Beschluss
2 L 3208/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0703.2L3208.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 11. Dezember 2019 gestellte und unter dem 23. Dezember 2019 geänderte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. für September und Dezember 2019 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach A 10 LBesO NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 8 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 13 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 15 Nach dieser Maßgabe ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung vom 25. November 2019 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei von einem Leistungsvorsprung der beiden Beigeladenen ausgegangen. Die von der Antragstellerin erhobenen Zweifel erweisen sich als unbegründet. Insbesondere sind die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. in zeitlicher Hinsicht hinreichend miteinander vergleichbar (1.) und die Beurteilungen in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (2.). 16 1. Die Auffassung der Antragstellerin, es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 28. August 2019 mit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 7. März 2019 teilt die Kammer nicht. 17 Der im Rahmen einer Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist – wie oben dargestellt – in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Ob die genannten Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. 18 OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2018 – 6 B 1135/18 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N. 19 Dabei ist zu beachten, dass es auch keinen Rechtssatz gibt, wonach dienstliche Beurteilungen hinsichtlich des Stichtags stets und „absolut“ gleich sein müssen. Die „höchstmögliche“ Vergleichbarkeit ist ein Optimierungsziel, dass immer nur soweit wie möglich angestrebt werden kann. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 2.18 –, juris, Rn. 58. 21 Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern – wie die hier maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (im Folgenden: BRL Pol) – in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen einer Auswahlentscheidung in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange wiederum ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 2.18 –, juris, Rn. 58 mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 6 ff. 23 Nach dieser Maßgabe ist unter Berücksichtigung der maßgeblich in den Blick zu nehmenden Endstichtage gegen die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. nichts zu erinnern. Es streitet nichts durchgreifend für die Annahme, die Beurteilungen der Antragstellerin (Stichtag 30. Juni 2018) und der Beigeladenen zu 1. (Stichtag 18. September 2018) seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die zeitliche Differenz von etwas über 2 ½ Monaten (2 Monate und 18 Tage) zwischen den Endzeitpunkten der Beurteilungszeiträume, die jeweils 13 (Antragstellerin) und 9 Monate (Beigeladene zu 1.) betragen, stellt sich vielmehr als unerheblich dar. Der Aktualitätsvorsprung beträgt weniger als 1/3 sowohl des Beurteilungszeitraumes der Antragstellerin als auch des Beurteilungszeitraumes der Beigeladenen zu 1. Weder aus der Antragsbegründung noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Aktualitätsunterschied 24 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 8 zur Hinnehmbarkeit einer Aktualitätsabweichung von 1/3 des Regelbeurteilungszeitraums - 25 ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Antragstellerin im Qualifikationsvergleich geführt haben könnte. Hierzu fügt sich, dass die Überschneidung der Beurteilungszeiträume um nahezu 6 ½ Monate mit ca. der Hälfte bei der Antragstellerin und 2/3 bei der Beigeladenen zu 1. einen erheblichen Anteil beider Beurteilungszeiträume abdeckt. Zudem würde die Aktualitätsdifferenz von etwas über 2 ½ Monaten – rechnete man sie zu dem Beurteilungszeitraum der Antragstellerin von 13 Monaten hinzu – in zeitlicher Hinsicht lediglich rund 17 % des Gesamtbeurteilungszeitraums betragen. Dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum eine derart erhebliche Leistungssteigerung gezeigt hätte, die trotz des verhältnismäßig kurzen Zeitraums geeignet gewesen wäre, zu einer besseren Bewertung zu gelangen, als sie auf der Grundlage der in den 13 vorangegangenen Monaten gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ist, ist weder beachtlich wahrscheinlich, noch von ihr vorgetragen oder gar substantiiert dargelegt. Die lediglich geringe Aktualitätsdifferenz ist daher in Ermangelung einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung und im Interesse der von dem Antragsgegner im Antragserwiderungsschriftsatz vom 31. Januar 2020 (Bl. 66 der Gerichtsakte) zutreffend aufgezeigten Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. 26 2. Die Auswahlentscheidung stellt sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig dar, weil die in Streit stehenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin (a)) oder der Beigeladenen (b)) rechtsfehlerhaft wären. 27 a) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. August 2019 ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 28 Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, eine fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) ihrer letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2012 sei rechtswidriger Weise unterblieben. Im Gegenteil sieht das Gesetz zur Überzeugung der Kammer eine fiktive Fortschreibung für Fälle wie den vorliegenden nicht vor. Gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 LBG NRW, § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LVO NRW) gilt: Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung): bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage (Nr. 1); bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (Nr. 2); bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen (3.) und bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (4.). 29 Nach dieser gesetzlichen Maßgabe liegt hier kein Fall vor, in dem der Dienstherr zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen befugt ist. 30 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war für sie insbesondere nicht unter fiktiver Fortschreibung ihrer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung eine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Mai 2017 zu erstellen. § 9 Abs. 1 LVO NRW verlangt keine anlasslose fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung zur Vermeidung von Beurteilungslücken. Vielmehr soll die Einbeziehung in laufbahnrelevante Entscheidungen ermöglicht werden. Demzufolge knüpft die Norm an den Zeitpunkt einer Beförderungsauswahl-/Ernennungsentscheidung an, für die der jeweilige Beamte potenziell zu berücksichtigen ist. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt bzw. die Erstellung einer solchen aus Anlass der Auswahlentscheidung rechtlich unmöglich ist, kommt eine fiktive Nachzeichnung in Betracht. 31 Vgl. zu dem Erfordernis der Unmöglichkeit auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2018 – 13 K 3211/15 –, juris, Rn. 51. 32 Für diese Auslegung streiten zunächst der Wortlaut der Norm und die Gesetzessystematik. Die Formulierung „Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor,…“ zeigt, dass der Regelungsbereich des § 9 Abs. 1 LVO NRW an eine Situation anknüpft, die eine „aktuelle dienstliche Beurteilung“ erfordert. Solche sind nach § 2 Sätze 1 und 2 LVO NRW laufbahnrechtliche Entscheidungen, die Ernennungen und Aufstieg betreffen. Hierzu fügt sich die Gesetzgebungshistorie zu § 92 Abs. 2 S. 1 LBG NRW. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2013, 33 LT-Drs. 16/2904, Seite 53, 34 geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der gesetzlichen Ermächtigung zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen der Gefahr der Nichtberücksichtigung von bestimmten Personengruppen bei einer Beförderungsauswahl begegnen wollte, die darauf zurückzuführen ist, dass eine hinreichend aktuelle Beurteilung – etwa wegen Fehlens hinreichender tatsächlicher Dienstverrichtung – zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weder vorliegt noch aus Anlass der Beförderungsauswahl erstellbar ist. So heißt es dort: „Beförderungen auf der Grundlage nicht mehr aktueller Beurteilungen sind dienstrechtlich nicht zulässig. Die „fiktive Fortschreibung“ einer früheren Beurteilung ist ausnahmsweise als Grundlage für Beförderungsentscheidungen […] möglich.“. Überdies wird in der Beschlussempfehlung Bezug genommen auf die Rechtsprechung des OVG NRW, die zu ebensolchen Konstellationen ergangen ist. So heißt es weiter: „Zur Vermeidung mittelbarer Diskriminierung zu Lasten von überwiegend davon betroffenen Frauen hält es die Rechtsprechung, insbesondere das OVG Münster, in europarechtskonformer Auslegung des Dienstrechtes ferner für erforderlich, eine fiktive Fortschreibung von Beurteilungen auch für Beurlaubung aus familiären Gründen in gewissem Umfang zuzulassen. Bislang ist diese Rechtsprechung in der Praxis wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung noch nicht umgesetzt worden. Diese europarechtswidrige Gesetzeslücke soll deshalb geschlossen werden.“ 35 Vgl. LT-Drs. 16/2904, Seite 53. 36 Damit ist wohl Bezug genommen auf den Beschluss des OVG NRW vom 4. April 2007 (Az.: 6 B 57/07), der den Fall einer seit längerer Zeit aus familienpolitischen Gründen beurlaubten Beamtin betraf. Dieser war wegen Fehlens einer aktuellen dienstlichen Beurteilung und der sich in Ermangelung ausreichender Dienstzeiten ergebenden Unmöglichkeit einer Anlassbeurteilung die Beteiligung an einem Auswahlverfahren versagt worden. Diese Nichtberücksichtigung führe zu einer verfassungs- und europarechtlich unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts, der – so das OVG NRW – durch eine fiktive Nachzeichnung zu begegnen sei. 37 Vgl. Rn. 15 bei juris. 38 Auch aus Anlass der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung war eine fiktive Nachzeichnung der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin jedoch nicht geboten. Denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beförderungsentscheidung vom 25. November 2019 lag für die Antragstellerin die aktuelle dienstliche Beurteilung vom 28. August 2019 vor. Diese hat der Antragsgegner gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 der BRL Pol erstellt. Dort heißt es: Bei Beamtinnen und Beamten, die innerhalb des Beurteilungszeitraumes weniger als neun Monate Dienst geleistet haben, ist die Regelbeurteilung nachzuholen. Die Nachbeurteilung soll nach insgesamt neun Monaten Dienstverrichtung innerhalb des Beurteilungszeitraums und nach Wiederantritt bzw. Wiederaufnahme des Dienstes erfolgen. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Für die Antragstellerin konnte für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 keine Regelbeurteilung erstellt werden, da sie – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – innerhalb dieses Zeitraums weniger als neun Monate Dienst verrichtet hat. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Beurteilungszeitraum für die streitgegenständliche Nachbeurteilung erst am 1. Juni 2017 beginnt, lässt dieses Vorgehen keine Rechtsfehler erkennen. Ausgehend von dem Regelbeurteilungsstichtag hat sie, nachdem sie seit dem 19. Januar 2017 bis zum 2. Juli 2017 durchgehend krankgeschrieben war, am 3. Juli 2019 den Dienst wieder angetreten. Ein früherer Zeitpunkt für den Beginn des Beurteilungszeitraums kam nach Maßgabe von Ziffer 3.3 Abs. 2 BRL Pol demnach nicht in Betracht. 39 Daneben kann die Antragstellerin aber auch deshalb auf der Grundlage des § 9 LVO NRW keine Nachzeichnung ihrer dienstlichen Beurteilung verlangen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 LVO NRW vorliegen. Nach dieser Regelung ist bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LVO NRW die letzte dienstliche Beurteilung nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. 40 Der Regelungsbereich des § 9 Abs. 2 S. 1 LVO NRW ist eröffnet. Er erfasst entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich der in Elternzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten nicht nur jene, die währenddessen teilzeitbeschäftigt sind. Auch Mutterschutz und Elternzeit fallen, wie sich aus § 9 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW) ergibt, unter den Begriff der Freistellung und damit unter die 1. Variante des § 9 Abs. 2 S. 1 LVO NRW. Hiervon ist auch die Antragstellerin betroffen. Sie war seit ihrer letzten Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2012 nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes, sondern nur teilweise in den Zeiten von Januar 2013 bis Januar 2014 und Januar 2015 bis Februar 2016 wegen Mutterschutz und Elternzeit freigestellt. 41 Ihre dienstliche Tätigkeit hat auch im gesamten Beurteilungszeitraum durchschnittlich mehr als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Unter dienstlicher Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sind solche Zeiten zu verstehen, für die keine Freistellung oder Beurlaubung aus den in Abs. 1 genannten Gründen vorliegt. Auch krankheitsbedingte Fehlzeiten zählen damit zur dienstlichen Tätigkeit. 42 Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2016 – 19 K 5472/15 –, juris, 20 f. 43 Sollte sich daraus im Einzelfall ergeben, dass für eine Beamtin oder einen Beamten eine Beurteilungslücke entsteht, so ist dies hinzunehmen. Ein anderes Verständnis wäre mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. § 9 LVO NRW dient ausschließlich dazu, Benachteiligungen aufgrund von Freistellungen und Beurlaubungen aus besonderen Gründen, nämlich den enumerativ aufgeführten Gründen also etwa der Freistellung für die Elternzeit, auszuschließen. Zeiten der Krankheit sollen von dem Benachteiligungsverbot gerade nicht erfasst werden. Verstünde man die Vorschrift wie die Antragstellerin, dann wäre die Nachzeichnung auch vorzunehmen gewesen, wenn sie im Beurteilungszeitraum beispielsweise einen Monat in Elternzeit und den restlichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt gewesen wäre. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar. 44 Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2016 – 19 K 5472/15 –, juris, Rn. 21. 45 Nach dieser Maßgabe betrug die dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin während des Beurteilungszeitraumes im Durchschnitt deutlich über 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie war in der Zeit von 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2018 (66 Monate) für insgesamt lediglich 26 Monate (= 39,39 Prozent) wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit freigestellt. Die dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 LVO NRW beläuft sich damit auf über 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. 46 Wenn die Antragstellerin einwendet, dass sie dennoch durch die Zeiten des Mutterschutzes/der Elternzeit benachteiligt werde, da bei deren Hinwegdenken wegen Erreichens der neunmonatigen Mindestdienstzeit zum Stichtag 31. Mai 2017 eine Regelbeurteilung erfolgt wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In welchen Fällen die Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung unter Vernachlässigung der tatsächlich erbrachten Leistungen ausnahmsweise zulässig ist, regelt § 9 LVO NRW, dessen Voraussetzungen wie oben gezeigt nicht vorliegen, abschließend. Fälle, in denen Zeiten des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 – 4 LVO NRW (mit)ursächlich dafür werden, dass zum Regelbeurteilungsstichtag keine Regelbeurteilung für einen Beamten erstellt werden kann, sind – wie gezeigt – nicht Regelungsgegenstand des § 9 LVO NRW. Für ebendiese, von § 9 LVO NRW nicht erfassten Fälle, finden sich üblicherweise Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien – so auch hier in Ziffer 3.3 der BRL Pol. Demgemäß erfolgte für die Antragstellerin eine Nachbeurteilung. Die dadurch entstehende Beurteilungslücke ist im vorliegenden Fall ganz überwiegend auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zurückzuführen. Von diesem Risiko sind alle Beamtinnen und Beamte gleichermaßen betroffen. 47 Die Beurteilung der Antragstellerin ist auch nicht – wie die Antragstellerin meint – etwa deswegen rechtswidrig, weil ihr keine Beurteilerbesprechung vorausgegangen wäre. Dass eine solche am 28. August 2019 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem zugehörigen Protokoll auf Blatt 53 des Verwaltungsvorgangs, der zu dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 2 K 6373/19 gereicht worden ist. Dass diese fehlerhaft besetzt gewesen wäre, hat weder die Antragstellerin dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. 48 Auch inhaltlich hat die Antragstellerin keine rechtserheblichen Einwände gegen ihre dienstliche Beurteilung erhoben. Soweit sie bemängelt, es sei nicht plausibel, weshalb sie in den Einzelmerkmalen „Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ jeweils nur eine Bewertung mit zwei Punkten erhalten habe, zeigt sie damit eine fehlerhafte Begründung, die Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Werturteile aufkommen lässt, nicht auf. 49 Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung. Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 33 m.w.N. 51 Nach dieser Maßgabe hat der Antragsgegner für eine hinreichend plausible Begründung der Bewertung der Merkmale „Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ zulässiger Weise auf den schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Beurteilers PHK T. verwiesen. Dieser war seit dem Dienstantritt der Antragstellerin über den gesamten Beurteilungszeitraum ihr Vorgesetzter. In seinem unter dem 27. Februar 2018 erstellten und der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Beurteilungsbeitrag erläuterte er die Bewertung in den genannten Merkmalen. Hinsichtlich der Bewertung des Merkmals „Arbeitseinsatz“ führt er unter Benennung konkreter Beispiele an, dass es der Antragstellerin an Eigeninitiative und Engagement gefehlt habe. Hinsichtlich der Merkmale „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ moniert er die fehlende Eigenständigkeit bei der Bearbeitung von abweichend gelagerten Sachverhalten und mangelnde Konzentration bei der Aufgabenbewältigung. Ihre Aufmerksamkeit hätte sie weniger dienstlichen und mehr privaten Belangen zugewandt. Diesen stichhaltigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Antragstellerin nicht derart substantiiert entgegengetreten, dass ein weiterer Plausibilisierungsbedarf entstanden wäre. Der Einwand, dass es erstaune, dass man sie eigenständig habe Dienst verrichten lassen, wenn man der Meinung sei, dass sie erhebliche Defizite aufweise, führt an der Sache vorbei. Die Antragstellerin setzt sich dadurch mit den Erläuterungen des Beurteilers inhaltlich nicht hinreichend auseinander, geschweige denn erhebt sie substantiiert Einwände in tatsächlicher Hinsicht. Weder bestreitet sie die Schilderungen zu ihrem dienstlichen Verhalten noch hält sie anderslautende Umstände entgegen. Vielmehr möchte sie einen Widerspruch zwischen der Bewertung ihrer Leistungen und der Übertragung von eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben erkennen. Die Bewertung der fraglichen Merkmale mit zwei Punkten trifft indes mitnichten die Aussage, dass die Antragstellerin zur Verrichtung der ihr übertragenen Aufgaben im Allgemeinen nicht in der Lage wäre. Vielmehr lautet die textliche Definition nach Ziffer 6.2 der BRL Pol „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“. Diese Bewertung wird durch die Erläuterungen des Beurteilers PHK T. getragen und nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihr Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden sind. Soweit die Antragstellerin überdies einwendet, ausschlaggebend für die schwache Beurteilung dürften nicht ihre Leistungen, sondern der Umstand gewesen sein, dass es ihrem Vorgesetzten missfallen hätte, wenn sie aufgrund der Erkrankung ihrer Kinder kurzfristig habe Sonderurlaub nehmen müssen, handelt es sich dabei um eine bloße Spekulation, die die Antragstellerin nicht durch tragfähige Anhaltspunkte untermauert hat. 52 Soweit sie überdies lediglich pauschal die Plausibilität der Bewertungen der übrigen Einzelmerkmale ihrer dienstlichen Beurteilung bestreitet, hat sie damit Zweifel an der Richtigkeit der für die Einzelmerkmale erfolgten Bewertungen nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Der bloße, nicht näher begründete Einwand, die Bewertungen der Einzelmerkmale in einer nach der BRL Pol erstellten dienstlichen Beurteilung seien nicht nachvollziehbar, löst regelmäßig keine weitere Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. 53 A.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2019 – 6 B 1708/18 –, juris, Rn. 22. 54 Was das Begründungserfordernis für in Punktwerten ausgedrückte Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. September 2015 (Az: 2 C 27/14) Folgendes konstatiert: Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11. 56 Dabei betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon abhingen, wie substanziiert die Einzelbewertungen von dem Beamten in Frage gestellt werden. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 26. 58 Hinsichtlich dieser Wechselbeziehung der Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile einerseits und der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem weiteren Urteil vom 1. März 2018 (Az: 2 A 10/17) konkretisierend Folgendes ausgeführt: Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten, klarzustellen, hinsichtlich welcher Werturteile und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37. 60 Nach dieser Maßgabe genügte die pauschale Rüge mangelnder Plausibilität der Bewertungen in den Einzelmerkmalen vorliegend nicht, um eine weitere Plausibilisierungspflicht auf Seiten des Dienstherrn auszulösen. Das nach den BRL Pol vorgesehene Beurteilungssystem im Ankreuzverfahren genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. Die unter Ziffer 6.1 BRL Pol aufgeführten sieben oder – bei Vorgesetzten – acht Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und gemäß Ziffer 6.2 BRL Pol nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 5-stufigen Bewertungsskala zu benoten sind, ermöglichen eine hinreichend differenzierte nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin nicht eingewendet. Hinzu tritt, dass der Dienstherr nach den Vorgaben der BRL Pol regelmäßig im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens bereits in Gesprächen eine Erläuterung zu der dienstlichen Beurteilung abgibt. So auch hier. Am 26. Februar 2018 fand entsprechend Ziffer 3.5 Abs. 7 BRL Pol ein Beurteilungsgespräch zu dem Beurteilungsbeitrag des Beurteilers PHK T. statt, der den Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin maßgeblich abdeckt und dessen Bewertungen ohne Änderungen übernommen wurden. In diesem Gespräch wird dem Beamten Gelegenheit gegeben, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Darüber hinaus sieht die BRL Pol in Ziffer 9.1 Abs. 1 vor, dass auch der Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem Beamten ein Gespräch zu führen hat. In ihm soll ebenfalls das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abgeglichen werden. Auch dieses Gespräch hat im Streitfall nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Verfahren gleichen Rubrums – 2 L 2353/19 – und ausweislich Seite 1 der streitgegenständlichen Beurteilung der Antragstellerin am 12. August 2019 stattgefunden. Hinsichtlich der Bekanntgabe einer dienstlichen Beurteilung bestimmt die BRL Pol in Ziffer 9.8 weiter, dass der Beamtin oder dem Beamten bei der Bekanntgabe Gelegenheit zu geben ist, die Beurteilung zu besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens einschließlich der Beurteilerbesprechung erläutern zu lassen (Absatz 1 S. 2). Das Gespräch soll grundsätzlich zunächst zwischen der/dem Beurteilten und der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler geführt werden. Fragen, die die Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler nicht aus eigener Kenntnis beantworten können, vor allem zum Verfahren, zur Beurteilerbesprechung und zu einem von der Erstbeurteilung abweichenden Beurteilungsergebnis, sind mit darüber informierten weiteren Vorgesetzten zu besprechen (Abs. 2). Dass diesen Anforderungen bei der Eröffnung der Beurteilung am 3. September 2019 nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Ist demzufolge bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine ergänzende Erläuterung und Besprechung der Beurteilung erfolgt, kann sich die Antragstellerin nach Maßgabe des oben Gesagten im gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht mehr – wie geschehen – pauschal einzig auf die fehlende Nachvollziehbarkeit berufen, sondern muss konkret bezogen auf einzelne Bewertungen Plausibilitätsdefizite aufzeigen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Sie hat auch nicht etwa eingewendet, dass bzw. aus welchen Gründen die gegebenen Erläuterungen in den Beurteilungsgesprächen entgegen der Vorgaben der BRL Pol eine konkretere Beanstandung nicht ermöglichen. 61 Auch der Einwand, es fehle an einer Begründung für das Gesamturteil, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Dies gilt bereits aus dem Grunde, dass sich ein etwaiger Begründungsfehler jedenfalls nicht nachteilig ausgewirkt hat. Eine bessere Bewertung als die vergebenen drei Punkte ist bei einer Bewertung in den Einzelmerkmalen mit dreimal zwei und viermal drei Punkten schlechthin nicht denkbar. 62 b) Auch hinsichtlich der Beurteilungen der Beigeladenen sind Rechtsfehler nicht dargetan oder sonst erkennbar. 63 Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einwendet, für die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. hätte eine Beurteilerbesprechung nicht stattgefunden. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, dass zwar die Besprechung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. nicht im Rahmen einer allgemeinen Beurteilerbesprechung erfolgt sei. Sie sei jedoch gesondert im Rahmen der regelmäßig stattfindenden sogenannten Polizeirunde vom 5. März 2019 (90 GA) durchgeführt worden. Es seien hierbei dieselben Personen anwesend bzw. Funktionen besetzt gewesen, wie bei den allgemeinen Beurteilerbesprechungen. Dieses Vorgehen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es genügt insbesondere den Anforderungen der Ziffer 9.1 Abs. 5 BRL Pol. 64 Darüber hinaus zeigt die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Einwand fehlender Plausibilität auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen ein Begründungsdefizit nicht auf. Wie oben dargestellt, genügen die entsprechend der BRL Pol im Ankreuzverfahren erstellten und in Gesprächen erläuterten dienstlichen Beurteilungen regelmäßig den Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung eines Beamten gestellt werden. Sieht der Beamte darüberhinausgehenden Begründungs- und Plausibilisierungsbedarf, so liegt es an ihm, dies konkret aufzuzeigen. Dies gilt auch, soweit sich der unterlegene Bewerber im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens gegen die Beurteilung eines Beigeladenen wendet. Zwar hat mit Erstgenanntem – anders als hinsichtlich der eigenen dienstlichen Beurteilung – dann kein Beurteilungsgespräch und damit keine weitergehende Erläuterung der erfolgten Bewertung stattgefunden. Jedoch ist die Situation auch in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem Angriff auf die eigene dienstliche Beurteilung vergleichbar. Bemängelt der unterlegene Bewerber pauschal die Plausibilität der Bewertungen der Einzelmerkmale in der Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten, so handelt es sich regelmäßig um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, da er die dienstlichen Leistungen seines Konkurrenten oftmals aus eigener Anschauung gar nicht kennt. Demzufolge kann regelmäßig – anders als in Bezug auf die Bewertungen in der eigenen dienstlichen Beurteilung – auch keine innerlich empfundene Diskrepanz zwischen eigener und tatsächlich erfolgter Bewertung und damit das Bedürfnis nach einer weitergehenden Erläuterung entstehen. Der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt es gerade nicht, Behauptungen nachzugehen, die durch keine greifbaren Anhaltpunkte untermauert werden („ins Blaue hinein“). 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2002 – 9 B 77/02 –, juris 66 Daher setzt eine weitergehende Plausibilisierungspflicht hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung eines Konkurrenten zur Überzeugung der Kammer voraus, dass eine Plausibilisierungsbedürftigkeit konkret aufgezeigt wird oder sich jedenfalls durch objektive Umstände aufdrängt. 67 A.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 102, allerdings zu einem Fall der objektiven Plausibilisierungsbedürftigkeit. 68 Dies wäre etwa der Fall, wenn der unterlegene Bewerber substantiiert geltend macht, die Leistungen des Konkurrenten aus eigener Wahrnehmung zu kennen oder z.B. eine erhebliche Leistungssteigerung oder eine höhere Gesamtnote in einer nach der letzten Beförderung erstmals erstellten Beurteilung vorläge. 69 Genügte hingegen die pauschale Beanstandung der Plausibilität der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale in den Beurteilungen der Konkurrenten für die Begründung einer Plausibilisierungspflicht, würde dies zu einer äußerst weitgehenden Ausdehnung der Begründungspflicht hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten führen. Insbesondere in Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, die nicht selten zweistellige Beförderungsplanstellen zum Gegenstand haben, wäre mit einer Überforderung des Dienstherrn zu rechnen. Eine solche gilt es aber gerade zu vermeiden. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 20 m.w.N., 71 Zudem wird die dagegen abzuwägende Garantie effektiven Rechtsschutzes auf Seiten des unterlegenen Bewerbers durch die Obliegenheit einer substantiierten Rüge nicht über Gebühr berührt. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. 73 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 10) in Ansatz gebracht worden. 74 Rechtsmittelbelehrung: 75 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 76 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 77 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 78 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 79 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 80 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 81 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 82 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 83 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 84 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 85 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 86 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.