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Urteil

10 K 3802/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0610.10K3802.19.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten 15. April 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten 15. April 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Zollsekretärin (gebündelter Dienstposten A6m/A8 BBesO) im Dienst der Beklagten und war zuletzt beim Hauptzollamt X, Zollamt S. eingesetzt. Sie ist mit einem GdB von 60 schwerbehindert. Seit 2008 leidet sie an einer neurologischen Erkrankung mit Verdacht auf Multiple Sklerose. Ende 2015 erlitt sie einen Schlaganfall und einen Herzinfarkt. Nachdem die Beklagte 2015 ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeleitet hatte, wurde in einem amtsärztlichen Gutachten vom 0.0.2015 festgestellt, dass die Klägerin eingeschränkt dienstfähig sei und mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden eingesetzt werden könne. In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 0.0.2015 wurde ein Eingliederungsversuch empfohlen. Sollte dieser ohne Erfolg bleiben, müsse man davon ausgehen, dass die Klägerin keine ausreichende Dienstfähigkeit und dienstliche Leistungsfähigkeit mehr besitze. Da die Beklagte davon ausging, dass der empfohlene Eingliederungsversuch schon in verschiedenen Formen vorgenommen worden war und gescheitert sei, versetzte sie die Klägerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 in den Ruhestand gem. §§ 44, 47 BBG. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016 hob die Generalzolldirektion diesen Bescheid auf. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 stellte die Beklagte die begrenzte Dienstfähigkeit von 75 % fest. Während die Klägerin vom 0.0.2016 bis 00.0.2016 krankheitsbedingt ihren Dienst nicht wieder antreten konnte, nahm sie am 0.0.2016 den Dienst wieder auf und befand sich bis zum 0.00.2016 in einer stufenweisen Wiedereingliederung. Seit dem 0.00.2016 verrichtete sie ihren Dienst entsprechend ihrer begrenzten Dienstfähigkeit. Da die Beklagte wieder davon ausging, dass die Wiedereingliederung nicht erfolgreich gewesen sei, leitet sie im November 2016 erneut ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin ein. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2017 kam die Amtsärztin Frau Dr. C. unter konsiliarischer Beiziehung des Dr. C. , Facharzt für Psychiatrie und öffentliches Gesundheitswesen, zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dienstunfähig sei. Sie ging von einer „chronisch progredienten Erkrankung“ aus. In den tragenden Gründen führte sie aus: „Frau .. wurde 2015 amtsärztlich und fachneurologisch begutachtet. Im November 2015 wurde sie aufgrund einer akuten internistischen Erkrankung stationär behandelt, anschließend fand eine Rehabilitationsmaßnahme statt. Im gleichen Zeitraum kam es zu einem erneuten Schub der bekannten neurologischen Erkrankung. Im September 2016 begann eine Wiedereingliederung, während deren und im Anschluss an diese sich gravierende Probleme am Arbeitsplatz abzeichneten. Laut Frau O. lag der Grund hierfür unter anderem in einer Einschränkung des Sehvermögens sowie bestehender Konzentrationsschwierigkeiten. Aus dem aktuell erstellten psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass die Bewältigung komplexer und unübersichtlicher Denkaufgaben und Situationen (Multitasking) eingeschränkt ist. Auch die soziale Adaptionsfähigkeit zeigt Einbußen. Da während der Widereingliederung selbst Routine- Hilfsaufgaben nicht mehr bewältigt werden konnten, ist sie als dienstunfähig zu betrachten. Vor dem Hintergrund der neurologischen Grunderkrankung, bei der jederzeit erneut Schübe auftreten können, ist davon auszugehen, dass eine volle Dienstfähigkeit innerhalb der kommenden sechs Monate nicht wieder erreicht wird. Es ist in absehbarerer Zeit auch keine anderweitige Verwendung abzusehen.“ Die Klägerin legte eine ärztliche Stellungnahme der Dr. med. E. aus P. vom 14. März 2017 vor, in der sie ausführt, dass die Klägerin kardiorespiratorisch stabil sei, bei ihr keinerlei inhaltliche oder formale Denkst- oder Konzentrationsstörungen vorlägen. Das soziale Verhüten sei adäquat. Bezüglich der neurologischen Erkrankung sei ein schubweiser Verlauf möglich, es könne aber keine Prognose gemacht werden, wann und mit welchen Symptomen ein solcher Schub auftrete. Aktuell sei die Klägerin stabil. Mit Bescheid vom 27. März 2017 versetzte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung und Beteiligung des Personalrates gem. §§ 44, 47 BBG in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 24. April 2017 am 27. April 2017 Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass das amtsärztliche Gutachten mangelhaft sei, sie anderweitig eingesetzt werden könne und die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2019 zurück, worauf die Klägerin am 13. Mai 2019 Klage erhoben hat. Sie wiederholt die Auffassung, dass das amtsärztliche Gutachten mangelhaft sei. Ihr Gesundheitszustand sei stabil, die von der Amtsärztin getroffenen Feststellungen seien rein theoretisch. Die pauschale Behauptung von „Schüben“ sie nicht ausreichend. Die privatärztliche Stellungnahme komme zu einem ganz anderen Ergebnis als die amtsärztliche. Der Mangel an Teamfähigkeit sei kein medizinischer Aspekt. Auch sei die Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte habe darüber hinzu ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie schon gar keinen leidensgerechten Dienstposten für die Klägerin gesucht habe. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest der Dr. med. I. aus P. vom 11. September 2019 vor, in dem ihr bescheinigt wird an einer sekundär chronisch progredienten Multiplen Sklerose zu leiden, deren Verlauf als benigne zu bezeichnen sei. Eine Behandlung erfolge nur im Schub, die letzte Cortisonverordnung sei am 22. Mai 2018 gewesen. Unter dem 14. Mai 2020 trug die Klägerin vor, dass die Erkrankung mittlerweile überwunden sei. Die Diagnose Multiple Sklerose habe sich nicht bestätigt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Sie trägt zunächst vor, dass der Dienstvorgesetzte sich gegenüber der Klägerin immer vom Fürsorgedanken habe leiten lassen. Das amtsärztliche Gutachten entspreche den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Da das Vorliegen eines positiven Leistungsbildes gänzlich zu verneinen gewesen sei, sei auch die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit entbehrlich gewesen. Die amtsärztliche Stellungnahme besitze auch einen höheren Beweiswert als die privatärztliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 15. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass die Beamtin zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate ihre Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe – einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar – die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 90. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September2004 – 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53/55; Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14. Da es bei der Beklagten als privatrechtlich organisiertem Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt, ist auf die gleichwertigen Tätigkeiten im Sinn von § 8 PostPersRG abzustellen, die als amtsgemäße Funktionen gelten. Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 – juris Rn. 23; B.v. 6. März 2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 2. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob die Beamtin voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen BVerwG, Urteil vom 16. Oktober1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267/269; Urteil vom. 26. März 2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297 Rn. 14. Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen OVG NW, U.v. 22. Januar 2010 – 1 A 2211.07 – juris Rn. 35 ff.. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihr abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine (amts-)ärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Beamtin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es der Beamtin ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5. Bei der hier inmitten stehenden Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist vgl. OVG NW, B.v. 3. Januar 2012 – 1 B 1490.11 – juris Rn. 8. Das amtsärztliche Gutachten der Dr. C. vom 18. Januar 2017 welches die Beklagte ihrer Prognoseentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrunde gelegt hat, stellt hierfür keine tragfähige Grundlage dar. Das einschlägige sozialmedizinische Gutachten ist deshalb ungeeignet zur Stützung der von der Beklagten getroffenen, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen Prognose, dass keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, weil es nicht den an ein ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügen dürfte. Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen sind, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amtsärztliches) Gutachten sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. So bereits BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5 und 15. Ausgangspunkt für dieses Auslegungsergebnis ist der Wortlaut der Norm. Danach sind die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat also die Beantwortung der Frage, was im jeweiligen Einzelfall zu den tragenden Gründen in diesem Sinne zu zählen hat, davon abhängig gemacht, welche Kenntnisse der Dienstherr zwingend benötigt, um die ihm aufgegebene, das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten abschließende Entscheidung seiner Aufgabe und Verantwortung entsprechend zu treffen; der Inhalt des Gutachtens richtet sich also nach seinem Zweck. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Bei der Beurteilung der - spezifisch beamtenrechtlichen - Frage der Dienstfähigkeit des Beamten entscheidend sind die Auswirkungen seines körperlichen Zustandes oder der gesundheitlichen Gegebenheiten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es kommt dabei in der Regel darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im abstrakt- funktionellen Amt bei der Beschäftigungsbehörde dauernd unfähig ist; in manchen Fällen werden allerdings schon Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche auf die Annahme der Dienstunfähigkeit führen können. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 87 = NRWE, m.w.N. Schon vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass der Dienstherr die Aussagen des medizinischen Gutachtens nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen hat, leuchtet es ein, dass das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthalten muss. Die genannten inhaltlichen Anforderungen muss das Gutachten nach dem Sinn und Zweck der Norm aber auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erfüllen. Das erstellte Gutachten muss es dem Beamten nämlich ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass sich das Gutachten seinem - doppelten - Zweck entsprechend nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken darf, sondern die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen muss. Wie detailliert das Gutachten danach jeweils sein muss, ist dabei eine Frage des Einzelfalles. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5 und 15. Ersichtlich ungenügend dürfte es demnach hingegen sein, wenn ein Gutachter sich auf die nicht nachvollziehbare und nicht weiter überprüfbare Aussage beschränkt, Dienstunfähigkeit sei "aufgrund der o.a. Erkrankung“ gegeben oder nicht gegeben, die im Übrigen im Umfang ihrer spezifisch beamtenrechtlichen Schlussfolgerung außerhalb seiner Kompetenz liegt. Danach genügt das in Rede stehende Gutachten der Amtsärztin Dr. C. den an es zu stellenden Anforderungen nicht. Soweit sich das Gutachten in den tragenden Gründen zunächst auf die amtsärztliche Begutachtung aus dem Jahre 2015 bezieht, so kann diese nicht als Grundlage für die aktuelle Feststellung herangezogen werden, da sie zum einen zu einer begrenzten Dienstfähigkeit kam und zum anderen nicht aktuell war. Die Ausführungen der Amtsärztin zu den „gravierenden Problemen am Arbeitsplatz“ sind schon keine medizinischen Feststellungen der Amtsärztin; vielmehr übernimmt sie eine – bestrittene – Aussage des Dienstherren, ohne eigenen Feststellungen zu treffen. Wenn sie weiter ausführt, dass aus dem aktuell erstellten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass die Bewältigung komplexer und unübersichtlicher Denkaufgaben und Situationen (Multitasking) eingeschränkt sei und die soziale Adaptionsfähigkeit Einbußen zeige, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, da ja gerade „nur“ von einer Einschränkung und Einbußen die Rede ist nicht aber von einem gänzlichen Fehlen. Soweit die Amtsärztin im Folgenden ausführt „Da während der Wiedereingliederung selbst Routine- Hilfsaufgaben nicht mehr bewältigt werden konnten, ist sie als dienstunfähig zu betrachten.“ stützt sie ihre Schlussfolgerung nicht auf einen ärztlichen Befund sondern auf eine – ebenfalls bestrittene – Angabe des Dienstherren. Wenn die Amtsärztin zuletzt ausführt, dass vor dem Hintergrund der neurologischen Grunderkrankung , bei der jederzeit erneut Schübe auftreten können, davon auszugehen sei, dass eine volle Dienstfähigkeit innerhalb der kommenden sechs Monate nicht erreicht werde, so führt sie zum einen gar nicht aus, um welche Erkrankung es sich konkret handelt, in welchem Verlaufszustand sie sich befindet und wie sie behandelt wird. Dass „jederzeit erneut Schübe auftretet können“ ist darüber hinaus eine nur vage und theoretische Aussage und setzt sich mit den Besonderheiten der neurologischen Erkrankung – die Amtsärztin konnte zu dem damaligen Zeitpunkt nur von der Diagnose „Multiple Sklerose“ ausgehen – in keinster Weise auseinander. Da sie nämlich von einer „chronisch progredienten Erkrankung“ ausging, hätte sie eine genauere Verlaufsprognose abgeben müssen, um zu ihrem Urteil zu kommen. Zu Krankheitsbeginn überwiegt nämlich der schubförmige Verlaufstyp mit einer Häufigkeit von bis zu 90%; nach anfänglich schubförmigem Verlauf gehen nach 10 bis 15 Jahren etwa 30 bis 40% in einen sekundär-chronisch progredienten Verlauf über; nach mehr als 20 Jahren beträgt die Häufigkeit dieser Verlaufsform sogar bis zu 90%. Etwa 10% der Patienten haben von Beginn an einen primär-chronisch progredienten Verlauf, d.h. von Beginn an eine langsame Verschlechterung ohne klare Schübe vgl: Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V, https://www.dmsg.de/multiple-sklerose-infos/was-ist-ms/#c906. Wenn die Amtsärztin aber lediglich auf die Möglichkeit erneuter Schübe abstellt bei - damals unterstellter - Multipler Sklerose, dann wären pauschal alle an Multipler Sklerose erkrankter Beamte als dienstunfähig anzusehen. Ein konkreter Bezug zur Klägerin fehlt. Somit wird der Dienstherr nicht in die Lage versetzt, ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Klägerin konkret zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob sie im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 40.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.