OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 5362/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Promotionszeiten sind grundsätzlich Ausbildungszeiten und nicht als hauptberufliche Zeiten i.S.d. § 30 Abs.1 LBesG NRW anzuerkennen, wenn die parallel ausgeübte berufliche Tätigkeit zeitlich unterhalb der hälftigen Wochenarbeitszeit liegt. • Bei Nebentätigkeit neben einer Ausbildung darf eine Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, Ausbildungszeiten als berufliche Hauptzeiten umzudeuten; Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und eine widerlegliche Vermutung zugunsten der Ausbildung, wenn die Berufstätigkeit unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. • Die Einzelfallausnahme des § 30 Abs.1 S.4 LBesG NRW ist eng auszulegen; eine Promotion stellt mangels atypischer Bedeutung und besonderem dienstlichem Verwendungsinteresse keinen "besonderen Einzelfall" dar.
Entscheidungsgründe
Promotion neben Teilzeittätigkeit begründet keine Anerkennung als hauptberufliche Erfahrungszeit • Promotionszeiten sind grundsätzlich Ausbildungszeiten und nicht als hauptberufliche Zeiten i.S.d. § 30 Abs.1 LBesG NRW anzuerkennen, wenn die parallel ausgeübte berufliche Tätigkeit zeitlich unterhalb der hälftigen Wochenarbeitszeit liegt. • Bei Nebentätigkeit neben einer Ausbildung darf eine Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, Ausbildungszeiten als berufliche Hauptzeiten umzudeuten; Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und eine widerlegliche Vermutung zugunsten der Ausbildung, wenn die Berufstätigkeit unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. • Die Einzelfallausnahme des § 30 Abs.1 S.4 LBesG NRW ist eng auszulegen; eine Promotion stellt mangels atypischer Bedeutung und besonderem dienstlichem Verwendungsinteresse keinen "besonderen Einzelfall" dar. Der Kläger, Richter im Dienst des beklagten Landes, beantragte die Anerkennung von Zeiten (22.06.2008–31.05.2010), in denen er parallel zu einem Promotionsstudium als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Hilfskraft an einer Universität tätig war, als berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Stufenfestsetzung seines Anfangsgrundgehalts. Die Universität beschäftigte ihn zeitweise mit 16 bzw. 10 bzw. 7 bzw. 6,5 Wochenstunden; die Promotion wurde 2010 abgeschlossen. Bei Ernennung zum Richter setzte die Dienstbehörde ihn in Erfahrungsstufe 3 fest und rechnete nur andere Zeiten an; die streitigen Zeiten wurden mit der Begründung nicht anerkannt, sie seien nicht hauptberuflich, da die Promotion den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Der Kläger wendete sich hiergegen mit Widerspruch und Klage und machte unter anderem geltend, die berufliche Tätigkeit sei mit der Promotion als Einheit zu betrachten und jedenfalls als zusätzliche Qualifikation nach § 30 Abs.1 S.4 LBesG NRW zu würdigen. • Rechtliche Grundlage ist § 41 i.V.m. § 30 Abs.1 LBesG NRW; anzuerkennende Zeiten sind insbesondere "Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit" (§30 Abs.1 S.1 Nr.4) oder "weitere hauptberufliche Zeiten" (S.2) sowie in besonderen Einzelfällen zusätzliche Qualifikationen (S.4). • Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist im besoldungsrechtlichen Kontext wie in der versorgungsrechtlichen Rechtsprechung zu verstehen: entgeltlich, Tätigkeitsschwerpunkt, erheblicher Teil der Arbeitskraft; eine Vermutung für Hauptberuflichkeit besteht bei mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Dabei ist als wöchentliche Kapazität eine Regelarbeitszeit von 41 Stunden zugrunde zu legen; somit spricht ab 20,5 Stunden pro Woche eine Vermutung für Hauptberuflichkeit. • Bei gleichzeitig betriebenem Promotionsstudium und Teilzeittätigkeit (max. 16 Stunden/Woche) besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Arbeitskraft überwiegend für die Ausbildung (Promotion) eingesetzt wurde; eine solche Vermutung ist hier nicht widerlegt, da keine besonderen persönlichen Umstände vorliegen, die eine unterhälftige Tätigkeit unfreiwillig begründen würden. • Die Gesamtbetrachtung von Tätigkeit und Promotion führt nicht dazu, die Promotion als berücksichtigungsfähige berufliche Zeit anzusehen, weil Ausbildungszeiten grundsätzlich nicht zu den hauptberuflichen Zeiten zählen und die behauptete Verflechtung nicht durchgängig belegt ist. • Die Ausnahmevorschrift für zusätzliche Qualifikationen (§30 Abs.1 S.4) ist eng auszulegen; ein besonderer Einzelfall liegt nur vor, wenn die Zusatzqualifikation atypisch ist und ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse des Dienstherrn begründet. Eine Promotion des Klägers ist bei zahlreichen Einstellungen von Doktoren typisch und begründet kein solches besonderes Interesse; auch konkrete Vorteile für die dienstliche Verwendung sind rein zufällig und rechtfertigen keine Ausnahme. • Folglich liegen die Voraussetzungen der §§41, 30 Abs.1 LBesG NRW weder für eine Anerkennung als hauptberufliche Zeiten noch für die Einordnung als besonderer Einzelfall vor; der Bescheid der Dienstbehörde ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitigen Zeiten (22.06.2008–31.05.2010) als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten nach § 30 Abs.1 LBesG NRW, weil seine neben der Promotion ausgeübten vertraglichen Arbeitszeiten (max. 16 Std./Woche) die Vermutung begründen, dass die Promotion den Tätigkeitsschwerpunkt bildete, und diese Vermutung nicht widerlegt ist. Eine Gesamtbetrachtung von Beschäftigung und Promotion ändert daran nichts, weil Promotionszeiten Ausbildungszeiten sind. Auch die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift für zusätzliche Qualifikationen führt dazu, dass die Promotion des Klägers keinen "besonderen Einzelfall" darstellt, da Promotionen bei Richtereinstellungen nicht atypisch sind und kein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse nachgewiesen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.