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Gerichtsbescheid

21 K 5752/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0324.21K5752.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Die am 00.00.1995 geborene, ledige Klägerin beantragte am 25.08.2018 für ihren am 00.00.2018 geborenen Sohn B. B1. T. UVG-Leistungen ab dem 01.07.2018. Zum Vater des Kindes gab sie im Vordruck an: „C. X. rum., Geburtstag 00.00.93“. Anschrift oder weitere Kontaktdaten zum Kindsvater gab sie nicht an. Anlässlich einer Vorsprache beim Jugendamt am 25.07.2018 erklärte sie unterschriftlich versichernd, sie habe ausschließlich mit Herrn X. C. geschlechtlich verkehrt; er soll in F. wohnhaft sein. Übermittlungsersuchen der Beklagten vom 25.07.2018 und vom 14.08.2018 bei der Deutschen Rentenversicherung zum Kindsvater ergaben keine Treffer in der dortigen Datenbank. Anlässlich weiterer persönlicher Befragungen durch die Unterhaltsvorschusskasse am 13.08.2018 und am 18.10.2018 hat die Klägerin Angaben gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum Verwaltungsvorgang genommenen umfangreichen Niederschriften (Beiakte 1, Bl. 21 – 25 und 29 – 35) verwiesen. Mit Bescheid vom 24.10.2018, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 26.10.2018, lehnte die Beklagte den Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragstellerin habe bei den Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht zu Beginn und Dauer der Beziehung, des Kontakts über Facebook oder WhatsApp, zur Lage des Hotelrestaurants, des Zimmers sowie die Außenansicht des Hotels. Die Angaben zur Vaterschaft des Kindes seien nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über die näheren Umstände der Bekanntschaft und Beziehung zum Kindsvater zurückgehalten würden bzw. die Unwahrheit hinsichtlich der möglichen Zeugungsumstände gesagt worden sei. Die Löschung sämtlicher vorhandener Chats, etc. sei nicht nachvollziehbar, da ihr hätte bewusst gewesen sein müssen, dass bei der Beantragung öffentlicher Leistungen Fragen bezüglich des Erzeugers des Kindes gestellt würden. Ebenfalls sei dadurch in Kauf genommen worden, dass die Feststellung der Vaterschaft und somit ein entsprechender Rückgriff ausgeschlossen sei. Die Richtigkeit des angegebenen Namens sowie des Geburtsdatums des Erzeugers könne daher von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse nicht überprüft werden. In F. sei eine Person mit dem angegebenen Namen nicht wohnhaft. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung sei nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Dagegen hat die Klägerin am 08.11.2018 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgebracht, neben der Sache liege es, ihr den „Vorwurf“ zu machen, dass sie beim Geschlechtsverkehr nicht verhütet habe und sich damit bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, indem sie die Möglichkeit, schwanger zu werden, billigend in Kauf genommen habe. Dies stelle offenkundig keinen Grund dar, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu verweigern. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde sie bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mit mitgewirkt haben soll. Sie habe detailreich und widerspruchsfrei geschildert, wie es zu der Schwangerschaft gekommen sei. Dass sie (wohl aufgrund der Enttäuschung als auch auf Druck ihrer Mutter hin) sämtliche Chat-Protokolle bei Facebook gelöscht habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr sei es so, dass ihre Mutter sie massiv unter Druck gesetzt habe dahingehend, dass sie entweder den Kontakt zu dem späteren Kindsvater endgültig einzustellen habe, anderweitig sie die mütterlichen Wohnung zu verlassen habe. Dies alles könne aber ohnehin keine Rolle spielen, da der Kindsvater offenkundig eine falsche Identität benutzt habe, um sie von Anfang an zu täuschen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2019, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 08.07.2019, lehnte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Sie habe die Kontaktdaten zu einem gewissen „C1. N. “ gelöscht. Dieser sei unter dem genannten Namen und seinem Geburtsdatum nicht zu ermitteln. Zur Person des Kindesvaters habe sie nur unzureichende Angaben gemacht. Sie habe die Chat-Protokolle und alle Angaben zum Kindsvater gelöscht. Ihr habe bewusst sein müssen, dass diese Angaben zur Beantragung öffentlicher Leistungen benötigt würden. Sie habe somit nicht nur nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Vaters eingeleitet, sondern vielmehr eine weitere Ermittlung bewusst erschwert. Dies gelte umso mehr, als sie bereits ein weiteres Kind (M. T. ) habe, bei der sie ähnliche Angaben zu dem Kindsvater gemacht habe und bei dem die Vaterschaft nicht festgestellt worden sei. Ihr habe bekannt sein müssen, dass sie im Rahmen der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistung entsprechende Angaben machen müsse. Dies wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen. Nach Feststellung der Schwangerschaft hätte sie versuchen müssen, den vermeintlichen Vater ausfindig zu machen oder Informationen über ihn zu beschaffen. Sie habe widersprüchliche Angaben zu Beginn und Dauer der Beziehung, zu dem Kontakt, den eine Erklärung über Facebook, jedoch nicht über WhatsApp, in der anderen Erklärung auch über WhatsApp erfolgt sein soll. Weiterhin gebe es verschiedene Widersprüche zur Lage des Hotelrestaurants, des Aufzugs, des Zimmers und der Außenansicht des Hotels. Die Mitwirkungspflicht sei auch nicht durch Nennung von Name und Geburtsdatum erfüllt, da unter den genannten Angaben niemand zu ermitteln gewesen sei. Die Behauptung der anwaltlichen Vertretung der Klägerin, ihre Mutter habe sie massiv unter Druck gesetzt, sei pauschal aufgestellt und vorher von ihr selbst so nicht vorgebracht worden. Ferner seien sie in keiner Weise nachgewiesen oder untermauert. Dagegen hat die Klägerin am 31.07.2019 Klage erhoben verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der mit Beschluss vom 23.12.2019 abgelehnt worden ist. Den Ausführungen im Beschluss ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Unterhaltsvorschuss im beantragten Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung von UVG‑Leistungen (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem frühest möglichen Bewilligungszeitpunkt nach § 4 Halbsatz 1 UVG – die Klägerin hat selbst ausdrücklich eine Beschränkung ab dem 01.07.2018 vorgenommen – und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2019. Wie im Sozialhilferecht beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf die Zeit zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2008 – 16 E 1118/06 –, juris, Rdnr. 16;st. Rspr. der Kammer, vgl. nur: VG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2017 – 21 K 6828/16 ‑; Gerichtsbescheid vom 23.04.2019 – 21 K 937/19 ‑. Unabhängig vom Vorliegen der (formellen) Anspruchsvoraussetzungen scheitert ein Anspruch der Klägerin am Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen u.a. dann nicht, wenn der beantragende Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung konkretisiert. Eine Weigerung der Kindsmutter, Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindsmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätte führen können. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 – A 1647/93;VG Düsseldorf, Urteile vom 13.10.2006 ‑ 21 K 3808/05 und vom 07.09.2007 – 21 K 5641/06. ‑, Gerichtsbescheid vom 23.04.2019 – 21 K 937/19 ‑. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dieser ist verpflichtet, das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern. Vgl. OVR NRW, Urteil vom 09.09.1996 – A 1647/93 und vom 29.10.1993 – 8 A 3347/91 = FamRZ 1994, 1213. Zu dem für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Mutter des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG weigert, die zur Erfüllung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Der Einzelrichter gelangt auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren zu dem Ergebnis, dass sie vorhandenes Wissen zurückhält. Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unzutreffende Angaben zur Vaterschaft gemacht hat und Kenntnisse über den tatsächlichen Kindsvater zurückhält. Dafür spricht auch, dass die Klägerin den Ausführungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 23.12.2019, auf die wegen der weiteren Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, nicht entgegengetreten ist. Unterstellt, der Hinweis der Klägerin, sie sei von ihrer Mutter diesbezüglich unter Druck gesetzt worden, sämtliche auf ihrem Smartphone befindlichen digitalen Kontaktdaten (v.a. Telefonnummer, Fotos, Chatprotokolle, WhatsApp, Facebook) des Kindsvaters ihres am 00.00.2018 geborenen Sohnes B. B1. zu löschen, trifft zu, steht dies wegen der der Klägerin auferlegten gesteigerten Obliegenheiten gleichwohl dem Bezug öffentlicher Sozialleistungen entgegen. Das bewusste und gewollte Beseitigen von Hinweisen auf den Kindsvater steht der mangelnden Mitwirkung im Rahmen des Unterhaltsvorschussverfahrens mindestens gleich. Die Klägerin hat bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft und nicht erst mit Antragstellung (mithin zu einem Zeitpunkt, als die Daten bereits gelöscht worden sein mögen) gewusst, dass es genau auf diese Daten zum Kindsvater ankommt. Insoweit war die Klägerin in einem früheren Unterhaltsvorschussverfahren für ihr anderes Kind (M. T. , geb. am 00.00.2012) bereits unterrichtet worden (vgl. Beiakte 2, Bl. 1 – 2 R). In jenem Verfahren hat die Klägerin zwar einen Namen und ein Geburtsdatum des vermeintlichen Kindsvaters mitgeteilt, aber ebenfalls keine weiterführenden Angaben gemacht (vgl. Beiakte 2, Bl. 10, 11, 13). 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.