zeuge hatte ebenfalls keine konkreten Erinnerungen mehr an die Aufstellung der Verkehrszeichen. Wie schon der Zeuge Q1. N. konnte er allenfalls die üblichen innerbetrieblichen Vorgänge bei der Errichtung von Halteverbotszonen wiedergeben. (d.). Überhaupt keinen Beweiswert kommt dem Halteverbotsprotokoll zu. Grundsätzlich ist ein Protokoll über die Aufstellung von Verkehrszeichen zwar geeignet, indiziellen Beweiswert für die Tatsache zu begründen, dass die Verkehrszeichen protokollgemäß aufgestellt worden sind. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. April 2014 – 3 A 427/12 –, Rn. 11, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2007 – 15 K 843/07 –, Rn. 21, juris. Etwas anderes gilt aber dann, wenn begründeter Anlass besteht, an der Richtigkeit des Aufstellungsprotokolls zu zweifeln. VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2007 – 15 K 843/07 –, Rn. 21, juris. Das Gericht hat vorliegend aus zahlreichen Gründen erhebliche Zweifel daran, dass das Aufstellungsprotokoll ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist, so dass es seinen indiziellen Beweiswert nicht entfalten kann. Das Protokoll weist bereits formelle Mängel auf. So ist es am 20. Mai 2019 unterschrieben worden, obwohl die Aufstellung der Verkehrszeichen nach dem Protokoll erst am 3. Juni 2019 um 15:20 Uhr erfolgt sein soll. Ein weiterer erheblicher formeller Mangel ist darin zu sehen, dass das Protokoll nicht etwa von denjenigen Personen, die die Schilder aufgestellt haben, sondern von einer an der Errichtung der Halteverbotszone unbeteiligten Person unterschrieben worden ist. Aus diesem Grund vermag das Protokoll nur zu belegen, dass der Zeuge S. C. am 20. Mai 2019 seine Mitarbeiter, die Zeugen Q1. N. und E1. N1. angewiesen hat, am 3. Juni 2019 eine Halteverbotszone in der Q.---------straße 38 bis 44 mit dem Zusatzzeichen 1040-34, zeitlicher Beginn, aufzustellen. Der Zeuge S. C. hat das Halteverbotsprotokoll mithin als innerbetriebliche Anweisung missbraucht, sodass es nur die Anweisung, nicht aber die ordnungsgemäße Aufstellung der Schilder belegen kann. Hierzu hätten die Zeugen Q1. N. und E1. N1. , die die Halteverbotszone eingerichtet haben, das Protokoll vor Ort ausfüllen und unterschreiben müssen. Inhaltlich ist das Protokoll unvollständig. Aus ihm folgt lediglich, dass Halteverbotsschilder mit dem Zusatzzeichen 1040-34, zeitlicher Beginn, aufgestellt werden sollten. Was aber letztlich konkret auf dem Zusatzzeichen gestanden hat, ergibt sich aus dem Protokoll nicht unmittelbar. Lediglich die Zusammenschau des angekreuzten Textbausteins „ ZZ 1040-34 zeitlicher Beginn “ mit dem angekreuzten Textbaustein „ Beginn der Bauarbeiten “ samt handschriftlichem Zusatz „ Fr. 07/06/19 “ lässt erahnen, dass die Bauarbeiten am 7. Juni 2019 beginnen sollten. Der ganz konkrete Inhalt des Zusatzzeichens, der nach der Aussage des Zeugen S. C. „ gültig ab Freitag 07.06.19, 7:00 Uhr “ gelautet haben soll, wurde im Halteverbotsprotokoll demgegenüber nicht vermerkt. Unter Berücksichtigung eines weiteren Details in der Aussage des Zeugen S. C. verliert das Halteverbotsprotokoll endgültig seinen indiziellen Wert. So hat der Zeuge bei seiner Vernehmung angegeben, dass sich die Zeitangabe „ 7:00 Uhr “ zwar nicht aus dem Protokoll ergebe, dass sie sie „ aber ergänzt “ hätten. Dadurch, dass der Zeuge S. C. zugibt, dass entweder die Protokolle oder aber der Inhalt auf den Zusatzzeichen ergänzt würden, das eine also zwangsläufig vom anderen abweichen kann, wird das Halteverbotsprotokoll letztlich zu Makulatur. (e.). Ein weiteres Indiz für die ordnungsgemäße Aufstellung eines Schildes stellen auch Lichtbilder von den jeweiligen Verkehrszeichen zum Zeitpunkt des Aufstellens derselben oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme dar. Vorliegend wurden zum Zeitpunkt der Einrichtung der Halteverbotszone keine Lichtbilder angefertigt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welche Verkehrszeichen welchen Inhalts am 3. Juni 2019 aufgestellt worden sind. Es existiert lediglich ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme angefertigt worden ist. Dieses Foto weist jedoch eine derart schlechte Qualität auf, dass die Aufschrift auf dem Zusatzzeichen nicht zu lesen ist. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Ausweislich des Halteverbotsprotokolls sollte eine Halteverbotszone zwischen den Hausnummern 38 bis 44 auf der Q.---------straße errichtet werden. Dies bedingt, dass ein Verkehrszeichen den Beginn der Halteverbotszone markiert, das andere demgegenüber ihr Ende. Ausweislich des als Anlage zum Protokoll genommenen Farbfotos hat der Mitarbeiter der Beklagten jedoch nur eines der beiden Verkehrszeichen fotografiert, so dass unklar bleibt, was auf dem Verkehrszeichen, das die andere Seite der Halteverbotszone markiert hat und welches man auf dem in der Anlage zum Protokoll genommenen Foto hinter dem Lkw weit im Hintergrund lediglich erahnen kann, gestanden haben mag. (f.). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die Verkehrszeichen vorliegend ordnungsgemäß aufgestellt worden sind. Selbst wenn man die Aussagen der Zeugen S. C. , Q1. N. und E1. N1. nicht isoliert, sondern in der Zusammenschau betrachtet, ergibt sich hieraus keine Indizienkette in dem Sinne, dass der Zeuge S. C. nur DIN-A4-Zettel mit der Aufschrift, ab wann eine Haltverbotszone Gültigkeit hat, herausgibt und die Zeugen Q1. N. und E1. N1. nur diejenigen Zettel verwenden, die ihnen von ihrem Chef, dem Zeugen S. C. ausgehändigt werden, sodass die Aufschrift auf dem streitgegenständlichen Zusatzzeichen nur gelautet haben könne, dass das Halteverbot „ ab “ dem 7. Juni 2019 wirke. Hintergrund ist, dass die Indizienkette schon deswegen in sich zusammenfällt, weil die Aussage des Zeugen S. C. – wie die obigen Ausführungen gezeigt haben – nicht glaubhaft war. Darüber hinaus kann eine Indizienkette immer nur so stark sein wie ihr schwächstes Glied. Dass die einzelnen Kettenglieder nur über eine äußerst schwache Ausprägung verfügen, mithin für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht ausreichen, um zu einen indiziellen Beweis im Sinne eines Vollbeweises zu kommen, haben die vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Zeugenaussagen, auf die insoweit verwiesen wird, ebenfalls gezeigt. Weitere Indizien, die im Wege einer Indizienreihe zu einer Überzeugung des Gerichts führen könnten, sind nicht ersichtlich, da dem Halteverbotsprotokoll ebenso wenig wie dem angefertigten Lichtbild indizielle Beweiskraft zukommt. Da die Beklagte nach alledem schon nicht die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen nachweisen konnte, hat der Kläger nicht gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) verstoßen. bb. Schließlich wäre die Klage sogar dann begründet, wenn man von einer ordnungsgemäßen Aufstellung der streitgegenständlichen Verkehrszeichen ausginge. In diesem Fall bestünde zwar grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort. Der Beweis des ersten Anscheins wäre jedoch durch die Aussage des Zeugen H. F. erschüttert. Der Zeuge hat angegeben, dass in der Q.---------straße ein Halteverbotsschild mit der Aufschrift „ bis 07.06.19 “ gestanden habe. Erst später, als die Bauarbeiten bereits angefangen hätten, „ als der 07.06. vorbei “ gewesen sei, habe er gesehen, dass auf den Schildern plötzlich gestanden habe „ ab 07.06.19 “. Die Aussage des Zeugen H. F. ist glaubhaft. Der Zeuge war als Anwohner der Q.---------straße in besonderer Weise wahrnehmungsbereit. Insbesondere überzeugt die Erklärung des Zeugen, weshalb er sich für die Beschilderung in der Q.---------straße so interessiert habe: Jedes Halteverbotsschild nehme nämlich „ Parkplätze weg “. Die besondere Aufmerksamkeit des Zeugen resultiert auch daraus, dass in der Nähe zwei Häuser gebaut worden seien, die die Parksituation für die Anwohner bereits beeinträchtigt hätten. Nunmehr sollten „ weitere Parkplätze verloren gehen. “ Auch an anderer Stelle gibt der Kläger zu erkennen, dass er sich deswegen so bemüht habe, weil sie „ ja auch die Parkplätze wieder [hätten] nutzen “ wollen. Die Aussage des Zeugen war widerspruchsfrei und detailliert. Der Zeuge war sogar in der Lage, nebensächliche Einzelheiten wiederzugeben, wenn er nachvollziehbar erläutert, dass er dort „ öfter entlang[gehe], um am Rhein spazieren zu gehen. “ Der Zeuge konnte sich auch noch genau an die Lage des Schildes und mit hoher Wahrscheinlichkeit daran erinnern, dass der Pfeil auf dem Halteverbotszeichen des Schildes, dass er gesehen habe, in die linke Richtung gezeigt habe. Auch die Wiedergabe innerer Vorgänge bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. So hat er angegeben, sich „ gewundert “ zu haben, dass „ dieses Schild “ da hängt, „ obwohl da überhaupt nichts passiert “ sei. Als dann der 7. Juni vorbei gewesen sei, habe er sich „ gedacht, dass die Schilder doch jetzt weg sein müssten “. Er habe sich „ gefragt, warum sie da immer noch stehen. “ Dann habe er sich „ nochmal gewundert, als […] dann die Bauarbeiten begonnen “ hätten. Er habe sich „ gedacht, dass die sich vielleicht mit den Bauarbeiten verspätet “ hätten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch, dass sich der Zeuge an außergewöhnliche Einzelheiten, wie beispielsweise daran, dass die Aufschrift auf dem Zusatzzeichen Filzschreiber geschrieben gewesen sei, erinnern kann. Er hat dies auch noch einmal bekräftigt, obwohl ihm der Zeuge S. C. vor seiner Aussage erzählt habe, dass er die Schilder nur ausdrucken würde. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem eingeräumt, dass er sich an das Schild, welches auf dem Lichtbild zu sehen ist, das zur Anlage des Protokolls genommen wurde, nicht erinnern könne. Insbesondere die Aufschrift „ Kanalbau “ in roter Farbe sage ihm nichts. Damit gesteht er von sich aus Erinnerungslücken ein, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage unterstreicht. Nicht zuletzt streitet für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen auch der Umstand, dass kein Motiv erkennbar ist, weswegen der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Er ist ein neutraler Beobachter, der am Ausgang des Rechtsstreits kein Interesse hat. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H. F. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge zwar nicht das Verkehrszeichen auf dem Lichtbild, das zur Anlage des Protokolls genommen worden ist, in besonderer Weise wahrgenommen hat, wohl aber das Verkehrszeichen, das die andere Seite der Halteverbotszone markiert hat. Insoweit hat der Zeuge auf Vorhalt des Lichtbilds auf Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Verkehrszeichen vor dem auf diesem Lichtbild vorne rechts zu sehenden Pkw gesehen habe. Dies stimmt mit der beabsichtigten Beschilderung, die von Hausnummer 38 bis 44 reichen sollte, überein. Dies hat auch der Zeuge Q1. N. glaubhaft bekundet. Dementsprechend ist auf dem Lichtbild auf Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs kurz vor dem dort zu sehenden Bagger das Verkehrszeichen, welches auf dem Lichtbild, das zur Anlage des Protokolls genommen worden ist, von seiner rückwärtigen Seite zu sehen. Dies deckt sich auch mit dem Lichtbild, das zur Anlage des Protokolls genommen worden ist, auf dem man auf der rechten Seite den erwähnten Bagger und auf der linken Seite an den Häusern zunächst die Hausnummer 39 und weiter im Hintergrund die Hausnummer 41 erkennt. Wenn also der Zeuge H. F. von einem Verkehrszeichen spricht, das er vor dem auf dem Lichtbild auf Blatt 28 der Akte vorne rechts zu sehenden Fahrzeug gesehen hat, so kann es sich hierbei nur um dasjenige Verkehrszeichen handeln, das das andere Ende der streitgegenständlichen Halteverbotszone markiert. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass sich das Verkehrszeichen, welches der Zeuge H. F. beschrieben hat, nicht auf eine andere Baustelle bezieht. Insoweit ist schon auf dem Lichtbild, welches zur Anlage des Protokolls genommen worden ist, und auf dem man im Hintergrund neben dem Lkw das Verkehrszeichen, das der Zeuge beschrieben hat, erahnen kann, keine Baustelle zu sehen. Vielmehr ist, wie das Lichtbild auf Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs nahelegt, genau auf der anderen Seite der Q.---------straße , also dem Verkehrszeichen, das der Zeuge H. F. beschrieben hat, abgewandt, eine Baustelle erkennbar. Darüber hinaus hat der Zeuge H. F. von sich aus das Datum „ 07.06.19 “ erwähnt, das unstreitig auf den Verkehrszeichen, die die streitgegenständliche Haltverbotszone kennzeichneten, gestanden hat. Es entspricht aber nicht der Lebenswahrscheinlichkeit und wurde auch von keinem der Beteiligten substantiiert vorgetragen, dass es in der Q.---------straße in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine weitere – auf dem entscheidenden Lichtbild, das zur Anlage des Protokolls genommen worden ist, nicht erkennbare – Baustelle gegeben haben soll, für die zufälligerweise ebenfalls eine Halteverbotszone eingerichtet worden sein soll, deren Verkehrszeichen ebenfalls das Datum „ 07.06.19 “ getragen haben sollen. Ausgehend von der Aussage des Zeugen H. F. ist der Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Selbst wenn man unterstellt, dass die Verkehrszeichen zunächst ordnungsgemäß aufgestellt worden sind, ist es aufgrund der glaubhaften Aussage zu einer Veränderung eines der beiden Verkehrszeichen, die die Halteverbotszone markiert haben, gekommen, die dazu geführt hat, das die Beschilderung nicht eindeutig gewesen ist und die Verkehrszeichen im Widerspruch zueinander standen. Verkehrszeichen und damit auch Haltverbotszeichen stellen nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsakte nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie erhalten ihre Wirksamkeit grundsätzlich mit ihrer Einrichtung. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unbeachtlich, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies ist, der Aussage des Zeugen H. F. folgend, der Fall. Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15/95 –, Rn. 9, juris. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. Vgl. König/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 39 StVO, Rn. 34. Im vorliegenden Fall war es nicht ohne weiteres möglich, den Sinn der aufgestellten Verkehrszeichen mit einem beiläufigen Blick zu erfassen. In Ziffer III. Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 39 bis 43 StVO ist geregelt, dass Verkehrszeichen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen sollen. Die im vorliegenden Fall aufgestellten Verkehrszeichen standen demgegenüber in klarem Widerspruch zueinander. Während das eine Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot für den Zeitraum „ ab “ dem 7. Juni 2019 anordnete, regelte das andere genau das Gegenteil, nämlich ein absolutes Halteverbot „ bis “ zum 7. Juni 2019. Beide Verkehrszeichen bezogen sich auch auf denselben Straßenabschnitt, was sich daraus ergibt, dass das eine Verkehrszeichen einen Pfeil nach rechts aufwies, während auf dem anderen Verkehrszeichen ein Pfeil nach links abgebildet war. Damit ordneten zwei Verkehrszeichen für ein und denselben Straßenabschnitt sich völlig widersprechende Regelungen an. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 6, juris. Im vorliegenden Fall gab aber jedenfalls das Verkehrszeichen mit der Aufschrift „ bis 07.06.19 “ für denjenigen, der sein Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt abstellen wollte, bei einem raschen und beiläufigen Blick gar keinen Anlass, sich die Verkehrszeichenkonstellation näher anzuschauen. Ein Verkehrsteilnehmer darf auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen, vgl. König/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 39 StVO, Rn. 34, und muss, auch im ruhenden Verkehr, nicht mit sich widersprechenden Verkehrszeichen rechnen. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises mit der sich daraus ergebenden geänderten Rechtslage hat zur Folge, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze wieder Geltung beanspruchen. Der Beklagten obliegt es daher, die ununterbrochene objektive Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen. Dieser Beweis ist ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen. Die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Die Nichterweislichkeit der ununterbrochenen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Haltverbotsschildes geht zu Lasten der Beklagten. Da nach alledem zum Zeitpunkt der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht existierte, war die Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme rechtswidrig. In Ermangelung einer rechtmäßigen Amtshandlung lagen auch die Voraussetzungen für den Erlass des Gebührenbescheids vom 5. August 2019 nicht vor. b. Aber selbst wenn die Abschleppmaßnahme rechtmäßig erfolgt wäre, wäre jedenfalls die gebührenrechtliche Inanspruchnahme des Klägers unverhältnismäßig. Zwar folgt aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen. Ausnahmen hiervon sind aber geboten, wenn ein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen erst nachträglich geändert hat. Diese Abwägung hat einerseits die berechtigten Interessen des Fahrzeugverantwortlichen in den Blick zu nehmen, andererseits muss ein Verkehrsteilnehmer stets mit Situationen rechnen, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen erforderlich machen. Das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens eines Fahrzeugs an einer konkreten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum ist wegen der im Straßenverkehr erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) von vornherein beschränkt. Der Fahrzeugverantwortliche ist als Inhaber der Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Fahrzeug verpflichtet, angemessene Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen und eine Belastung des Verkehrsteilnehmers am vierten Tag nach der Aufstellung des Verkehrszeichens verhältnismäßig. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25/16 –, Rn. 23, juris. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend nicht eingehalten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. F. ist eines der die Halteverbotszone markierenden Verkehrszeichen nach dem 7. Juni 2019 verändert worden, sodass die Vorlaufzeit von drei vollen Tagen nicht eingehalten wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Gebührenbescheid auch als unverhältnismäßig. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 185,70 EUR samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2019. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rückzahlung ist § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 77 Abs. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die durch den Kläger veranlasste Zahlung der Abschleppkosten an die Beklagte, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der an den Abschleppunternehmer vorgenommenen Zahlung gewesen ist, ist zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten stand kein Anspruch aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW in Verbindung mit § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten zu, weil es für eine Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme an der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlte. Die Kostenbelastung des Klägers war zudem unverhältnismäßig, weil die Vorlaufzeit von drei vollen Tagen, von der Aufstellung der Verkehrszeichen bis zur Abschleppmaßnahme, nicht eingehalten worden ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer II.1. wird vollumfänglich verwiesen. Der Prozesszinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB analog. Rechtshängigkeit ist gemäß §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO mit Eingang der Klage bei Gericht eingetreten. Der Zinsanspruch entsteht analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, mithin vorliegend ab dem 10. September 2019. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 258,70 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.