Urteil
6 K 14311/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0227.6K14311.17.00
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Tenor
Nummer 2 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 9. Mai 2017 zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem M. Weg zwischen der S.----straße und der O. Straße durch Zeichen 274 der StVO wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Nummer 2 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 9. Mai 2017 zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem M. Weg zwischen der S.----straße und der O. Straße durch Zeichen 274 der StVO wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der M. Weg in N. führt in dem hier streitgegenständlichen Bereich von der S.----straße bis zur O. Straße. In diesem Bereich befindet sich im Wesentlichen von der Straße zurückversetzt mehrstöckige Wohnbebauung sowie zwischen den Einmündungen Q. Straße und C. Weg ein Kindergarten. Vor dem Kindergarten befindet sich auf dem M. Weg eine Fußgängerbedarfsampel. Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten beschloss mit Beschluss vom 5. April 2017, für den M. Weg zwischen S.----straße und E. Straße eine 24.stündige Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h einzurichten. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sah vor, lediglich auf dem Streckenabschnitt zwischen der Q. Straße und dem C. Weg vor dem Kindergarten die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken, alternativ zeitlich beschränkt in den Betriebszeiten des Kindergartens zwischen 7 Uhr und 16 Uhr. Dies wurde damit begründet, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Geschwindigkeit von 30 km/h auf die Betriebszeiten des Kindergartens (7:00 Uhr bis 16:00 Uhr) begrenzt sein solle. Nach 16:00 Uhr bestehe keine unbedingte Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor dem Kindergarten. Diese zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsreduzierung auf die Betriebszeiten der ursächlichen Einrichtung werde erfahrungsgemäß die Akzeptanz der Regelung bei den Verkehrsteilnehmern erhöhen. Unter dem 9. Mai 2017 wurde gemäß dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 5. April 2017 auf dem M. Weg angeordnet: Die Beschilderung 274-30 StVO zwischen der Q. Straße und C. Weg wird wie folgt verschoben: Die Beschilderung wird an den Einmündungsbereichen O. Straße FR M. Weg und S.----straße FR M. Weg verschoben. Mit Schreiben vom11. Juli 2017 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung betreffend die Verkehrsschilder Nr. 274 StVO auf dem M. Weg zwischen S.----straße und O. Straße. Der Kläger befahre auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle u.a. auch den M. Weg in Richtung O. Straße. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h seien rechtswidrig. Eine Tempo-30-Zone sei offensichtlich nicht eingerichtet worden. Als Rechtsgrundlage komme daher ausschließlich §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 9 StVO dürften jedoch insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, wonach innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nur im unmittelbaren Bereich eines Kindergartens angeordnet werden könne, komme vorliegend nicht in Betracht, da die gesamte, ca. 0,5 km lange Straße „M. Weg“ nicht den unmittelbaren Bereich des Kindergartens darstelle. Unter dem 31. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag unter Verweis auf den Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 5. April 2017 ab. Der Kläger hat am 16. August 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ein sachlicher Grund für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf dem gesamten Straßenabschnitt des M. Weges zwischen S.----straße und O. Straße sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 9. Mai 2017, wonach auf dem M. Weg zwischen der S.----straße und der O. Straße durch Zeichen 274 der StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO seien erfüllt. Der Ausbauzustand der Strecke und die Verkehrsbelastung würden die Verkehrsbeschränkung rechtfertigen. Bei dem M. Weg handele es sich um eine Verkehrsanlage, die in einem der dicht besiedelsten Wohngebiete der Beklagten gelegen sei. Die Bewohner würden den M. Weg entsprechend häufig nutzen oder queren, gerade auch soweit es sich um Fußgänger oder Radfahrer handele, die südlich oder nördlich gelegene Ziele wie Einkaufsmöglichkeiten, Spielplätze und Aufenthaltsräume aufsuchen wollten. Der zuständige Ausschuss habe auch aufgrund der früheren Erwägungen die jetzigen Maßnahmen für notwendig erachtet. Denn die städtebaulichen, verkehrsplanerischen und straßenbaulichen Zielsetzungen, deren Realisierung gegenwärtig trotz der durchgeführten Verlagerung und des Neubaus der Kindertagesstätte T. nebst Familienzentrum mit 5 Gruppen südlich des M. Weges zeitnah nicht konkret absehbar seien, hätten auch erhebliche Umgestaltungen im Verkehrsraum vor Augen gehabt. Diese hätten sowohl dem Querungsbedarf vom und zum großen neuen Kindergarten, einem grünem Band im gesamten Quartier als auch der Verkehrsberuhigung und Aufenthaltsqualität überhaupt und nicht zuletzt damit dem Schutz auch der Wohnbevölkerung und der besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer Rechnung getragen. Eine Begrenzung auf den Abschnitt zwischen der Q. Straße und dem C. Weg im Lichte der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wäre insofern nicht hinreichend gewesen, um die gegebenen Gefahrenlagen, insbesondere für den Personenverkehr, sicher zu unterbinden. Hier befinde sich zwar der Kindergarten. Der M. Weg weise durch seine Ausgestaltung und Verkehrseinrichtungen, insgesamt aber auch zwischen S1. und Q. Straße bzw. C. Weg und der O. Straße, der hier gelegenen massiven Wohnbebauung, den dort gegebenen Bushaltestellen und ohne bzw. nur wenigen Querungshilfen sowie der Bevölkerungsdichte im Quartier die Besonderheit auf, dass auch zahlreiche Kinder und Jugendliche geneigt sind, die Straßen nicht auf den wenigen entsprechenden Fußgängerwegen zu überqueren. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Autofahrer, der bereits an der Q. Straße wegen der dort gegebenen Besonderheiten des Kindergartenbetriebes auf jeden Fall seine Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert haben müsse, im Abschnitt zwischen O. Straße nach dem Abbiegevorgang in den M. Weg noch auf 50 km/h beschleunigen können müsse. Das gleiche gelte für die umgekehrte Fahrtrichtung. Außerdem liege im Bereich zwischen C. /G.------weg und O. Straße auch weiterer zugänglicher Kinderspielplatz. Im Süden liege ein fußläufig erreichbarer Abenteuerspielplatz. Auch die Wohnanlagen am X.---pfad und Im O1. beispielsweise würden, um die die im weiteren angebundenen Discounter der S.----straße zu erreichen, in der Regel die Straße am M. Weg überqueren, so dass auch hier eine besondere Gefahrensituation bestehe. Das gleiche gelte für die Anwohner aus den südlichen mehr bzw. vielgeschossigen Häusern, die Richtung E1. F. die dortigen diversen neuen Einkaufsmöglichkeiten erreichen wollten. Die erhebliche Frequenz zahlreicher Linienbusse im M. Weg erhöhe zudem die Gefahr für die Fußgänger und Radfahrer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem M. Weg ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnenden Verkehrszeichen statthaft, die Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Die Klage ist insbesondere fristgemäß erhoben. Gegen Verkehrszeichen beginnt die Klagefrist nicht mit deren Aufstellung, sondern für jeden Verkehrsteilnehmer gesondert erst dann, wenn er dem Verkehrszeichen erstmals gegenübertritt. Da Verkehrszeichen keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigegeben sind, beträgt die Klagefrist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21. Der Kläger ist klagebefugt, weil die angegriffenen Verkehrszeichen ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, und zwar hier in Gestalt des straßenverkehrsrechtlichen Rechts, eine innerörtliche Straße im Grundsatz unter Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren zu dürfen, vgl. § 3 StVO. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von dem Verkehrszeichen betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15/03 –, NJW 2004, 698. Die Klage ist auch begründet. Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt, worum es sich bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21 m.w.N, gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Die vorliegend angegriffene Geschwindigkeitsbeschränkung findet ihre Grundlage nicht in § 45 Abs. 1 und 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in der derzeit geltenden Fassung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). § 45 Abs. 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss – erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Die für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage kann aus einer Gemengelage verschiedener Faktoren bestehen. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wird von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, Rn. 27, juris. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist vorliegend auch anwendbar. Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO gilt Satz 3 nicht für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Unabhängig davon, dass es sich bei dem M. Weg in dem streitgegenständlichen Bereich bereits weder um eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße noch um eine weitere Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) handelt, betrifft die gesamte Länge zwischen S.----straße und O. Straße nicht den unmittelbaren Bereich der Kindertagesstätte. Nach der Begründung zur Änderungsverordnung vom 30. November 2016 ist der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 Meter Länge zu begrenzen. Die Anordnungen sind zudem soweit möglich auf die Öffnungszeiten zu Beschränken. BT-Drs. 332/16. Dies wurde auch in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO Nr. XI zu Zeichen 274 übernommen. Der gesamte Abschnitt des M. Weges zwischen S1. Straße und O. Straße überschreitet diese Länge. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund im Bereich des an dem M. Weg gelegenen Kindergartens ein hierüber hinausgehender Bereich als unmittelbarer Bereich der Einrichtung anzusehen sein sollte. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sind nicht für den gesamten Abschnitt des M. Weges zwischen S1. Straße und O. Straße erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass dort auf dem gesamten Streckenabschnitt auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen von § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach dem Eindruck, den sich das Gericht in dem Ortstermin am 18. Oktober 2019 verschafft hat, ist die Straße insgesamt gut einsehbar. Die Bebauung ist von der Straße abgerückt. Im Bereich des Kindergartens, etwa auf der Hälfte des Abschnitts zwischen S1. Straße und O. Straße befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel mit Drängelgittern. Ein erhöhter Querungsbedarf – wie von der Beklagten – vorgetragen, ist nicht ersichtlich, zumal die Verwaltung selbst in einer Beschlussvorlage vom 7. September 2016 zur Verlegung der Fußgängerbedarfsampel dargelegt hat, es sei zu berücksichtigen, dass durch die nicht absehbar realistische Realisierung des gründen Bandes an dieser Stelle neben der fußläufigen Erschließung des Kindergartens kein maßgeblicher Querungsbedarf des M. Weges mehr bestehen dürfte. Der Kindergarten werde für Bring- und Holstellplätze entlang des C. Weges über den neben Hausnummer 63 M. Weg) gelegenen Weg von hinten erschlossen werden. Auch der Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung führen nicht zu einer besonderen Gefahrenlage. Die Beklagte hat auch keine Unfallzahlen vorgelegt, aus denen sich eine besondere Gefahrenlage begründen könnte. In der Beschlussvorlage vom 5. April 2017, in der ohnehin nur eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit für den Streckenabschnitt zwischen Q. Straße und dem C. Weg vor dem Kindergarten vorgeschlagen wurde, wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt: „Darüber hinaus sollte aus Gründen der Verkehrssicherheit die Geschwindigkeit von 30 km/h auf die Betriebszeiten des Kindergartens (7:00 Uhr bis 16:00 Uhr) begrenzt sein. Nach 16:00 Uhr besteht keine unbedingte Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor dem Kindergarten.“ Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO erfüllt wären, ist die Anordnung auch ermessensfehlerhaft. Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO stehen im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V:m. § 45 Abs. 1 StVO). Die Auswahl der Mittel, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei der Frage, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolgt verspricht, steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, Rn. 29, juris. In der Beschlussbegründung vom 5. April 2017 finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Es lässt sich weder entnehmen, warum eine Geschwindigkeitsbeschränkung für den gesamten Bereich des M. Weges zwischen S1. Straße und O. Straße vorgesehen wurde, noch findet sich eine Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der Verwaltung zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Streckenabschnitt zwischen der Q. Straße und dem C. Weg vor dem Kindergarten mit bzw. ohne zeitlicher Beschränkung. Auch aus der Niederschrift der Ausschusssitzung vom 5. April 2017 findet sich hierzu nichts Näheres. Danach wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung und die Alternativen nicht dem Willen des Ausschuss entsprechen würden. Die Beklagte hat zwar schriftsätzlich Gründe für die Geschwindigkeitsbeschränkung vorgetragen. Ein Nachschieben der erforderlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist im vorliegenden Fall des Ermessensausfalls jedoch ausgeschlossen. § 114 Satz 2 VwGO betrifft lediglich die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Betätigung des Ermessens im Fall eines zunächst vorliegenden Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauch. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die das Gericht nicht ersetzen kann, kommt auch eine Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Teilbereich zwischen Q. Straße und C. Weg durch das Gericht nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.