Urteil
27 K 14929/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0218.27K14929.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1998 in Benin-City geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige zugehörig zur Volksgruppe der Bini und christlichen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 5. November 2016 gemeinsam mit ihrem Mann, dem am 00.00.1987 geborenen P. -C. P1. in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Dezember 2016 einen Asylantrag. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Klägerin am 22. Februar 2017 zu ihren Gründen an. Dort trugen sie im Wesentlichen vor: Sie habe im Alter von 16 Jahren ihren Mann geheiratet. Mit ihm habe sie in V. O. gewohnt. Dort habe es einen Schrein gegeben, für den ein Priester zuständig gewesen sei. Als der Priester gestorben sei, sei ihr Mann als Nachfolger ausgewählt worden. Dieser habe abgelehnt, weil er auch Christ sei und an den Ritualen nicht habe teilnehmen wollen. Man hätte als Priester im Wald leben müssen. Jedes Jahr werde ein einen Tag altes Baby geopfert. Nach der Ablehnung hätten sie erfahren, dass der Rat plane, ihren Ehemann für den Schrein zu opfern. Daraufhin seien sie am selben Tag geflohen. 4 Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 22. März 2017 ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würde sie nach Nigeria abgeschoben. Sie könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 5 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine Verfolgungshandlung erfahren. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, um nach Schutz nach zu suchen, sondern sei sofort geflohen. Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot lägen nicht vor. Die Klägerin sei mit ihrem Ehemann eingereist, der sie in Nigeria auch versorgt habe. Bei einer Rückkehr bestehe keine Gefahr der Verelendung. 6 Im Rubrum des Bescheides ist eine Anschrift der Klägerin in N. angegeben, laut Rechtsbehelfsbelehrung war Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster zu erheben. Am 23. März 2017 änderte die Beklagte die Anschrift der Klägerin in „O1. G. 00 00000 B. “. Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde insoweit geändert, als Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben war. Laut am 3. April 2017 bei der Beklagten eingegangenen Postzustellungsurkunde war die Klägerin am 25. März 2017 unter der Anschrift in B. nicht zu erreichen („Empfänger unbekannt verzogen“). Mit Schreiben vom 17. August 2017 bat die Klägerin um Übermittlung des Bundesamtsbescheides, den sie bislang nicht erhalten habe. 7 Der Asylantrag des Ehemannes der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2017 abgelehnt. Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln – 00 K 00000/17.A –, über die noch nicht entschieden ist. 8 Die Klägerin hat am 29. August 2017 Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2017 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei zulässig, weil sie erst später vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt habe. Die Zustellfiktion des AsylG könne ihr nicht entgegengehalten werden, da an eine falsche Adresse zugestellt werden sollte. Sie beantrage hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klage sei auch begründet. Sie sei schwanger; mit einer Entbindung sei im 00.2017 zu rechnen. Außerdem sei sie stark gehbehindert. Sie leide beidseits an „morbus blount“ und wäre nicht in der Lage, sich in Nigeria selbständig zu versorgen. Insoweit verweist sie auf ärztliche Bescheinigungen. Außerdem sei sie in Nigeria im Kleinkindalter beschnitten worden. Ihr Ehemann werde von Mitgliedern des Ogboni-Kultes in Nigeria verfolgt. Dieser Kult habe sämtliche Gesellschaftsschichten Nigerias durchdrungen, sie würden seitens der „Nigerian Observer News“ als „influence members of the society“ bezeichnet. Daher stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 9 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2017 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2017 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren, 12 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Nigerias vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin und ihr Ehemann sind am 00.00.2017 sowie am 00.00.2019 Eltern zweier Söhne geworden. 16 Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). 19 Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Sie ist zulässig. 22 Die Klagefrist des § 74 Absatz 1 AsylG ist gewahrt. Danach ist die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Diese Frist gilt allerdings nur, wenn der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, vgl. § 58 Abs. 1 VwGO. 23 Vorliegend galt unabhängig von der Frage der wirksamen Zustellung des Bescheides nach Maßgabe des § 10 AsylG die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, weil die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheidfassungen fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen enthielten. Bezogen auf die Anschrift der Klägerin in N. hätte – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung – vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt werden müssen (vgl. § 17 Nr. 4 JustizG NRW), bezogen auf die Anschrift in B. wäre – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung – vor dem Verwaltungsgericht Münster (vgl. § 17 Nr. 7 JustizG NRW) Klage zu erheben gewesen, so dass selbst bei einer unterstellten – fingierten – Zustellung des Bescheides am 25. März 2017 binnen eines Jahres und damit rechtzeitig iSd § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhoben wurde. 24 Das angerufene Gericht war zuständig, nachdem die Klägerin durch Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 00.00.2017 der Stadt N1. zugewiesen worden war (vgl. § 52 Nr. 2 VwGO iVm § 17 Nr. 3 JustizG NRW). 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. 26 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). 27 Die Klägerin hat – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. 28 Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung der angegriffenen Bescheide des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 29 Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen: Mit Blick auf einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes kann offen bleiben, wie glaubhaft das Vorbringen der Klägerin zur Bedrohung von Mitgliedern des Ogboni-Kultes an ihrem Wohnort war. 30 Sie hat in der mündlichen Verhandlung abweichend von der Schilderung gegenüber dem Bundesamt, 31 vgl. Blatt 59 der Bundesamtsakte, wonach ein Freund des Vaters sie gewarnt habe, der Rat plane die Opferung ihres Ehemannes, 32 vorgebracht, dass über 20 Mitglieder des Kultes sie in ihrem Haus aufgesucht und zur Rede gestellt hätten. Ihr Ehemann sei binnen sieben Tagen aufgefordert worden, die Nachfolgerschaft des verstorbenen Priesters aufzunehmen, anderenfalls jedenfalls er geopfert werde. Der Ehemann hat diesen Vorfall allerdings in seiner Anhörung nicht erwähnt; eine Bedrohung seitens anderer Kult-Angehöriger findet sich in der Anhörung des Ehemannes nicht. Er hat zur Ausreisebegründung gegenüber dem Bundesamt vorgetragen, der Geist des Schreins sei ihm erschienen und habe ihn zur Nachfolgerschaft aufgefordert. Der Geist des Schreins hätte ihn, wenn er Nigeria nicht verlassen hätte, überall gefunden und ihn dazu bewogen, sich zum Schrein zu begeben und dort geopfert zu werden. 33 Die Frage der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages kann offen bleiben, weil der Klägerin nach der Kammerrechtsprechung in Nigeria jedenfalls eine interne Schutzalternative iSd § 3e AsylG offen steht. 34 Daran ändert ihre orthopädische Erkrankung – Deformationen der unteren Extremitäten – nichts. Die Erkrankung macht sie entsprechend dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten identifizierbarer – die Klägerin erschien auf Krücken zur mündlichen Verhandlung. 35 Allerdings liegen entgegen ihrer Auffassung keine Erkenntnisse dafür vor, dass Mitglieder des Ogboni-Kultes die Klägerin – ungeachtet ihrer körperlichen Beeinträchtigung – und ihre Familie in ganz Nigeria auffinden könnten. Nach der Erkenntnislage, 36 Accord, Nigeria – Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011, Kapitel 6.2 „Die Geheimgesellschaft der Ogboni“, https://www.ecoi.net/en/file/local/1093437/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, abgerufen am 25. Februar 2020, 37 handelt es sich bei den Ogboni zwar um die erste und soziologisch wichtigste Geheimgesellschaft Nigerias. Allerdings ist die Institution vor allem im Z. -Gebiet verbreitet. Sie ist historisch mit dem „staatlichen“ System der Z. eng verbunden. Die Ogboni sind, weil mächtig und einflussreich, gefürchtet, allerdings sind sie nach der im Accord-Bericht zitierten Quelle, 38 Idowu, William: Law, Morality and the African Cultural Heritage: The Jurisprudential Significance of the Ogboni Institution, Nordic Journal of African Studies 14(2):175-192(2005), S. 175 ff. (185), 39 eine lokal operierende Gesellschaft, 40 Accord, Nigeria, a. a. O., Seite 53, Ende des ersten Absatzes: „Diese mystische Verknüpfung beider Machtquellen habe die Ogboni zur gefürchtetsten Institution in den Z. -Gebieten aufsteigen lassen“. 41 Das Z1. befindet sich im Südwesten Nigerias. Auch wenn – entsprechend den vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internetquellen aus „flagnewsnigeria“ und dem „nigerianobserver“ – Fälle bekannt sind, in denen Nigerianer in anderen Landesteilen – vor allem in F. T. – von der Ogboni - Bruderschaft bedroht worden sind, und somit von einem Einfluss auch in anderen Teilen Nigerias auszugehen ist, sind keine Fälle bekannt, in denen die Ogboni Nigerianer in anderen Landesteilen Nigerias – nach einem Wohnortwechsel – auch aufgefunden hätten. 42 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Klägerin möglich ist, sich einer etwaigen Bedrohung in ihrer Heimatregion dadurch zu entziehen, dass sie ihren Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort – sei es z. B. B2. oder J. – verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, 43 - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), J. (3.060.000 Einw.), B2. (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, 44 das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, 45 vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, 46 noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, 47 vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, 48 ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. 49 S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. 50 Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen. 51 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 zu Az. 27 K 10421/17.A, zu Frage 3. 52 Nach alledem kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Würzburg, 53 Urteil vom 11. September 2017 – W 4 K 17.31844 – Rn. 32, juris, 54 nicht geteilt werden, wonach in Nigeria keine verfolgungsfreien Gebiete in Bezug auf die Ogboni-Bruderschaft existierten. 55 Auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes – weder gemäß § 60 Abs. 5 noch Absatz 7 Satz 1 AufenthG – liegen nicht vor. 56 Ein krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot iSd § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht angesichts der orthopädischen Beeinträchtigung durch die „morbus blount“ - Erkrankung mit beidseitiger Komplexdeformität der unteren Extremitäten nicht. 57 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt in dieser Hinsicht gemäß dem mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 angefügten S. 2 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 58 Das kann zum einen der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9. 60 Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genügt allerdings ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20; so bereits zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476 (478). 62 Wie sich nunmehr auch aus § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ergibt, muss jeder ausreisepflichtige Ausländer jenseits eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf den in seinem Herkunftsstaat allgemein üblichen Standard verwiesen werden. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B 2661/03 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -, juris, Rn. 5. 64 Eine derartige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung liegt im Einzelfall nicht vor. Das folgt bereits aus der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Chefarztes Dr. med. I. , S. Kliniken in M. vom 12. Februar 2019. Darin wird eine „komplexe Korrektur“ der Beinfehlstellungen empfohlen, um eine normale Alltagsfunktion erzielen zu können. Die Klägerin ist aktuell nur „eingeschränkt arbeitsfähig“ (vgl. Seite 2 bzw. 3 des Berichtes). Unabhängig von der empfohlenen Operation ist der aktuelle gesundheitliche Zustand der Klägerin, wenn sie von den Ärzten bereits ohne Operation als teilweise arbeitsfähig angesehen wird, weder schwerwiegend noch lebensbedrohlich in diesem rechtlichen Sinne. Hierzu fügt sich der Eindruck des Einzelrichters aus der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin erschien mit einer Schiene am rechten Kniegelenk. Sie bewegte sich – auf Krücken – eigenständig. 65 Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht begründbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Rückkehrprognose ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf eine gemeinsame Rückkehr der Familie, d.h. eine gemeinsame Rückkehr mit dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern abzustellen. Denn die Familie lebt im Bundesgebiet in L. in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen . 66 Zur Rückkehrprognose für eine Familie vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18, juris. 67 Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin und ihrer Familie eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar, ohne dass sie dort unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung iSd § 60 Abs. 5 iVm Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Ehemann hat die Ehefrau auch vor der Ausreise versorgt, die Klägerin bezeichnete die wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria als ausreichend, 68 vgl. Blatt 58 der Beiakte Heft 1. 69 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin die Versorgung der vierköpfigen Familie sichergestellt. Die Lungenerkrankung des am 00. 00.2017 geborenen Sohnes ist nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vollständig geheilt. 70 Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 71 Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte im Begründungsteil des Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff., 73 angepasst. 74 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38. 75 Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – auch in seiner ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung – für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. 76 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. 77 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 78 Rechtsmittelbelehrung: 79 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 80 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 81 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 82 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 83 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 84 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 85 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 86 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 87 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten 88 vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 89 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.