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Urteil

16 K 479/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0701.16K479.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer land- und und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke südlich von L. -X. . 3 Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 26. November 2018 den Plan für den Neubau der L 000 als südliche Umgehung L. -X. von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+000,000 fest. Dabei nahm sie Bezug auf bestimmte unter 2.1 aufgeführte Planunterlagen, auf unter 2.1.1 aufgeführte mit ausgelegte Unterlagen, auf unter 2. 2 aufgeführte nicht ausgelegte Planunterlagen des Deckblatts 1 und auf unter 2.3 aufgeführte sonstige in das Verfahren eingebrachte Unterlagen. Auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen wird verwiesen, namentlich auf die Ausführungen zu den Einwendungen Betroffener unter 6.4.18.6 (Bl. 334-364). Nach dem Beschluss sind bestimmte Teilflächen klägerischer Grundstücke für die Trasse oder für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. 4 Die Kläger haben am 21. Januar 2019 Klage erhoben. Die Klageschrift enthielt die im folgenden aufgeführten Haupt- und Hilfsanträge. Mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2020 und 28. Mai 2020, auf die Bezug genommen wird, begründeten die Kläger die Klage weiter. Sie sind der Auffassung, die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG sei nicht einzuhalten gewesen. Insbesondere bedürfe der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keiner Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, eine solche sei auch nicht durchgeführt worden. Jedenfalls sei keine Präklusion eingetreten bzw. Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Klage zu gewähren. Ohne große Mühen ließen sich ihre Einwendungen aus den genannten Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens entnehmen. Sie beziehen sich auf die Schriftsätze vom 20. April 2010, 21. April 2010 und 29. Februar 2012. Im Übrigen müssten sie Gelegenheit haben, erst nach erfolgter Akteneinsicht vertieft zu ihren Einwendungen vorzutragen. Sie hätten sich am Verfahren durch Einwendungen, die sowohl die geplante Maßnahme als Ganzes als auch einzelne Teile der Maßnahme und begleitende Anordnungen beträfen, beteiligt. Sie hätten dabei Forderungen erhoben, die im Wege der Planergänzung zu berücksichtigen gewesen, jedoch von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden seien. Zum Verfahren führen sie an, dass die Unterlagen bei der Auslegung nicht paginiert gewesen seien. Es habe nicht geprüft werden können, ob die Akten vollständig gewesen seien. Zwei Ordner mit Unterlagen zur Umwelterträglichkeitsprüfung seien ausgelegt, jedoch im Erläuterungsbericht nicht genannt worden. Bestimmte abwägungsrelevante Unterlagen hätten nicht vorgelegen. Dies gelte für das Entwässerungskonzept, die Stellungnahme der Wasserbehörden, die Radwegeplanung des Kreises L1. , die Abstimmungsergebnisse der technischen Planung sowie die Abstimmung mit dem Kreisjagdberater. Der für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B. Weg 00 verlangte aktive Lärmschutz stehe nicht außer Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme. Die Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen, die die Bewirtschaftung ihrer Flächen erschwerten, seien nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar kontraproduktiv. Insoweit stützen sie sich auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Herrn N. T. , der als sachverständiger Zeuge gehört werden solle. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. November 2018 aufzuheben. 7 hilfsweise 8 die Beklagte zu verpflichten, den Beschluss wie folgt zu ergänzen: 9 1. 10 auf die Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke mit beidseitigem Krautsaum entlang von Wirtschaftswegen südlich des X1. C. als Leitlinie für Fledermäuse (A 3z) zu verzichten, (Blatt 85 des PFB) 2. 11 auf die Anlage zur Trasse steil abfallender, dichter und lückenfreier Gehölzanpflanzungen beiderseits der Straße mit einer Zielhöhe von 4,6 m (A 4z) zu verzichten (Blatt 359 des PFB), 3. 12 für die Grundstücke B. Weg 00 u.a. einen geeigneten aktiven und passiven Lärmschutz entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet auszuführen, 4. 13 die Zuwegung zum Grundstück Gemarkung Wetten Flur 13 Flurstück 92 für forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu ermöglichen, 5. 14 die Zuwegung zu den Grundstücken G1, G2 und G3 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge so zu ermöglichen, dass auch in Miete liegendes Erntegut (z.B. Zuckerrübe) gefahrlos auf Transportfahrzeuge beladen und abgefahren werden kann, 6. 15 dem Vorhabenträger die Unterhaltungspflicht des neu zu erstellenden Wirtschaftsweges nördlich des Böschungsfusses zwischen L2. und O. unterführung aufzuerlegen, 7. 16 das Bauwerk Nr. 2 (Unterführung der O. ) so auszuführen, dass eine gesicherte Durchfahrtshöhe des Bauwerks von 4,5 m auf einer Breite von mindestens 3,5 m besteht, 8. 17 die Restfläche der Parzelle 00, welche südlich der Straßentrasse verbleibt, durch den Straßenbaulastträger zu übernehmen, 9. 18 den Kleintiertunnel (A.7.g) so auszugestalten, dass auch Niederwild (Hase, Reh) die Trasse passieren kann, 10. 19 die Zuwegung zum Grundstück B. Weg 00 als Privatweg auszubauen, 11. 20 die Brunnenanlage (A 7j) so wiederherstellen, dass sowohl die nördlich wie südlich der L 0000 gelegenen Flächen beregnet werden können. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Innerhalb der Frist nach § 6 UmwRG seien keine Erklärungen, Tatsachen oder Beweismittel zur substantiellen Begründung der Klage vorgebracht worden. Die Frist habe mit der Klageerhebung begonnen. Bis zu ihrem Ablauf hätten die Kläger lediglich auf die Eigentumsverhältnisse und darauf hingewiesen, dass sie sich durch Einwendungen am Verfahren beteiligt hätten. Ausnahmetatbestände, mit denen die Fristversäumnis überwunden werden könne, seien nicht erfüllt. Weder sei die Klagebegründungsfrist verlängert oder ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch lägen Entschuldigungsgründe im Sinne des § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO vor. Schließlich sei der Vortrag der Kläger auch nicht nach § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO zuzulassen. Wenn danach Sachverhalte berücksichtigt werden müssten, die mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung des Beteiligten ermittelt werden könnten, stelle dies den Beteiligten nicht davon frei, anzugeben, welche Beanstandungen im gerichtlichen Verfahren erhoben oder weiterverfolgt werden sollten. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt Rechte der Kläger jedenfalls nicht in rechtserheblicher Weise. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dieser Prüfungsmaßstab ist hier in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Zum einen bestimmt § 75 Abs. 1a VwVfG.NRW., dass Mängel bei der Abwägung der von dem Verfahren berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ferner führen auch erhebliche Mängel bei der Abwägung oder einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Zudem bleiben die Heilungsvorschriften der §§ 45, 46 VwVfG.NRW. unberührt. § 4 Abs. 1 UmwRG wiederum modifiziert diese Regelungen teilweise. Schließlich hat das Gericht nach § 6 UmwRG nur solche Erklärungen und Beweismittel zu berücksichtigen, die innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben werden. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. § 87b Abs. 3 S. 2 und 3 VwGO gelten entsprechend. 27 Die Ausschlussfrist des § 6 UmwRG ist zu beachten. Um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss. Danach gilt das Gesetz unter anderem für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann . Das ist hier der Fall. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich zumindest um einen Fall der Nr. 5 der Anl. 1 zum UVPG NRW (Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht), die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorsieht. Im Übrigen ist hier auch entgegen der Auffassung der Kläger eine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, wie sich aus Abschnitt 5 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Bl. 63 ff) ergibt. 28 Sinn und Zweck des § 6 UmwRG ist es, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 – juris). 29 Die Kläger haben keinen Antrag nach § 6 S. 4 UmwRG gestellt, die Frist zu verlängern, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätten, in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, beteiligt zu werden. 30 Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, sie seien ohne Verschulden gehindert gewesen, die zehnwöchige Klagebegründungsfrist einzuhalten, weil sie erst nach Ablauf dieser Frist die von ihnen bereits bei Klageerhebung beantragte Akteneinsicht gewährt bekommen hätten. Das Gericht folgt nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Zeitablauf generell bis zum Eingang der Akten entschuldigt sei, wenn der Kläger mit der Klageerhebung Akteneinsicht beantrage (so Marquard, Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis, NVwZ 2019, 1162, 1166). Vielmehr kann eigentlich ausgeschlossener Vortrag lediglich im Rahmen der §§ 6 S. 2 UmwRG i.V.m. 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Danach steht einer Präklusion entgegen, dass der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren oder in der Zeit bis zur Klageerhebung maßgebliche Informationen vorenthalten worden wären, die sie erst durch Akteneinsicht im Gerichtsverfahren erhalten hätten. Mit dieser Überlegung wird nicht etwa eine vom Europäischen Gerichtshof beanstandete materielle Präklusion, die der Gesetzgeber zwischenzeitlich beseitigt hat (vgl. die Begründung BT-Drs. 18/9526), begründet. Vielmehr wird lediglich im Rahmen der Verschuldensfrage nach § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO geprüft, ob bestimmter Tatsachenvortrag innerhalb der 10-Wochen-Frist nach Anhängigkeit des Rechtsstreits nicht möglich war. Die nunmehr mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 und 28. Mai 2020 erhobenen Einwände hätten die Kläger unschwer innerhalb der 10-Wochen-Frist angeben und diesen Gesichtspunkt gegebenenfalls später – nach Akteneinsicht – vertiefen können. 31 Die Kläger mussten auch nicht im Planfeststellungsbeschluss über die Klagebegründungsfrist nach § 58 VwGO belehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018, a.a.O.). 32 Allerdings kommt ein Ausschluss nach § 6 S. 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO insoweit nicht in Betracht, als es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ist hierfür jedoch das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 – juris m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020, 11 B 13/20 –juris-) 33 Mithin beschränkt sich der Prüfungsmaßstab für das Gericht auf die Rügen, die die Kläger durch die Klageschrift, gegebenenfalls auch nur durch die Bezeichnung der Hilfsanträge, die sich auf früheres Vorbringen beziehen, konkret in das Verfahren eingeführt haben. 34 Soweit der Klageschrift zumindest konkludent die allgemeine Rüge entnommen werden können sollte, dass Flächen der Kläger durchschnitten werden, weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auf Bl. 342 zu Recht darauf hin, dass die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zwangsläufige Folge des Neubaus von Straßen ist, so dass sich auch nicht vermeiden lasse, dass beiderseits der Straße unwirtschaftliche Restparzellen verblieben oder durch die Trennung wirtschaftliche Erschwernisse aufträten. Entschädigungsansprüche, die hieraus resultierten, seien nicht im Planfeststellungsverfahren zu behandeln. Die gegen die Grundstücksinanspruchnahme erhobenen Einwendungen würden aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens zurückgewiesen. Gegen diese Interessenabwägung ist nichts zu erinnern. 35 Es kann dahinstehen, ob die aus den Hilfsanträgen ersichtlichen Bedenken hinreichend konkret im Sinne des § 6 UmwRG sind. Jedenfalls sind sie weder geeignet – wie für den Erfolg des Hauptantrages erforderlich –, die Grundlagen der Planungsentscheidung infrage zu stellen, noch sind sie angetan, einen Anspruch der Kläger auf Planergänzung gemäß den Anträgen zu 1. bis 11. zu begründen. 36 Hilfsantrag zu 1.: Soweit mit der Klageschrift Bezug auf die Ausführungen im Planfeststellungsverfahren genommen wird, betrafen diese die Maßnahmen für den geleiteten Überflug von Fledermäusen, die von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen seien. Die tatsächlichen Geländestrukturen seien nicht mehr so wie auf den verwendeten Karten dargestellt. Eine Verbindung zwischen dem Waldrand und der O1. sei nicht erkennbar. Spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Straße werde nennens- bzw. schützenswerter Fledermausflug überhaupt nicht mehr festzustellen sein (Bl. 5 und 6 des Schriftsatzes vom 29. Februar 2012). Ausweislich der Begründung Bl. 308 des Planfeststellungsbeschlusses ist dagegen die Verbindung zwischen dem X1. und der O1. für die dort vorkommenden streng geschützten Fledermausarten aufrechtzuerhalten. Dies wird auf die Erwägung gestützt, dass Fledermäuse trotz der zwischenzeitlichen Veränderung von forst- in landwirtschaftliche Nutzung eine Funktionsbeziehung unterhalten, die durch die Straße unterbrochen wird, sodass die vorgeschlagene Maßnahme geeignet sei, ein gefahrloses Queren der Trasse zu gewährleisten. Diese Erwägung wurde von den Klägern bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert infrage gestellt. Die Ausführungen unter (5) ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2020 sowie im Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zielen auf die Frage, ob die vorgesehenen Leitstrukturen geeignet seien, den vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Diese Problematik, die über eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens hinausgeht, ist indessen nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist angesprochen worden. Ihr ist deshalb nicht weiter nachzugehen. 37 Hilfsantrag zu 2.: Die Kläger setzen sich innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht mit dem nachvollziehbaren Ausführungen auf Bl. 310 des Planfeststellungsbeschlusses auseinander. Danach sollen durch die beidseitigen Anpflanzungen Tiere zum höheren Überfliegen der Straße gezwungen werden. Dies rechtfertigt die festgesetzte Maßnahme. 38 Hilfsantrag zu 3.: Die Kläger begehren in erster Linie aktiven Lärmschutz. Der Beklagte hat dem Vorhabenträger dagegen lediglich aufgegeben, hinsichtlich des Grundstücks B. Weg 00 Entschädigung für passiven Lärmschutz zu leisten. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG darf aktiver Lärmschutz unterbleiben, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz stehen würden. Dass der Aufwand aktiven Lärmschutzes für ein einzelnes betroffenes Wohngrundstück außer Verhältnis zum Erfolg stünde, bedarf keiner näheren Darlegung. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kommt es nicht darauf an, ob der Aufwand für aktiven Lärmschutz außer Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für das Bauvorhaben steht. Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können vielmehr bereits dann außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, wenn sie wesentlich höher als der Wert der zu schützenden baulichen Anlage sind, etwa beim Schutz eines Einzelhauses durch eine aufwendige Lärmschutzwand. Dies war gerade das in der Gesetzesbegründung angeführte Musterbeispiel (vgl. BT-Drs 8/1671, S.20, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 – juris – m.w.N.) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Lärmschutz für das betroffene Grundstück. Eine Grundlage dafür, passiven Lärmschutz entsprechend den Regelungen für allgemeine Wohngebiete zu leisten, fehlt. Das Gebäude liegt ersichtlich im Außenbereich. 39 Hilfsantrag zu 4.: Die Kläger setzen sich nicht mit der Erwägung des Planfeststellungsbeschlusses (Bl. 361) auseinander, wonach die Parzelle 00 gegenwärtig weder über eine direkte Anbindung an das öffentliche Straßennetz noch über ein Wegerecht auf den angrenzenden Flächen verfüge, eine Ersatzverpflichtung durch den Vorhabenträger somit nicht bestehe. Zudem hat der Vorhabenträger nach den Ausführungsbestimmungen den Erwerb des Grundstücks zugesagt. Ein rechtlich erheblicher Fehler ist damit nicht zu erkennen. 40 Hilfsantrag zu 5: Die Erschließung der G2 und G3 ist nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (Bl. 352) über eine Zuwegung von der K 00 gesichert. Grundlagen für einen weitergehenden Anspruch der Kläger sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vorgesehene Erschließung hinter der bestehenden zurückbleibt. Die Kläger bemängeln unter (8) des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020, durch die Lage des geplanten Abgangs bestehe die einzige Möglichkeit der Zwischenlagerung des Erntegutes entlang der K 00. Auf dieser könnten jedoch Verkehrsunfälle geschehen, was wiederum die Gefahr begründe, dass es durch auslaufendes Öl zu einer Bodenverunreinigung komme. Die Annahme eines solchen Geschehensablaufs ist ungeachtet der Frage, wer in einem solchen Fall für die Verunreinigung des Ernteguts eintreten müsste, derart fernliegend, dass er von der Planfeststellungsbehörde nicht ernstlich hat berücksichtigt werden müssen. 41 Hilfsantrag zu 6.: Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Bl. 356 f. aus, dass der geplante Wirtschaftsweg auf Kosten des Vorhabenträgers als Ersatz für unterbrochene Wegeverbindungen hergestellt wird. Es ist nicht erkennbar, woraus eine Verpflichtung hergeleitet werden könnte, dass ein öffentlicher Straßenbaulastträger die dauernde Unterhaltung des Weges übernimmt. 42 Hilfsantrag zu 7.: Die Kläger bemängeln hierzu unter (1) des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020, dass durch die Querung des O1. keine Erschließungsalternative für bewirtschaftete Wiesen und Weiden bestehe, die Durchfahrtshöhe des beabsichtigten Brückenbauwerks sei für landwirtschaftlich Fahrzeuge nicht hoch genug. Zutreffend verweist Planfeststellungsbeschluss (Bl. 358 oben) darauf, dass die Höhenlage das Ergebnis der Überwindung vorhandener Geländeunterschiede oder Höhenzwangspunkte ist. Dadurch ergebe sich bei einem normalen Wasserstand der O. eine maximale Durchfahrtshöhe von 3,25 m. Da auf anderem Wege für die nördlich und südlich der Trasse liegenden Flächen Wirtschaftswege (vgl. Bl. 356 f.) bzw. die Übernahme von Restflächen geplant sind, gebieten die Interessen der Kläger keine abweichende Gestaltung der Durchfahrtshöhe zugunsten jedweder Art von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. 43 Hilfsantrag zu 8.: Hinsichtlich des Übernahmeanspruchs bezüglich der Restfläche der Parzelle 00 ist nicht festzustellen, an welcher Stelle die Klägerin einen solchen Anspruch im Verwaltungsverfahren angemeldet hat. Hierzu fehlen auch im Schriftsatz vom 14. Februar 2020 Ausführungen. Im Schriftsatz des Voreigentümers vom 21. April 2010 (Bl. 283 Beiakte Heft 1, unter II. 2. f) dd)) findet sich lediglich die Rüge, dass auf der Parzelle anschließend an den Straßenkörper auf ackerfähigem Boden Streifen mageren Grünlands geplant seien. Daraus resultiere eine weitere Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung und eine eher willkürliche Minderung des Wertes des Geländes. Mithin bestand kein Anlass, sich im Planfeststellungsbeschluss mit der Frage einer Übernahme auseinanderzusetzen. 44 Hilfsantrag zu 9.: Für einen Rechtsanspruch auf Ausgestaltung des Kleintiertunnels in einer bestimmten Weise bestehen keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kläger Jagdberechtigte sein mögen. 45 Hilfsantrag zu 10.: Welche Rechte durch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Zufahrt zum Grundstück B. Weg 00 verletzt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, die öffentliche Nutzung könne zur Beeinträchtigung anliegender Flächen der Kläger durch mitgeführte Tiere oder die Schaffung von Trampelpfaden führen, ist keine vom Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigende Folge. 46 Hilfsantrag zu 11.: Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Bl. 358 f. insoweit aus: „Hinsichtlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der vorhandenen Brunnenanlage wird festgehalten, dass eine Regelung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens mit den betroffenen Grundstückseigentümern gefunden wird. Die Kosten dafür trägt die Straßenbauverwaltung.“ Ein solcher Vorbehalt ist nach § 74 Abs. 3 VwVfG. NRW. für den Fall vorgesehen, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Da bereits jetzt die Kosten für den Ersatz dem Baulastträger auferlegt werden, ist eine Verletzung der Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben. Insoweit kann offenbleiben, ob ein Ersatzanspruch der Kläger nicht voraussetzt, dass hinsichtlich des Brunnens ein eingetragenes Wasserrecht besteht. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 48 Rechtsmittelbelehrung: 49 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 50 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 51 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 52 Die Berufung ist nur zuzulassen, 53 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 54 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 55 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 56 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 57 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 58 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 59 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 60 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 61 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 62 Beschluss: 63 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.850,00 Euro festgesetzt. 64 Gründe: 65 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt zum einen den Mindestbetrag, der bei drittbelastenden Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses anzusetzen ist, zum anderen 0,50 Euro je zu entziehendem Quadratmeter (vgl. Streitwertkatalog 34.2.4 und 5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Anhang zu § 164). 66 Rechtsmittelbelehrung: 67 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 68 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 71 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 72 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.