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Urteil

1 K 7147/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0522.1K7147.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.0.0000 in L. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und gehört der Volksgruppe der Muluba an. Er reiste im September 1996 gemeinsam mit seiner Mutter, Q. V. -O. , und seiner knapp drei Jahre jüngeren Schwester, G. M. , in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie zogen zum Vater des Klägers, L1. M. , der bereits im Jahr 1992 nach Deutschland gereist war. Der Kläger stellte gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester am 1. Oktober 1996 einen Asylantrag. Seine Mutter begründete diesen im Wesentlichen mit dem politischen Engagement ihres Ehemannes, welches staatliche Repressionen nach sich gezogen habe, und schilderte, dass in Zaire (jetzt: Demokratische Republik Kongo) noch zwei ihrer Kinder und sonstige Familienangehörige leben würden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20. September 2000, bestandskräftig seit dem 27. November 2002 ab, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an. Im September 2003 stellte L1. M. beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem für den Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der ebenfalls abgelehnt wurde und seit dem 27. März 2006 bestandskräftig ist. Im Jahr 2000 reiste die bis dahin in der Demokratischen Republik Kongo verbliebene ältere Schwester des Klägers, L3. M3. , zu ihrer Familie nach Deutschland ein. Zwei weitere Schwestern des Klägers, M4. und H1. M. , wurden in der Bundesrepublik Deutschland (1997 und 2003) geboren. Im Dezember 2002 wurde der Kläger vorübergehend in einem Erziehungsheim untergebracht. Ende November 2003 beendete der Vater des Klägers den Heimaufenthalt und holte den Kläger in den elterlichen Haushalt zurück. Im Jahr 2007 verließ der Vater des Klägers die Familie, nachdem er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seitdem ist der Vater des Klägers unbekannten Aufenthaltes. Als Jugendlicher und Heranwachsender trat der nach eigenen Angaben seit seinem 14. Lebensjahr alkoholabhängige Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Das Amtsgericht I2. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (15 Ls 000/05) wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts I2. vom 31. Januar 2007 (15 Ls 000 Js 00/06-(16/06)) wurde der Kläger unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 wurde er vom Amtsgericht I2. (Cs 604 Js 000/11) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mehrere Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde des Kreises I2. aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten ab. Die Anträge seiner Mutter und Schwestern wurden positiv beschieden. Vom 16. Januar bis 6. Februar 2012 begab sich der Kläger aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung in die Fachklinik N1. , Fachklinik für suchtkranke junge Männer. Im Abschlussbericht vom 16. Februar 2012 führte der ärztliche Leiter aus, der Kläger habe im Rahmen der Anamnese angegeben, dass er nikotin- und alkoholabhängig sei. Er rauche seit seinem 13. Lebensjahr, aktuell rauche er 20 Zigaretten täglich. Alkohol habe er erstmals im Alter von 15 Jahren getrunken, zunächst im gesellschaftlichen Rahmen. Vom 16. bis zum 18. Lebensjahr habe er eine „Trinkpause“ gehabt, weil er aktiv Fußball gespielt habe. Seit Mitte 2011 habe sich die Trinkmenge auf eine Flasche Wodka und 15 Flaschen Bier am Tag gesteigert. Zudem konsumiere er regelmäßig THC. Als Folgeprobleme seiner Sucht habe der Kläger neben körperlichen Entzugserscheinungen wie Zittern, Übelkeit und Schlafstörungen, aggressives Verhalten und Hassgefühle, fehlende berufliche Integration sowie Probleme mit der Ausländerbehörde beschrieben. Im Rahmen der biographischen Anamnese schilderte der Kläger, dass sie, obwohl beide Elternteile in der Demokratischen Republik Kongo berufstätig gewesen seien, in ärmlichen Verhältnissen gelebt hätten. Das Land sei vom Krieg geprägt gewesen. Mit 15 Jahren sei er in ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche gekommen. Im Alter von 17 Jahren habe sein Vater ihn zurück zur Familie geholt. Er sei seit vier Jahren mit seiner Freundin liiert, die ebenfalls aus dem Kongo stamme. Bei dem Kläger wurde eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Cannabinoide und Nikotin diagnostiziert. Der Kläger wurde aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens aus disziplinarischen Gründen aus der Klinik entlassen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 bestellte das Amtsgericht I2. für den Kläger eine Betreuerin, deren Aufgabenkreis alle Angelegenheiten umfasste. Am 3. Februar 2013 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom 7. August 2013 vom Landgericht B1. (64 KLs-000 Js 000/13-9/13) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. In dem Urteil führte das Gericht aus, dass der Kläger nach eigenen Angaben oft zwei Flaschen Wodka pro Tage trinke. Wenn er die benötigte Menge an Alkohol und Cannabis nicht bekomme, zeigten sich körperliche Reaktionen wie Schwitzen und Unruhe. Die in dem Urteil angeordnete Unterbringung des Klägers erfolgte in der W1. -Klinik für forensische Psychiatrie I3. (W1. -Klinik). Die behandelnden Ärzte der W1. -Klinik nahmen mehrfach gutachterlich zu der Behandlung des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft B1. Stellung. Bei dem Kläger wurde neben der Störung durch Alkohol und Cannabinoide sowie einem jeweiligen Abhängigkeitssyndrom eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Zu Beginn der Therapie beschrieben sie eine gute und anhaltende Therapiemotivation des Klägers. Im weiteren Therapieverlauf berichteten die behandelnden Ärzte davon, dass die Motivation des Klägers nachlasse, er mehrfach gegen die Klinikregeln verstoßen und zwei Verhaltensrückfälle gezeigt habe, indem er einen Mitarbeiter beleidigt und einen Mitpatienten körperlich angegriffen habe. Im Oktober 2015 wurde seitens der W1. -Klinik die Beendigung der Maßnahme beim Landgericht B1. beantragt, weil die grundlegenden Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie nicht gegeben seien. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 ordnete das Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Unterbringung des Klägers sowie dessen Überstellung in die JVA zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe an. Am 17. Dezember 2015 wurde der Kläger in die JVA T1. verlegt. Der psychologische Dienst der JVA T1. führte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft B1. im April 2016 aus, dass der Kläger unter der in der W1. -Klinik gestellten Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und um Erläuterung gebeten habe. Nach Durchführung eines strukturierten klinischen Interviews habe es keine Hinweise auf das Vorliegen der in der W1. -Klinik diagnostizierten Persönlichkeitsstörung gegeben. Bei dem als impulsiv beschriebenen Auftreten seien zunächst kulturelle Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Der Kläger sei einige Jahre im Kongo aufgewachsen und habe auch in Deutschland noch unter dem Einfluss seiner dort herstammenden Familie gestanden. Sein Auftreten scheine daher zumindest teilweise mit diesem kulturellen Einfluss erklärbar. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Identitätsstörung oder selbstverletzendes Verhalten. Der Kläger scheine zudem im Umgang mit den Mitgefangenen grundsätzlich empathiefähig. Dies sei bei jemandem mit einer dissozialen Persönlichkeit nicht zu erwarten. Bereits zuvor wies die Ausländerbehörde des Kreises I2. den Kläger mit Verfügung vom 6. Mai 2014 aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 8 Jahre. Die gegen die Verfügung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht B1. mit Urteil vom 16. Juni 2016 (4 K 950/14) ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht B1. erklärte der Kläger, dass er die Therapie in der W1. -Klinik beendet habe, weil seine Familie ihn aufgrund der Entfernung nicht habe besuchen können und eine Verlegung in eine Klinik in der Nähe seiner Familie nicht möglich gewesen sei. Verwandte habe er keine mehr im Kongo. Er spreche nur wenig Französisch und Lingala. Seine Mutter spreche hauptsächlich Lingala. Mit seinen Schwestern und seiner Mutter spreche er Deutsch. Wenn er seine Mutter nicht richtig verstehe, übersetzten seine Schwestern für ihn. Nach der Haftentlassung wolle er zu seiner Mutter ziehen und eine Ausbildung zum Dachdecker beginnen sowie Kontakt zur Suchtberatung halten. Seit der Zeit in der Therapieeinrichtung habe er keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert. Er habe zudem erfahren, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Das Kind sei fünf Jahre alt, er habe bislang keinen Kontakt gehabt. In seinem Urteil führte das Verwaltungsgericht B1. unter anderem aus, dass der Kläger noch über hinreichende Kenntnisse seiner Heimatsprachen verfüge, da er erst mit knapp sieben Jahren in das Bundesgebiet eingereist und daher im Kongo die Sprachen Lingala und Französisch erlernt und gesprochen habe. Auch nach seiner Einreise habe er die Sprache mit seinen Familienangehörigen, die die deutsche Sprache erst erlernen mussten, gesprochen. Abgesehen davon spreche seine Mutter in erster Linie Lingala und nur wenig Deutsch, sodass die Verständigung mit ihr ganz überwiegend auf Lingala erfolgen werde. Davon habe sich die Kammer im Übrigen in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen können, da der Kläger dort mit seiner Mutter Lingala gesprochen habe. Des Weiteren sei anzunehmen, dass der Kläger durch die Erziehung seiner Eltern, die beide kongolesische Staatsangehörige und im Kongo aufgewachsen seien, zumindest gewisse Kenntnisse der kongolesischen Kultur bzw. Lebensweise vermittelt bekommen habe. Die Ausländerbehörde des Kreises I2. befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 auf 8 Jahre ab dem Tag der Abschiebung. Zudem plante sie für den 9. November 2016 die Abschiebung des Klägers aus der am selben Tag endenden Haft in die Demokratische Republik Kongo. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers machte gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises I2. im Oktober und November 2016 wiederholt geltend, dass der Kläger freiwillig ausreisen wolle und er sich mit der Rückkehrberatung in B1. bereits in Verbindung gesetzt habe. Der Kläger habe keinerlei persönliche Kontakte in seinem Heimatland, diese müssten erst aktiviert werden. Vor einer Rückreise benötige er zudem eine Gelbfieberimpfung. Die Impfung wurde am 7. November 2016 durch den Anstaltsarzt vorgenommen. Auf den vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht B1. erhobenen Eilantrag untersagte dieses mit Beschluss vom 8. November 2016 (4 L 960/16) die Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo bis zum Ablauf des 17. November 2016, da der endgültige Impfschutz erst 10 Tage nach der Gelbfieberimpfung eintrete. Der Kläger wurde am 9. November 2016 aus der Haft entlassen und am 17. November 2016 zur Fahndung ausgeschrieben, weil er sich weder bei der Ausländerbehörde des Kreises I2. gemeldet noch einen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt angemeldet hatte. Im Juni 2017 wurde die angeordnete Betreuung für den Kläger aufgehoben. Am 13. Dezember 2017 wurde der Kläger in Belgien festgenommen und im März 2018 nach Deutschland überstellt. Auf Antrag der Ausländerbehörde des Kreises I2. ordnete das Amtsgericht B1. mit Beschluss vom 2. März 2018 (000a XIV(B) 00/18) Abschiebehaft bis zum 25. Mai 2018 an. Der Kläger erklärte in der Sitzung des Abschiebhaftverfahrens vor dem Amtsgericht B1. , dass er sich nach der Haftentlassung nicht unter der Anschrift seiner Mutter, sondern in Düsseldorf aufgehalten habe. Seit 1 Jahr und 2 Monaten sei er auf der Flucht. Er halte sich nur gelegentlich bei seiner Mutter auf. Er sei nach Belgien gefahren, um sein Kind zu besuchen. Bevor er dieses habe sehen können, sei er hingegen verhaftet worden. Er habe gewusst, dass er nicht nach Belgien fahren dürfe. Die Ausländerbehörde terminierte die Abschiebung des Klägers auf den 18. Mai 2018. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Abschiebhaft machte der Kläger gegenüber dem Landgericht B1. am 14. Mai 2018 geltend, dass er bis zum 15. Mai 2018 einen umfangreichen Asylfolgeantrag stellen werde. Denn es lägen Abschiebungsverbote aufgrund seiner Erkrankungen vor. Die erforderliche Behandlung seiner Erkrankungen sei aus finanziellen Gründen in der Demokratischen Republik Kongo nicht möglich. Aufgrund fehlender familiärer Bindungen könne er dort auch seine Existenzgrundlage nicht sichern. Zudem machte er geltend, dass er nicht untergetaucht sei, sondern bei seiner Mutter gewohnt habe. Das Landgericht B1. änderte mit Beschluss vom 15. Mai 2018 (15 T 00/18) den Beschluss des Amtsgerichts B1. vom 2. März 2018 dahingehend ab, dass die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Klägers bis zum Ablauf des 18. Mai 2018 angeordnet wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 stellte der Kläger einen vom Bundesamt am 17. Mai 2018 angelegten Asylfolgeantrag beschränkt auf die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger schilderte in diesem seine Familiengeschichte und den Umstand, dass seine Geschwister und seine Mutter einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland hätten bzw. teilweise bereits eingebürgert worden seien. Die Schule habe er bis zur 9. Klasse besucht und ohne Abschluss verlassen. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht, sondern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelebt. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn geschlagen. Seinen Heimaufenthalt habe sein Vater beendet, weil er seinen kulturellen Vorstellungen widersprochen habe. Nachdem sein Vater die Familie verlassen habe, habe er nach ihren kulturellen Gegebenheiten als einzige männliche Person in der Familie die Vaterrolle übernehmen müssen. Er habe vor seiner Inhaftierung ein eigenes Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in I2. , in der seine Mutter und seine Schwestern in einer separaten Wohnung lebten, bewohnt. Die Behandlung im N1. habe er abgebrochen, weil es zwischen ihm und einem anderen Patienten Probleme gegeben habe und seine Familie ihn wegen der Entfernung nicht habe besuchen können. In der W1. -Klinik habe er das Vertrauen zu den Therapeuten verloren, weil er mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht einverstanden gewesen sei. Er habe keine Familienangehörigen oder sonstige Beziehungen in der Demokratischen Republik Kongo. Seine Großeltern seien verstorben und die Cousins seiner Eltern lebten in Kanada, Frankreich und den USA. Die Lebensweise und die Kultur in der Demokratischen Republik Kongo seien ihm fremd, da er in Deutschland aufgewachsen und verwurzelt sei. Er verfüge nur über geringe Kenntnisse des Französischen und Lingala. Zudem habe er mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Kind. Ferner leide er seit seiner Kindheit an Arteriosklerose, Keloiden und sei alkoholkrank. Er habe grundsätzlich eine hohe Motivation und Bereitschaft erneut eine Therapie zu beginnen, die zu seinen Bedürfnissen passe. Die Nähe zu seiner Familie sei hierbei sehr wichtig, weil diese eine stabilisierende Wirkung auf hin habe. Er könne über die Firma eines Freundes sofort eine Beschäftigung aufnehmen. Eine bezahlte Beschäftigung erhöhe sein Selbstwertgefühl und trage insgesamt zu einer Stabilisierung bei. Zur Begründung seines Asylantrages machte er weiter geltend, dass ihm die Zuerkennung subsidiären Schutzes zustehe aufgrund der aktuell politisch instabilen Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo. Als abgeschobener Rückkehrer bestehe für ihn die Gefahr, dass er bereits am Flughafen festgenommen werde, da Abgeschobene insbesondere aufgrund der aktuellen Lage prinzipiell als Regierungsgegner angesehen würden. Ferner sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage das Risiko, in L. Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts zu werden, beachtlich wahrscheinlich. Aufgrund der Überschreitung der Amtszeit des Präsidenten Kabila sei es in L. wiederholt zu teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung und in deren Folge zu scharfen Gegenmaßnahmen und Festnahmen gekommen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo führten zudem zur Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, sodass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Er habe auch Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der allgemeinen schlechten medizinischen Versorgungslage und seiner Erkrankungen. Bei einer Nichtbehandlung seiner Leiden drohe eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die notwendige Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit, Arteriosklerose und der psychischen Aspekte seien in der Demokratischen Republik Kongo nicht möglich. Eine Basisversorgung sei in L. nur möglich, soweit die Betroffenen oder deren Familie über Geld verfügen würden. Aufgrund seiner Erkrankungen dürfte er zudem in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, sodass der Behandelbarkeit seiner Erkrankungen bereits seine finanzielle Leistungsunfähigkeit entgegenstehe. Im Falle einer Rückkehr würde sich auch sein psychischer Gesundheitszustand enorm verschlechtern, weshalb er erst Recht auf Alkohol oder andere Drogen zurückgreifen würde. Da er bei einer Rückkehr mittellos wäre und keine Existenzgrundlage hätte, würde er höchstwahrscheinlich wieder auf die kriminelle Bahn geraten. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Mai 2018 vor, in der ihm das Vorliegen von Vernarbungen bestätigt und die Behandlung mittels NSAR bzw. Botulinustoxin dargelegt wurde. Am 17. Mai 2018 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde des Kreises I2. mit, dass die Voraussetzungen der §§ 51 ff. VwVfG vorliegen und ein erneutes Asylverfahren durchzuführen sei. Daraufhin wurde die geplante Abschiebung storniert. Am 18. Mai 2018 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinem Asylantrag persönlich an. Die Anhörung fand aufgrund des Antrages der Ausländerbehörde des Kreises I2. auf Verlängerung der Abschiebhaft im Amtsgericht Q1. unter Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Klägers statt. Der Kläger erklärte unter Wiederholung seines schriftlichen Vorbringens in der Anhörung im Wesentlichen, dass er keinen Bezug zum Kongo habe und dort seine Leiden nicht behandelt werden könnten. Für die Keloide bekomme er alle drei Monate Spritzen, andernfalls käme es zu einem Anschwellen der Narben, was wiederum Schmerzen verursachen würde. Er habe bei seiner Einreise Angst vor einer Inhaftierung und wisse nicht, wer ihn dann freikaufen könne, weil er niemanden dort habe. Er beherrsche ferner seine Muttersprache Lingala nicht mehr oder nur noch ganz wenig. Seine Mutter spreche grundsätzlich Lingala und Französisch. Seine Schwestern, die auch Lingala sprechen würden, hätten mehr Kontakt zu Landsleuten, er indes mehr zu Deutschen gehabt. Er habe vor der Beratung durch seine Anwältin keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Asylfolgeantrages gehabt. Daher habe der Asylantrag erst nach einer entsprechenden Beratung durch seine Anwältin und Durchsicht der Ausländerakten gestellt werden können. Das Bundesamt räumte dem Kläger eine Frist von drei Monaten zur Vorlage fachärztlicher Atteste zum Nachweis seiner geltend gemachten Erkrankungen ein. Den Antrag auf Abschiebehaftverlängerung lehnte das Amtsgericht Q1. mit Beschluss vom 18. Mai 2018 (00 XIV(B) 00/18) ab. Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Kongo zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen, weil dem Vorbringen des Klägers keine Verfolgungshandlung zu entnehmen sei. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass ein längerer Auslandsaufenthalt oder gar eine Asylantragstellung zu staatlichen Verfolgungsmaßahmen nach einer Rückkehr führen. Zurückgeführte Asylbewerber würden grundsätzlich am Flughafen N’Djili/L. von Beamten der Einwanderungsbehörde überprüft, blieben nach den bisherigen Erfahrungen hingegen unbehelligt und könnten nach einer etwaigen weiteren Überprüfung durch den Zoll, die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen durch den ANR weiterreisen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, da kein internationaler oder innerstaatlich bewaffneter Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo herrsche. Der Asylantrag sei zudem nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Kläger den Asylantrag gestellt habe, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen. Er sei seit dem 2. März 2018 in Abschiebehaft, die Abschiebung sei für den 18. Mai 2018 vorgesehen gewesen und er habe erst am 17. Mai 2018 den Asylantrag gestellt. Zudem sei er seit dem 1. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig und habe bereits nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 27. März 2006, jedenfalls aber seit seiner Ankunft in der Abschiebehaft ausreichend Gelegenheit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kongo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Rückkehrer seien zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. NROs oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe stehe nur begrenzt zur Verfügung. Doch auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich, da individuell gefahrerhöhende Umstände für den alleinstehenden Kläger im erwerbsfähigem Alter mit in der Bundesrepublik Deutschland erworbener Schulbildung weder vorgetragen worden noch ersichtlich seien. Darüber hinaus sei die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Prognose mit einzubeziehen. Insoweit könne berücksichtigt werden, dass sich die Familie des Klägers in Deutschland aufhalte und diese ihn finanziell oder auf andere Art und Weise unterstützen könne. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde. Der Kläger habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen drohe. Aktuelle aussagekräftige ärztliche Atteste seien nicht vorgelegt worden. Die dreimonatige Frist zur Vorlage entsprechender Atteste habe der Kläger ungenutzt gelassen, sodass bereits das augenscheinliche Desinteresse am Nachweis des Bestehens einer Erkrankung dafür spreche, dass keine Erkrankung vorliege, die die Schwelle des § 60 Abs. 7 AufenthG überschreite. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 96 Monate befristet. Der Kläger sei aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden, sodass die Frist fünf Jahre überschreiten dürfe. Die Frist von 96 Monate sei angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über Familie. Dieses schutzwürdige Interesse sei bei der Fristsetzung berücksichtigt worden, wobei zu beachten gewesen sei, dass nach derzeitiger Erkenntnislage der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht bei seiner Familie seinen Wohnsitz begründet habe und auch sonst nicht ersichtlich sei, dass der Kläger oder gar seine Familienangehörigen auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Gleiches gelte für die nicht durch Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung bestätigte Behauptung, Vater eines deutschen Kindes zu sein. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden sei. Mit der Befristung von 96 Monaten setze es aufgrund der vorgenannten Umstände eine Frist fest, deren Länge unterhalb der durch § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aufgezeigten Möglichkeit von 120 Monaten liege. Der Kläger hat am 29. August 2018 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung seiner Klage führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren aus, dass die Asylantragstellung nicht missbräuchlich erfolgt sei. Es habe am 16. März 2018 die erste Beratung durch seine Prozessbevollmächtigte stattgefunden. Hierbei sei er erstmalig über die Möglichkeit eines Asylfolgeantrags aufgeklärt worden. Da er über seine bisherigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren keine konkreten Angaben habe machen können und gegen ihn eine Ausweisungsverfügung ergangen sei, habe das rechtliche Vorgehen erst nach Akteneinsicht durch seine Prozessbevollmächtigte abschließend geklärt werden können. Die Gewährung der Akteneinsicht durch die zuständige Ausländerbehörde des Kreises I2. habe sich jedoch sehr schwierig gestaltet. Obwohl seine Prozessbevollmächtigte bereits mit Schreiben vom 23. März 2018 bei der Ausländerbehörde um Einsicht in die Akten gebeten habe, habe sie die Akten erst am 17. April 2018 erhalten. Aufgrund des Umfanges der Ausländerakten, der haftbedingt schwierigen Beratungsmöglichkeiten und der dadurch bedingten langen Kommunikationswege habe seine Prozessbevollmächtigte erst mit Schreiben vom 15. Mai 2018 den Asylfolgeantrag stellen können. Dieser habe zur Vermeidung einer Ablehnung als unzulässig auch umfassend begründet sein müssen. Der Anhörer des Bundesamts sei zudem voreingenommen gewesen. Er habe ihm bei der persönlichen Anhörung von sich aus keine Fragen stellen wollen. Erst auf Hinweis seiner Prozessbevollmächtigten habe der Anhörer ihm einige Fragen zu den Gründen seines Asylfolgeantrags gestellt. Gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten habe sich der Anhörer bereits vor Beginn der Anhörung dazu geäußert, dass wohl nur eine ablehnende Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ zu erwarten sei. Aus dem Verhalten und den Anmerkungen des Anhörers sei eine Absprache zwischen dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde deutlich geworden, damit er möglichst noch in der Abschiebehaftzeit abgeschoben werden könne. Zudem habe die Anhörung in einem sehr kleinen Verhörraum mit einer Glasscheibe stattgefunden und nur aufgrund von Unterbrechungen durch die Haftrichterin so lange gedauert. Er sei wie ein Schwerverbrecher behandelt worden. Zu seinem Kind habe er bislang noch keinen Kontakt gehabt und keine Vaterschaftsanerkennung vornehmen können. Er sei hingegen weiterhin bemüht Kontakt zu seiner Tochter aufzubauen. Er habe sich diesbezüglich bereits an das Jugendamt gewandt und Kontakt mit dem eingetragenen Verein Väteraufbruch für Kinder aufgenommen. Er sei bereit einen Schulabschluss und eine Ausbildung nachzuholen, um sich dadurch bessere Berufsperspektiven verschaffen und finanziell von staatlichen Leistungen unabhängig zu werden. Zudem erhöhe eine bezahlte Beschäftigung sein Selbstwertgefühl und insbesondere führe ein geregelter und strukturierter Alltag mit Verantwortungsübernahme auch hinsichtlich seiner Erkrankung zu einer Stabilisierung. Er habe einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da es wegen der schlechten humanitären und sozialen Lage in der Demokratischen Republik Kongo zu Raubüberfällen auch durch die mobilisierten Sicherheitskräfte kommen könne. Nicht nur bei den bewaffneten Kämpfen, sondern auch bei den zumeist in Großstädten stattfindenden Protesten komme es immer wieder zu Toten und Verletzten. Für ihn bedeute dies eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Denn er liefe jederzeit Gefahr Opfer einer solchen gewaltsam bewaffneten Auseinandersetzung zu werden, ohne selbst daran aktiv beteiligt zu sein. Das Justizsystem arbeite häufig willkürlich und selektiv. In Anbetracht dieser miserablen Situation der Strafverfolgungs- und Justizbehörden seien seine Suchterkrankung und seine bisher zumeist unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland werde er dort ohne eine entsprechende Therapie weiterhin seiner Alkoholsucht und dem Konsum anderer Drogen nachgehen. Da er aufgrund fehlender finanzieller Mittel diese nicht beibringen könne, sei davon auszugehen, dass er höchst voraussichtlich andere, schädlichere Ersatzdrogen konsumieren werde. Spätestens dort werde er wieder auf die schiefe und kriminelle Bahn geraten. Hierdurch würde er sehr schnell in die Gefahr einer Inhaftierung kommen, wo ihm dann ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG drohen würde, da davon auszugehen sei, dass seine elementaren Verfahrensrechte als Angeklagter und seine Rechte als Gefangener grundlegend verletzt werden würden. Aufgrund seiner individuellen Umstände liege zudem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vor. Im Falle einer Abschiebung würde er Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zutreffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Er sei zwar im erwerbsfähigen Alter, allerdings werde er ohne eine erfolgreiche Therapie zumindest nicht regelmäßig erwerbsfähig sein können, um seinen Lebensunterhalt bzw. seine Existenz dauerhaft eigenständig sichern zu können. Dass er dies erst recht in seinem Herkunftsland nicht bewältigen können werde, zeige bereits die Tatsache, dass er dies ohne eine Therapie bisher selbst in Deutschland nicht gekonnt habe. Da für ihn aber in seinem Herkunftsland keine ausreichende medizinische Hilfe weder in Form einer medikamentösen Behandlung noch in Form einer anderweitigen Therapie ersichtlich sei und gewährleistet erscheine, werde er auch dort nicht in der Lage sein, für sich ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Zudem habe er weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Selbst wenn er in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Schulbildung vorweisen könne, werde ihm dies im Hinblick auf seine Erkrankung in seinem Herkunftsland keine Erwerbstätigkeit garantieren. Er beherrsche nicht einmal die Landessprachen richtig, was bei ihm zu einer zusätzlichen Unsicherheit führe. Damit verbundene Auffälligkeiten könnten zu Diskriminierung und Ausgrenzung führen. Darüber hinaus wäre für ihn aufgrund fehlenden familiären Bezugs im Herkunftsland zumindest nur theoretisch eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen in Deutschland möglich. Diese könnten ihn jedoch nicht im erforderlichen Maße finanziell unterstützen. Seine Mutter arbeite zwar, aber mit ihrem Verdienst könne sie gerade nur ihren eigenen Lebensunterhalt sichern. Seine Schwestern seien nicht verheiratet, seine älteste Schwester habe zwei kleine Kinder, seine zweitälteste Schwester ein kleines Kind, wobei beide alleinerziehend seien. Beide würden zwar arbeiten und bekämen teilweise Unterhalt für die Kinder, könnten ihn aber jedenfalls nicht finanziell unterstützen, da sie an der Existenzgrenze leben würden. Seine beiden jüngsten Schwestern seien nicht erwerbstätig. Unabhängig von seinen Erkrankungen wäre er als faktischer Inländer bei einer Rückkehr zusätzlichen Herausforderungen ausgesetzt. Für ihn, der keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsland habe, sei davon auszugehen, dass er aufgrund der Prägung durch die Kultur Deutschlands mit den lokalen Gepflogenheiten nicht vertraut sei und als fremd betrachtet werde. Zudem seien in der Demokratischen Republik Kongo in sämtlichen Lebensbereichen Netzwerke erforderlich, ohne die eine Wiedereingliederung in die kongolesische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert sei. Dies werde für ihn umso schwieriger oder gar unmöglich sein, da die Wahrscheinlichkeit, dass sein Umfeld alsbald von seiner Alkohol- und Drogensucht Kenntnis erlange, groß sei und er alleine deshalb ausgegrenzt werde. Bei einer medizinisch-therapeutischen Nichtbehandlung im Herkunftsland drohe ihm ferner Lebensgefahr aufgrund der bestehenden Suizidalität. Im Falle einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Hinreichende Behandlungsmöglichkeiten seien im Heimatland nicht gegeben. Aufgrund seiner Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. der zentralen Unterbringungseinrichtung Viersen sei ihm eine Vorlage von ärztlichen Attesten innerhalb der Dreimonatsfrist nicht möglich gewesen. Hinsichtlich seiner Gefährdung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sei seine nunmehr fachärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankungen und Behandlungsbedürftigkeit zu berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Therapie und eingebunden in feste Strukturen sowie familiäre und soziale Unterstützung drohe ihm zudem eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es sei entwicklungspsychologisch unstrittig, dass seine Erfahrungen bzw. Erinnerungen an das Heimatland, die anschließende Flucht und die schwierigen Bedingungen, unter denen er und seine Familie in Deutschland leben mussten, die Misshandlung durch seinen Vater in seiner Kindheit und Jugend sowie die lange Haftstrafe eine Vielzahl von traumatischen Erfahrungen beinhalte. Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Atteste würde eine Abschiebung aufgrund seiner Erkrankungen zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung führen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschärfen würde. Zudem sei er im Februar 2019 Opfer einer erpresserischen Geiselnahme geworden, bei der er an seinem ganzen Körper mit vielen Schnittwunden und teilweiser Durchtrennung der Sehnen übel zugerichtet worden sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei er nunmehr traumatisiert und habe kein Vertrauen mehr zu Menschen. Aus diesem Grund sei mit Beschluss des Amtsgerichts W2. vom 2. März 2020 ein Betreuer für ihn bestellt worden. Ferner verstoße der Bescheid der Beklagten gegen Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK sei im Ausweisungsverfahren stets zu beachten. Sei ein Ausländer durch seine gesamte Entwicklung faktisch zum Inländer geworden, könne es die Achtung des Privat- und Familienlebens gebieten, die feste Verwurzelung im Bundesgebiet unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beklagte trotz der individuellen Umstände und seiner schutzwürdigen Interessen bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes der zuständigen Ausländerbehörde folgend auf 96 Monate festgelegt. Dies sei aber nicht verhältnismäßig. Insoweit sei bereits widersprüchlich, wenn die Beklagte zum einen ausführe, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo finanziell unterstützen könne, im Rahmen der Befristungsentscheidung hingegen ausführe, dass weder er noch seine Familienangehörigen auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Er sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, zu der er eine sehr gute Beziehung habe. Er sei ihr Sohn bzw. Bruder, den sie lieben und versuchen würden, so gut sie könnten im Leben zu unterstützen. Als einziges männliches Familienmitglied trage er insbesondere auch vor dem kulturellen Hintergrund der Familie eine gewisse Verantwortung, die er seit seiner Haftentlassung und seit er erfahren habe, dass er Vater sei, sehr ernst nehme. Zudem sei seine Tochter, für die er bisher aufgrund der beschriebenen schwierigen Umstände keine Vaterschaftsanerkennung habe vorlegen können, bei der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Der Ausreisefrist von einer Woche stehe ferner die Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2018 – C 181/169 – entgegen. Der Kläger legt zum Nachweis seiner geltend gemachten Erkrankungen unter anderem die folgenden ärztlichen Unterlagen vor: - Attest von Frau Dr. L4. M5. , Hautpraxis in M6. , vom 28. Juni 2018. In diesem wird das Vorliegen von Keloiden bestätigt und der erfolgten Unterspritzung mit Triamhexal Kristallsuspension, die in vier- bis sechswöchigen Abständen wiederholt werden sollte. - Schreiben des L5. -Rat-Hilfe e.V. vom 30. Juli 2018. In diesem wird bestätigt, dass der Kläger dort am 28. Juni 2018 in einer offenen Sprechstunde vorstellig geworden ist. Zudem führt der Verein aus, dass der Kläger in Bezug auf seinen Suchtmittelkonsum dringend behandlungsbedürftig erscheine. - Arztbrief der LVR-Klinik W2. vom 6. September 2018. In diesem wird ausgeführt, dass sich der Kläger dort vom 5. September bis zum 20. September 2018 in stationärer Behandlung befunden habe. Es seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, akute Alkoholintoxikation im Sinne eines Rausches, suizidale Krise (Episode) ohne psychotische Symptome, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Problem mit den Wohnverhältnissen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain sowie chronischer Nikotinabusus diagnostiziert worden. Zudem wird in dem Arztbrief dargelegt, dass der Kläger sehr gut Deutsch spreche und verstehe, er mit seiner Familie hingegen Französisch und die Landessprache Lingala spreche. Im Rahmen der Suchtmittelanamnese wurde aufgenommen, dass der erste Alkoholkontakt mit 13 Jahren stattgefunden habe, ab 16 Jahren ein regelmäßiger Konsum von ein bis zwei Flaschen Whisky oder Wodka stattgefunden habe. Vegetative Entzugssymptome in Form von Zittern und Schwitzen seien dem Kläger bekannt, hingegen keine Krampfanfälle oder Delire. Bisher habe es keine Entgiftung gegeben. Der Kläger habe bei Aufnahme der Haft einen kalten Entzug gemacht. Seit dem 14. Lebensjahr konsumiere er Cannabis. Abstinenz habe lediglich in der Haft bestanden. Hinsichtlich der Therapie und des Verlaufs wird ausgeführt, dass der Kläger während der Detoxikation intensiv überwacht worden sei, sich im weiteren Verlauf keine nennenswerten vegetativen Entzugssymptomatiken entwickelt hätten. Im stationären Geschehen habe der Kläger den Alkoholentzug weitgehend problemlos toleriert. Rückfälle seien nicht aufgetreten. Lediglich einmal während des Aufenthalts sei die Gabe von 1 mg Lorazepam zusätzlich zur Medikation zur Dämpfung einer Spannungsspitze erforderlich gewesen. Als ursächlich für den starken Alkoholkonsum habe der Kläger genannt, dass er seit der Jugend gewohnheitsmäßig trinke und sich zudem durch die drohende Abschiebung besonders belastet fühle. Bezüglich der depressiven Stimmungslage sei er erstmals mit Mirtazapin 30 mg behandelt worden. Die weitere Medikation bestehe aus Atosil und Triamgalen. - Attest der LVR-Klinik W2. vom 22. Oktober 2018. Als Diagnosen werden in diesem ausgeführt: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ. Weiter wird dargelegt, dass der Kläger seit dem 20. September 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der dortigen Institutsambulanz sei. Er bedürfe unbedingt einer fortlaufenden intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung. Außerdem sei die Fortführung der begonnenen Betreuung durch die Suchtberatungsstelle mit der gegebenenfalls einzuleitenden weitergehenden Langzeittherapie dringend erforderlich. Auch sei die medikamentöse Behandlung noch nicht abgeschlossen. Bei einer Rückkehr in die Republik Kongo, aus der seine Familie geflohen sei, werde er sich in keinster Weise geschützt fühlen können. Zudem würde ihn die Trennung von seiner Familie erneut massiv belasten. Es käme mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer sehr raschen Dekompensation mit erneut akuter Suizidalität und erneuten Selbstverletzungstendenzen, weiterer Intensivierung der Rückfälle im Rahmen der Suchterkrankung, Selbstvernachlässigung bis hin zu akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie zu einer Traumatisierung aufgrund des massiven Sicherheitsverlustes. - Attest der LVR-Klinik W2. vom 5. Februar 2019. In diesem werden die in dem vorgenannten Attest gestellten Diagnosen wiederholt und um den Verdacht einer Traumatisierung mit Traumafolgestörungen erweitert. In dem Attest wird ausgeführt, dass der Kläger im Alter von 19 Jahren einen Suizidversuch abgebrochen habe und es bereits in der Vergangenheit zu depressiven Symptomen gekommen sei. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer Kombination von Psychopharmakotherapie und supportiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Kläger arbeitsunfähig aufgrund der massiven inneren sowie körperlichen Unruhe, Konzentrationsstörungen sowie der geringen, auch körperlichen Belastbarkeit, der Antriebsschwäche und motivationalen Defizite. Der Kläger sei derzeit und auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, sich über einen längeren Zeitraum dauerhaft einer Arbeitsaufgabe strukturiert und verlässlich zu widmen. Bei aufkommenden Hindernissen sei damit zu rechnen, dass sich diese defizitäre Fähigkeit noch weiter reduzieren werde, insbesondere in einer kulturell deutlich anders organisierten psychosozialen Umgebung. Hinsichtlich seiner defizitären Arbeitsfähigkeit bedürfe der Kläger dringend einer längeren Phase der Stabilität und Abstinenz sowie mittel- bis längerfristig daran anschließend einer spezifischen beruflichen Förderung. Bei einer Rückkehr in die Republik Kongo komme es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit zu einer sehr raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erneuter akuter Suizidalität und erneuten Selbstverletzungstendenzen, weiterer Intensivierung der Rückfälle in exzessiven Alkoholkonsum mit der großen Gefahr einer tödlichen Überdosierung nach einer Abstinenzphase, Selbstvernachlässigung bis hin zu akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie zu einer Traumatisierung aufgrund des massiven Sicherheitsverlustes. Hinsichtlich der bisher beobachteten Entzugssymptomatik ohne lebensbedrohliche Krampfanfälle könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass im Falle eines erneuten Entzuges ebenfalls keine lebensbedrohlichen Krampfanfälle auftreten werden. Ohne ein dem Kläger sicher bekanntes Behandlungsnetzwerk könne nur davon abgeraten werden, ihn dieser Situation auszusetzen. Weiterhin müsse davon ausgegangen werden, dass er von den Einheimischen als Suchtkranker aus Europa offen angegriffen werde und nicht in der Lage sein werde, sich angemessen in Sicherheit zu begeben. Zudem sei davon auszugehen, dass er dort die von ihm dringend benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische und insbesondere die qualifizierte suchtspezifische Behandlung nicht erhalten könne. - Ärztlich-therapeutische Empfehlung der LVR-Klinik W2. vom 27. Februar 2019. In diesem wird neben den bereits zuvor genannten Diagnosen eine akute Belastungsreaktion attestiert. - Entlassungsbericht der B2. -W2. GmbH vom 28. Februar 2019. Der Entlassungsbericht verhält sich zu dem stationären Aufenthalt des Klägers im B2. -W2. vom 20. Februar 2019 bis zum 1. März 2019. Diagnostiziert wurden multiple tiefe Schnittwunden am Rumpf und allen Extremitäten, die Durchtrennung der Strecksehne an der Großzehe links, die Durchtrennung der Strecksehne am 5. Finger rechts sowie multiple Prellungen. - Konsiliarauftrag der LVR-Klinik W2. vom 25. März 2019. Es wird berichtet, dass der Kläger am 20. Februar 2019 entführt und über mehrere Stunden schwer misshandelt worden sei. Nach seiner Flucht sei er im Krankenhaus chirurgisch versorgt worden. Es hätten sich multiple Schnittwunden über den Rumpf und allen Extremitäten gezeigt. Die Täter hätten zwei Strecksehnen durchtrennt, welche noch weiterhin chirurgisch versorgt werden müssten. Aktuell zeige sich der Kläger massiv belastet mit ständigen Flashbacks und Intrusionen. Er beschreibe eine extreme innere Unruhe mit teilweise unkontrollierbaren Wutausbrüchen. Es bestünden keine suizidalen Gedanken oder Handlungsimpulse. Insgesamt zeige er sich stark belastet und verzweifelt. Im Hintergrund bestehe ein fortgesetzter Alkoholkonsum in mäßigem Rahmen. Seit der Medikamenteneinnahme sei das Carving nach Alkohol deutlich zurückgegangen. Diagnostiziert wird eine akute Belastungsreaktion mit emotionaler Krise, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. - Entlassmitteilung der LVR-Klinik W2. vom 5. April 2019. In der Entlassmitteilung wird ausgeführt, dass der Kläger seit dem Überfall schreckhaft sei, Angst vor Messern, Albträume, Einschlaf- und Durchschlafstörungen habe; er sehe nachts überall Blut und gerate häufig in Panik. Er habe kein Vertrauen mehr zu anderen Menschen. Er sei hoffnungslos und lebensmüde. Suizidgedanken, -pläne oder -absichten habe er nicht. Seit der Entgiftung im Januar habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Drogen nehme er nicht. - Attest der LVR-Klinik W2. vom 16. April 2019. Im dem Attest werden die bereits benannten Diagnosen wiederholt und zudem ausgeführt, dass der Kläger seit dem Überfall unter einer akuten Belastungsreaktion leide. Seine Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien stark gemindert. Er leide unter Schlafstörungen, Albträumen und Flashbacks. - Wissenschaftliches nervenärztliches Gutachten von Dr. med L6. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 23. März 2020. Das Gutachten wurde vom Amtsgericht W2. im Rahmen des von dem Kläger angestrebten Betreuungsverfahrens in Auftrag gegeben. Der Arzt kommt in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zur Zeit an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung leide, wobei diese in ihrem Schweregrad und ihrer Ausprägung zur Zeit auch in Relation stehe zu reaktiven Auslösern. Konkret berichte der Kläger von einer etwa vor einem Jahr erfolgten schweren Traumatisierung, sodass auch möglich sei, dass das zusätzliche Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Dies werde sich im weiteren Verlauf der vom Kläger erwähnten ambulanten psychiatrischen Mitbehandlung noch weiter differenzieren lassen. Des Weiteren bestünden eine Alkoholabhängigkeit und ein intermittierender Cannabisabusus. Der Kläger sei bedingt durch seine affektive Störung und auch im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung daran gehindert, wichtige Angelegenheiten selbst hinreichend interessengerecht zu besorgen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Auf den Eilantrag des Klägers, den das Gericht mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (3 L 2586/18) zunächst abgelehnt hatte, hat es sodann mit Abänderungsbeschluss vom 18. Februar 2019 (3 L 543/19.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2019, in der der Kläger informatorisch angehört sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugin G. M. erhoben worden ist, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. T2. zu den im Beweisbeschluss vom 17. Oktober 2019 aufgeführten Fragen sowie durch Vernehmung der Zeuginnen Q. V. -O. , L3. M. und G. M. . Der Kläger ist zudem in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2020 erneut informatorisch angehört worden. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf den Inhalt des Gutachtens samt Anlagen Bezug genommen und auf die Sitzungsniederschriften vom 15. Februar 2019 und 22. Mai 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch die der Eilverfahren), des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Kreises W2. sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides spricht zunächst nicht die geltend gemachte Befangenheit des Anhörers des Bundesamts. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist bereits nicht geeignet Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung der Beklagten zu begründen und im Übrigen verspätet. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar – die Äußerungen des Anhörers, dass nur eine ablehnende Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ zu erwarten sei, unterstellt – aus welchem Grund die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die bei der Anhörung des Klägers durch die Beklagte anwesend war, diese nicht gerügt und um Aufnahme der Rüge ins Protokoll gebeten hat. Das Unterlassen einer entsprechenden Rüge im Verwaltungsverfahren führt nunmehr dazu, dass der Kläger eine etwaige Befangenheit der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen kann. § 21 VwVfG räumt den Beteiligten zwar das Recht ein Befangenheitsgründe geltend zu machen, vermittelt aber anders als §§ 65 Abs. 1, 71 Abs. 3 VwVfG im förmlichen Verfahren kein formelles Ablehnungsrecht. Die Beteiligten müssen etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können, trotz des fehlenden Ablehnungsrechts unverzüglich geltend machen, damit die Behörde Gelegenheit hat, den drohenden Fehler zu vermeiden bzw. einen eingetretenen Fehler noch zu korrigieren. Werden die Gründe – wie hier – nicht rechtzeitig vorgebracht, führt dies zu einem Verlust des Rügerechts im späteren gerichtlichen Verfahren. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 16. Aufl., 2015, § 21, Rn. 3 f. Es bestehen auch im Übrigen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannte Verfolgungshandlung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris, Rn. 17, vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 24, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 37. Auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und seines Vorbringens im Klageverfahren droht dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er aus flüchtlingsrelevanten Gründen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wird. Nach der Auskunftslage ist nicht anzunehmen, dass allein das Stellen eines Asylantrages oder die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in der Demokratischen Republik Kongo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019) vom 17. Februar 2020, S. 22. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Für die Frage des Eintritts der vorgenannten Nachteile ist hierbei - ebenso wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden. Soweit er vorträgt, dass in der Demokratischen Republik Kongo ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche aufgrund dessen er nicht zurückkehren könne, kann dem nicht gefolgt werden. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt nicht vor, bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C 285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 23. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris, Rn. 13 ff.; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – M 25 K 17.44479 –, juris, Rn. 29. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris, Rn. 17. Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht von einem innerstaatlich bewaffneten Konflikt bedroht. Er stammt eigenen Angaben zufolge aus L. . Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo oder in Kasai ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinn herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt L. . So auch: VG München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – M 25 K 17.44479 –, juris, Rn. 30; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019) vom 17. Februar 2020, S. 6, 16. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes für L. , in der geschildert wird, dass es gewaltsame Proteste gegen die Regierung gegeben habe, nachdem das verfassungsgemäße Ende der zweiten Amtszeit des Präsidenten Kabila am 19. Dezember 2016 überschritten worden sei. Denn diese ist angesichts der im Dezember 2018 erfolgten Präsidentschaftswahlen überholt. Soweit das Auswärtige Amt nunmehr in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen darstellt, dass die Sicherheitslage auch nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi Anfang 2019 äußerst instabil sei, Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben können, vgl. Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise(Teilreisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , erreichen diese beschriebenen Auseinandersetzungen nicht die dargestellte und für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts notwendige Gefahrendichte, da diese nicht über Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten hinausgehen. Der weitere Vortrag des Klägers, es bestehe die Gefahr, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Suchterkrankungen wiederum straffällig werde und ihm sodann Haft unter Verletzung seiner Verfahrensrechte sowie Folter drohe, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit ist er darauf zu verweisen, dass es ihm zumutbar ist, sich straffrei zu verhalten und somit eine Inhaftierung zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Einreise, etwa aufgrund der in Deutschland begangenen Straftaten, inhaftiert wird, hat er weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich solche aus der vorliegenden Auskunftslage. Die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hatte zunächst ausreichend Gelegenheit einen Asylantrag zu stellen. Von einer fehlenden Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags ist auszugehen, wenn der Ausländer das Unterlassen einer vorherigen Asylantragstellung nicht zu vertreten hatte oder die Asylantragstellung aus wichtigen Gründen nicht möglich war. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen der Asylbewerber im Hinblick auf einen gesicherten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus keinen Anlass hatte, einen Asylantrag zu stellen, anzunehmen. Vgl. Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, 1. März 2020, § 30 AsylG, Rn. 43-46; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Fritz/Vormeier, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 104 f. Ein solcher Fall lag bei dem Kläger nicht vor. Einen gesicherten Aufenthaltsstatus hatte der Kläger bereits seit mehreren Jahren nicht. Einen Aufenthaltstitel, welcher jedenfalls gemäß §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Erlass der Ausweisungsverfügung vom 6. Mai 2014 erloschen wäre, besaß der Kläger nicht. Vielmehr war er ausweislich des sich in der Bundesamtsakte befindlichen Auszugs aus dem Ausländerzentralregister seit 2007 lediglich im Besitz einer Duldung. Im Unterschied zu einer Aufenthaltserlaubnis vermag eine Duldung dem Ausländer keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zu vermitteln; der Ausländer muss grundsätzlich jederzeit mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Fritz/Vormeier, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 118 f. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass er keine Kenntnis von der Möglichkeit einer Asylantragstellung gehabt habe, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Allein die Unkenntnis von der Möglichkeit der Asylantragstellung führt nicht dazu, dass der Kläger nicht vorher (objektiv) ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung gehabt hätte. Zudem erscheint die Angabe, dass dem Kläger die Möglichkeit nicht bewusst gewesen ist, als Schutzbehauptung. Der Kläger war bereits vor der Vertretung durch seine aktuelle Prozessbevollmächtigte anwaltlich vertreten, sodass es jedenfalls nur schwer nachvollziehbar ist, dass in diesem Rahmen eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt sein soll. Jedenfalls hätte es aber im Verantwortungskreis des Klägers gelegen, entsprechende Fragen zu den Möglichkeiten eines Bleiberechts zu klären. Sollte er dies unterlassen haben, kann er sich nunmehr nicht mit Erfolg auf seine Unkenntnis berufen. Darüber hinaus wurde der zweite Asylantrag, den sein Vater für ihn gestellt hat, abgelehnt als er 17 Jahre alt war. Mithin war er in einem Alter, in welchem davon auszugehen ist, dass er die Entscheidung zur Kenntnis genommen hat und sich ihrer Bedeutung bewusst war. Ferner musste der Kläger seit 2007 seine jeweiligen Duldungen verlängern lassen und regelmäßig bei der Ausländerbehörde vorstellig werden, sodass ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus, insbesondere nach Erlass der Ausweisungsverfügung und Eintritt deren Bestandskraft im September 2016, bewusst sein musste. Jedenfalls nach Erlass der Ausweisungsverfügung hätte mithin ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung bestanden. Der Kläger hätte hingegen auch, seine bis zum 16. März 2018 bestehende Unkenntnis unterstellt, vor dem 17. Mai 2018 ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung gehabt. Aus welchem Grund er zwischen (angegebener) Aufklärung und tatsächlicher Antragstellung zwei Monate verstreichen ließ, ist weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Begründung, dass es zunächst der Beiziehung der Ausländerakten und intensiver Beratungen bedurfte, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit der Kläger geltend macht, nur wenige Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus und den vorherigen Asylverfahren habe machen können, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beiziehung der Ausländerakten für die Asylantragstellung notwendig gewesen sein soll und inwieweit die Ausweisungsverfügung, von der die Prozessbevollmächtigte des Klägers offensichtlich bereits vor Beiziehung der Ausländerakten Kenntnis hatte, für die Antragstellung von Bedeutung war. Vielmehr hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Antragsteller nach Erlass der Ausweisungsverfügung über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügen konnte. Auch das Vorbringen, dass eine ausführliche Begründung des Asylantrags zur Vermeidung einer Abweisung als unzulässig notwendig gewesen sei, wird von dem Kläger nicht näher dargelegt und erklärt nicht, aus welchem Grund der Antrag nicht früher als einen Tag vor der beabsichtigten Abschiebung bei dem Bundesamt eingehen konnte. Zudem hätte der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Auswertung der Ausländerakten bekannt sein können, dass eine Abweisung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht in Betracht kam, da ein weiteres Asylverfahren mit entsprechender Anhörung durchzuführen war, weil in den vorausgegangenen Asylverfahren der subsidiäre Schutz noch nicht geprüft worden war, sodass eine ausführliche Begründung bei Eingang des Asylantrages jedenfalls mit Verweis auf eine nachfolgende Begründung entbehrlich gewesen wäre. Dem Kläger drohte auch die Aufenthaltsbeendigung. Ob insoweit objektive Kriterien maßgeblich sind und das Tatbestandsmerkmal grundsätzlich die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers und die konkretisierte Absicht, der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen in naher Zukunft zu ergreifen, erfordert, so: Funke-Kaiser in GK-AsylG, Fritz/Vormeier, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 109 ff., oder von dem Antragsteller die Aufenthaltsbeendigung nur subjektiv vorgestellt werden muss, davon ausgehend: Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, 1. März 2020, § 30 AsylG, Rn. 43-46, kann dahinstehen, weil hier sowohl objektiv als auch seit dem 23. April 2018 in Kenntnis des Klägers die Aufenthaltsbeendigung für den 18. Mai 2018 unmittelbar bevorstand. Ferner hat der Kläger den Asylantrag gestellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Insoweit muss die Absicht des Asylsuchenden festgestellt werden, einen bestimmten Handlungserfolg herbeizuführen. Neben dem voluntativen Moment setzt das subjektive Tatbestandsmerkmal die Kenntnis des Asylsuchenden von der drohenden Aufenthaltsbeendigung voraus. Das Kennen dieses Umstandes bildet die Grundlage für den finalen Willensentschluss, die Abschiebung zu verhindern. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Fritz/Vormeier, 113. Lieferung, 1. Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 119 ff. Dieser Willensentschluss des Klägers ist aus den vorliegenden äußeren Umständen zu schließen. Der Kläger, der seit dem 2. März 2018 in Abschiebehaft saß und nach eigenen Angaben jedenfalls am 16. März 2018 über die Möglichkeit der Asylantragstellung unterrichtet wurde, am 23. April 2018 von dem Abschiebetermin am 18. Mai 2018 erfahren hat, hat dennoch erst mit Schreiben vom 15. Mai 2018 einen Asylantrag an die Beklagte übersandt. Der Kläger hat demnach, obgleich er schon über drei Wochen Kenntnis von der bevorstehenden Abschiebung hatte, den Asylantrag erst drei Tage vor der geplanten Abschiebung per Fax an die Beklagte übersandt. Soweit er vorträgt, dass ihm eine frühere Asylantragstellung nicht möglich gewesen sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese gelten umso mehr, als die Ausländerakten bereits am 17. April 2018 bei seiner Prozessbevollmächtigten eingingen und dementsprechend für einen derart kurzfristig vor dem Termin der Abschiebung gestellten Asylantrag keine Veranlassung bestand. Vielmehr machen die objektiven Abläufe deutlich, dass es dem Kläger gerade darum ging, durch die kurzfristige Asylantragstellung die terminierte Abschiebung zu verhindern. In der Person des Klägers liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Es gilt – wie bei §§ 3 und 4 AsylG – der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/12 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Au 7 K 17.35152 –, juris, Rn. 39, m.w.N. Eine zu berücksichtigende Gefährdung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend festgestellt hat, nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin schwierig; dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald in eine lebensbedrohliche und ausweglose Lage geraten wird. Nach der aktuellen Erkenntnislage lebt der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt L. ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei L. trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in L. und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019) vom 17. Februar 2020, S. 20. Insoweit können sich die nach L. zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also nicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 87, m. w. N. Erwachsene Einzelpersonen – wie der Kläger – können zwar auf wechselseitige Unterstützung von Familienmitgliedern nicht zurückgreifen. Werden sie – wie vorliegend – hingegen nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich regelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 98; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019) vom 17. Februar 2020, S. 20. Dies gilt auch für den Kläger. Insbesondere rechtfertigen die von ihm geltend gemachten weiteren individuellen Umstände nicht die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach L. aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald verhungern oder verelenden werde. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass er jedenfalls die in der Demokratischen Republik Kongo gesprochene Sprache Lingala in einem Umfang beherrscht, der ihm dort eine Verständigung ermöglicht. Soweit er und die vernommenen Zeuginnen vorgetragen haben, dass er sowohl Lingala als auch Französisch nur rudimentär spreche, ist dies jedenfalls mit Blick auf die Sprache Lingala – wie bereits das Verwaltungsgericht B1. in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (4 K 950/14) überzeugend ausgeführt hat – nicht glaubhaft. Denn der Kläger hat zunächst beide Sprachen in seinem Heimatland gelernt und gesprochen, bevor er mit knapp sieben Jahren nach Deutschland eingereist ist. Auch nach seiner Einreise wird er mangels vorhandener Deutschkenntnisse mit seinen Eltern und Geschwistern auf Lingala und Französisch kommuniziert haben. Dementsprechend sprechen seine beiden in der Demokratischen Republik Kongo geborenen Schwestern beide Landessprachen, wobei die Kenntnisse der französischen Sprache auch bei seiner älteren Schwester weniger stark ausgeprägt sind, weil seine Mutter nach den Zeugenaussagen hauptsächlich Lingala spreche. Dass er vor diesem Hintergrund Lingala nunmehr verlernt haben will, ist bereits angesichts des Umstandes, dass seine Mutter über nur geringe Deutschkenntnisse verfügt, nicht schlüssig und entspricht, wie in dem Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt wird, nicht den wissenschaftlichen lernphysiologischen und lernpsychologischen Erkenntnissen. Der Kläger hat zudem während des gesamten Verfahrens die enge Bindung zu seiner Mutter betont und geltend gemacht, dass er mit ihr mit Ausnahme der Klinik- und Haftaufenthalte in einem Haus bzw. sogar in einer Wohnung gelebt sowie mit ihr während seines Klinikaufenthaltes in I3. und seiner Inhaftierung in der JVA T1. regelmäßigen telefonischen Kontakt gehabt habe. Ein solch enger Kontakt, jedenfalls aber die Telefonate setzen entsprechende Sprachkenntnisse des Klägers voraus. Soweit er auf den diesbezüglichen Vorhalt erklärt hat, dass er zwar eine enge Bindung zu seiner Mutter habe, sie aber nicht viel miteinander reden würden, ist dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner weiteren Schilderung, dass er die Vaterrolle habe übernehmen müssen, als sein Vater die Familie verlassen habe, und er seiner Mutter im Alltag etwa bei der Post geholfen habe, nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd. Dies gilt ebenso für die Erklärung des Klägers und der Zeuginnen, dass der Kläger nur deutsche Freunde gehabt habe und im elterlichen Haushalt ebenfalls Deutsch gesprochen worden sei. Der Umgang des Klägers mit Deutschen vermag seine guten Deutschkenntnisse zu erklären, nicht hingegen das Verlernen seiner Muttersprache(n). Zumal entgegen dem Vorbringen des Klägers und der Zeuginnen davon auszugehen ist, dass jedenfalls auch Lingala im Haushalt der Mutter gesprochen wird, weil andernfalls – wie bereits dargelegt – die Mutter des Klägers an der Kommunikation in ihrer eigenen Wohnung nicht teilnehmen könnte. Die vorhandenen Sprachkenntnisse des Klägers werden ferner durch die Ausführungen in dem Arztbrief der LVR-Klinik W2. vom 6. September 2018 bestätigt, wonach er mit seiner Familie Französisch und Lingala spreche. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen – auch wenn es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wenn auch lückenhafte, ebenfalls über Kenntnisse der französischen Sprache verfügt, auf die er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zusätzlich aufbauen könnte. Eine das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründende Gefährdung des Klägers, ergibt sich darüber hinaus nicht aus den Folgen der geltend gemachten Erkrankungen (insbesondere der Alkoholabhängigkeit, der psychischen Erkrankungen und der Narbenkeloide). Zwar führt der Sachverständige in dem eingeholten Gutachten aus, dass der Kläger aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und der psychischen Erkrankungen erwerbsunfähig sei, allerdings folgt aus diesem Umstand nicht, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo verelenden wird. Denn das Gericht ist nach der Vernehmung der Zeuginnen der Überzeugung, dass der Kläger mit der wirtschaftlichen Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familie, auch wenn deren finanzielle Mittel selbst eingeschränkt sind, in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland eine Existenzgrundlage aufzubauen. Vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris, Rn. 2. Denn insbesondere seine Mutter, aber auch seine beiden Schwestern G. M. und L3. M. , pflegen eine enge Beziehung zu dem Kläger, die bereits in der Vergangenheit Grund für wiederholte Unterstützungsleistungen war. Insoweit haben in der mündlichen Verhandlung der Kläger und die Zeuginnen berichtet, dass er „von der Familie gelebt habe“, als er nach seiner Strafhaftentlassung keine Sozialleistungen erhalten hat. In diesem sich über ein Jahr erstreckenden Zeitraum musste die Familie des Klägers nicht nur für seine lebensnotwendigen Bedürfnisse aufkommen, sondern ebenfalls die Suchtmittel (Alkohol, Cannabis, Tabak) (mit)finanzieren. Ob er zusätzlich von Freunden Geld erhalten hat, kann, auch wenn dies – wie bereits in der mündlichen Verhandlung geäußert – nicht schlüssig ist, letztlich dahinstehen. Denn selbst dann ist davon auszugehen, dass der Kläger zur Deckung der für Zigaretten und Alkohol anfallenden erheblichen Kosten regelmäßig auf die finanzielle Hilfe durch seine Mutter und Schwestern zurückgreifen musste. Dementsprechend hat der Kläger angegeben, dass er bei seiner Mutter habe essen können und von dieser darüber hinaus Geld bekommen habe, ebenso wie von seiner Schwester L3. M. und seiner damaligen Freundin. Die Zeuginnen haben glaubhaft angegeben, dass der Kläger Geld von ihnen erhalten habe, wenn er danach gefragt habe. Die Höhe sei unterschiedlich gewesen (5 Euro, 20 Euro, 50 Euro). Aus welchen Grund bei einer Rückkehr entsprechende finanzielle Unterstützungsleistungen nicht mehr möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die auf entsprechenden Vorhalt getätigten Aussagen, dass eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Unterstützung aufgrund der eigenen angespannten finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei, überzeugt nicht. Denn es bedarf in Anbetracht des geringen Durchschnittseinkommens der Bevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo, nach der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Demokratische Republik Kongo: Behandlung psychischer Erkrankungen vom 19. Juni 2018, S. 9, lebt die Mehrheit der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 1.25 US Dollar pro Person und Tag, bzw. hat nach den Informationen auf https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php ein durchschnittliches Monatseinkommen von 35 Euro und ein Einkommen von 415 Euro pro Jahr, zur Gewährleistung eines vergleichbaren Standards nur geringer Geldzahlungen. Solche können auch bei Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Zeuginnen von diesen – jedenfalls gemeinsam – in zumutbarer Weise aufgebracht werden, auch wenn unmittelbar nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo gegebenenfalls zur Beschaffung von Wohnraum und einer entsprechenden Grundausstattung kurzfristig höhere Geldzahlungen notwendig werden sollten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers ihrer Arbeit aktuell aufgrund der Corona-Pandemie nicht nachgehen kann und staatliche Leistungen erhält. Denn nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gab es bereits in der Vergangenheit Beschäftigungspausen, in denen sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste. Dennoch war sie nach eigener Aussage in der Lage, den Kläger über ein Jahr in ihrem Haushalt aufzunehmen und zu versorgen. Die in der Vergangenheit gewährte Unterstützung in Form von Nahrung, kann sie bei einer Rückkehr des Klägers in die Demokratische Republik Kongo in finanzielle Unterstützung umwandeln. Soweit die Zeugin G. M. darauf hingewiesen hat, dass sich ihre finanzielle Situation in Zukunft ändern könne, etwa wenn sie ein weiteres Kind bekommen wolle, können diese nicht konkretisierten Ereignisse bei der Prognoseentscheidung keine Berücksichtigung finden und erscheinen zudem bei der erforderlichen Geldleistung nicht maßgeblich. Auch wenn nach dem Vorstehenden eine dauerhafte Unterstützung des Klägers durch seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen möglich ist und vor diesem Hintergrund die Frage der Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit dahinstehen kann, sei dennoch angemerkt, dass angesichts der Ausführungen in dem Sachverständigengutachten und des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine nach Rückkehr eintretende Stabilisierung durchaus möglich erscheint. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Symptome der diagnostizierten persönlichkeitsbedingten Anpassungsstörung deutlich in den Hintergrund treten könnten, wenn über das vorliegende Verfahren, wenn auch nicht zugunsten des Klägers, entschieden wird. Denn das Akzeptieren von Realitäten sei – so der Sachverständige – weitaus entlastender, als das „Aushalten-müssen“ von „schwebenden“ Entscheidungsprozessen. Diese Schlussfolgerung, die angesichts der detaillierten Darstellung des Krankheitsbildes des Klägers nachvollziehbar dargelegt wird, wird durch die im Rahmen der Exploration getätigte Äußerung des Klägers, dass ihn das schwebende Asylverfahren sehr belaste, unterstrichen. Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit führt der Sachverständige ebenfalls schlüssig aus, dass die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass aufgrund der Forderung nach Selbstverantwortung bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die Symptomatik geringer werden könne. Diese Einschätzung des Sachverständigen teilt das Gericht nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat im Klageverfahren wiederholt geltend gemacht, dass die Aufnahme einer Arbeit sowie die Übernahme von Verantwortung zur Stabilisierung seines Zustandes führen werde, und in der mündlichen Verhandlung betont, dass eine Arbeitsaufnahme für ihn wichtig sei und er unter Umständen, um der Gesellschaft etwas zurückzugeben, Müll aufsammeln oder in einer Behindertenwerkstatt arbeiten könne. Im Falle einer Rückkehr und der Konfrontation mit den dortigen Gegebenheiten wird der Kläger letztlich gezwungen sein, Verantwortung zu übernehmen und sein Leben zu strukturieren. Sollte es dem Kläger gelingen eine, wenn auch einfache Beschäftigung in der Demokratischen Republik Kongo aufzunehmen, wären entsprechend geringere (bis keine) Geldzahlungen seiner in Deutschland lebenden Verwandten zur Sicherung seiner Existenzgrundlage notwendig. Denn insoweit verdeutlicht die Aussage seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung, durch den Verkauf von „Kleinigkeiten“ und den Zuwendungen ihres Ehemannes aus Deutschland in der Lage gewesen zu sein, sowohl ihren Lebensunterhalt als auch den ihrer beiden Kinder sicherzustellen, dass es nicht der Aufnahme einer qualifizierten Arbeit zur Sicherung der Existenzgrundlage bedarf. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sie sich, wie sie vorträgt, in der Republik Kongo aufgehalten hat, weil sich die Lebensbedingungen in den 90er Jahren dort jedenfalls nicht signifikant von denen in der Demokratischen Republik Kongo unterschieden haben. Der Kläger, der wiederholt geltend gemacht hat, handwerklich begabt zu sein, müsste zudem lediglich für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Dass der Kläger in Deutschland bislang keiner (regulär angemeldeten) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, steht dieser nicht entscheidungserheblichen Prognose nicht entgegen, da sich der Kläger angesichts des in Deutschland herrschenden Sozialsystems zu keinem Zeitpunkt gezwungen sehen musste, eine solche aufzunehmen. Eine andere Betrachtung ist nicht aufgrund der Folgen der aktuell bestehenden Corona-Pandemie erforderlich. Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat der Staatspräsident des Demokratischen Republik Kongo am 24. März 2020 den nationalen Notstand ausgerufen und die Grenzen der Demokratischen Republik Kongo für den Personenverkehr geschlossen. L. ist von den übrigen Provinzen abgeschottet. In der Hauptstadt sind sämtliche Restaurants, Schulen und Universitäten geschlossen, sowie Menschenansammlungen verboten. Weiterhin findet kein Verkehr mehr in die und aus der Hauptstadt statt. Der nationale Flugverkehr wurde bis auf weiteres ausgesetzt. Außerhalb von L. ist ebenfalls mit erheblichen Einschränkungen der Transportmöglichkeiten zu rechnen. Die Versorgungslage für die Hauptstadt ist zurzeit noch gut. Punktuell sind jedoch Preise von Grundnahrungsmitteln bereits gestiegen. Perspektivisch ist mit einer erheblichen Verschlechterung zu rechnen, da die Nahrungsmittelversorgung von Importen und Produkten aus anderen Landesteilen abhängt. Seit dem 6. April 2020 gilt eine Ausgangssperre für den Stadtteil Gombe/L. . Diese wurde zwischenzeitlich gelockert. Seit dem 22. April 2020 sind Supermärkte und Banken in Gombe wieder geöffnet. Die Bewohner können sich innerhalb von Gombe ohne Plakette/„Macaron“ bewegen, lediglich beim Betreten/Verlassen der Grenzen Gombes wird kontrolliert. Seit dem 20. April 2020 ist das Tragen von Mund- und Nasenschutz, der auch selbst angefertigt sein kann, im öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet Kinshasas verpflichtend. Vgl. Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise(Teilreisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 . Danach ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Versorgung mit Lebensmitteln in L. gewährleistet. Dass gegebenenfalls zukünftig eine Verschlechterung der Versorgungslage eintreten könnte, kann bei der Prognoseentscheidung keine Berücksichtigung finden, da diese mögliche Verschlechterung jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Denn diese hängt von nicht vorhersehbaren Faktoren, wie dem Verlauf der Pandemie und dem weiteren Umgang der Regierung mit dieser, ab. Ob die Abschottung der Hauptstadt verlängert wird, ist ebenso ungewiss, wie der Zeitraum einer etwaigen weiteren Abschottung und des damit womöglich eintretenden Versorgungsengpasses. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt ferner nicht aus dem vorgebrachten Umstand, dass der Kläger keinen Bezug zu seinem Heimatland habe, sich dort ohne seine Familie nicht zurechtfinden werde und vor Ort nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass für den über 20 Jahre in Deutschland lebenden Kläger die Wiedereingliederung in die Kultur und örtlichen Gegebenheiten in seinem Herkunftsland eine große Herausforderung darstellen wird. Zur Überzeugung des Gerichts steht hingegen fest, dass dies für den Kläger möglich und zumutbar sein wird. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger jedenfalls in seinen ersten sieben (bzw. soweit man den Angaben der Mutter des Klägers folgt, seine ersten drei) Lebensjahren in der Demokratischen Republik Kongo gelebt hat und sodann in Deutschland jedenfalls überwiegend in einem kongolesischen Haushalt aufgewachsen und mit entsprechenden Werten erzogen wurde. Die kongolesischen Werten folgende Erziehung wird etwa durch den Umstand, dass sein Vater seinen Heimaufenthalt beendet hat, weil dieser seinen kulturellen Vorstellungen widersprach, bestätigt. Dementsprechend hat der Kläger geschildert, dass seine Mutter bis heute die kongolesische Kultur lebe und kongolesische Feste besuche. Der Kläger hat durch seine Ausführungen, dass er nach dem kongolesischen Rollenverständnis nach dem Fortgang seines Vaters als einziger Mann im Haus die Verantwortung für die Familie habe übernehmen müssen, zudem dokumentiert, dass er eine den kongolesischen Werten entsprechende Erziehung genossen und diese einverleibt hat und nicht etwa durch seinen Aufenthalt in einem Heim für schwererziehbare Jugendliche von Dezember 2002 bis November 2003 abgelegt hat. Dementsprechend wird auch in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA T1. an die Staatsanwaltschaft B1. darauf hingewiesen, dass das Auftreten des Klägers mit dem kulturellen Einfluss erklärbar sei. Darüber hinaus nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab, dass er bis auf den Laut von Bomben keine Erinnerung mehr an sein Herkunftsland haben will. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ausschreitungen des ersten Kongo-Krieges auf die Hauptstadt L. erst nach der Ausreise des Klägers im Jahr 1997 übergegriffen haben und dementsprechend die geschilderte Erinnerung des Klägers Fragen aufwirft, vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in Zaire vom 8. Dezember 1995, 19. April 1996 und 12. November 1996, machen die Schilderungen des Klägers während seiner Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er durchaus Kenntnisse über sein Herkunftsland besitzt. So konnte er nicht nur seine Volkszugehörigkeit nennen, sondern auch den Grund für die Auseinandersetzungen in seinem Herkunftsland unter Nennung der jeweilig amtierenden Präsidenten. Auf diesen Umstand hingewiesen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich mit seinem Geburtsland befasst habe, weil es ihn interessiert habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine weiteren Angaben, dass er mit seiner Familie keine in Erinnerung gebliebenen Gespräche über das Leben in der Demokratischen Republik geführt haben will, nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die gleichlautenden Erklärungen der Zeuginnen nichts zu ändern. Denn auch deren Aussagen sind lebensfremd und unglaubhaft. Zumal die Zeuginnen auf den Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger bei Bekannten der Familie bei einer Rückkehr Zuflucht finden könne, plötzlich über deutlich mehr Kenntnisse über die Verhältnisse im Herkunftsland verfügten, als sie bis dahin eingeräumt hatten. So schilderten sie, dass es nicht unüblich sei, dass die Familie, die jemanden aufnehme, das gesamte Geld, das derjenige aus dem Ausland erhalte, für sich selbst verwenden würde. Dem Kläger ist es auch zumutbar sich in seinem Heimatland ohne seine in Deutschland lebende Familie zurechtzufinden, insbesondere droht ihm aufgrund der Trennung, die sicherlich eine weitere Belastung darstellen wird, offensichtlich keine unmenschliche Behandlung. Der Kläger kann den Kontakt zu dieser zudem mithilfe moderner Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet), wie bereits während seiner Haft- und Klinikaufenthalte, aufrechterhalten. Soweit der Kläger und die Zeuginnen vorgebracht haben, dass er keine Kontakte in der Demokratische Republik Kongo habe und daher mangels familiären Netzwerkes kein Obdach finden werde, kann dem angesichts der weiteren Aussagen der Zeuginnen nicht gefolgt werden. Zwar haben die Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass sie keine Verwandten mehr in ihrem Herkunftsland haben, allerdings ergibt sich aus den weiteren Schilderungen, dass sie jedenfalls über Kontakte in die Demokratische Republik Kongo verfügen, die sie bei einer Rückkehr des Klägers aktivieren können. Der Kläger hat ebenso wie seine Mutter berichtet, dass sie – die Mutter – in Deutschland fast ausschließlich Kontakt zu Kongolesen unterhalte. Dementsprechend kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass sie über diese auch Kontakte in ihr Heimatland herstellen könnte, um für den Kläger jedenfalls eine erste Anlaufstelle sicherzustellen. Selbst wenn diese Kontakte, wie die Mutter des Klägers auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nicht in der Hauptstadt L. wohnhaft sind, kann dennoch eine entsprechende Hilfestellung bei der Wohnungssuche oder durch die Vermittlung weiterer Kontakte gewährleistet werden. Darüber hinaus hat die Schwester des Klägers, G. M. , in der mündlichen Verhandlung von Anrufen aus der Demokratischen Republik Kongo nach dem Versterben ihrer Großmutter väterlicherseits im Dezember 2017 und ihres Großvaters mütterlicherseits im Januar 2018 berichtet. Auch wenn die Zeugin diese Aussage nach einer Diskussion mit ihrer Mutter dahingehend relativiert hat, dass es sich nicht um ihre Großeltern gehandelt habe, sondern um einen geliebten Menschen ihrer Mutter, hat auch die Mutter des Klägers nicht bestritten, dass entsprechende Anrufe erfolgt sind. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich um die Großeltern des Klägers gehandelt hat oder um enge Bekannte seiner Mutter, weil durch die Anrufe jedenfalls feststeht, dass die Mutter des Klägers weiterhin Kontakte in die Demokratische Republik Kongo unterhält, die sie bei einer Rückkehr des Klägers nutzen kann. Der Kläger hat ferner keine Gründe vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die gegen eine entsprechende Aktivierung dieser bestehenden Verbindungen sprechen würden. Zudem verfügt der Kläger aber auch über eine Anlaufstelle in L. , bei den Verwandten des Freundes seiner Schwester G. M. . Denn wie diese in beiden mündlichen Verhandlungen glaubhaft ausgesagt hat, leben die Verwandten ihres Freundes in L. und ihr Freund steht mit diesen in Kontakt. Der Kläger kann über seine Schwester bzw. deren Freund Kontakt zu diesen aufnehmen, sodass er entweder bei diesen Obdach finden oder durch entsprechende Hilfestellungen Wohnraum wird finden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Familie des Freundes der Schwester des Klägers selbst finanzielle Unterstützung durch ihre in Europa lebenden Familienangehörigen erhält. Denn durch die wirtschaftliche Unterstützung seiner Familie kann der Kläger einen entsprechenden Anteil leisten, sodass auch dies der Gewährung von Hilfe nicht entgegensteht. Jedenfalls ist in Anbetracht der vorliegenden Anknüpfungspunkte und Anlaufstellen in der Demokratischen Republik Kongo nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keinen Wohnraum finden wird. Das Eintreten der weiteren vorgetragenen Umstände, dass die ihn aufnehmende Familie das aus Deutschland übersandte Geld einbehalten könne, er aufgrund seiner Suchterkrankung ausgegrenzt werden oder als aus Europa Einreisender von Einheimischen überfallen werden könne, ist von dem Kläger bereits nicht substantiiert worden und zudem nach der Auskunftslage nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Voraussetzungen für das Feststellen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das kann zum einen der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt allerdings ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20; so bereits zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476 (478). Wie sich auch aus § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ergibt, muss jeder ausreisepflichtige Ausländer jenseits eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf den in seinem Herkunftsstaat allgemein üblichen Standard verwiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 – 18 B 1520/00 –, juris, Rn. 5. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind beachtliche Gefahren für Leib oder Leben und mithin das Bestehen eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo unter Berücksichtigung der im Verwaltungs- und im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und des eingeholten Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den Kläger nicht erkennbar. Nach den überzeugenden Feststellungen in dem eingeholten Gutachten leidet der Kläger nicht an einer bislang lediglich behaupteten Arteriosklerose und Herzrhythmusstörung. Die von dem Sachverständigen hinzugezogene Fachärztin für Innere Medizin, Dipl. med. T3. , führte bei dem Kläger eine internistische Untersuchung sowie eine laborchemische und elektrokardiographische Zusatzuntersuchung durch mit dem Ergebnis, dass der Kläger keine Hinweise auf eine relevante Arteriosklerose oder strukturelle Herzerkrankungen und/oder Herzrhythmusstörung aufweist und damit aus internistisch-kardiologischer Sicht altersentsprechend gesund ist. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass ihm aufgrund des Leidens an Keloiden eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird ihm zwar das Vorliegen von Keloiden attestiert sowie eine mögliche Behandlung aufgezeigt, allerdings erreichen die aufgezeigten Folgen einer Nichtbehandlung in Form von Juckreiz und Schmerzen nicht die Schwelle eines Abschiebungsverbotes. Insoweit bestätigend führt die Fachärztin für Dermatologie, Dr. med. Q2. -U. , in dem von dem Sachverständigen eingeholten Zusatzgutachten aus, dass die Keloide zu einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere im Bereich des Schultergürtels, Berührungsempfindlichkeit und mäßigen Schmerzen bei Bewegungen führen. Bei einem Behandlungsabbruch (intraläsionale Injektionen mit Trimacinolonacetonid-Kristallsuspension alle zwei bis drei Monate) sei mit keinen Auswirkungen für den Kläger zu rechnen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes kommt auch nicht aufgrund der dem Kläger attestierten Alkoholabhängigkeit in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Geburtsland weder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben durch einen nicht durch eine ärztliche Behandlung begleiteten Alkoholentzug noch ist beachtlich wahrscheinlich, dass es zu lebensbedrohlichen Alkoholexzessen kommen wird, sollte eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Insoweit spricht zunächst der Umstand, dass die Suchterkrankung des Klägers auch in der Bundesrepublik Deutschland bislang (aufgrund abgebrochener Behandlungen) unbehandelt geblieben ist und es zu keiner wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist, gegen eine entsprechende Gefährdung bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo. Der Kläger hat in der Vergangenheit während der Abstinenzphasen keine nennenswerten Entzugssymptome gezeigt, wie in dem Arztbrief der LVR-Klinik W2. vom 6. September 2018 bestätigt wird. In dem Arztbrief wird geschildert, dass der Kläger im stationären Geschehen den Alkoholentzug weitestgehend problemlos toleriert hat. Lediglich einmal sei die Verabreichung von 1 mg Lorazepam erforderlich gewesen. Auch während seiner Inhaftierung hat der Kläger nach eigenen Angaben keinen Alkohol konsumiert und berichtete ebenfalls von keinen wesentlichen über Schwitzen und Zittern hinausgehende Entzugserscheinungen. Soweit in dem Attest der LVR-Klinik W2. vom 5. Februar 2019 als Reaktion auf die entsprechenden Ausführungen in dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 25. Januar 2019 (3 L 2586/18.A) dargelegt wird, dass hinsichtlich der bisher beobachteten Entzugssymptomatik ohne lebensbedrohliche Krampfanfälle nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass im Falle eines erneuten Entzuges ebenfalls keine lebensbedrohlichen Krampfanfälle auftreten werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Auftreten solcher von dem Kläger bislang nicht gezeigten körperlichen Reaktionen ist auch in Zukunft jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung geschilderten seit zwei Monaten anhaltenden Abstinenz bedarf es zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo ohnehin keines „kalten Entzuges“. Es ist nach dem bisher gezeigten Trinkverhalten des Klägers auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich dieses im Falle einer Rückkehr lebensbedrohlich verändern wird. Soweit Gegenteiliges in den Attesten der LVR-Klinik W2. vom 22. Oktober 2018 und 5. Februar 2019 ausgeführt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Für die in den Attesten dargestellte Einschätzung, dass es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit zu einer Intensivierung der Rückfälle in exzessiven Alkoholkonsum mit der großen Gefahr einer tödlichen Überdosierung nach einer Abstinenzphase bei einer Rückkehr des Klägers in die Demokratische Republik Kongo kommen werde, fehlt es bereits an einer entsprechend nachvollziehbaren Begründung. Gegen diese Einschätzung spricht zudem, wie der Sachverständige in dem eingeholten Gutachten unter Darstellung der tatsächlichen Umstände und wissenschaftlichen Grundlagen plausibel ausführt, dass sich der Alkoholkonsum des Klägers trotz erheblicher psychischer und psychosozialer Belastungen in der Vergangenheit nicht wesentlich verändert hat. So hat der Kläger etwa nach dem Überfall im Februar 2019 während der Begutachtung angegeben, dass sich sein Konsum nicht wesentlich verändert hat. Die von ihm genannte Trinkmenge von einer Flasche Wodka oder Whisky sowie mehreren Flaschen Bier am Tag hält sich in dem Rahmen, den er bereits vor dem Überfall während ärztlicher Untersuchungen oder gerichtlicher Verfahren angegeben hat. Dementsprechend ist die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Alkoholkonsum nach dem Überfall erhöht habe, als verfahrensangepasste Reaktion auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten zu werten. Der Sachverständige erläutert zudem, dass die den Kläger in der LVR-Klinik W2. behandelnde psychologische Psychotherapeutin bei ihrer Einschätzung verkannt habe, dass der Kläger eine von ihr zur Vermeidung einer Dekompensation für notwendig erklärte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bis auf einmal nie erhalten hat, und es zu den geschilderten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ebenfalls nicht gekommen ist. Eine Verschärfung der Alkoholabhängigkeit ist zudem nicht aufgrund der mit der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo verbundenen Trennung von seiner Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar stellt diese Trennung eine weitere Belastung für den Kläger dar, allerdings ist es – wie bereits dargelegt – auch ohne Suchtbehandlung in der Vergangenheit nicht aufgrund zusätzlicher Belastungen (drohender Abschiebung, Überfall etc.) zu einer wesentlichen Veränderung des Trinkverhaltens gekommen. Die Frage der Verfügbarkeit einer entsprechenden Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Dies gilt umso mehr, als dass das Gericht angesichts der Ausführungen des Sachverständigen in dem eingeholten Gutachten, der sonstigen vorliegenden Informationen über den Kläger und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks der Überzeugung ist, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an einer Behandlung seiner Suchterkrankung hat. Der Kläger hat die in der Vergangenheit begonnenen Therapien abgebrochen bzw. diese wurden aufgrund des Verhaltens des Klägers beendet. Der Kläger sieht sich auch aktuell nicht in der Verantwortung für diese gescheiterten Therapieversuche. Er sieht die Ursache weiterhin bei den in der Einrichtung vorgefundenen Umständen (Telefonregulierung, Entfernung zur Familie), den Therapeuten und den Mitpatienten. Dementsprechend bekundet er glaubhaft, dass er bereit sei eine Therapie zu absolvieren, die seinen Bedürfnissen entspreche. Angesichts der genannten Vorstellungen, die der Kläger an eine solche Behandlung hat (Nähe zur Familie, keine unangenehmen Diagnosen oder Mitpatienten), wird er eine solche weder in Deutschland noch in einem anderen Land vorfinden und erfolgreich absolvieren können. Allerdings sieht das Gericht – auch wenn es darauf angesichts des Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in dem eingeholten Gutachten eine Reduzierung der Symptomatik der Suchterkrankung im Falle einer Rückkehr des Klägers in sein Geburtsland durch die Forderung nach Selbstverantwortung als durchaus realistisch an. Die langjährige Alkoholabhängigkeit des Klägers hat, wie die von dem Sachverständigen vorgenommene Blutuntersuchung ergeben hat, darüber hinaus keine nachweisbaren relevanten Körper- und Organschäden verursacht, sodass solche auch bei anhaltendem Konsum nicht alsbald nach Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten sind. Hinsichtlich des diagnostizierten schädlichen Gebrauchs von Cannabis wurde in den vorgelegten Attesten und dem Sachverständigengutachten keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige in dem Gutachten basierend auf den Angaben des Klägers und der durchgeführten Blutuntersuchung plausibel ausgeführt, dass der Schwergerad des schädlichen Gebrauchs als absolut gering einzuschätzen sei, sodass auch bei einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit nicht mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu rechnen ist. Hinsichtlich der psychischen Erkrankungen ist das Gericht angesichts der Ausführungen in dem Sachverständigengutachten der Überzeugung, dass der Kläger nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sondern an einer depressiven Störung leidet, wobei die depressive Stimmung leicht, mittelschwer und schwer ausgeprägt sein kann. Darüber hinaus bestehen eine Anpassungsstörung und der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Der Sachverständige erläutert in dem Gutachten ausführlich und präzise sowie in sich frei von Widersprüchen auf welcher Grundlage er zu den Diagnosen und seinen weiteren Feststellungen gekommen ist. So schildert er die von dem Kläger während der Begutachtung getätigten Aussagen und setzt diese zu den weiteren Erkenntnissen, die er anhand der übersandten Akten und der eingeholten ärztlichen Befunde der den Kläger aktuell behandelnden Ärzte gewonnen hat, in Kontext. Nach Auswertung dieser ihm vorliegenden Informationen erklärt er plausibel, aus welchen Gründen die von der LVR-Klinik W2. gestellten Diagnosen und Schlussfolgerungen unzutreffend sind bzw. diesen nicht gefolgt werden kann. Der Kläger hat auch weder nachvollziehbare Gründe vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die geeignet sind, die Einschätzung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich geltend gemacht, dass die Begutachtung nur 20 bis 30 Minuten gedauert habe und in dieser kurzen Zeit eine qualifizierte Begutachtung nicht möglich sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben in dem gerichtlich eingeholten Gutachten, in dem zu Beginn ausgeführt wird, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Exploration und Begutachtung von 10:45 Uhr bis 13:00 Uhr gedauert habe. Angesichts der ausführlichen Darstellung in dem Gutachten der durchgeführten biographischen Anamnese, Suchtanamnese, Befragung nach belastendenden Lebensereignissen, der aktuellen Situation und den aktuellen Beschwerden sowie den sich daran anschließenden ausdifferenzierten Ausführungen zum psychischen Befund und zur Beurteilung bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger erklärt, dass er maximal zwei Stunden zu Begutachtung dort gewesen sei, wenn die Untersuchungen durch die Internistin und die Hautärztin hinzugerechnet würden. Dies entspricht hingegen wiederum nicht der Dokumentation des Sachverständigen und der hinzugezogenen Ärzte. Entsprechend den Angaben des Sachverständigen, dass seine Begutachtung bis 13.00 Uhr andauerte, fand die Untersuchung der Hautärztin in den Räumen der Psychiatrischen Institutsambulanz des B3. Krankenhauses in L7. ausweislich der Angaben im Zusatzgutachten von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr statt und die internistische Untersuchung von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keine wesentlichen inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten erhoben, sondern letztlich nur pauschal geltend gemacht, dass er den Sachverständigen nicht so gut verstanden habe, weil dieser ein seltsames Hochdeutsch gesprochen habe. Welche Stellen des Gutachtens vor diesem Hintergrund fehlerhaft sein sollen, erklärt der Kläger nicht. Aufgrund der damit nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen liegt bei dem Kläger keine PTBS vor. Unter Darlegung der notwendigen Kriterien für das Vorliegen einer PTBS und der erfolgten Exploration stellt der Sachverständige plausibel fest, dass der Kläger das für eine PTBS notwendige Zeitkriterium nicht erfüllt. Dies bedeute, dass die Störung mit einer Latenz von Wochen bis Monaten nach dem traumatischen Ereignis einsetze. Der Kläger habe hingegen geschildert und dies deckt sich mit den weiteren vorliegenden ärztlichen Unterlagen, dass seine Symptome direkt eingesetzt hätten. Zudem erfülle der Kläger das Symptom der „emotionalen Taubheit“ nicht, welches für das Vorliegen einer PTBS zwingend sei. Der Kläger könne, wie er auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gezeigt hat, Liebe zu seiner Mutter und seinen Schwestern empfinden. Dass ausweislich der vom Sachverständigen angeforderten Verlaufsdokumentation der LVR-Klinik W2. im November 2019 bei dem Kläger eine PTBS diagnostiziert worden ist, kann vor diesem Hintergrund ebenso wie die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, eine PTBS müsse nach dem erlittenen Übergriff im Februar 2019 vorliegen, nicht überzeugen. In der Verlaufsdokumentation der LVR-Klinik werden weder die tatsächlichen noch medizinischen Umstände, auf deren Grundlage die Diagnose erfolgt ist, benannt. Zudem wird nicht erläutert, aus welchen Gründen das Fehlen der von dem Sachverständigen aufgezeigten Kriterien bzw. Symptome bei dem Kläger für die Diagnose einer PTBS unschädlich sein sollen. Die Einschätzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist bereits aufgrund fehlender fachlicher Expertise unbeachtlich. Ebenfalls führt das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte wissenschaftlich nervenärztliche Gutachten von Dr. L6. vom 23. März 2020 zu keiner anderen Beurteilung. Von Dr. L6. wird, wie von dem im hiesigen Verfahren beauftragten Sachverständigen, eine depressive Störung diagnostiziert. Darüber hinaus äußert Dr. L6. lediglich, dass eine PTBS möglich sei und sich dies im weiteren Verlauf der psychiatrischen Behandlung differenzieren lasse. Ein Widerspruch zu den Ausführungen in dem Gutachten des beauftragten Sachverständigen ist darin nicht zu sehen. Von den festgestellten psychischen Erkrankungen geht für den Kläger auch bei Nichtbehandlung keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus. Dies gilt zunächst für die auf persönlichkeitsimmanenten Faktoren beruhende Anpassungsstörung, deren Symptomatik von dem Sachverständigen als leicht bis mittelschwer eingestuft wird. Denn diese ist nach den auch insoweit plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in dem eingeholten Gutachten nicht behandelbar. Die Anpassungsstörung beruht nicht mehr auf dem Vorfall im Februar 2019, sondern allein auf persönlichkeitsimmanenten Faktoren. Die vorfallsbedingte Symptomatik einer Anpassungsstörung ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen nach spätestens einem Jahr abgeklungen. Zwar fallen – so der Sachverständige – die vorfallsbezogenen Faktoren nicht „plötzlich“ nach einem Jahre weg, diese nehmen jedoch im Laufe des Jahres ab und die persönlichkeitsimmanenten Faktoren zu, wobei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nach einem Jahr sicher keine relevanten vorfallsbezogenen Faktoren mehr die psychische Symptomatik hervorrufen. Eine rein persönlichkeitsimmanent bedingte Anpassungsstörung sei hingegen nicht therapierbar, solange eine bestehende Symptomatik ausgeprägte Vorteile für den Betroffenen bringe. Dementsprechend sei im Fall des Klägers anzunehmen, dass es zu keiner Besserung kommen werde, solange er durch diese vor einer drohenden Abschiebung geschützt wird. Aus gutachterlicher Sicht bestehe der Leidensdruck allein in Bezug auf die mögliche Abschiebung, eine echte Motivation zur Veränderung seiner gesundheitlichen Situation lasse der Kläger nicht erkennen. Diese Einschätzung wird dadurch unterstützt, dass der Kläger ausweislich der vorgenommenen Blutuntersuchung die ihm zur Behandlung seiner psychischen Leiden verschriebenen Medikamente bereits seit acht Wochen nicht mehr eingenommen hat. Der Kläger dokumentiert deutlich, dass er auch an einer Behandlung dieser Erkrankung nicht ernsthaft interessiert ist. Insoweit ist die demonstrative Einnahme entsprechender Medikamente in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, eine nunmehr bestehende Behandlungswilligkeit darzulegen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorstehend beschriebenen weiterhin bestehenden mangelnden Einsicht und dadurch gezeigten fehlenden Bereitschaft zur Veränderung seines Lebenswandels. Vor dem Hintergrund des gezeigten fehlenden Behandlungswillens, kommt es wiederum auf die Frage der Behandelbarkeit seiner Anpassungsstörung in der Demokratischen Republik Kongo nicht an. Es ist hingegen auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich die auf persönlichkeitsimmanenten Faktoren beruhende Anpassungsstörung durch die Rückkehr in sein Geburtsland ohne entsprechende Therapiemöglichkeiten verschlechtern wird. Denn der Kläger hat die Techniken, Flashbacks bei Triggerreizen zu kompensieren, bei seiner ambulanten Behandlung in der LVR-Klinik W2. erlernt und während der Begutachtung unter Beweis gestellt. Darüber hinaus besteht die von dem Sachverständigen nach Erläuterung des Krankheitsbildes ausgeführte – vorliegend nicht entscheidungserhebliche – Möglichkeit, dass sich die Symptomatik auch bei einer negativen gerichtlichen Entscheidung und einer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo relativieren kann, weil es dem Kläger erst mit Abschluss des Verfahrens aus Gründen der Psychodynamik möglich ist, die damit verbundene Entscheidung in die psychische Integrität zu implementieren – was in der Regel besser (also symptomfreier) ertragen werde, als ein unklarer Schwebezustand, wie er aktuell besteht. Bei der Verdachtsdiagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ist nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in dem eingeholten Gutachten, denen keine anderweitigen Feststellungen entgegenstehen, auch bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit einer gleichbleibenden Ausprägung zu rechnen. Ferner ist eine akute Suizidalität des Klägers bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht beachtlich wahrscheinlich. Es wird zwar von dem Sachverständigen festgestellt, dass bei dem Kläger aufgrund der Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung eine chronisch erhöhte Suizidgefahr vorliegt. Diese besteht hingegen bereits mindestens seit seinem 14. Lebensjahr, und bislang ist es mit Ausnahme des geschilderten im Alter von 19 Jahren abgebrochenen Suizidversuchs zu keinen weiteren suizidalen Handlungen gekommen. Der Sachverständige fasst zutreffend zusammen, dass in der Krankengeschichte und Biographie des Klägers sich klare und konkrete Suizidhandlungen und Suizidabsichten nicht feststellen lassen. In der Vergangenheit sei es trotz der konstant hohen psychischen Belastung, der Überfälle, des anhaltenden Konsums von Alkohol und sporadischen Haschischkonsums nie zu einem konkreten Suizidversuch gekommen. Die von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigten Aggressionen waren gegen andere und selten gegen sich selbst gerichtet. Dementsprechend nachvollziehbar ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass mit einem Suizid auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei und die gegenteiligen Ausführungen in den Attesten des LVR-Klinik wissenschaftlich nicht plausibel sind. Vielmehr werde die seit dem 14. Lebensjahr bestehende chronische Suizidgefahr in der Demokratischen Republik Kongo ebenso hoch sein wie in Deutschland. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob für den Kläger die in der Demokratischen Republik Kongo jedenfalls in privaten Einrichtungen mögliche Behandlung psychischer Erkrankungen, vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Demokratische Republik Kongo: Behandlung psychischer Erkrankungen vom 19. Juni 2018, S. 7 ff. erreichbar und eine weitergehende finanzielle Unterstützung durch seine Familie zumutbar wäre. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund der in der Demokratischen Republik Kongo verbreiteten Infektionskrankheiten (vor allem Malaria). Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einer der in seinem Heimatland verbreiteten Infektionskrankheiten ernsthaft erkranken und infolgedessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 127 ff., Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 27. April 2020 – 2 A 2082/19.A – juris, Rn. 13 ff. Ebenso besteht für den Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben durch die im Osten des Kongos aufgetretenen Ebola-Fälle. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist es seit August 2018 in den Regionen Kivus und Ituri zu einem Ebolaausbruch gekommen. Bislang sind ca. 3.000 Erkrankungs- und über 2.000 Todesfälle erfasst. Im Juni 2019 kam es zu einzelnen Erkrankungs- und Todesfällen auch im benachbarten ostafrikanischen Uganda. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019) vom 17. Februar 2020, S. 21. Wenngleich eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht allein maßgeblich ist, zeigt sich aber bereits bei einem Vergleich der an Ebola Erkrankten oder hieran Verstorbenen mit der Einwohnerzahl der Demokratischen Republik Kongo von rund 83 Millionen Einwohnern - rund 12 Millionen allein wohnen in der Hauptstadt L. -, vgl. Auswärtiges Amtes, Demokratische Republik Kongo: Überblick, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepublik/203186, dass die Ansteckungsgefahr bislang gering ist. Denn die bisherigen Ansteckungen in der Demokratischen Republik Kongo liegen im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Promillebereich. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Dunkelziffer der am Ebola-Virus Erkrankten bzw. Verstorbenen höher liegt als die von der Weltgesundheitsorganisation berichteten Fallzahlen, und die Zahl der Infizierten oder Verstorbenen möglicherweise doppelt und im Extremfall viermal so hoch ist. Vgl. zur quantitativen Betrachtung in Bezug auf Guinea: OVG NRW Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff. Zudem ist die Ansteckungsgefahr mit dem Ebola-Virus nur bei einem direkten Kontakt gegeben. Die Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt nur durch den Kontakt mit Blut, Sekreten oder sonstigen Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen bei Beerdigungen. Vgl. in Bezug auf Guinea: OVG NRW Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 23. Mithin ist jedenfalls eine Ausbreitung des Virus in den Westen des Landes, in den der Kläger zurückkehren wird, und eine entsprechende Ansteckung nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal die Zahl der Erkrankten aktuell rückläufig ist. Vgl. Auswärtiges Amts, Ebola-Virus-Erkrankung in der Demokratischen Republik Kongo, Stand 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2124042/31993dcf2c28cfe817ad9a1e8f3b5d28/ebola-merkblatt-nordkivuituri-data.pdf . Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ferner nicht aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie festzustellen. Denn auch wenn in der Demokratischen Republik Kongo bei einer Ansteckung mit dem Virus eine adäquate medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehen sollte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Krankheit bei dem Kläger einen schweren, lebensbedrohlichen Verlauf nehmen wird. Denn ungeachtet der Frage, ob allein das Vorliegen einer vom Robert-Koch-Institut genannten Grunderkrankung, die das Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf erhöht, für das Feststellen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichen würde, liegt eine solche Grunderkrankung bei dem Kläger nicht vor. Vgl. Robert Koch Institut, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren CIVID-19-Krankheitsverlauf, Stand 13. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html und SARS-CoV-2 . An der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides unter Ziffer 6 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 96 Monate angemessen ist. Insbesondere hat das Bundesamt auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers beachtet und unter anderem dargestellt, dass sich zwar seine Familie im Bundesgebiet befinde, sich daraus aber keine schutzwürdigen Belange ergeben, weil sie nicht auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Dies stellt sich auch nicht als widersprüchlich dar, wenn die Beklagte die Unterstützungsleistung der Familie an den Kläger bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes einbezieht. Denn die im Rahmen der Befristungsentscheidung berücksichtigungsfähige Unterstützung bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf eine solche, die zwingend in Deutschland geleistet werden muss. Der Umstand, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf die finanzielle Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Verwandten angewiesen sein wird, kann offenkundig nicht zu Gunsten des Klägers bei der Länge der Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Dies gilt ebenfalls für die von dem volljährigen Kläger wiederholt geltend gemachte stabilisierende Wirkung seiner Mutter und Geschwister, die angesichts seiner in Deutschland gezeigten Straffälligkeit sowie anhaltenden, unbehandelten Alkoholabhängigkeit jedenfalls objektiv nicht erkennbar ist. Ebenso hat das Bundesamt zutreffend die vom Kläger weiterhin lediglich behauptete Vaterschaft eines deutschen Kindes bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt gelassen. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Soweit in dieser als Zielstaat lediglich „Kongo“ benannt wird, ist dies hinreichend bestimmt. Ob der angefochtene Bescheid das Zielland mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, BVerwGE 111, 343-349, Rn. 10 ff. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich eindeutig, dass als Zielstaat die Demokratische Republik Kongo und nicht die Republik Kongo gemeint ist. Das Bundesamt stellt in seinem Bescheid ausdrücklich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo dar und führt aus, aus welchen Gründen der Kläger dorthin zurückkehren kann. Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf die „Gnandi“-Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2018 – C 181/16 – gegen die einwöchige Ausreisefrist wendet, bedarf dieser Einwand aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung des Gerichts und der daraus resultierenden 30-tägigen Ausreisefrist nach § 37 Abs. 2 AsylG keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.