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Beschluss

7 L 745/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0429.7L745.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der Versammlung „1. Mai, internationaler Kampftag“ auf dem Vorplatz des B. E. -I. in E. am 1. Mai 2020 in der Zeit von 11:00 bis 12:00 Uhr eine Ausnahmebewilligung mit den Auflagen und Bedingungen aus ihrer Ordnungsverfügung vom 28. April 2020 mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Veranstaltung 50 Teilnehmer umfassen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des anhängigen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ihre ablehnende Ordnungsverfügung vom 21. April 2020 (sinngemäß) aufgehoben hat und die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 3 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung), 4 mit Bescheid vom 28. April 2020 erteilt hat, streiten die Beteiligten nur noch um das Begehren des Antragstellers, die Veranstaltung mit 50 – statt der genehmigten 30 – Teilnehmern durchführen zu dürfen.Ausgehend davon, dass die Anzahl der Teilnehmer einer Veranstaltung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO enormen Einfluss auf die im Interesse des Infektionsschutzes vom Veranstalter zu fordernden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen hat, und der Verordnungsgeber hinsichtlich der Versammlungen die Konstruktion eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gewählt hat, sieht die Kammer in der Festlegung einer maximalen Anzahl der Teilnehmer in der Genehmigung keine selbständige Auflage mit Verwaltungsaktsqualität, sondern eine Inhaltsbestimmung der Genehmigung selbst. 5 Vor diesem Hintergrund kann dem noch sinngemäß gestellten Antrag, 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zur Durchführung der Versammlung „1. Mai, internationaler Kampftag“ auf dem Vorplatz des B. E. -I. in E. am 1. Mai 2020 in der Zeit von 11:00 bis 12:00 Uhr eine Ausnahmebewilligung mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Veranstaltung 50 Teilnehmer umfassen darf, 7 auch angesichts der bereits erteilten Ausnahmegenehmigung nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, vielmehr hat der Antrag Erfolg. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 9 Mit der für den 1. Mai 2020 geplanten Veranstaltung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil er angesichts der zeitlich kurz bevorstehenden Veranstaltung nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. 10 Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung für die benannte Veranstaltung mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Personen glaubhaft gemacht.Der Anspruch folgt aus § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO im Lichte des Artikel 8 GG. Nach dieser Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 11 Angesichts dessen, dass die Beteiligten sich über das Bestehen dieses Anspruchs dem Grunde nach einig sind und – bis auf die maximale Teilnehmerzahl – auch im Hinblick auf die mit der Ordnungsverfügung festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen kein Streit besteht und auch die Kammer keine Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit, als auch des hinreichenden Ausmaßes dieser Maßnahmen hat, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe der Ordnungsverfügung und die in der Anlage als „Auflagen/Bedingungen“ benannten konkreten Maßnahmen Bezug genommen werden. 12 Der Antragsteller hat darüber hinaus aber auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung für die von ihm begehrte maximale Teilnehmeranzahl von 50 Personen bei der für den 1. Mai 2020 geplanten Veranstaltung, weil auch mit dieser Teilnehmerzahl die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vom Veranstalter sichergestellt werden und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG, 13 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020, - 1 BvQ 37/20 -, Rz. 17ff, 14 eine Versagung der Ausnahmegenehmigung beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht zulässt.Zunächst sind die in der CoronaSchVO im öffentlichen Raum geforderten Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern auf der geplanten Örtlichkeit (Vorplatz des B. E. -I. ) auch bei einer Maximalteilnehmeranzahl von 50 Personen unproblematisch einhaltbar. Der an der E1. Straße 000 in 00000 E. gelegene Vorplatz vor dem B.-----------gebäude ist nach den Luftbildaufnahmen, 15 verfügbar unter: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, 16 ein befestigter Parkplatz, der zur Fahrbahn der Straße noch von einem Rad- und Fußweg abgegrenzt ist. Nach den online mit dem vorgenannten Portal möglichen Flächenberechnungen bemisst allein der Parkraum zwischen dem Rad- und Fußweg zur Fahrbahn hin und dem Fahrweg nebst weiterem Parkstreifen zum Gebäude des B. hin eine Fläche von 1.424,6 qm. Bei einem pro Person zu Grunde zu legenden Raumbedarf von 10qm, 17 vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO zum Raumbedarf von Personen in geschlossenen Räumen, 18 um den Mindestabstand zu den weiteren Teilnehmern einzuhalten, ist dies für maximal 50 Teilnehmer (500qm) völlig unproblematisch realisierbar, ohne den am Veranstaltungstag zur festgelegten Stunde zu erwartenden Fußgänger- und Fahrradverkehr zu beeinträchtigen und zu etwaigen Verengungen zu führen, bei denen der Mindestabstand nicht mehr gewahrt werden könnte. Auch die Antragsgegnerin hat die Eignung dieses Veranstaltungsplatzes nicht in Abrede gestellt. 19 Dass die Begrenzung einer Teilnehmerzahl auf 30 für den Schutz der Bevölkerung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO erforderlich ist, wie die Antragsgegnerin meint, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung ausführt: 20 „Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass sich ab einer höheren Teilnehmerzahl gruppendynamische Prozesse entwickeln, so dass der Gesundheitsschutz nicht mehr sichergestellt werden kann.“ 21 überzeugt dies die Kammer nicht. Dem Gericht ist kein Erfahrungssatz bekannt, wonach bei einer Gruppe von 30 Personen mit anderen gruppendynamischen Prozessen zu rechnen ist, als in einer Gruppe von 50 Personen. Auch werden von der Antragsgegnerin keinerlei konkrete Gefahren oder Geschehensabläufe benannt, die infektionsrechtliche Gefahren aufzeigten. Sie nennt auch keine konkreten Erfahrungen mit einer eine Anzahl von 30 Personen übersteigenden Gruppe oder gar konkrete Erfahrungen mit dem Antragsteller und seinen Mitstreiterinnen und Mitstreitern etwa aus ähnlichen Veranstaltungen der Vorjahre.Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es sich um eine statische Veranstaltung von nur einer Stunde Dauer handelt. Es fehlt damit bereits an einer gruppendynamischen Bewegung der gesamten Veranstaltung, wie dies bei einem Umzug und den weniger vorhersehbaren möglichen Hindernissen oder Beeinträchtigungen von außen bedingt wäre.Und schließlich bedeutet die erlaubte maximale Teilnehmeranzahl von 50 Personen auch, dass der Antragsteller nach den bereits akzeptierten „Auflagen/Bedingungen“ der Ordnungsverfügung vom 28. April 2020 zwei weitere Ordner für die Veranstaltung stellen wird, die die Durchsetzung der Mindestabstände zwischen den Teilnehmern gewährleisten werden. Hierbei wird auch das genehmigte Mikrofon die akustische Erreichbarkeit der Teilnehmer für entsprechende Anweisungen zur Einhaltung des Mindestabstands unterstützen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn man Abstriche der zu erteilenden Genehmigung gegenüber dem ursprünglichen Begehren (etwa: statische Veranstaltung statt Aufzug, maximal 50 statt 100 Teilnehmer) verstehen wollte, wären diese Abstriche gegenüber der ursprünglich gänzlich versagten Ausnahmegenehmigung nur als Unterliegen zu einem geringen Teil nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen. 23 Die Streitwertfestsetzung legt wegen der nur vorläufigen Regelung (nur) den hälftigen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde. 24 Rechtsmittelbelehrung: 25 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 26 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 27 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 28 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 30 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 31 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 32 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 33 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 34 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 35 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 36 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.