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Beschluss

7 L 766/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0430.7L766.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 29. April 2020 wörtlich gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller die beantragte Genehmigung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unverzüglich über die Zulässigkeit der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 2. Mai 2020 im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr als Aufzug zum Thema „Wahrung der Grundrechte und für freie Impfentscheidung“ unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung erneut zu entscheiden. Trifft die Antragsgegnerin keine Entscheidung, ist der Antragsteller berechtigt, die von ihm angemeldete Versammlung durchzuführen. 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht. 7 Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des geplanten Autokorsos durch die Düsseldorfer Innenstadt bzw. auf entsprechende Neubescheidung glaubhaft gemacht. 8 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung sind Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 9 Soweit der Antragsteller hier verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Coronaschutzverordnung insgesamt und den § 11 Abs. 3 CoronaSchVO insbesondere geltend macht, kann dem im hiesigen Eilverfahren wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht nachgegangen werden, dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass § 11 Abs. 3 CoronaSchVO jedenfalls im Lichte des Art. 8 GG ausgelegt werden muss, versteht sich von selbst, 10 vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris. 11 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 12 Zwar bestehen aus Sicht der Kammer zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei der von dem Antragsteller geplanten Autokorso um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz handelt. 13 Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG und dem Versammlungsgesetz sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, 14 BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, BVerwGE 129, 42-52 . 15 Dabei sind die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen nicht auf Zusammenkünfte herkömmlicher Form wie z.B. Aufmärsche mit Transparenten und Kundgebungen beschränkt. Das Merkmal der gemeinschaftlichen Meinungskundgabe darf mithin nicht zu eng verstanden werden und muss auf die real vorkommenden Spielarten kommunikativer Entfaltung Rücksicht nehmen, 16 vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 1 A 105.05 – juris. 17 Der Antragsteller hat den Autokorso ausweislich der Anmeldung unter das Motto „Wahrung der Grundrechte und freie Impfentscheidung“ gestellt. Er verfolgt damit offenkundig die Teilnahme am politischen Diskurs. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zweck lediglich vorgeschoben sein könnte und es sich tatsächlich um eine reine „Spaßveranstaltung“ handelt, ergeben sich nicht. 18 Soweit die Polizei der Veranstaltung die Versammlungseigenschaft aufgrund fehlender Kommunikation des politischen Zwecks nach Außen abspricht, 19 vgl. deren Stellungnahme an die Antragsgegnerin vom 29. April 2020, 20 ist dies so nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat Fahnen, Lautsprecher etc. angemeldet. Das Gericht geht davon aus, dass diese dann auch zur Meinungskundgabe verwendet werden. Zudem ist bereits der Autokorso als solcher ein „Statement“. 21 Jedoch lässt sich das weitere Tatbestandmerkmal der Sicherstellung der Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Informationen derzeit nicht feststellen. Es fehlt an einem überzeugenden und in sich schlüssigen Sicherheitskonzept. 22 Dabei ist dem Antragsteller zuzugeben, dass für die Versammlungsteilnehmer selbst – sofern sie sich wie von ihm angekündigt während des gesamten Zeitraums nur zu Zweit oder mit Familienangehörigen in ihren geschlossenen PKWs aufhalten – kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen dürfte. Insoweit erscheint ein Autokorso auf den ersten Blick als infektionsrechtlich sinnvolle Idee zur Einhaltung der Kontaktbeschränkungen im Rahmen einer Versammlung. 23 Jedoch nimmt § 11 Abs. 3 CoronaSchVO nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur den Schutz der Teilnehmer der Versammlung vor einer möglichen Infektion in den Blick, sondern den „Schutz der Bevölkerung“ insgesamt, also insbesondere auch von Zuschauern und von dritten Personen, welche sich mit den Versammlungsteilnehmern im öffentlichen Raum bewegen. 24 Hinsichtlich dieser Personen bestehen – worauf die Antragsgegnerseite zutreffend hinweist – durchgreifende infektionsschutzrechtliche Sicherheitsbedenken, welche der Antragsteller nicht ausgeräumt hat. 25 An dem Korso sollen nach Angaben des Antragstellers 100 bis 200 Fahrzeuge teilnehmen. Das bedeutet, dass er sich nach der Absicht des Antragstellers in einem kilometerlangen Zug durch die Düsseldorfer Innenstadt bewegt. Dabei sind Verkehrsbeeinträchtigungen nicht nur zu erwarten, sondern – jedenfalls nach den ursprünglichen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei – 26 vgl. deren Stellungnahme an die Antragsgegnerin vom 29. April 2020, „er bestand auf einem Autokorso (…) da er einen Verkehrsstau in Düsseldorf verursachen möchte. Ohne Pkw wäre ein Stau nicht möglich“ 27 sogar bezweckt. Unabhängig von Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, welche als originär versammlungsrechtlich einzustufen sind und somit nicht in das Prüfprogramm des § 11 Abs. 3 CoronaSchVO fallen, werden hier auch infektionsschutzrechtliche Probleme aufgeworfen. 28 Die Antragsgegnerin geht für die Kammer nachvollziehbar davon aus, dass es in stärker frequentierten Bereichen der Düsseldorfer Innenstadt/Altstadt insbesondere im Bereich von Ampeln und Fußgängerüberwegen durch die Verkehrsbehinderung zu Ansammlungen von Personen kommen wird. Die Einhaltung der allgemeinen Abstandsgebote wird dadurch in einer Weise erschwert, die keine sichere Befolgung mehr erwarten lässt. Aus der Sicht der Kammer besteht zudem die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass Passanten versuchen werden, zwischen langsam fahrenden oder haltenden PKW des Korso die Straße zu queren. Abgesehen von den verkehrstechnischen Gefahren dieser nicht unwahrscheinlichen Verhaltensweise für die Passanten besteht insbesondere in Kreuzungsbereichen und bei Fußgängerüberwegen die Gefahr, dass Passanten von beiden Seiten die Überquerung der Fahrbahn zwischen den PKW des Korsos versuchen werden. Hierbei käme es unweigerlich zu Verletzungen des Abstandgebots (1,5 Meter nach § 12a Abs. 1 CoronaSchVO), die dem geforderten Schutz der Bevölkerung widersprechen. 29 Dass der Antragsteller diesem Risiko hinreichende Schutzmaßnahmen entgegensetzt, kann von der Kammer derzeit nicht festgestellt werden. Insbesondere steht bereits nicht fest, welchen Verlauf der Korso konkret nehmen soll. Die Angaben in der Anmeldung, 30 „vom Messegelände Richtung Polizeipräsidium Altstadt, Richtung Kö, durch die Innenstadt, Strecke etwa 20 km nach Absprache mit der Polizei. Auftaktkundgebung findet in den Autos statt“, 31 sind so unspezifisch, dass nicht überprüft werden kann, ob und ggf. wo Ausweichmöglichkeiten für Fußgänger bestehen. Dabei kann das (versammlungsrechtliche) Kooperationsgebot hier nicht so weit verstanden werden, dass die Gesundheitsbehörde dem Antragsteller eine mögliche Route „präsentiert“, vielmehr obliegt es dem Antragsteller, diesbezüglich zunächst konkrete Vorschläge zu machen. 32 Der Vorschlag des Antragstellers, in Bereichen, die von Fußgängern stark frequentiert werden und in denen der Korso länger als fünf Minuten für die Durchfahrt benötigt, einen ca. ein- bis eineinhalbminütigen Stopp einzulegen, der von der Polizei von der Spitze des Korsos aus eingeleitet wird, erscheint aufgrund der Dimensionen des Zuges und des zu erwartenden „Rückstaus“ infektionsschutzrechtlich nicht zielführend und zudem auch wenig praktikabel. Denn damit wird das Problem nur nach hinten verschoben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dann Personen in den hinteren Bereichen des Korsos versuchen werden, die Straße zu queren. 33 Gegenüber einer Beschränkung des Teilnehmerkreises hat sich der Antragsteller sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch gegenüber der Polizei ablehnend gezeigt. Auch kommt für ihn eine statische Veranstaltung (ähnlich einem Autokino) offensichtlich nicht in Betracht. Andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch von der Versammlung behinderte Fußgänger hat die Kammer erwogen, solche sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere wäre die Verpflichtung der einzelnen teilnehmenden Kraftfahrer, jeweils an roten Ampeln bzw. an Fußgängerüberwegen zu halten, mit dem Grundgedanken eines Autokorsos als „Verband“ nicht vereinbar. 34 Die vom Antragsteller angemeldeten nur vier Ordner sind offensichtlich nicht dazu in der Lage, den Zug in seiner Gesamtheit zu überblicken und zur Vermeidung von Infektionsrisiken beizutragen. 35 Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß vorträgt, das Verhalten von Zuschauern und Dritten falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, so ist ihm zuzugeben, dass die Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 12 CoronaSchVO grundsätzlich jedem einzelnen obliegt. Dies gilt aber nur eingeschränkt, wenn der „Anreiz“ zum Verstoß durch die Versammlung selbst gesetzt wird. Die Kammer hat insoweit in ihrer ständigen Rechtsprechung betont, dass die Übersichtlichkeit der Versammlung, ein statischer Charakter und die Gewährleistung eines frei fließenden Fußgängerverkehrs für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von entscheidender Bedeutung sind. 36 Ergänzend sei noch angemerkt, dass der Antragsteller schon bei Anmeldung der Veranstaltung angegeben hatte, das Coronavirus sei nur eine Grippe und bei Weitem nicht so tragisch wie von Medien und Politik dargestellt, letztlich wolle die Politik nur Aufmerksamkeit und Angst erregen, damit sich der Impfstoff „Corona“ gut verkaufen lasse. Diese Ansicht ist natürlich auch von der (kollektiven) Meinungsfreiheit gedeckt. Es darf aus ihr aber dennoch auch darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller dem Schutz vor einer möglichen Infektion zumindest keine oberste Priorität zuweist. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da bei Verfahren der vorliegenden Art durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, den im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert anzunehmenden Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren. 39 Rechtsmittelbelehrung: 40 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 41 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 42 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 43 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 44 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 45 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 46 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 47 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 48 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 49 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 50 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 51 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.