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Gerichtsbescheid

15 K 8085/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0623.15K8085.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.0.0000 geborene und die afghanische Staatsangehörigkeit besitzende Kläger stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstmals am 21. Dezember 2017 einen Asylantrag. 3 Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 (Gz.: 7307097-423) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers aufgrund des ihm von den polnischen Behörden erteilten Visums Polen zuständig sei und seiner Abschiebung dorthin rechtlich nichts entgegenstehe. 4 Den gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (14 L 127/18.A) als nicht begründet ab und stellte das dem Eilantrag zugrunde liegende Klageverfahren (14 K 4157/18. A) mit Beschluss vom 1. August 2018 wegen Nichtbetreibens ein. 5 Mit einem seiner Söhne wurde der Kläger am 1. Juli 2019 nach Polen überstellt. 6 Am 14. Oktober 2019 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, seine Ehefrau und seine Kinder hielten sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Zudem habe er in Polen keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. 7 Dem an Polen gerichteten Übernahmegesuch des Bundesamtes vom 16. Oktober 2019 stimmten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 zu. 8 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019, dem Kläger am 6. November 2019 gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers Polen zuständig sei und seiner Abschiebung dorthin rechtlich nichts entgegenstehe. 9 Der Kläger hat am 13. November 2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der erfolglos geblieben ist (am 25. November 2019 bekannt gegebener Beschluss vom 21. November 2019, 15 L 2991/19.A). 10 Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, seine Überstellung nach Polen sei wegen systemischer Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" und mit Blick auf seine im Bundesgebiet befindlichen Familienmitglieder rechtlich unzulässig. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheides. 16 Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung "... gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ..." unter dem Vorbehalt des Widerrufs im Hinblick darauf ausgesetzt, dass Dublin-Überstellungen angesichts der Entwicklung der Corona-Krise aus seiner Sicht aktuell nicht zu vertreten seien. 17 Mit Verfügung vom 2. Juni 2019 hat das erkennende Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Frist zur Überstellung des Klägers nach Polen zwischenzeitlich abgelaufen sein dürfte. 18 Der Kläger ist mit gerichtlicher Verfügung vom 21. November 2019 auf die Möglichkeit der Entscheidung über das Klagebegehren durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Die Beklagte hat dem erkennenden Gericht gegenüber allgemein auf eine Stellungnahme vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 2991/19.A und den Inhalt beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO über das Klagebegehren durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 22 Die Klage hat Erfolg. 23 Über das Klagebegehren ist nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des hier allein statthaften, 24 vgl. hierzu nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. September 2015, 13 A 2159/14.A, und Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, beide www.nrwe.de und juris sowie Beschluss vom 18. Mai 2015, 11 A 2639/14.A, www.nrwe.de und juris, 25 Anfechtungsantrages (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu entscheiden. Der mit der Klageschrift wörtlich weitergehend begehrten gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten, ein Asylverfahren durchzuführen, bedarf es nach Maßgabe der vorbezeichneten Rechtsprechung nicht. 26 Die statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist sie innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 2, 34 a Abs. 2 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geänderten Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) erhoben. 27 Vgl. hierzu den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. November 2019 im Verfahren 15 L 2991/19.A. 28 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 29 Entgegen der dem angefochtenen Bundesamtsbescheid zu Grunde liegenden Rechtsauffassung lässt sich die Zulässigkeit des Asylantrages des Klägers nach der Sach‑ und Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG mit der Begründung verneinen, dass Polen für die Prüfung seines Schutzgesuchs zuständig ist. 30 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG setzt die Unzulässigkeit eines Asylantrages voraus, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei ist zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG hier die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), heranzuziehen. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ist für die Prüfung des Asylantrages indes nicht (länger) Polen, sondern seit dem 26. Mai 2020 die Beklagte zuständig, nachdem tags zuvor die Frist zur Überstellung des Klägers nach Polen verstrichen war. 31 Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme‑ oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Gemäß Satz 2 der Bestimmung kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder aber auf höchstens 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. 32 Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Bundesamt die Behörden Polens als den um die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat über einen der in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO genannten Gründe für eine Fristverlängerung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung EU Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 informiert hat, begann die ‑ mangels eingetretener Fristverlängerung ‑ sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO am 26. November 2019, 33 vgl. zum erneuten Fristbeginn: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 2016, 1 C 15/15, juris, 34 nachdem tags zuvor der Beschluss vom 21. November 2020 (15 L 2991/19.A) über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als nicht begründet dem Bundesamt bekannt gegeben worden war. Mithin ist die Überstellungsfrist seit Beginn des 26. Mai 2020 verstrichen. 35 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt mit Schriftsatz vom 6. April 2020 und damit noch vor dem 26. Mai 2020 die Vollziehung der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat. 36 Die Aussetzung der Vollziehung hat sich ‑ ungeachtet der Wirkungen einer solchen Aussetzung im nationalen Recht ‑ nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist ausgewirkt. Insbesondere hat die Aussetzungsentscheidung den Lauf der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erneut unterbrochen. 37 Vgl. schon Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2020, 15 L 776/20.A., juris. 38 Zwar kann ‑ wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden hat ‑ die Überstellungsfrist durch eine vor ihrem Ablauf durch das Bundesamt verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO jedenfalls dann unterbrochen werden, wenn die Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019, 1 C 16.18, juris, Rdnr. 18 ff. 40 Auf die vom Bundesverwaltungsgericht für die Begründung dieser Auffassung herangezogene Regelung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich die Aussetzung der Vollziehung hier jedoch nicht stützen, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 41 Zum einen ermächtigt Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut lediglich zu einer Aussetzung "... bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung ...", hier also der verwaltungsgerichtlichen Klage. Die durch das Bundesamt verfügte Aussetzung ist ausweislich des Schreibens des Bundesamtes vom 6. April 2020 hingegen lediglich „bis auf weiteres“ erfolgt und steht zusätzlich unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs. 42 Zum anderen können Schwierigkeiten im Rahmen der Durchführung von Überstellungen aufgrund der Corona-Krise angesichts des Zwecks der Dublin-Regelungen ‑ insbesondere des Art. 27 Dublin III-VO ‑ eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO grundsätzlich nicht rechtfertigen. 43 Art. 27 Dublin III-VO bezweckt zwar, den Lauf der Überstellungfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und damit also erst nach abschließender Klärung aller Rechtsfragen, die die Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO betreffen. 44 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, C-19/08, juris, Rdnr. 40 ff. 45 Die Aussetzung der Vollstreckung durch das Bundesamt aufgrund der Corona-Krise ist jedoch ‑ anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wo die Aussetzung aufgrund der zeitlichen Dauer des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung angeordnet worden war ‑ nicht der Notwendigkeit einer Klärung der für den Erlass der Überstellungsentscheidung maßgeblichen Zuständigkeit nach den Regelungen der Dublin III-VO geschuldet, sondern der fehlenden praktischen Durchführbarkeit der Überstellung. 46 Vgl. zu dieser Unterscheidung auch Urteil der erkennenden Kammer vom 13. Februar 2019, 15 K 15396/17.A, juris, Rdnr. 31 ff. 47 Dass danach einer Überstellung entgegenstehende (nur) praktische Hindernisse den Lauf der Überstellungsfrist unberührt lassen, entspricht auch der Regelung des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO. Gemäß der Vorschrift setzt eine Überstellung zwar deren praktische Möglichkeit voraus. Weder der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist noch deren Ende ist aber an diesen Umstand geknüpft, da Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO bestimmt, dass sie endet – und zwar spätestens ‑ nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung hat. 48 Das Ergebnis korrespondiert auch mit der Einschätzung der Kommission der Europäische Union in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union C 126/12) zu Covid-19 erteilten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl-und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung. Danach ist unter Ziffer 1.2 der Mitteilung für Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorgesehen, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht, wenn die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt wird, weil keine Bestimmung der Dublin III-VO erlaubt, in einer Situation wie der sich aus der Covid-19-Pandemie ergebenden von dieser Regel abzuweichen. 49 Eine Umdeutung der durch das Bundesamt nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG kommt aus prozessualen und materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht. 50 Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, 11 ZB 14.50053, juris Rdnr. 15 ff. 51 Der Kläger kann sich auch auf die damit gegebene Rechtswidrigkeit des die Unzulässigkeit des Asylantrages tenorierenden Bundesamtsbescheides berufen, weil dem Schutzsuchenden ein als Individualrechtsschutz ausgestalteter Anspruch auf Entscheidung über sein Asylgesuch durch den nach der Dublin III-Verordnung für die Bearbeitung zuständigen Staat zusteht. 52 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, C-63/15 u. a., NVwZ 2016, 1157 (Ghezelbash); BVerwG, Urteil vom 9. August 2016, 1 C 6.16 NVwZ 2016, 1492 und juris Rdnr. 22. 53 Liegen danach die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. Buchst. a) AsylG nicht (mehr) vor, fehlt es sowohl dem Erlass der Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG) wie auch den Feststellungen zu Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG) und der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG) an der erforderlichen Rechtsgrundlage. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 3, 154 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 30 RVG. 55 Rechtsmittelbelehrung: 56 Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. 57 (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 58 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 59 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 60 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 61 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. 62 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 63 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 64 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 65 Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 66 (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. 67 Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. 68 Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.