Urteil
13 K 9733/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0402.13K9733.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 %. Aufgrund einer schmerzhaften Erkrankung seines rechten Knies hielt sein behandelnder Orthopäde eine osteopathische Behandlungsserie für indiziert. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung weiterer Leistungen der Beihilfe für Aufwendungen, die dem Kläger durch diese Behandlungen entstanden sind. Mit Beihilfeantrag vom 00.00. 2018 machte der Kläger (u.a.) die Erstattung von Kosten geltend, die ihm durch fünf osteopathische Behandlungen (am 10. Januar, 22. Januar, 29. Januar, 5. Februar und 12. Februar 2018) durch seinen Orthopäden entstanden waren. Dem Antrag beigefügt (als Beleg Nr. 1) war eine im Auftrag der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis E. . C. -C1. et.al. aus I. erstellte Rechnung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle vom 11. März 2018 über insgesamt 754,76 Euro. Abgerechnet wurde (u.a.) fünfmal die GOÄ-Ziffer 2203 mit dem Faktor 2,30 in Höhe von jeweils 99,07 Euro (insgesamt 495,35 Euro). Unter der Rubrik „Leistungstext und Begründung“ heißt es zu dieser GOÄ-Ziffer jeweils: „osteopathische Behandlung/Triggerosteopathie analog entsprechend § 6erhöhter Zeitaufwand bei osteopathischer Behandlung an mehreren Lokalisationen und Anwendungen verschiedener Techniken.“ Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. März 2018 (entfallend auf die Rechnung vom 11. März 2018 für die osteopathische Behandlung - Beleg Nr. 1) eine Beihilfe in Höhe von 205,21 Euro (50 % von 410,41 Euro). Die weitergehende Erstattung der Aufwendungen (unter Zugrundelegung des Gesamtrechnungsbetrages von 754,76 Euro) lehnte sie mangels Beihilfefähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus: Die osteopathische Behandlung als ärztliche Leistung sei im Leistungsverzeichnis der GOÄ nicht enthalten und werde daher analog abgerechnet. Eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer gebe es nicht. Die Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin e.V. (DGOM) habe eine Empfehlung herausgegeben, empfehle allerdings bei beihilfeberechtigten Privatpatienten die Abrechnung der osteopathischen Behandlung nicht nach der eigenen, sondern nach der Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vorzunehmen. Die BLÄK empfehle die Abrechnung der osteopathischen Behandlung analog GOÄ-Ziffer 3306. Nach § 6 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Wenn neben der BLÄK auch die DGOM (zumindest für beihilfeberechtigte Personen) die Abrechnung wie oben dargestellt empfehle, sollte dies auch die beihilferechtliche Begrenzung im Sinne von § 6 Abs. 1 BBhV für die Analogberechnung osteopathischer Behandlungen als ärztliche Leistung darstellen. Die fünfmal analog berechnete GOÄ-Ziffer 2203 könne daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Ersatzweise werde fünfmal die Behandlungsleistung nach der GOÄ-Ziffer 3306 (zum 3,5fachen Gebührensatz, da ein erhöhter Zeitaufwand in der Rechnung angegeben sei) in Höhe von 5 x 30,20 = 151,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. Gegen die Versagung weiterer Beihilfeleistungen erhob der Kläger am 9. April 2018 Widerspruch. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Beklagte die vorherige Rechnung seines Orthopäden, ebenfalls die GOÄ-Ziffer 2203 enthaltend, betreffend vier osteopathische Behandlungen von Ende 2017 nicht beanstandet, sondern mit Bescheid vom 19. Februar 2018 die Beihilfefähigkeit vollständig anerkannt habe. Die jetzige Kürzung sei ihm daher völlig unverständlich. Die Private Krankenversicherung habe die Rechnung vom 11. März 2018 ebenfalls ungekürzt anerkannt. Ferner übersandte der Kläger eine korrigierte Rechnung, datierend vom 9. April 2018, über einem Gesamtbetrag in Höhe von 633,46 Euro. In dieser Rechnung sind die GOÄ-Ziffern 2203 analog jeweils durch die GOÄ-Ziffern 505 analog, 507 analog, 520 analog, 521 analog, 523 analog, 525 analog, 526 analog, 3306 analog und 527 analog ersetzt, (was in der Summe auf einen Betrag von fünfmal 74,81 Euro = 374,05 Euro hinausläuft). Der Kläger bat um Prüfung, ob die Aufwendungen nunmehr in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Hierzu fügte er ein Schreiben der Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) X. O. vom 9. April 2018 bei, das wiederum auf eine Abrechnungsempfehlung der Ärztekammer X. -M. aus Dezember 2015 verwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 19 bis 25 der Beiakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, dem Widerspruch abzuhelfen. Sie verwies darauf, dass aus unkorrekten Entscheidungen in der Vergangenheit kein Rechtsanspruch auf künftige Entscheidungen erwachse. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch sei die Erstattung von Aufwendungen durch die Private Krankenversicherung (PKV) für die Beihilfe nicht ausschlaggebend. Die Beihilfe stelle keine private Krankenkasse dar. Die Erstattungen lehnten sich an die der GKV an und wichen oft erheblich von den Erstattungen der PKV ab. Die Beihilfe sei eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trage. Durch die Beihilfe erfülle der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt werde. Diese Verpflichtung verlange jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Der Beamte habe keinesfalls einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen für Krankheiten usw. Die Beihilfe stelle somit eine Ergänzung für Aufwendungen dar, die grundsätzlich notwendig und wirtschaftlich angemessen seien. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 3. Juni 2018 zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 6 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen seien ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsehe. Wirtschaftlich angemessen seien nach § 6 Abs. 3 BBhV grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der jeweiligen Gebührenordnung entsprächen. Osteopathische Behandlungen seien Bestandteil der manuellen Medizin und hätten Ähnlichkeit mit chirotherapeutischen Eingriffen. Das Indikationsspektrum erstrecke sich von orthopädischen Krankheitsbildern, wie Wurzelsyndrom und Tendo-Myopathien, über chronisch-funktionelle abdominale Beschwerden einschließlich funktioneller Blasensyndrome bis hin zu Entwicklungsstörungen bei Säuglingen und anderen pädiatrischen Syndromen sowie schmerztherapeutischen und HNO-Indikationen. Sofern die Osteopathie von einem Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe durchgeführt werde, könnten die dafür in Rechnung gestellten Leistungen laut Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM) analog der GOÄ-Ziffer 3306 als beihilfefähig anerkannt werden. Daher seien die Aufwendungen für die von der orthopädischen Gemeinschaftspraxis erbrachten osteopathischen Behandlungen analog GOÄ-Ziffer 3306 (hier zum erhöhten Faktor von 3,5) beihilfemäßig anzuerkennen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestünden nicht. Dies treffe auch für die in der korrigierten Rechnung vom 9. April 2018 nach Empfehlung der Ärztekammer X. -M. aufgeführten Leistungen analog den GOÄ-Ziffern 505, 507, 520, 521, 523, 525, 526 und 527 zu. Der Kläger hat am 3. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Nach Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) erfülle der Dienstherr durch die Beihilfe seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten und habe sich hiernach an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt werde. Gemäß Ziffer 47.2.1 BBhVVwV sei eine Krankenversicherung dann als beihilfekonform anzusehen, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Beihilfeleistungen in der Regel eine Erstattung von 100 Prozent der Aufwendungen ermögliche. Daraus lasse sich herleiten, dass die volle Kostenübernahme bei ärztlicher Behandlung als Regel, eine Eigenbeteiligung als Ausnahmefall gewünscht und gewollt sei. Der Beihilfebescheid vom 19. Februar 2018 habe eine präjudizierende Wirkung auf die gesamte Behandlungsserie. Änderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen seien nicht eingetreten, so dass für eine andere Bewertung des Sachverhalts kein Raum bleibe. Absolut unverständlich sei insofern die Neubewertung völlig identischer ärztlicher Leistungen nach Ablauf eines Zeitraums von nur einem Monat. Der Vortrag der Beklagten, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sei insoweit unzutreffend. Dem von der Beklagten ebenfalls bemühten Vergleich mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei entgegenzuhalten, dass in der GKV das Sachleistungsprinzip greife und spätestens seit dem Wegfall der sog. Praxisgebühr im Fall notwendiger ärztlicher Leistungen keinerlei Eigenbehalt beim Patienten / Versicherten verbliebe. Dies entspräche im übertragenen Sinn dann wohl der mit Beihilfebescheid vom 19. Februar 2018 getroffenen Entscheidung, die hier in Rede stehende osteopathische Behandlung vollständig als beihilfefähig anzuerkennen, und dem bereits vorstehend hergeleiteten Willen des Gesetzgebers nach einer grundsätzlich vollständigen Kostenübernahme von ärztlichen Behandlungen. Das ausschließliche Abheben der Beklagten auf die Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer, das nach dem Beihilfekommentar NRW und der Empfehlung der Ärztekammer X. -M. im Ergebnis unangemessen sei, stelle sich - nicht nur unter regionalen Aspekten - als sachfremd dar. Darüber hinaus sei zu rügen, dass die Beklagte in keinem ihrer Schreiben darlege, warum die „NRW-Regelung“ im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen solle. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2018 zu verpflichten, die Aufwendungen für die osteopathischen Behandlungen in Höhe der korrigierten Rechnung vom 9. April 2018 gemäß den GOÄ-Ziffern 505, 507, 520, 521, 523, 525, 526 und 527 neben der GOÄ-Ziffer 3306 als beihilfefähig anzuerkennen und weitere Beihilfe in entsprechender Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffende rechtliche Würdigung in den streitgegenständlichen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der weitere Leistungen der Beihilfe für osteopathische Behandlungen versagende Bescheid der Beklagten vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe, die über die bereits bewilligten Leistungen hinausgeht. Ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. §§ 1, 6 und 12 BBhV. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erhalten Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, Beihilfe. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (u.a.) in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). In Krankheitsfällen sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV grundsätzlich beihilfefähig (§ 12 Satz 1 BBhV). Wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV grundsätzlich, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte entsprechen. Folglich beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Angemessen und demnach beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche und nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnende Rechtsfrage, über die die Zivilgerichte letztverbindlich zu entscheiden haben. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist - wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg indes nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 ‑, juris, Rz. 17 f. Da osteopathische Behandlungen in der Anlage zur GOÄ (Gebührenverzeichnis) nicht aufgeführt sind, kommt als Grundlage für den Honoraranspruch des Arztes nur § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Gleichwertig bedeutet, dass die Leistungen in der technischen Durchführung, der Art sowie im Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar sind. Insoweit gilt, dass die Aufwendungen eines vom Arzt unter analoger Anwendung der GOÄ berechneten Betrages schon dann beihilferechtlich als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 ‑, juris, Rz. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 - 1 L 146/10 ‑, juris, Rz. 10. Hierbei ist das von der Bundesärztekammer herausgegebene Analogverzeichnis „Verzeichnis der Analogen Bewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer“, im Internet abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/analoge-bewertungen/ zu berücksichtigen. Für ärztliche Leistungen, die in diesem Verzeichnis enthalten und dort einer GOÄ-Ziffer analog zugeordnet sind, besteht eine Regelvermutung dahingehend, dass sie angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften sind und die Beihilfestelle in diesen Fällen im Allgemeinen die Angemessenheit nicht mehr gesondert zu überprüfen hat. Sofern dagegen eine ärztliche Leistung ‑ wie hier die osteopathische Behandlung - auch nicht in das Analogverzeichnis aufgenommen ist, hat die Beihilfestelle im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ vorliegen, d.h. eine analoge Bewertung überhaupt zulässig ist und der vom Arzt berechnete Betrag einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 - 1 L 146/10 ‑, juris, Rz. 12 f. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass die Analogbewertung, wie sie die Privatärztliche Verrechnungsstelle im Auftrag des behandelnden Orthopäden des Klägers in der korrigierten Rechnung vom 9. April 2018 vorgenommen und in ihrem Schreiben an den Kläger vom 9. April 2018 unter Hinweis auf eine Empfehlung der Ärztekammer X. -M. aus Dezember 2015 näher erläutert hat, keiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die erwähnte Abrechnungsempfehlung der Ärztekammer X. -M. bezieht sich auf einen konkreten, zur Überprüfung gestellten Einzelfall - allerdings nicht den des Klägers ‑, in dem Aufwendungen für eine osteopathische Behandlung nicht in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt worden waren und daher die Privatärztliche Verrechnungsstelle auf Wunsch des Arztes die Ärztekammer um Stellungnahme gebeten hatte. Welche Behandlungsmaßnahmen in jenem Fall konkret zur Anwendung gekommen waren, ergibt sich aus der Abrechnungsempfehlung der Ärztekammer nicht. Jedoch verweist sie unter Zitierung des „IGeL-Kompendiums für die Arztpraxis“ von R. Hess und R. Klakow-Franck darauf, dass in der Osteopathie Muskelenergietechniken bzw. Entspannungstechniken voneinander unterschieden werden (myofaziale, viszerale, kraniosakrale Osteopathie) und dass sich das Indikationsspektrum erstreckt von orthopädischen Krankheitsbildern wie Wurzelreizsyndrom und Tendo-Myopathien über chronisch-funktionelle abdominale Beschwerden einschließlich funktioneller Blasensyndrome bis hin zu Entwicklungsstörungen bei Säuglingen und anderen pädiatrischen Syndromen sowie schmerztherapeutischen und HNO-Indikationen. Wegen dieses weit gefächerten Indikationsspektrums hält die Ärztekammer eine Beschränkung der Berechnung der Osteopathie „mit Anwendung verschiedener Techniken“ auf den einmaligen Ansatz der GOÄ-Ziffer 3306 für nicht angemessen; diese Form der Berechnung könne den Aufwand einer osteopathischen Behandlung nicht sachgerecht abbilden. Daher empfiehlt sie - neben dem analogen Ansatz der GOÄ-Ziffer 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule – analog: Osteopathischer Eingriff an der Wirbelsäule) - die analoge Heranziehung folgender weiterer GOÄ-Ziffern: 505 : Atmungsbehandlung - einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen -analog: Osteopathische Behandlung Atemsystem/Brustkorb 507 : Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) -analog: Osteopathische Behandlung mit Muskelenergietechniken 520 : Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)analog: Osteopathische Behandlung mit Massagetechniken 521 : Großmassage (z.B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzunganalog: Osteopathische Behandlung, Bauch- und Beckenorgane 523 : Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periost- massage, manuelle Lymphdrainage)analog: Osteopathische Behandlung unter Anwendung spezieller Weichteiltechniken 525 : Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzunganalog: Tenderpoint-Behandlung nach Jons an den Extremitäten 526 : Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzunganalog: Tenderpoint-Behandlung nach Jons an Wirbelsäule und/oder Rumpf 527 : Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)analog: Kraniosakrale osteopathische Behandlung Allerdings lässt sich aus dieser Liste der empfohlenen Analogbewertungen nach Ansicht des Gerichts nicht der Schluss ziehen, dass im Fall des Klägers der Aufwand der osteopathischen Behandlung (nur) mit der GOÄ-Ziffer 3306 analog nicht sachgerecht abgebildet ist. Dies gilt bereits deshalb, weil die Liste ersichtlich nicht so verstanden werden kann, dass bei einer osteopathischen Behandlung stets alle (oder auch nur mehrere) der aufgeführten GOÄ-Ziffern zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 3306 in Ansatz gebracht werden sollen. Vielmehr handelt es sich um einen Katalog, aus dem der Arzt die Gebührenziffern heraussuchen muss, die zu Indikation und Technik der von ihm konkret zur Anwendung gebrachten osteopathischen Behandlungsmethode(n) passen und insoweit - gegebenenfalls - die GOÄ-Ziffer 3306 ergänzen. Nur ein solches Verständnis wird dem Umstand gerecht, dass die Ärztekammer zur Begründung ihrer Abrechnungsempfehlung auf das weit gefächerte Indikationsspektrum für osteopathische Behandlungen und die „Anwendung verschiedener Techniken“ verweist. Offenbar geht es ihr darum, in der Empfehlung möglichst alle osteopathischen Indikationen und Techniken abzudecken, auch solche, die alternativ bestehen bzw. durchgeführt werden (etwa bei orthopädischen Krankheitsbildern einerseits und Entwicklungsstörungen bei Säuglingen andererseits). Dass im Fall des Klägers sämtliche Indikationen und Techniken, denen der Katalog der Analogbewertungen gerecht werden möchte, vorlagen bzw. zur Anwendung kamen, erscheint fernliegend. Auch aus dem erläuternden Schreiben der Privatärztlichen Verrechnungsstelle vom 9. April 2018 ergibt sich hierfür nichts; diesem ist noch nicht einmal zu entnehmen, ob und ggf. inwiefern überhaupt eine „Osteopathie mit Anwendung verschiedener Techniken “ (so aber die ausdrückliche Formulierung in der Abrechnungsempfehlung der Ärztekammer, Hervorhebung durch das Gericht) erfolgt ist. Deshalb entspricht der undifferenzierte Ansatz aller in Betracht kommenden analogen GOÄ-Ziffern, wie er in der Rechnung vom 9. April 2018 erfolgt ist, nach Ansicht des Gerichts keiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung. Nach den Angaben des Klägers ging es in seinem Fall um eine schmerzhafte Erkrankung des rechten Knies, also wohl um ein orthopädisches Krankheitsbild. Hierfür ist wegen der Ähnlichkeit von Osteopathie und Chirotherapie die GOÄ-Ziffer 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) heranzuziehen. Davon geht nicht nur die Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer, auf die die Beklagte sich stützt, sondern ebenso die Empfehlung der Ärztekammer X. -M. aus. Weitere GOÄ-Ziffern kann der Arzt in Ansatz bringen, wenn und soweit die konkrete Art der Behandlung dies rechtfertigt. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr erscheint die vorgenommene Analogbewertung nicht nachvollziehbar. Dies gilt beispielsweise im Hinblick darauf, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild (schmerzhafte Erkrankung des rechten Knies) zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 3306 die GOÄ-Ziffer 505 angesetzt wurde, obwohl letztere ein völlig anderes Krankheitsbild betrifft, nämlich (analog) die osteopathische Behandlung des Atemsystems/Brustkorbs. Ferner ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 521 nicht plausibel, die (analog) die osteopathische Behandlung der Bauch- und Beckenorgane betrifft. Gleiches gilt etwa für den analogen Ansatz der GOÄ-Ziffern 520, 521 und 523 neben dem analogen Ansatz der GOÄ-Ziffer 507: Unmittelbar betreffen die GOÄ-Ziffern 520, 521 und 523 jeweils Massagen; jedoch schließt die GOÄ-Ziffer 507 in unmittelbarer Anwendung (Krankengymnastik) die erforderlichen Massagen bereits ein, was in der Konsequenz dann auch für die analoge Heranziehung in der Osteopathie zu gelten hat, da anderenfalls Massagen (bzw. die entsprechenden osteopathischen Methoden) mehrfach in Ansatz gebracht würden. In ihrer ursprünglichen Rechnung (vom 11. März 2018) hatte die Privatärztliche Verrechnungsstelle die osteopathische Behandlung noch mit nur einer einzigen GOÄ-Ziffer (2203: Einrenkung der Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang) abgerechnet. Welcher Umstand es rechtfertigen soll, dieselbe Behandlung dann in der korrigierten Rechnung auf neun (!) verschiedene Gebührentatbestände zu verteilen, erschließt sich nicht. Entspricht daher die Analogbewertung, wie sie der Rechnung vom 9. April 2018 zugrunde liegt, keiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung, so sind die geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie über die von der Beklagten bewilligten Leistungen hinausgehen, nicht wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV und damit nicht beihilfefähig. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte eine frühere Rechnung (vom 3. Januar 2018) betreffend dieselbe Behandlungsserie (aber andere Behandlungstermine), in der die osteopathische Behandlung genauso abgerechnet worden sei wie in der Rechnung vom 11. März 2018 (mit der GOÄ-Ziffer 2203 analog), nicht beanstandet und Beihilfe in vollem Umfang bewilligt habe, wodurch ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Mit dieser Argumentation kann eine weitergehende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nicht verlangt werden. Dem steht entgegen, dass der Kläger keinen „Anspruch auf Fehlerwiederholung“ hat, also darauf, dass die Beklagte ihre nunmehr als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis fortsetzt. So gesehen hat der Kläger schlicht „Glück gehabt“, dass nicht schon die vorherige Rechnung beanstandet wurde; hierdurch hat er mehr erlangt, als ihm eigentlich zusteht. Im Übrigen würde das vom Kläger angeführte Vertrauen in die Fortsetzung der bisherigen Beihilfepraxis für seine Berücksichtigung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung voraussetzen, dass der Kläger in diesem Vertrauen entsprechende Dispositionen getroffen hätte, die schutzwürdig wären. Dafür ist hier nichts ersichtlich; insbesondere macht der Kläger nicht geltend, dass er die osteopathische Behandlungsserie abgebrochen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Aufwendungen hierfür künftig nicht mehr vollumfänglich als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.