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Beschluss

14 L 856/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0618.14L856.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.1978 geborene Antragsteller wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen wurde. Bei dem Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und der anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Lfd. Nr. Datum/ Tattag Ereignis Rechts-/ Bestandskraft Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. 1. 04.11.2013 OWi Geschwindigkeit 18.01.2014 18.01.2019 1 (umgerechnet am 01.05. 2014) 1 2. 18.11.2014 OWi Geschwindigkeit 19.12.2014 19.06.2017 1 2 3. 27.05.2015 OWi Geschwindigkeit 18.08.2015 18.02.2018 1 3 4. 01.07.2015 OWi Geschwindigkeit 02.09.2015 02.03.2018 1 4 5. 29.09.2015 Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG), zugestellt am 01.10.2015 4 6. 07.07.2015 OWi Abstand 17.09.2015 Kenntnis der Behörde: 02.10.2015 17.03.2018 1 5 7. 03.07.2015 OWi Geschwindigkeit 26.09.2015 Kenntnis der Behörde: 28.10.2015 26.03.2018 1 6 8. 09.12.2015 OWi Mobiltelefon 23.01.2016 23.07.2018 1 7 9. 22.02.2016 Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG), zugestellt am 24.02.2016 7 10. 19.06.2017 Tilgung Nr. 2 -1 6 11. 14.11.2017 OWi Geschwindigkeit 28.02.2018 28.08.2020 1 7 12. 21.11.2017 OWi Mobiltelefon 03.02.2018 03.08.2020 1 8 13. 20.12.2017 OWi Geschwindigkeit 30.01.2018 30.01.2023 2 10 14. 29.12.2017 OWi Geschwindigkeit 01.03.2018 01.09.2020 1 11 15. 18.02.2018 Tilgung Nr. 3 -1 10 16 02.03.2018 Tilgung Nr. 4 -1 9 17. 17.03.2018 Tilgung Nr. 6 -1 8 18. 26.03.2018 Tilgung Nr. 7 -1 7 19. 19.06.2017 OWi Geschwindigkeit 27.03.2018 Kenntnis der Behörde: 12.04.2018 1 8 20. 12.03.2018 OWi Geschwindigkeit 18.05.2018 Kenntnis der Behörde: 25.05.2018 1 9 21. 23.07.2018 Tilgung Nr. 8 -1 8 22. 18.01.2019 Tilgung Nr. 1 -1 7 22. 24.06.2019 OWi Abstand 05.02.2020 1 8 Die Antragsgegnerin sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 01.10.2015, eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG) bei einem Punktestand von 4 Punkten aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Da der Antragsteller aber bereits innerhalb der letzten 5 Jahre an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, bestehe keine Möglichkeit einer Punktegutschrift. Die Antragsgegnerin verwarnte den Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24.02.2016, bei einem Punktestand von tatsächlich 7 Punkten. Nach der Tat vom 21.11.2017 ergab sich ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten. Die Punkteentwicklung seit dieser Tat ergibt sich mit ihren Tilgungen und den neu hinzugetretenen Punkten aus der oben stehenden Tabelle. Mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 8 Punkten und hob die Ordnungsverfügung im Rahmen des dagegen gerichteten gerichtlichen Verfahrens auf (14 K 6486/18 und14 L 2319/18). Nach der Tat vom 24.06.2019, rechtskräftig seit dem 05.02.2020 ergab sich wieder ein Punktestand von 8, nachdem der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgungen zu 2 verschiedenen Zeitpunkten auf 7 gesunken war. Unter dem 09.04.2020 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller vertrat im Rahmen der Anhörung die Ansicht, dass der Antragsteller die Ermahnung nicht erhalten habe, die Verwarnung fälschlicherweise bei einem Punktestand von 5 Punkten erfolgt sei und folglich eine Punktezahl unter 8 Punkten vorliege. Mit Ordnungsverfügung vom 06.05.2020, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.05.2020, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, innerhalb von 3 Tagen, nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zulasten des Antragstellers seien 14 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, von denen 8 verwertbar seien. Es sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Antragsteller hat am 13.05.2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er praktisch Berufskraftfahrer sei, da er als Außendienstler monatlich 10.000 km und mehr fahren müsse, da er die Bereiche I. , L. , E. , L1. , G. , O. , N. und N1. betreue und dort Seminare leite. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 2452/20) gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, dass ein Ermessensspielraum bei dem Erreichen von 8 Punkten nicht eröffnet sei. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit er sich gegen den Gebührenbescheid vom 06.05.2020 richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Beides ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Bewertung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem ergibt sich aus der obenstehenden Tabelle. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend. Irgendein Ermessen, welches der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt hätte, von der Entziehung - aus etwaigen Gründen der Verhältnismäßigkeit - abzusehen, war ihr nicht eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 4 StVG ist die Antragsgegnerin bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Ergänzend zu der aussagekräftigen Tabelle ist auszuführen, dass die Ermahnung korrekt unter dem 29.09.2015 bei einem Punktestand von 4 erfolgte. Diese Ermahnung ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde auch wirksam am 01.10.2015 zugestellt worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Bekanntgabe im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 418 ZPO. Sie begründet damit gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, mithin der Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, die der Antragsteller für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Postzustellungsurkunde nicht den in § 182 ZPO normierten Anforderungen genügt, sind weder ersichtlich, noch seitens des Antragstellers substantiiert dargetan. Ist damit von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung auszugehen, gilt die Ermahnung vom 29.09.2015 gemäß § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Ohne dass es für den aktuellen Punktestand entscheidungserheblich darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich aus § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ergibt, dass für das Eingreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen ist, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, so dass hier ausschlaggebend ist, dass ausweislich der oben stehenden Tabelle bereits am 21.11.2017 ein Punktestand von 8 Punkten erreicht war. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen, vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2014– 16 B 1126/14 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 – 14 L 1197/18, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2018 – 16 B 944/18; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2018 –14 K 3651/18. Auch wenn die Antragsgegnerin die Herausgabe des Führerscheins in der Ordnungsverfügung vom 06.05.2020 nicht – wie erforderlich – gesondert für sofort vollziehbar erklärt hat, vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 06.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 – 6 L 3215/19 – juris; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,45. Aufl., 2019, § 47 FeV, Rdnr. 19, so war die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller hier dennoch nicht anzuordnen, da die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 12.06.2020 entsprechend gesondert die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Schließlich sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 06.05.2020 für ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers sprechen. Vielmehr überwiegt das Interesse an größtmöglicher Sicherheit des Straßenverkehrs hier das Aufschubinteresse des Antragstellers auch deshalb, weil ungeachtet der rechtlichen Bewertung im Einzelnen die seit Jahren andauernden Verkehrsverstöße des Antragstellers für seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Sie berücksichtigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Hauptsachenverfahren für eine Fahrerlaubnisentziehung ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Wert war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.