Gerichtsbescheid
7 K 6873/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0325.7K6873.17.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00.00.1969 in P. geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals mit einem Visum zu Studienzwecken am 05.02.1989 in das Bundesgebiet ein und lebte hier, bis er am 01.06.2003 in Q. festgenommen wurde. Seit seiner Abschiebung aus Frankreich im Anschluss an die Haftentlassung dort am 11.12.2009 lebt der Kläger in seinem Heimatland. Der Kläger ist seit dem 00.00.1998 mit seiner am 00.00.2002 eingebürgerten Ehefrau verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei am 00.00.2000 und am 00.00.2002 in E. geborene Söhne, ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Die Familienangehörigen leben auch heute noch in E. . Mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. 0000000000) verurteilte das Gericht großer Instanz in Q. den Kläger wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung im Zeitraum von 1999 bis zum 01.06.2003 zu neun Jahren Freiheitsstrafe und sprach ein endgültiges Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet aus.Diese Entscheidung wurde bestätigt durch den Appellationsgerichtshof in Q. am 10.09.2007. Die Beklagte lehnte zuletzt mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2004 die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ab. Bestätigt durch klageabweisendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 31.05.2006 – 7 K 2826/04 -, Berufungszulassungsantrag abgelehnt durch Beschluss des OVG NRW vom 08.05.2008 – 18 A 2542/06 -. Mit Ordnungsverfügung vom 17.09.2009 wies die Beklagte den Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet aus. Bestätigt durch klageabweisendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.04.2011 – 7 K 6528/09 -, Berufungszulassungsantrag abgelehnt durch Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2011 – 18 A 1353/11 -. Mit Ordnungsverfügung vom 15.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab. Bestätigt durch klageabweisendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.04.2011 – 7 K 2518/10 -, Berufungszulassungsantrag abgelehnt durch Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2011 – 18 A 1338/11 -. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2014 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Antragszeitpunkt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger wolle mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern in E. die familiäre Lebensgemeinschaft leben. Der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern sei intensiv, so hätten die Ehefrau und die beiden Kinder den Kläger im Zeitraum von 2010 -2013 jeweils mehrere Wochen im Jahr - vorzugsweise in den Oster- bzw. Sommerferien -in seinem Heimatland besucht.Er könne durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen, dass er in seinem Heimatland nicht erneut straffällig geworden sei.Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2014 wiederholte der Kläger den Antrag und legte eine Erklärung vom 07.07.2014 vor, wonach er sich von jedweder terroristischen Vereinigung distanziere. Die marokkanischen Sicherheitsbehörden hätten ihn intensiv befragt und gingen davon aus, dass nicht richtig sei, was in der Verurteilung in Frankreich zugrunde gelegt worden sei. Man halte ihn nicht für gefährlich. Er sei in Marokko einfach nur seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keinen weiteren Kontakt zu dem Netzwerk um die Organisation Al Quaida mehr gehabt. Allein die Trennung von seiner Familie und die Zeit der Strafhaft in Frankreich habe ihm vor Augen geführt, dass er insbesondere in den neunziger Jahren mit sehr gefährlichen Organisationen zu tun gehabt habe. Deren Ziele lehne er jetzt mit aller Entschiedenheit ab. Auf die Anhörung durch die Beklagte machte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2015 noch geltend, er sei bereit sein ganzes Wissen zu den Aktivitäten und Beteiligungen Dritter den Sicherheitsbehörden mitzuteilen. Unter dem 14.07.2016 beantragte der Kläger bei der Deutschen Vertretung in Marokko die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung und gab hierbei an er sei Mitglied gewesen bzw. habe Kontakt gehabt zu Al Quaida, habe sich 1992 und 1993 in Afghanistan und Bosnien in paramilitärischen Lagern aufgehalten, habe aber niemals terroristische Aktionen geplant. Mit Ordnungsverfügung vom 15.03.2017 verkürzte die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf 22 Jahre und sechs Monate ab Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung. Die Entscheidung ergehe auf Grundlage des § 11 Abs. 4 AufenthG. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in dem geltend gemachten unauffälligen Verhalten im Heimatland kein Zeichen von abnehmender Gefährlichkeit erkannt werden könne. Vielmehr gehöre dies zur Arbeitsweise der terroristischen islamistischen Szene. Die Behauptung aus seinem Visumsantrag, niemals terroristische Aktionen geplant zu haben, widerspreche der Wahrheit und sei Zeichen andauernder Gefährlichkeit. Der Erklärung vom 07.07.2014 könne kein großer Wert beigemessen werden, da insoweit nur eine Nähe zu gefährlichen Organisationen eingeräumt werde. Die behauptete Bereitschaft deutschen Sicherheitsbehörden Kenntnisse über das Wirken terroristischer Vereinigungen offenbaren zu wollen, ließen keine Taten erkennen. Dass ihm allein die lange Trennung von seiner Familie und die Zeit der Strafhaft in Frankreich vor Augen geführt habe, dass er mit gefährlichen Organisationen tun gehabt habe, deren Ziele er nunmehr mit aller Entschiedenheit ablehne, lasse keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Terrorismus erkennen und überzeuge insoweit nicht. Maßgeblich für die Fristbestimmung sei das bei Fristablauf dann erreichte Lebensalter und die erwartete damit einhergehende abnehmende Gefährlichkeit.Ausweislich des Telefax-Übertragungsprotokolls wurde die Ordnungsverfügung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.03.2017 übermittelt. Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, weiter intensiven Kontakt auch via Skype zu den Familienangehörigen in Deutschland zu pflegen. Dieser Kontakt finde in deutscher Sprache statt. Der Kläger gebe in seinem Herkunftsland auch Nachhilfe in Deutsch. Seine Ehefrau könne derzeit nicht zu Besuch nach Marokko kommen, weil ihr Vater pflegebedürftig sei.Seine umfassende Aussagebereitschaft zu früheren Aktivitäten habe er durch seine Kontaktaufnahme zur Botschaft in Rabat unter Beweis gestellt, die dies jedoch als Antrag auf Erteilung eines Visums interpretiert habe. Er sei auch weiter bereit sich zur Distanzierung vor Gericht zu äußern. Eine aktuelle Straffreiheitsbescheinigung liege auch vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2017 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung vom 17.09.2009 auf den Antragszeitpunkt zu befristen, hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Auf die mit gerichtlicher Verfügung vom 29.08.2019 eingeräumte Möglichkeit, zur neuen Rechtslage Stellung zu nehmen, wird noch vorgetragen, dass auch seitens der obersten Landesbehörde kein Anlass gesehen wird, von der im Gesetz vorgegebenen Regelfrist von 20 Jahren etwaige Verkürzungen vornehmen zu wollen. Mit Beschluss vom 18.01.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.08.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist zunächst als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sich über ihren Wortlaut hinaus nicht nur in der Befristung eines als wirksam bestehend vorausgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots erschöpft, sondern ein solches auch anordnet. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG (n.F.) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294, eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber die Abkehr vom automatischen Einreise- und Aufenthaltsverbot als Folge der verfügten Ausweisung den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie folgend vollzogen. Es bedarf daher einer einzelfallbezogenen behördlichen Entscheidung zur Anordnung eines Einreise und Aufenthaltsverbots. Die Kammer hat, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F. und zur entsprechenden Auslegung einer behördlichen Befristungsentscheidung als konstitutiven Erlass eines befristeten Einreiseverbots: BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – Rn. 20 ff., juris. folgend, jedenfalls für die vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes verfügten Befristungsentscheidungen die implizite Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in seiner Befristungsentscheidung entnommen.So liegt der Fall auch hier: mit der hier angefochtenen Befristungsentscheidung der Beklagten vom 15.03.2017 hat die Beklagte auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot implizit als behördliche Einzelfallentscheidung angeordnet. In diesem Zusammenhang kann auch offenbleiben, wie das rechtliche Schicksal des mit dem Erlass der Ausweisung in der Ordnungsverfügung vom 17.09.2009 nach damaliger Rechtslage von Gesetzes wegen entstandene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sich darstellt. Als belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG NRW, dessen Aufhebung der Kläger nach verständiger Würdigung seines Klagebegehrens (§ 88 VwGO) auch erstrebt, ist diese Regelung mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Darüber hinaus ist die Klage, soweit sie sich auf die Verkürzung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes bezieht, als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Festsetzung der Fristlänge der Wirksamkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG von Amts wegen und als Ermessensentscheidung zu erlassen. Sie ergeht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG NRW dessen konkrete Ausgestaltung der Kläger (hier: Fristlänge auf den Antragszeitpunkt) erstreiten will.Wollte man die Befristungsentscheidung als zeitraumbezogene Grundfestsetzung einer Befristung ansehen, wäre insoweit auch eine Anfechtungsklage denkbar, mit der das Gericht die angeordnete Frist – teilweise - soweit aufheben könnte, als es sie für rechtswidrig hielte. Unterschiede in materieller Hinsicht ergäben sich insoweit nicht. Der so verstanden Klage kommt auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Denn wenn die Befristungsentscheidung der Beklagten jedenfalls auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beinhaltet, geht ihre ausdrückliche Regelung der Fristlänge nicht ins Leere. Nach ihrem Wortlaut geht die Ordnungsverfügung nämlich davon aus, dass ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot in (gesetzlicher) Folge der Ausweisung besteht. Träfe diese Prämisse nicht zu und enthielte die Befristung nicht gleichzeitig die Anordnung, könnte man mit guten Gründen den Regelungscharakter der Ordnungsverfügung grundsätzlich in Abrede stellen. Nach den vorstehenden Erwägungen enthält die Befristungsentscheidung der Beklagten aber jedenfalls auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. II. Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.03.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (a). Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung oder Aufhebung der Wirkungen der gegen ihn verfügten Ausweisung oder auch nur einen Anspruch auf eine Neubescheidung des Befristungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO (b). a) Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht rechtswidrig. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die Beklagte ist sachlich (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 AufenthG) und örtlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 AuslZustV NRW) für die Anordnung zuständig und hat die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) und die Form (§ 77 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG) ersichtlich gewahrt. Die Anordnung ist auch materiell nicht rechtswidrig.Die Tatbestandsvoraussetzungen für die inzidente Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG (n.F.) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Kläger ist durch die bestandskräftige Ausweisung mit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.09.2009, bestätigt durch klageabweisendes Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.04.2011 – 7 K 6528/09 -, Berufungszulassungsantrag abgelehnt durch Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2011 – 18 A 1353/11 -; aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Damit ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.Unabhängig von der Frage, ob diese Ausweisungsverfügung nach der damals gültigen Rechtslage von Gesetzes wegen bereits ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgelöst hat wovon die Beklagte und der Kläger ersichtlich ausgehen, und wie dessen rechtliches Schicksal durch die Rechtsänderung zu bewerten ist, konnte die Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auch nachträglich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Denn eine nachträgliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in Ansehung der Vorschriften des § 11 Abs. 4 S. 4, Abs. 9 S. 2 AufenthG nicht ausgeschlossen, die explizit auch nachträgliche Regelungen zu Lasten des Betroffenen zulassen. Auch die gesetzliche Anordnung der Gleichzeitigkeit des Erlasses von Ausweisung und Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung kann sich – wie hier – denknotwendig nicht auf eine weit vor ihrem Inkrafttreten erlassene Ausweisung beziehen. b) Die auf § 11 AufenthG gestützte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf 22 Jahre und sechs Monate lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 3 AufenthG auf 22 Jahre und sechs Monate das ihr zustehende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend angewendet, sowie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet, § 114 S. 1 VwGO. Es kann indes schon offenbleiben, ob die Festsetzung der Frist auf § 11 Abs. 4 und 3 AufenthG, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG oder § 11 Abs. 5a Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG gestützt werden kann, weil in jedem Fall Absatz 3 zur Anwendung kommt.Nach § 11 Abs. 3 wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach dem hier einschlägigen Absatz 5a soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Abs. 4 S. 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise und Aufenthaltsverbotes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Diesen Vorgaben wird die Festsetzung auf 22 Jahre und 6 Monate gerecht. Die Ausweisung des Klägers knüpft an die Erkenntnisse deutscher Behörden und Feststellungen französischer Gerichte an. Der Kläger ist mit dem Urteil vom 26.10.2006 (Az. 0000000000) durch das Gericht großer Instanz in Q. wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung im Zeitraum von 1999 bis zum 01.06.2003 zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dem liegt nicht nur seine erwiesene Mitgliedschaft in der Terrororganisation Al Quaida zu Grunde, sondern auch der Versuch eines terroristischen Anschlags auf La Reunion. Damit unterliegt keinen Zweifeln, dass der Kläger wegen einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Dass die Beklagte die damit regelmäßig festzusetzende Frist von 20 Jahren noch um zwei Jahre und sechs Monate überschreiten durfte, ergibt sich aus der nach § 11 Abs. 5a Satz 2 AufenthG vorgeschriebenen Anwendbarkeit des Absatz 4 Satz 4 und 5. Hiernach kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden, Absatz 3 gilt insoweit entsprechend.Das damit eröffnete Ermessen hat die Beklagte dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.In einem ersten Schritt hat sie darauf abgestellt, in welchem Zeitraum der Kläger aus ordnungsrechtlicher Sicht vom Bundesgebiet fernzuhalten ist.Hierzu hat sie zu Recht in Rechnung gestellt, dass der Kläger als führender Kopf der Al Quaida in Deutschland nicht nur zur Führungsspitze der internationalen Organisation Beziehungen und Kontakte („I1. A. “ u.a.) unterhielt, sondern auch als charismatischer Anwerber die Ziele der Organisation verfolgt hat. Seine Gefährlichkeit begründet sich neben dieser Einbindung in die Organisation auf oberster Ebene auch aus dem eigenen militärischen Training in den Lagern Afghanistans und im Krieg in Bosnien als auch dem Versuch des Aufbaus eines Trainingscamps in Mauretanien. Des Weiteren ist auch sein eigener Anschlagsversuch auf La Reunion, bei der ihn die französischen Behörden in flagranti festnahmen, in Rechnung zu stellen. Diese besondere Gefährlichkeit des Klägers rechtfertigt auch eine längere als die Regelfrist des Absatz 5a, denn insoweit liegt ein atypischer Fall, der über eine bloße terroristische Gefahr – etwa eines einfachen Mitglied oder bloßen Unterstützers - hinausgeht, vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung (insbesondere Seite 5 ff) Bezug genommen. Diese Gefährlichkeit ist nicht in relevanter Weise beseitigt oder eingegrenzt worden, sondern besteht auch aktuell fort.Soweit klägerseitig der bloße Zeitablauf angeführt wird, überzeugt dies nicht. Denn zwar sind seit seiner Verhaftung nahezu 17 Jahre und damit ein langer Zeitraum vergangen. Allerdings unterliegen religiös-ideologische Überzeugungen oder weltanschauliche Prägungen, die wie hier zu deliktischem Verhalten führen, keiner automatischen zeitlichen Haltbarkeitsgrenze und dem Verfall. Der Kläger war bei seiner Festnahme am 1. Juni 2003 schon 34 Jahre alt und seit über einem Jahrzehnt ununterbrochen in der islamistischen Terrorszene verhaftet. Die Annahme jugendtypischer Verfehlungen, die sich durch die Reifung zum Erwachsenen auswachsen ist also völlig fernliegend. Die bloße Behauptung des Klägers, sich mit Entschiedenheit von jedweder terroristischen Vereinigung zu distanzieren, überzeugt nicht im Mindesten. Seiner Erklärung vom 7. Juli 2014 fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung und nachvollziehbare und plausible Begründung für einen solchen umfassenden Sinneswandel. Dass vielmehr keine die offenbarte Gefährlichkeit beseitigende inhaltliche Abkehr vorliegt, ergibt sich dagegen in aller Deutlichkeit aus den Beweggründen, die der Kläger für seine Erkenntnis, dass er „insbesondere in den 90´er Jahren mit sehr gefährlichen Organisationen zu tun hatte“ anführt. Dies habe ihm „allein die Trennung von seiner Familie und die Zeit der Strafhaft in Frankreich vor Augen geführt“. Aus der Unbill einer Strafhaft und dem familiären Trennungsschmerz lässt sich mitnichten ein Entfall der Gefährlichkeit ableiten, denn eine Änderung der Grundkoordinaten ist damit nicht verbunden.Auch die zu unterstellende strafrechtliche Unbescholtenheit in Marokko seit seiner Abschiebung führt auf kein anderes Ergebnis. Auch insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen werden.Zu den vom Gericht auch angeregten Taten, aus denen sich Rückschlüsse auf eine geänderte Gesinnung und damit auch Gefährlichkeit des Klägers ergeben könnten, ist es nicht gekommen. Eine lückenlose Offenbarung des Wissens um Personen, Strukturen und Taten aus dem Netzwerk von Al Quaida gegenüber deutschen Sicherheitsbehörden, auch und gerade mit dem damit möglicherweise verbundenen Risiko für die eigene Person, hätte bei ernsthafter und freiwilliger Offenbarung durchaus Überzeugungskraft entfalten können. Dazu ist es nicht gekommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass diese Gefahrenprognose lediglich durch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters begrenzt wird. Dass die Beklagte die Frist grob an das Erreichen des 70. Lebensjahres ausgehend vom Geburtsdatum 00.00.1969 wird ab dem Zustellungstag der Ordnungsverfügung 22.03.2017 die Frist von 22 Jahren und sechs Monaten – vorbehaltlich etwaiger Änderungen von Gesetzes wegen nach § 11 Abs. 9 S. 1 AufenthG oder behördlicher Entscheidungen nach § 11 Abs. 9 S. 2 AufenthG oder § 11 Abs. 4 AufenthG - im September 2039 ablaufen, orientiert hat, ist zwar nur grob und pauschal, begegnet aber im Ergebnis keinen Bedenken. Denn dass die Beklagte damit zu Gunsten des Klägers eine absolute Grenze der Wirkungen der Ausweisung gezogen hat, kommt seinen Interessen letztlich entgegen. In einem zweiten Schritt hat die Beklagte die Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet ermittelt und gewichtet und letztlich zu Recht entschieden, dass höherrangiges Recht keine Reduzierung der ordnungsrechtlich bestimmten Frist gebietet. Seit dem 00.00.2003 kann der Kläger seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau, die ihm wohl nicht nachziehen will, nur auf Grundlage von Skype und gelegentlichen Besuchen leben. Auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Söhnen ist nur in dieser Weise lebbar. Dieser langandauernde und tiefgehende Eingriff in Rechte der Familie aus Art. 6 GG ist jedoch vor dem Hintergrund der andauernden Gefährlichkeit des Klägers gerechtfertigt. Auch sind spezielle Bedarfe ehelicher und familiärer Fürsorge und Betreuung, die nicht über die heutzutage zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmittel befriedigt werden können, nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf den Kontakt und die familiäre Beziehung zu seinen Söhnen gilt dies umso mehr, als Z. bereits seit zwei Jahren volljährig ist und I. in wenigen Wochen ebenfalls volljährig wird. Die Schutzwirkung von Art. 6 GG ist damit erheblich gelockert und zwingt nicht zu einer Korrektur der ordnungsrechtlich gebotenen Fristlänge. b) Der Kläger hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Verkürzung oder Aufhebung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Befristungsantrages, § 113 Abs. 5 VwGO. Für einen solchen auf Anspruch, der auf § 11 Abs. 4 AufenthG gestützt werden könnte, liegen die Voraussetzungen nicht vor.Nach Satz 1 der Vorschrift ist insoweit Voraussetzung, dass schutzwürdige Belange des Ausländers dies erforderten oder der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dessen Fortbestand oder die Fristlänge nicht mehr erforderten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Der ordnungsrechtliche Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, den Kläger zur Gefahrenabwehr vom Bundesgebiet fernzuhalten, ist längst nicht erledigt und schutzwürdige Belange des Klägers erfordern nicht demgegenüber seinen Aufenthalt.Auch aus Satz 2 ergibt sich ein dahingehender (Regel-)Anspruch nicht. Denn die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Für die Anspruchsgrundlagen der §§ 22, 23 und 24 AufenthG fehlt es am Aufnahmewillen der Bundesrepublik Deutschland, sämtliche weiteren Anspruchsnormen setzen den Aufenthalt im Bundesgebiet voraus und scheiden schon deshalb aus. Darüber hinaus steht dem geltend gemachten Anspruch auch die Vorschrift des § 11 Abs. 5a Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Danach ist eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Fällen des Absatz 5a grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.Eine Zulassungsentscheidung für eine Ausnahme der in Nordrhein-Westfalen für das Ausländerrecht zuständigen obersten Landesbehörde – des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) – liegt nicht vor. Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte mit Email vom 24. September 2019 eine entsprechende Anfrage an das MKFFI getätigt. Mit der Antwort-Email vom 4. Oktober 2019 führte das MKFFI aus, eine Zulassungsentscheidung nach § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG setze ein „entsprechendes Ersuchen der Ausländerbehörde voraus“. Ein solches Ersuchen könne der Anfrage nicht (!) entnommen werden. Nur mit brutalst großer Mühe kann sich das Gericht einer eigenen Bewertung der aus dieser Antwort deutlich werdenden Gleichgültigkeit der obersten Ausländerbehörde enthalten. Eine Verkürzung der Befristung ist der Beklagten mithin aus Rechtsgründen verwehrt. Dies bezieht sich im Übrigen nicht nur auf die in Absatz 5a angeordnete Regellänge der Frist von 20 Jahren, sondern auch auf die aus der Anwendung von Satz 2 sich ergebende verfügte Fristlänge von hier 22 Jahren und sechs Monaten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.