Beschluss
12 L 3326/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0214.12L3326.19A.00
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Leitsätze
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung eines Dublin-Bescheides
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung eines Dublin-Bescheides Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die am 00.00.1990 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr am 00.0.2019 in Mülheim a.d.R. geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., sind nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Die Antragstellerin zu 1. reiste am 10. Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. April 2019 einen förmlichen Asylantrag (BAMF-Gz.: 7811345-232). Am 29. Mai 2019 wurde dem Bundesamt die Geburt des Antragstellers zu 2. gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG angezeigt (BAMF-Gz.: 7833522-232). Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab am 17. April 2019, dass die Antragstellerin zu 1. am 26. April 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer IT1FE015EL). Am 31. Mai 2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller jeweils als unzulässig ab (Ziffern 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffern 2) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und sich nach Italien zu begeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Die Antragsteller könnten auch in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden (Ziffern 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffern 4). Die Bescheide wurden den Antragstellern am 26. Juni 2019 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Der den Antragsteller zu 2. betreffende Bescheid ist seit dem 11. Juli 2019 bestandskräftig, da keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Antragstellerin zu 1. erhob am 12. Juli 2019 Klage gegen den sie betreffenden Bescheid vom 18. Juni 2019. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. September 2019 in dem Verfahren 12 K 5271/19.A mit der Begründung ab, die Klage sei unzulässig, da die Antragstellerin zu 1. die Klagefrist versäumt habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 29. Oktober 2019 rechtskräftig. Am 23. September 2019 scheiterte die den Antragstellern unter dem 18. September 2019 angekündigte Überstellung nach Italien, da die Antragsteller nicht in ihrer Unterkunft angetroffen werden konnten. Die Antragsgegnerin verlängerte daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2019 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung die Überstellungsfrist auf den 15. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 11. November 2019 beantragten die Antragsteller beim Bundesamt sinngemäß das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung machten sie geltend, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) von Amts wegen in eine erneute Sachprüfung eingetreten und die Überstellungsentscheidung aufgehoben werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass im Verfahren der Antragsteller die vom Bundesverfassungsgericht geforderten konkreten Feststellungen noch nicht getroffen worden seien und die Antragsteller durch die ergangenen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt würden. Dieser Umstand sei von Amts wegen zu beachten und müsse zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie einer Neubeurteilung der Aufnahmebedingungen im konkreten Einzelfall führen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 den Antrag auf Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 (Az.: 7811345 und 7833522) ab. Die Antragsteller hätten keine neuen Gründe dargelegt. Es lägen keine Gründe für eine Rücknahme der Bescheide vom 18. Juni 2019 gemäß § 48 VwVfG vor. Die Antragsteller haben daraufhin am 27. Dezember 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben (12 K 9044/19.A) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es habe sich eine Änderung der Sachlage ergeben, die zur Aufhebung der Überstellungsverfügung und zu einer Entscheidung über das Schutzbegehren der Antragsteller im nationalen Verfahren führen müsse. Dies sei allein durch den Umstand bedingt, dass der Erstbescheid lediglich die Antragstellerin zu 1. betroffen habe. Mittlerweile sei aber der Antragsteller zu 2. geboren. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. nunmehr alleinerziehende Mutter eines erst acht Monate alten Säuglings sei, liege eine geänderte abschiebungsrechtliche Situation vor, die eine erneute Überprüfung erforderlich mache. Die Antragsteller verweisen erneut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) sowie auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16). Die Antragsteller beantragen sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie ist dem Vorbringen der Antragsteller bislang nicht entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 12 K 9044/19.A und 12 K 5271/19.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. II. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 27. Dezember 2019 sinngemäß gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, da vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt: Ist eine Abschiebungsandrohung – wie hier – bestandskräftig geworden, kann ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise nicht mehr gestellt werden. Der Betroffene kann aber bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er beispielsweise eine nachträgliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage geltend machen will. Im Hauptsacheverfahren müsste der Betroffene gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides verfolgen. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufigen Rechtsschutz beantragten. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. November 2019 – W 10 S 19.50732 -, juris, Rn. 30; VG Greifswald, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 B 844/19 HGW -, juris, Rn. 14 m.w.N. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller durch Bescheide vom 18. Juni 2019 jeweils als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht. Beide Bescheide sind bestandskräftig: Gegen den den Antragsteller zu 2. betreffenden Bescheid sind keine Rechtsmittel eingelegt worden; der die Antragstellerin zu 1. Betreffende Bescheid ist aufgrund der Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 in dem Verfahren 12 K 5271/19.A bestandskräftig geworden. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Nach diesen Vorgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht zwar kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2); Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Keine der genannten Voraussetzungen liegt hier vor. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die dem die Antragstellerin zu 1. betreffenden Bescheid vom 18. Juni 2019 zugrunde liegende Sachlage habe sich nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Soweit sie geltend machen, der Bescheid vom 18. Juni 2019 habe lediglich die Antragstellerin zu 1. betroffen; mittlerweile sei aber der Antragsteller zu 2. geboren, so dass es sich bei der Antragstellerin zu 1. nunmehr um eine alleinerziehende Mutter eines erst acht Monate alten Säuglings handele, rechtfertigt dieser Vortrag nicht die Annahme einer veränderten Sachlage. Die Geburt des Antragstellers zu 2. ist dem Bundesamt bereits am 29. Mai 2019 angezeigt worden und wird in dem die Antragstellerin zu 1. betreffenden Bescheid vom 18. Juni 2019 auch erwähnt (Seite 2 des Bescheides). Es handelt sich folglich nicht um eine neue Tatsache. Im Übrigen hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu 2. durch weiteren Bescheid vom 18. Juni 2019 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht. Die Antragsteller berufen sich auch ohne Erfolg auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage. Soweit sie auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) verweisen, ergibt sich hieraus keine Änderung der Rechtslage. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19). Eine Änderung der Rechtslage verlangt eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Demgegenüber führt eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, denn die gerichtliche Entscheidungsfindung beinhaltet grundsätzlich nur eine rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27, und vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 10. Oktober 2019 seine Rechtsprechung allenfalls konkretisiert. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Antragsteller haben weder neue Beweismittel vorgelegt, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Die Antragsteller haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Die Entscheidung, ob sich dieser Anspruch möglicherweise zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verdichtet hat, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG. In Fällen, in denen ein Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt worden ist, bedarf es zur Überwindung der Rechtskraft einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich – außerhalb der in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe – in § 51 Abs. 5 VwVfG. Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 -, juris, Rn. 24 m.w.N. Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordert aber zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), sei es, weil ein zwingender Wiederaufnahmegrund – z.B. nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – vorliegt, sei es, weil die Behörde sich im Wege ihres Wiederaufgreifensermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG hierzu entscheidet. Erst wenn eine solche Positiventscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N. Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein – gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) – Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 -, juris, Rn. 26 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2019 lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Das Bundesamt führt lediglich aus, es lägen keine Gründe für eine Rücknahme der Bescheide vom 18. Juni 2019 gemäß § 48 VwVfG vor. Die Antragsteller hätten keine neuen Gründe dargelegt. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) um eine erneute Sachprüfung ersucht haben. Die Antragsteller haben dargelegt, dass das Bundesverfassungsgericht in einem nahezu identischen Fall (Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings nach Italien) eine in einem Dublin-Verfahren ergangene ablehnende gerichtliche Eilentscheidung wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen unzureichender Sachaufklärung bezüglich der Lebensbedingungen im Zielstaat Italien aufgehoben habe. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden mit Kleinkindern nach Italien sei eine Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen. Insofern müsse der Einzelfall individuell überprüft werden, damit Gefahren ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere müsse im Falle einer Überstellung nach Italien sichergestellt sein, dass dort ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung erfolgen werde, woran grundsätzliche Zweifel bestünden. Mit diesen Ausführungen der Antragsteller setzt sich das Bundesamt in dem Bescheid vom 16. Dezember 2019 nicht auseinander. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, denn das Bundesamt hat sich mit der Situation von alleinerziehenden Frauen mit Kleinstkindern, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden sollen, auch nicht in den bestandskräftigen Bescheiden vom 18. Juni 2019 auseinandergesetzt. Soweit der den Antragsteller zu 2. betreffende Bescheid vom 18. Juni 2019 Ausführungen zur Überstellung von Familien mit Kleinkindern nach Italien enthält, genügen diese nicht den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. Oktober 2019 genannten Anforderungen. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Bundesamt die Situation von Alleinerziehenden mit einem Kleinstkind im Blick hatte. Das Bundesamt ist im Übrigen weder in dem Bescheid vom 16. Dezember 2019 noch in den bestandskräftigen Bescheiden vom 18. Juni 2019 der Frage nachgegangen, ob einer Überstellung der Antragsteller nach Italien entgegenstehen könnte, dass sie dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände möglicherweise einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Diese Frage ist aber bereits im Dublin-Verfahren in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 19 ff., 22. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall einer Alleinerziehenden mit einem Kleinstkind – um vulnerable Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU handelt und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diesen Personen nach Zuerkennung internationalen Schutzes in dem zuständigen Mitgliedstaat eine Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Wiederaufgreifen des Verfahrens waren Ermessenserwägungen auch nicht etwa im Hinblick auf eine Rechtskraftbindung entbehrlich. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile u.a. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine Behörde handelt im Falle eines rechtskräftig bestätigten Verwaltungsaktes daher grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 -, juris, Rn. 20, und - 15/08 -, juris, Rn. 26. Im vorliegenden Fall ist gegen den den Antragsteller zu 2. betreffenden Bescheid vom 18. Juni 2019 indes kein Rechtmittel eingelegt worden; die Klage der Antragstellerin zu 1. ist wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden. Folglich liegen in beiden Fällen keine rechtskräftigen Entscheidungen in der Sache vor. Das Bundesamt hat ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Übrigen auch nicht mit der Begründung abgelehnt, über die Dublin-Bescheide vom 18. Juni 2019 sei rechtskräftig entschieden worden. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen droht konkret die Abschiebung nach Italien. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und sollten bereits am 23. September 2019 nach Italien überstellt werden. Der angekündigte Überstellungsversuch scheiterte, weil die Antragsteller nicht in ihrer Unterkunft angetroffen werden konnten. Daraufhin wurde die Überstellungsfrist bis zum 15. Dezember 2020 verlängert. Die Antragsteller müssen insofern jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen, ohne dass zuvor abschließend über ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden worden wäre. Entgegenstehende Umstände sind von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).