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Urteil

28 K 4268/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0227.28K4268.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in Form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts eine Kampfsportschule und bietet Kursunterricht in der Sportart Wing tsun an. Mit E-Mail vom 23. Januar 2018 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Wingtsun-Kurse für Kinder und Erwachsene sowie für die Wing-tsun-Fachtrainerausbildung. Mit Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2018 teilte der Beklagte mit, dass er beabsichtige, die Erteilung der begehrten Bescheinigung hinsichtlich der Wing-tsun-Kurse für Kinder und Erwachsene zurückzuweisen. Bei den Kursen handele es sich um Maßnahmen im allgemeinen bzw. persönlichen Lebensbereich der Zielgruppen. Sie würden in erster Linie zur Persönlichkeitsentwicklung, dem Erkennen und Abschätzen sowie Abwehren von persönlichen Gefahren im Alltag der Zielgruppen sowie zum sportlichen Ausgleich. Eine Berufsvorbereitung sei weder für Kinder noch für Erwachsene gegeben. Wing tsun könne man in jedem Alter erfolgreich erlernen, so dass man bei Wing tsun für Kinder noch nicht von einer Berufsvorbereitung sprechen könne. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 7. März 2018 unter Vorlage diverser Unterlagen zur Ausbildung Stellung und führte aus, die Maßnahmen würden auf den Beruf des Wing tsun-Trainers vorbereiten. Die Ausbildung zum Wing tsun-Trainer sei wie folgt aufgebaut: Die Schüler würden zunächst zwölf Schülergrade durchlaufen. Nach dem achten Schülergrad könne man den Übungsleiterschein ablegen. Anschließend würden die Technikergrade absolviert, ab dem ersten Technikergrad würden die qualifizierten Lehrergrade beginnen, danach würden noch weitere Praktikergrade (Meistergrade) und Großmeistergrade folgen. Es würden regelmäßig Prüfungen durch die Europäische Wing tsun Organisation abgenommen. Es genüge für die Bescheinigungsfähigkeit, dass die Schule zur Vorbereitung auf den Beruf des Wing tsun-Trainers geeignet sei. Die Kids Wing tsun Ausbildung sei auf die Entwicklung von Kindern zugeschnitten. Dafür werde das Erwachsenenprogramm vom ersten bis zum vierten Schülergrad verwendet und auf zwölf Unterrichtsprogramme aufgeteilt. Mit Bescheid vom 5. April 2018, der damals bevollmächtigten Steuerberaterin der Klägerin am 12. April 2018 zugestellt, bescheinigte die Beklagte gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dass die Klägerin mit der Bildungsmaßnahme „Wing Tsun-Fachtrainerausbildung“ und den Lehrkräften E. U. und Q. L. rückwirkend ab dem 1. November 2014 ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Im Übrigen wies sie den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Maßnahme „Kids Wing tsun ab 5 Jahren“ zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Maßnahme „Kids Wing tsun ab 5 Jahren“ handele es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Für die Kinderkurse läge keine zeitliche Nähe des vermittelten Wissens zum Beginn der Berufstätigkeit vor. Zudem lasse sich die Sportart Wing tsun auch noch in relativ hohem Alte erlernen, wie die beiden Inhaber der Kampfsportschule, Herr L. und Herr U. belegen würden, die diese erst mit 30 bzw. 32 Jahren erfolgreich abgeschlossen hätten. Demzufolge stelle Kampfsport für Kinder ab 5 Jahren noch keine Berufsvorbereitung dar. Für diese Kinder sei der Kampfsportunterricht eine reine Freizeitgestaltung bzw. ein sportlicher Ausgleich zum Schulalltag. Die Klägerin hat am 13. Mai 2018 Klage erhoben. Sie trägt vor, bei der angebotenen Leistung handele es sich unionsrechtlich um Schulunterricht, da Gewaltprävention auch als Schulunterricht (wenn auch nicht als Pflichtfach) angeboten werde. Die Kursteilnehmer, die sich für den Beruf des Wing tsun-Trainers entscheiden würden, müssten zunächst alle 12 Schülergrade absolvieren. Es sei ausreichend, dass der Kurs die Ausbildung zum Wing tsun-Trainer zumindest fördere, ergänze bzw. erleichtere. Die Klägerin beantragt , die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2018 zu verpflichten, ihr auch hinsichtlich des Kurses „Kids Wing Tsun ab 5 Jahren“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ab dem 1. November 2014 auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Bescheinigung könne nur erteilt werden, wenn die Leistung objektiv geeignet sei, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen, die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besäßen und die Leistung von einem seriösen Institut erbracht werde. Während hinsichtlich der beiden letztgenannten Kriterien keine Bedenken bestünden, stelle die Leistung der Klägerin keine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dar. Es handele sich nicht um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Insbesondere liege keine zeitliche Nähe des vermittelten Wissens zum Beginn der Berufstätigkeit vor. Die Sportart Wing tsun lasse sich auch in relativ hohem Alter erlernen, wie die beiden Gesellschafter der Klägerin dokumentierten, die erst mit 27 bzw. 31 Jahren diese Sportart erlernt hätten. Der streitgegenständliche Kurs für Kinder decke vorwiegend allgemeine bzw. persönliche Lebensbereiche ab. Vergleichbare Leistungen würden an Schulen nicht erbracht. Zwar würden die Kernlehrpläne in NRW für den Schulsportunterricht grundsätzlich auch den Inhaltsbereich 9, Ringen und Kämpfen – Zweikampfsport – vorsehen. In keinem dieser Lehrpläne werde jedoch ausdrücklich Wing tsun als Bestandteil des Curriculums erwähnt. Sofern solche Kurse in Form einer AG oder eines Projekts an Schulen angeboten würden, seien diese als freiwillige zusätzliche Leistung nicht versetzungsrelevant. Dies unterscheide den streitgegenständlichen Kurs auch von Musik- bzw. Tanzunterricht. Der Verweis des Klägers auf die zu bescheinigende Berufsausbildung zum Wing-tsun-Trainer schlage fehl, da sie eben diese Berufsausbildung in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich bescheinigt habe. Zwar würden die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Gewaltprävention dem Gemeinwohl und der Entwicklung des Sozialverhaltens von Kindern dienen, dies seien jedoch keine von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfassten Leistungen. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9 C 4.12) die Norm europarechtskonform bis zur Wortlautgrenze auszulegen sei und es ausreiche, wenn „auf irgendeinen Beruf“ oder „das Berufsleben“ vorbereitet werde, sei hier die Wortlautgrenze eindeutig überschritten, da jeglicher Berufsbezug fehle. Zudem habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil XI R 35/11 darauf hingewiesen, dass Wing tsun als Kampfsportart für Kinder von der thematischen Zielsetzung auf eine reine Freizeitgestaltung schließen lasse. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 7. Februar 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, denn dessen Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen Kurs „Kids Wing tsun ab 5 Jahre“ nicht vor. Der Bescheid der Beklagten ist in dem angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung mit dem jeweils einzelnen Kurs auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist vielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch die Finanzgerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 40. Unstreitig bereitet der streitgegenständliche Kurs „Kids Wing Tsun ab 5 Jahre“ nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Aber auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf ist nicht ersichtlich. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf liegt vor, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 16. Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um ein seriöses Institut und bei den Dozenten um Lehrkräfte mit der erforderlichen Qualifikation. Allerdings erfüllt der durch die Klägerin angebotene Kurs das Tatbestandsmerkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ nicht. Die Leistungen der Klägerin sind objektiv nicht geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen. Zwar fallen nicht nur solche Leistungen unter den Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf, durch die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung des Berufs objektiv notwendig sind. So die bisherige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn.16 und Beschluss vom 16. April 2012 - 9 B 98/11 -, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 50 f. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte steuerrechtliche Gleichbehandlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlich-rechtlicher und privater Trägerschaft ist es vielmehr geboten, das Merkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erweiternd auszulegen. Nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin ist als begünstigte Berufsvorbereitung zu verstehen. Auch Leistungen zur beruflichen Orientierung oder Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs sind im Rahmen dieser Auslegung als Vorbereitung auf einen Beruf zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 8, 10 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung. Darüber hinaus erfordert auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip eine erweiternde Auslegung. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. Urteile vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-147/01, Webers Wine World u.a. - Slg. 2003, I-11365 Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet - Slg. 2007, I-2271 Rn. 43 f. Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG die Umsätze von der Steuer, die "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen. Diese Richtlinienbestimmung wurde wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Steuerbefreiungen vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die schon bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI R 35/11 -, juris, Rn. 30-32. Zu dem in der MwStSystRL verwendeten Begriff des Unterrichts zählt nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung vermittelt, sondern alle Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Universitäten erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln. Es handelt sich dann jedoch nicht um Unterricht im Sinne der MwStSystRL, wenn diese Tätigkeiten den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. § 4 Abs. 1 Nr. 21 a) bb) UStG muss also im Sinne der MwStSystRL und des europarechtlichen Effektivitätsgebotes so ausgelegt werden, dass der Begriff „Vorbereitung auf einen Beruf“ alle Tätigkeiten umfasst, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um Tätigkeiten zur Vorbereitung auf den Beruf oder aber um bloße Freizeitgestaltung handelt, ist nicht die Dauer, sondern u.a. die thematische Zielsetzung sowie der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs. Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 K 4568/14 -, n.v. Die Grenze unionsrechtskonformer Auslegung ist allerdings das auch unionsrechtlich anerkannte Contra-Legem-Verbot. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - Rs.C - 282/10 -, NJW 2012, 509. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 21 a) bb) UStG bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) der MWStSystRL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 13. Vorliegend ist jedoch die Wortlautgrenze überschritten. Der Kurs „Kids Wing tsun ab 5 Jahren“ weist keinerlei Bezug zum Erwerb (irgend)eines Berufes auf, sondern dient lediglich dem Erwerb der Kampfsportkunst und damit der Freizeitbetätigung. Selbst wenn daneben – in den Kurs integriert – eine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gewaltprävention erfolgt und damit eine positive Entwicklung des Sozialverhaltens der Kinder gefördert wird, vermag dies nicht der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen. Wenn es – wie die Klägerin meint – ganz allgemein ausreichend wäre, wenn die Leistung die Vorbereitung auf einen Beruf zumindest ergänze, fördere oder erleichtere, dann würde das Tatbestandsmerkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ zur Konturenlosigkeit verkommen und keinerlei Abgrenzung zu reinen Freizeitbeschäftigungen oder der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung mehr zulassen. Denn eine positive Unterstützung bei der Entwicklung des Sozialverhaltens und anderer allgemeiner Persönlichkeitsmerkmale wirkt sich selbstverständlich förderlich auf jeglichen Beruf aus. Insoweit muss die Ergänzung, Förderung oder Erleichterung einen Grad an Intensität erreichen, der mit dem Wortlaut „Vorbereitung auf einen Beruf“ noch vereinbar ist. Dies ist in den Fällen des vorschulischen Musikschul- und Ballettunterrichts der Fall, da diese Leistungen durch die Besonderheit gekennzeichnet sind, dass ein früh einsetzendes Training aufgrund sonst später nicht mehr – so gut – erlernbarer körperlicher bzw. kognitiver Fähigkeiten erforderlich ist, um die entsprechenden Berufe in ihrer höchsten Ausprägung (z.B. als Primaballerina, Konzertpianist etc.) ausüben zu können. Für alle übrigen Berufe, die auch später noch unproblematisch erlernt werden können, genügt die Ergänzung, Förderung oder Erleichterung bei der Vorbereitung auf einen Beruf hingegen nicht. Daher kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, der Kurs ergänze, erleichtere und fördere zumindest die Vorbereitung auf den Beruf des Wing-Tsun-Trainers. Wie das Beispiel der Gesellschafter der Klägerin zeigt, die Wing tsun erst im Erwachsenenalter erlernt haben, ist der Erwerb guter Fertigkeiten in dieser Sportart auch noch im fortgeschrittenen Alter möglich. Die Argumentation einer möglichen Vorbereitung auf den Beruf des Wing tsun-Trainers würde im Übrigen für jeglichen Trainerberuf gelten, da man jede Freizeitbeschäftigung auch zum Beruf machen kann, indem man anderen Interessierten das erforderliche Wissen hierfür vermittelt. Ob eine Umsatzsteuerbefreiung – ohne eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 21 a) bb) UStG – durch die Finanzbehörden unionsrechtlich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL geboten ist, ist zweifelhaft, ablehnend wohl BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 47, kann aber im hiesigen Verfahren offen bleiben. Die Verwaltungsgerichte haben nur über die Voraussetzung der „ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung“ zu befinden, die übrigen Voraussetzungen und deren unionsrechtliche Überlagerung unterliegen der Prüfungskompetenz durch die Finanzbehörden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.