Beschluss
2 L 2361/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt setzt glaubhaft dar, dass die Auswahlentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und eine förderliche Auswahl in einem neuen Verfahren möglich erscheint.
• Die Pflicht des Dienstherrn zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen wird erfüllt, wenn Auswahlvermerk und Konkurrentenmitteilung die Gewichtung und Rechenwege transparent darlegen.
• Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Auswahlgesprächen ist nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil ihr Mitwirkungsumfang über die in §17 LGG genannten Mindestrechte hinausgeht, sofern keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind.
• Die Gerichte dürfen im einstweiligen Rechtsschutz nicht an Stelle des Dienstherrn die bessere Personalentscheidung treffen; entscheidend ist, ob die Auswahl des Unterlegenen bei Vermeidung des Rechtsfehlers ernsthaft möglich wäre.
• Ein Bewerber verliert das Recht, eine dienstliche Beurteilung anzufechten, wenn er binnen angemessener Frist (regelmäßig ca. 1 Jahr) keine Einwendungen erhebt und durch sein Verhalten Verwirkung eintreten lässt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung einer Beförderungsstelle (2 L 2361/19) • Ein einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt setzt glaubhaft dar, dass die Auswahlentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und eine förderliche Auswahl in einem neuen Verfahren möglich erscheint. • Die Pflicht des Dienstherrn zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen wird erfüllt, wenn Auswahlvermerk und Konkurrentenmitteilung die Gewichtung und Rechenwege transparent darlegen. • Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Auswahlgesprächen ist nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil ihr Mitwirkungsumfang über die in §17 LGG genannten Mindestrechte hinausgeht, sofern keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind. • Die Gerichte dürfen im einstweiligen Rechtsschutz nicht an Stelle des Dienstherrn die bessere Personalentscheidung treffen; entscheidend ist, ob die Auswahl des Unterlegenen bei Vermeidung des Rechtsfehlers ernsthaft möglich wäre. • Ein Bewerber verliert das Recht, eine dienstliche Beurteilung anzufechten, wenn er binnen angemessener Frist (regelmäßig ca. 1 Jahr) keine Einwendungen erhebt und durch sein Verhalten Verwirkung eintreten lässt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Funktion eines Dienstgruppenleiters der Leitstelle (Beförderungsgruppe A13) durch einen Mitbewerber. Die Kreispolizeibehörde hatte nach Auswahlverfahren den Beigeladenen berufen und dies am 15.08.2019 mitgeteilt. Der Antragsteller rügte mangelhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung, fehlerhafte Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten sowie Rechtsmängel der dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber. Er verlangte, die Besetzung bis zur endgültigen Entscheidung zu untersagen. Das Gericht prüfte insbesondere Dokumentation, Gewichtung der Auswahlinstrumente, Beteiligung der Personalvertretung und mögliche Verwirkung von Anfechtungsrechten des Antragstellers. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Gem. §123 VwGO ist ein Anordnungsanspruch anspruchsbegründend nur glaubhaft zu machen, dass eine Veränderung den Rechtsschutz vereitelt bzw. die Hauptsacheentscheidung gefährdet; die Eilbedürftigkeit ist darzulegen. • Dokumentationspflicht: Aus Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, wesentliche Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und zugänglich zu machen; hier genügt der Auswahlvermerk vom 05.08.2019 sowie die Konkurrentenmitteilung vom 15.08.2019, weil sie Gewichtung und Rechenweg transparent offenbaren. • Gewichtung und Umrechnung: Die Feststellung, wie dienstliche Beurteilungen und Auswahlgesprächsergebnisse prozentual gewichtet wurden, ist eine materielle Beurteilung; bei gleichlautenden Gesamturteilen kann das Auswahlgespräch den Ausschlag geben; formell ist die Dokumentation ausreichend. • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: Nach Landesrecht und Rechtsprechung steht der Organisation des Auswahlverfahrens ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn zu; ihre Beteiligung verletzt nicht ohne weiteres die Auswahlentscheidung, solange keine sachfremden Erwägungen feststellbar sind (§17 LGG; Willkürgrundsatz). • Materielle Rechtmäßigkeit der Auswahl: Der Dienstherr hat Bestenauslese, Eignung und Befähigung gemäß Art.33 Abs.2 GG und einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften beachtet; bei Qualifikationsgleichstand ist die Heranziehung des Auswahlgesprächs zulässig. • Beurteilungen und Verwirkung: Zwar sind die Regelbeurteilungen wegen fehlender einheitlicher Gewichtung problematisch, doch kann sich der Antragsteller wegen Verwirkung (nicht rechtzeitiges Anfechten binnen etwa eines Jahres nach Eröffnung) nicht auf die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung berufen; er hat die Beurteilung 1,5 Jahre später erstmals gerügt und sich zuvor auf Stellenbewerbungen mit Verweis auf die Beurteilung gestützt. • Kausalitätsprüfung zu Rechtsfolgen: Selbst wenn die Beurteilung des Beigeladenen rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar, dass ein erneutes, rechtmäßiges Auswahlverfahren zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde; eine nur theoretische Chance reicht für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§154,162 VwGO; Streitwertfestsetzung anhand eines Viertels der Jahresbezüge der Besoldungsgruppe A13. Der Antrag auf einstweilige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt hat. Die Auswahlentscheidung der Kreispolizeibehörde ist materiell und formell nicht derart fehlerhaft, dass ein Erfolgsaussicht in einem neuen, fehlerfreien Auswahlverfahren plausibel erscheint. Zudem kann sich der Antragsteller wegen Verwirkung nicht auf die Rechtswidrigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung berufen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird bis 19.000 Euro festgesetzt.