Beschluss
18 L 483/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0519.18L483.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1338/20 wiederherzustellen, soweit die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 betroffen sind, sowie die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit Ziffer 5 der genannten Ordnungsverfügung betroffen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier u.a. mit Blick auf die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen daran überwiegt zunächst betreffend die mit Bescheid vom 5. Februar 2020 unter den Ziffern 2 und 3 verfügten Anordnungen (Haltungsuntersagung und Abgabeaufforderung) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung – hinsichtlich deren Anordnung der Bescheid auch eine ausreichende Begründung enthält –, weil sich diese Maßnahmen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO enthält die Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 eine (noch) genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insoweit bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung (noch). Darin weist die Antragsgegnerin auf Gefahren für die Allgemeinheit hin, die sich - auch schon während des Laufs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - aus der erlaubnislosen Haltung von gefährlichen Hunden ergeben. Dies ist als Verweis auf die notwendige Vermeidung der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu sehen. (Auch) Der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit diesem Erklärungsinhalt noch hinreichend erkennbar. Unerheblich ist dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5. In der Sache überwiegt betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 in Ziffer 2 ausgesprochene Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Untersagung der Haltung der Hündin L. erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW hat in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Hündin der Antragstellerin, L. , um eine Kreuzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW und damit um einen gefährlichen Hund handelt. Dabei kann es dahinstehen, ob L. , wie die Antragstellerin vorträgt, als „American Bully XL“ einzustufen ist. Denn auch Hunde vom Typ American Bully fallen unter die Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, wenn der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 2; offenlassend noch Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris, Rn. 4. Reinrassige Hunde kommen nur dann nicht als Kreuzungshund in Betracht, wenn es sich um eine eigenständige und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 2 LHundG NRW stehende Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62 zum Kreuzungsbegriff des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dabei definiert das Gesetz, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern rekurriert auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere großer Fachverbände, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, vererblicher Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Diese Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen ist grundsätzlich statisch zu verstehen und bezieht sich auf die bereits bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden, vom Gesetzgeber vorgefundenen Standards. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris, Rn. 26 ff; Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 60 ff; jeweils m.w.N. Gemessen daran ist nichts dafür ersichtlich, dass der American Bully unter den Begriff der Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes fällt. Er war bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes im Jahr 2003 von keinem der großen Fachverbände als eigene Rasse definiert. Erst seit dem Jahr 2013 verfügt der American Bully – der von der Fédération Cynologique Internationale (FCI), dem weltgrößten kynologischen Dachverband, und dessen deutschem Mitgliedsverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), bislang nach wie vor nicht als eigenständige Rasse anerkannt ist – über die Anerkennung eines Rassestandards durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club (UKC). Ist danach der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eröffnet, liegen dessen Voraussetzungen in Bezug auf L. auch vor. Insoweit ist ein deutliches Hervortreten des Phänotyps gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzunehmen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz des erkennbaren Einflusses anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der abstrakt gefährlichen Rassen aufweist. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, Seite 20; OVG NRW Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 B 552/17 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 4. November 2016 - 5 E 866/15 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); zu § 10 Abs. 1 LHundG NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 74. Nach neuerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist maßgeblich für das deutliche Hervortreten, ob bei einer wertenden Einzelfallbetrachtung die betreffende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt erkennbar sind bzw. das Erscheinungsbild des Hundes wesentliche Züge der in Rede stehenden Rasse aufweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 76, zu § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Gemessen daran ist die von der Antragstellerin gehaltenen Hündin L. im Rahmen der summarischen Prüfung zumindest aufgrund der Zweifelsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW anzusehen, nämlich als Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund. Es ist davon auszugehen, dass L. in markanter und signifikanter Weise Rassemerkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist, die ihr Erscheinungsbild wesentlich mitprägen. Dies ergibt sich aus den Einschätzungen sachkundiger Personen. Aufgrund eigener Inaugenscheinnahme von L. im Rahmen einer Vorsprache der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 16. August 2018 stuften mehrere Mitarbeiter des Ordnungsamtes L. phänotypisch als gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein. Auch nach dem Gutachten der Amtstierärztin X. sowie des Amtstierarztes T. als Co-Gutachter vom 15. November 2019 auf Grundlage zweier Vorstellungen von L. im Veterinäramt handelt es sich bei L. um eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Danach seien schon bei der ersten Vorstellung der damals einjährigen L. am 15. August 2018 neben Rassemerkmalen eines Cane Corso Rassemerkmale im Kopfbereich festgestellt worden, die die Amtstierärztin als Rassemerkmale des (American) Staffordshire Terrieres einstufte, nämlich: gut konturierter Kopf; breiter Schädel mit ausgeprägter Stirnfurche und deutlichem Stop; verkürzter Fang; relativ fest anliegende nur wenig überhängende Lefzen; Kaumuskulatur gut ausgeprägt; weit auseinander und tief liegende Augen, Augenlider anliegend; hochangesetzte Ohren, halb aufgerichtet getragen; Scherengebiss. Bei der zweiten Vorstellung am 10. Juli 2019 sei, was die Amtstierärztin ebenfalls als phänotypisch für einen Staffordshire Terrier hervorhob, der Kopfbereich noch massiger geworden und imponiere durch eine tiefe Stirnfurche, markant ausgeprägte Wangenmuskulatur und einen Kopfumfang von 59 cm. Die Einschätzung der Amtstierärztin, bei L. träten damit vor allem im Kopfbereich Rassemerkmale eines Staffordshire Terriers auf, die das äußere Erscheinungsbild wesentlich mit prägten, erweist sich angesichts der genannten, erhobenen Befunde als fundiert und plausibel. Soweit sich aus dieser amtstierärztlichen Schlussfolgerung nicht mit letzter Eindeutigkeit ergeben sollte, dass bei L. aufgrund der Merkmale im Kopfbereich insgesamt der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt, indem ihr Erscheinungsbild entsprechend den oben genannten Anforderungen dessen wesentliche Züge aufweist, muss die Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Ungeachtet dessen handelt es sich aufgrund der genannten Einschätzungen sachkundiger Personen bei L. hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Kreuzungshund gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHundG NRW zumindest um einen Zweifelsfall im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, in dem der Halter, hier die Antragstellerin, nachzuweisen hat, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt. Gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich in der Praxis bei der Feststellung von Kreuzungen ergeben können, soll diese Regelung mit der Übertragung der Beweislast in Zweifelsfällen auf den Halter verhindern, dass Erlaubnis- und sonstige Halterpflichten durch Schutzbehauptungen umgangen werden können. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, Seite 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 5 E 866/15 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Den Nachweis, dass es sich bei L. nicht um eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW handelt, hat die Antragstellerin bislang nicht erbracht. Sie hat weder die Elterntiere benannt, noch Angaben zu deren Rassezugehörigkeit gemacht. Das Ergebnis der – offenbar durchgeführten – genetischen Rasseeinstufung bezüglich L. , das möglicherweise im Sinne einer Indizwirkung zu ihren Gunsten hätte herangezogen werden können, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Größe und Gewicht L. nicht dem Rassestandard eines American Staffordshire Terriers entsprächen, handelt es sich um phänotypische Erscheinungen, die (lediglich) belegen, dass es sich bei L. nicht um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handelt. Einer hier in Rede stehenden Kreuzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHundG NRW ist es jedoch gerade immanent, dass nicht alle körperlichen Merkmale einer Rasse entsprechen, sondern erkennbar auch andere Rassen eingekreuzt sind. Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme der Frau K. N. , wonach es sich bei L. um einen American Bully XL handele, ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich entgegen der oben genannten fachkundigen Einschätzungen bei L. nicht um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund handelt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob Frau N. als vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannte Sachverständige in Bezug auf Sachkunde- und Verhaltensprüfungen, s. https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf, als hinreichend sachkundig zur Bestimmung der Rassezugehörigkeit von Hunden angesehen werden kann. Die Sachkunde ablehnend in einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 10. Überdies ist die Stellungnahme der Frau N. nicht geeignet, die Einstufung von L. als Kreuzungshund zu widerlegen. Die Annahme, dass es sich bei L. um einen American Bully XL handele, steht wie bereits dargestellt ihrer Beurteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht entgegen. Auf welche der festgestellten phänotypischen Merkmale die Einordnung als American Bully XL gestützt ist, geht aus der Begutachtung nicht hervor. Allein bezüglich der Kopfform und des Fangs „mit molossoid ausgeprägter Kaumuskulatur“ enthält das Gutachten eine Zuordnung zu einer Rasse, nämlich insoweit, als dass diese die Zugehörigkeit L1. zu den Molosserrassen zeigten. Ohne nähere Auseinandersetzung ist diese Behauptung nicht geeignet, die Annahme der begutachtenden Amtstierärzte, dass unter anderem Kopfform und Fang phänotypische Merkmale eines American Staffordshire Terriers darstellten, zu widerlegen. Eine weitergehende Aussage dahingehend, dass die übrigen festgestellten körperlichen Merkmale L1. phänotypisch keiner der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Rassen zuzuordnen seien, enthält die Stellungnahme von Frau N. nicht. Ist danach zumindest mangels Widerlegung davon auszugehen, dass es sich bei der Hündin der Antragstellerin um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, liegen auch – sogar – zwei der weiteren, nur alternativ zu fordernden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Dies ist hier der Fall. In Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin unter dem 27. Dezember 2019 gestellten Antrag zum Halten eines Hundes nach § 4 LHundG NRW abgelehnt. Diese ablehnende Entscheidung ist wirksam. Daran ändert auch die gegen die genannte Ordnungsverfügung erhobene Klage nichts, mit der – ohnehin nur vorsorglich und damit hilfsweise – begehrt wird, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Haltungserlaubnis zu erteilen. Ungeachtet dessen und selbständig tragend liegt mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW daneben auch die tatbestandliche Voraussetzung des Nichterfüllens der Erlaubnisvoraussetzungen vor. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Antragstellerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung der Hündin L. durch die Antragstellerin besteht nicht. Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, S. 22. Hintergrund dieser Erwägung war der Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes viele sogenannte Listenhunde nach der LandeshundeVO in Tierheimen aufhielten. „Das Elend in unseren Tierheimen ist riesig“, Landtag NRW, Plenarprotokoll 13/56 vom 22. März 2002, Erste Lesung zum Landeshundegesetz, 5784 (5797). Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein (illegal) gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des öffentlichen Interesses - wie auch in anderen Rechtsgebieten - naturgemäß rein objektiv zu verstehen ist. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. August 2014 - 18 L 1463/14 -, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2016 - 19 K 2027/15 -, juris, Rn. 28; vgl. auch – bezogen auf Rechtsmissbrauchsgesichtspunkte – VG Köln, Beschluss vom 20. August 2019 - 20 L 1232/19 -, juris, Rn. 11. Insoweit stellt sich ausschließlich die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, übergeordneten Interessen der Öffentlichkeit zu dienen. Subjektive Interessen einzelner Individuen - wie z.B. die zu einem Hund bereits aufgebaute Bindung des bisherigen Halters - können mithin für die Begründung eines öffentlichen Interesses nicht herangezogen werden. Ob vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW auch im Falle einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines - bisher ohne Erlaubnis gehaltenen - gefährlichen Hundes und der damit einhergehenden Vermeidung eines künftigen Tierheimaufenthaltes eines Hundes abgeleitet werden kann, soll - obwohl sich die Hündin der Antragstellerin bislang nicht in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung befindet - offenbleiben. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass diese Frage, offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -, nicht veröffentlicht; ablehnend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2016 - 19 K 2027/15 -, juris, Rn. 26, bisher obergerichtlich nicht geklärt ist. Soweit in dem Beschluss des OVG NRW vom 21. Oktober 2019 eine entsprechende Möglichkeit anklingt, - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 5 ff. sowie im Anschluss OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 ‑ 5 B 102/20 -, Seite 2 f. des Entscheidungsabdrucks (bisher nicht veröffentlicht), kann der Passage nicht die Wertung des Obergerichts entnommen werden, dass in diesen Fällen ein öffentliches Interesse zu bejahen ist. Denn das OVG NRW hat zum Beleg seiner Ansicht eine Entscheidung des seinerzeit ebenfalls erkennenden 5. Senats in Bezug genommen, die eine entsprechende Aussage gerade nicht enthält. In dem in Bezug genommenen Beschluss des OVG NRW vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 - werden Ausführungen nur zu dem dort zur Entscheidung stehenden Fall getroffen, in dem sich der Hund bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits seit einigen Wochen in einem Tierheim aufhielt. Auch der Verweis auf den Gesetzeswortlaut (öffentliches Interesse an der weiteren Haltung) vermag nicht zu begründen, dass eine ununterbrochene weitere Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes - vorbehaltlich etwaiger Rechtsmissbrauchsgesichtspunkte - geeignet ist, ein öffentliches Interesse zu begründen. Denn von dem Begriff der weiteren Haltung ist auch die Haltung im Anschluss an einen (vorübergehenden) Tierheimaufenthalt abgedeckt. Dieses Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber sogar (primär) zugrunde gelegt. Vgl. ausdrücklich den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, S. 22, wonach ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung gegeben sein kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim vermittelt werden soll. Jedenfalls scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses vorliegend aus anderen Gründen aus. Zum einen bedeutet der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tierheimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist. Dies zugrunde gelegt, lässt sich ein öffentliches Interesse im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht positiv feststellen. Insoweit fehlt es an Erkenntnissen, ob bzw. inwieweit dem öffentlichen Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung der Hündin der Antragstellerin auch durch andere Personen bzw. Stellen Rechnung getragen werden kann. Insoweit wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwa zu prüfen, ob die Hündin der Antragstellerin nach entsprechender Annoncierung relativ zügig weitervermittelt werden kann. In einem solchen Fall der nur kurzfristigen Unterbringung in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung wäre ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung durch die Antragstellerin zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10, 5 E 127/20 -, juris, Rn. 7, wonach für die Bejahung eines öffentlichen Interesses ein fortbestehendes Vermittlungsinteresse des Tierheims, d.h. der längere erfolglose Versuch einer Weitervermittlung erforderlich ist. Vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann - darüber hinaus und selbständig tragend - auch aus einem weiteren Grund nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris Rn. 11 f. und vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -, Seite 2 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 ‑ 5 B 137/15 -, juris, Rn. 7. Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs (vom Züchter bzw. Besitzer eines Elterntieres oder vom Besitzer nur des verkauften Hundes) sowie die Umstände des Kaufes. Diesbezüglich hat das OVG NRW zuletzt insbesondere zwischen dem Erwerb vom Züchter und dem Erwerb von Personen differenziert, die nicht im Besitz eines Elterntieres waren. Soweit dem Beschluss vom 21. Oktober 2019, - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 10, zu entnehmen sein sollte, dass bezüglich des Erwerbs von letztgenannter Personengruppe geringere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, ist dem nicht zu folgen. Um dem Gesetzeszweck, namentlich der Eindämmung von gesteigerten Risiken durch die Haltung gefährlicher Hunde, Rechnung zu tragen, sind in allen Einzelfällen gleich hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen. Wenn es sich bei dem Kauf eines Tieres vom Züchter bzw. von dem Besitzer des Muttertieres aufdrängen muss, sich nach diesem Muttertier oder nach Abstammungsnachweisen zu erkundigen, OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 10, können die Sorgfaltsanforderungen beim Erwerb von Personen, die nicht im Besitz eines Elterntieres des Hundes sind, nicht geringer sein. Da insoweit noch nicht einmal die Möglichkeit besteht, Elterntiere in Augenschein zu nehmen, erscheint es umso gebotener, sich nach Herkunft und Abstammung des Hundes zu erkundigen und entsprechende Nachweise bzw. Informationen vom Vorbesitzer aktiv einzufordern. Anderenfalls hat der Erwerber selbst keine annähernd zuverlässige Kenntnis über den Hund und ist nicht in der Lage, den Anforderungen des Landeshundegesetzes Rechnung zu tragen. Dies gilt auch und erst recht für den Erwerb von Hundewelpen, bei denen aufgrund des Alters eine ‑ zumal zuverlässige - Feststellung der Rasse anhand phänotypischer Merkmale noch nicht möglich ist. Unterlässt der Erwerber entsprechende Nachforschungen, kann er sich später nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass er einen gefährlichen Hund erworben hat. Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (auch) deshalb aus, weil die Antragstellerin sich wegen der Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei dem Erwerb der Hündin L. deren Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen. Zunächst erweisen sich schon die Angaben der Antragstellerin zu dem Vorgang des Erwerbs der Hündin von einer ihr bekannten Privatperson, Herrn D. , nicht in Gänze als konsistent. Insoweit hat die Antragstellerin Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin ausweislich des Vermerks vom 16. August 2018 mitgeteilt, einer ihrer Söhne habe die Hündin als Welpe von einem Freund übernommen, während in der „Abtrittserklärung“ des Herrn D. sie selbst als übernehmende Person aufgeführt ist. Auch hinsichtlich des Geburtsdatums der Hündin zeigen sich Ungereimtheiten. So ist in dem Meldebogen für große Hunde vom 16. Oktober 2017 der 13. September 2012 als Geburtsdatum der Hündin ausgewiesen, in der steuerlichen Anmeldung vom selben Tag ihr Alter jedoch mit 5 Monaten angegeben. In der „Abtrittserklärung“ wie auch in dem EU-Heimtierausweis ist der 8. Mai 2017, in dem Haftpflichtversicherungsantrag des Herrn D. hingegen der 10. Juni 2017 als Geburtsdatum aufgeführt. Zudem erschließt sich nicht ohne Weiteres, wieso sich dieser Antrag (wohl) vom 13. September 2017 auf einen „Cane Corso ohne Chip-/Tätowierungsnummer“ bezieht, obwohl L. laut dem EU-Heimtierausweis an diesem Tag mit einem Transponder gechippt worden ist. Überdies nahm die Antragstellerin auch unter Zugrundelegung der von ihr angegebenen Übernahme L1. von Herrn D. das Risiko des Erwerbs eines Welpen von einer nicht im Besitz der Elterntiere befindlichen Privatperson ohne nähere Informationen über Herkunft und Abstammung des Tieres in Kauf. Insoweit war hinsichtlich der Herkunft der Hündin aufgrund des niederländischen Heimtierausweises und der Chipnummer mit der entsprechenden Länderkennung nur aufklärbar, dass sie aus den Niederlanden stammen dürfte. Hinsichtlich der Rasse enthält die „Abtrittserklärung“ des Herrn D. wie auch die abfotografierte Seite aus einem EU-Heimtierausweis zwar die Angabe „Cane Corso“. Letztere Angabe kann jedoch der Hündin L. schon nicht eindeutig zugeordnet werden, da die betreffende Seite des EU-Heimtierausweises – der von dem Ehemann der Antragstellerin zunächst als verloren gemeldet worden ist, bevor Kopien von Fotos einiger Seiten auftauchten – ohne die die Zuordnung ermöglichende Heimtierausweis-Nummer abfotografiert worden ist. Ungeachtet dessen entsprach es nicht der erforderlichen Sorgfalt, sich auf die Rassenbezeichnung der zu diesem Zeitpunkt (wohl) erst wenige Monate alten L. zu verlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr D. , der nach Angaben der Amtstierärztin wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes zunächst nicht befragt werden konnte, laut seiner Auskunft den Welpen seinerseits aufgrund einer eBay-Anzeige gekauft und an einer Tankstelle abgeholt hatte. Angesichts dieser Umstände wäre das Einholen näherer Informationen über die Herkunft und Abstammung des Hundes erforderlich gewesen. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass Nachweise über L1. Elterntiere, wenigstens etwa in Form von Fotos, oder sonstige Informationen über die Abstammung des Tieres vorhanden waren. Hat die Antragstellerin vor diesem Hintergrund schon unter Zugrundelegung des von ihr angegebenen Erwerbs der Hündin von Herrn D. die Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Vermerk einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2019, wonach eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde im Rahmen einer Fortbildung mitgeteilt habe, dass eine Kollegin – nach Ansicht der Unterzeichnerin des Vermerks eindeutig die Antragstellerin –, die bereits einen älteren blonden Labrador halte, auch einen blau-grauen „Kampfhund“ halte, den ihr Sohn bei einem Züchter in den Niederlanden für 3.000,- Euro erworben habe. Ist danach davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Hündin erwarb , obwohl sie deren Eigenschaft als gefährlich kennen musste, kann dahinstehen, ob sie nach der amtstierärztlichen Begutachtung Kenntnis davon hatte, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt und ein öffentliches Interesse auch deshalb zu verneinen ist, weil die Antragstellerin die Hündin trotzdem behalten hat, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -, Seite 2 des Entscheidungsabdrucks (in Obhut nimmt oder behält), oder ob sich die Eigenschaft von L. als gefährlich (nur) aufgrund der Anwendbarkeit der Zweifelsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ergibt und in diesem Fall das Behalten des Hundes das öffentliche Interesse in gleicher Weise ausschließt. Liegen nach alldem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). Auch die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 verfügten Aufforderung zur Abgabe des Hundes unterliegt keinen beachtlichen Zweifeln. Insoweit kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Zwar enthält die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin nur die Aufforderung, den Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben. Jedoch ist eine solche separate Abgabeaufforderung auch ohne ausdrückliche Entziehungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen soll, ist die Entziehung auch ohne ausdrückliche Tenorierung in der Ordnungsverfügung von der ausgesprochenen Abgabeaufforderung mit umfasst, weil die Abgabe des Hundes denknotwendig dessen Entzug voraussetzt. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 5 B 1389/16, 5 E 1037/16 -. Diese Einschätzung gilt vorliegend umso mehr, als in der Begründung der Ordnungsverfügung auf die Entziehung ausdrücklich Bezug genommen wird und lediglich von einem Versäumnis auszugehen ist, die entsprechende Passage in die Tenorierung mit aufzunehmen. Sofern in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung weiter die Aufforderung enthalten ist, die Abgabe bis zum Ablauf der genannten Frist nachzuweisen, geht die Kammer davon aus, dass es sich lediglich um einen Hinweis auf die geltende Rechtslage (§ 8 Abs. 1 LHundG NRW) handelt. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung trotz der gesetzlichen Normierung in § 8 Abs. 1 LHundG NRW berechtigt gewesen, eine entsprechende Aufforderung mit Verwaltungsaktqualität zu erlassen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die in § 8 LHundG NRW normierten Pflichten lediglich für gefährliche Hunde gelten und die Antragstellerin nach ihrem Vortrag der Ansicht ist, bei ihrer Hündin stehe keinesfalls fest, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW handele. Erweisen sich die Regelungen in den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 voraussichtlich als rechtmäßig, sind Umstände, die dennoch ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin bewirken, nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den obigen Ausführungen im Rahmen der Frage des zwischen den Beteiligten in Streit stehenden öffentlichen Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes subjektive Interessen der Antragstellerin, wie die zu dem Hund aufgebaute Bindung, nicht von rechtlicher Relevanz sind. Das tierschutzrechtliche Interesse des Verbleibs des Hundes in seiner gewohnten Umgebung hat angesichts der Gefahren für die Allgemeinheit durch die Haltung eines gefährlichen Hundes, die voraussichtlich rechtmäßig untersagt worden ist, zurückzutreten. Auch hinsichtlich der in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin ausgesprochenen Androhung des unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichtbeachtung der Abgabeaufforderung in Ziffer 3 hat der Antrag keinen Erfolg, da sich diese auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 VwVG NRW beruhende Maßnahme ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig erweist. Insbesondere stellt der unmittelbare Zwang ein taugliches Zwangsmittel zur Vollstreckung der Abgabeaufforderung dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 31, und hat die Antragsgegnerin, deren Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechend dem Erfordernis des § 62 Abs. 1 VwVG NRW andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes unzweckmäßig erscheint. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.