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Urteil

35 K 578/20.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0727.35K578.20O.00
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Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. N. 1974 in C. – H. geborene Beklagte besuchte – nach dem Erwerb eines dem Hauptschulabschlusses gleichwertigen Abschlusses am 13. Juni 1990 – zunächst eine Kollegschule und dann die Volkshochschule in L. und erlangte dort am 21. Dezember 1993 die Fachoberschulreife. Er trat am 00. April 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeister-Anwärter in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 00. Dezember 1997 wurde er - unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe - zum Polizeimeister z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 00. Juni 1999 folgte seine Ernennung zum Polizeimeister. Am 00. März 2001 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die letzte Beförderung - zum Polizeihauptmeister - erfolgte am 00. Oktober 2010. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2014 zu Az.: 35 K 2523/12.O wurde er jedoch wieder in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft. Seit 00. Januar 1998 war er als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium L. eingesetzt. Dort versah er seinen Dienst zunächst bei der Polizeiinspektion XX, ab Januar 2003 bei der Polizeiinspektion X. und ab Dezember 2004 bei der Polizeiinspektion T. – P. . In der Zeit vom 00. September 2008 bis zum 00. Januar 2009 wurde ihm eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bewilligt. Vom 00. Mai 2011 bis 00. April 2013 wurde ihm - jeweils antragsgemäß - eine weitere Beurlaubung aus familiären Gründen sowie eine Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung mit einem Arbeitsanteil von 27,44 % genehmigt. In der Zeit vom 00. Mai 2013 bis 00. Oktober 2013 wurde ihm schließlich eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Arbeitsanteil von 51,22 % bewilligt. Ab dem 00. November 2013 versah er seinen Dienst zunächst wieder in Vollzeit. Seit dem 00. Mai 2015 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 00. Februar 2018 wurde - wegen eines am 00. März 2013 erlittenen Dienstunfalls - seine Polizeidienstunfähigkeit i.S.d. § 115 Abs. 1 Halbs. 1 LBG NRW sowie seine allgemeine Dienstfähigkeit i.S.d. §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 33 Abs. 1 LBG NRW festgestellt. Gegen die Feststellung, dass allgemeine Dienstfähigkeit besteht, hat der Beklagte am 14. März 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht L. erhoben (dortiges Az.: 19 K 2085/18). Nachdem eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Beklagten zur Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit geführt hatte (Bescheid vom 00. Februar 2019), wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L. von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L. vom 14. August 2019 eingestellt. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten stellen sich wie folgt dar: Die erste dienstliche Beurteilung anlässlich der Beendigung der Probezeit datiert vom 00. Juni 1999 und schließt mit der Feststellung, dass sich der Beklagte in der Probezeit bewährt habe. Die erste Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 00. Juni 1999 bis zum 00. März 2000 endet mit der Feststellung, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen. Eine weitere Regelbeurteilung erhielt der Beklagte am 00. April 2003. Sie endet ebenfalls mit der Feststellung, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen. Die nachfolgende dienstliche Beurteilung datiert vom 00. März 2006 und endet mit der abschließenden Feststellung, dass die Leistung und Befähigung des Beklagten im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich seines Leistungsverhaltens wird geurteilt, dass er nur eine gering ausgeprägte Einsatzbereitschaft zeige, bei Anregungen größtenteils keine Resonanz zeige und kaum eine eigene Vorstellung entwickeln würde. Auch das Sozialverhalten des Beklagten wird in der Beurteilung kritisiert, da er die Zusammenarbeit nicht fördern und überwiegend an seinen eigenen Vorteil denken würde. Seinen Standpunkt würde der Beklagte in unangemessener Art und Weise vertreten und hätte oft Schwierigkeiten, Belehrungen und Kritik anzunehmen. Die letzten Beurteilungen erhielt der Beklagte am 00. Januar 2009 und am 00. Januar 2012. Hier lagen seine Leistungen wieder im durchschnittlichen Bereich. In seiner letzten Beurteilung wurde sein Sozialverhalten jedoch erneut mit zwei Punkten als unterdurchschnittlich bewertet. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist straf- und disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Disziplinarverfügung vom 00. Juni 2004 verhängte das Polizeipräsidium L. gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 450,- Euro, weil er einer fixierten Person mit der Faust grundlos auf den Rücken geschlagen hatte, eine Unfallanzeige nicht korrekt aufgenommen hatte sowie unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen Körperverletzung und Strafvereitelung wurde am 25. Juli 2003 gem. § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 1.700,- Euro eingestellt. Das Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2004 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Disziplinarverfahren verhängte das Polizeipräsidium L. mit Disziplinarverfügung vom 00. August 2006 gegenüber dem Beklagten eine Geldbuße i.H.v. 200,- Euro. Der Beklagte hatte, nachdem er einen Unfall mit dem Dienstkraftfahrzeug verursacht hatte, weder den unmittelbaren Vorgesetzten, noch die Leitstelle darüber informiert. Mit weiterer Disziplinarverfügung vom 00. Juli 2009 verhängte das Polizeipräsidium L. gegenüber dem Beklagten eine Gehaltskürzung für die Dauer von 12 Monaten um 5 %. Dem lag zugrunde, dass der Kläger anlässlich einer Betriebsfahrt, die der Förderung der Betriebsgemeinschaft dienen sollte, Kolleginnen als „putas“ (Nutten) bezeichnet hatte. Zudem verhielt er sich gegenüber einer Kollegin, nachdem er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, aggressiv, bezeichnete sie als „asozial“ und schrie sie an, sie solle „ihre Schnauze halten“, sonst würde er ihr „mit der Bierflasche in die Fresse schlagen“. Zudem bezeichnete er einen Kollegen während einer Kanufahrt als „dreckiger Wichser“. Das Strafverfahren wegen Verdachts der Beleidigung wurde am 21. November 2008 gem. § 153a StPO gegen die Auflage eingestellt, einen Geldbetrag i.H.v. 300,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Am 00. Juni 2011 leitete das Polizeipräsidium L. wegen eines Vorfalls am 00. Mai 2011 ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass er anlässlich einer Feier der Dienstgruppe nach Dienstschluss, die die Kollegin X1. ausgerichtet hatte, dieser gegenüber in beleidigender Weise aufgetreten war. Der Beklagte hatte die Kollegin u.a. auf den Hintern geschlagen und sie als „Schlampe“, die „sich bei jedem anbiedern würde“ und die „mal so richtig durchgefickt“ werden müsse, bezeichnet. Das Strafverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage bei der Staatsanwaltschaft L. wurde am 00. Juli 2011 vorläufig gem. § 153 Abs. 1 StPO gegen die Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 300,- Euro eingestellt und nach Zahlung der Geldbuße ganz eingestellt. Das sachgleich geführte Disziplinarverfahren endete beim erkennenden Gericht zu dem oben bereits angeführten Aktenzeichen 35 K 2523/12.O durch Urteil vom 20. Februar 2014 mit einer Zurückstufung des Beklagten zum Polizeiobermeister. Am 00. Juli 2018 leitete das Polizeipräsidium L. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. In der Einleitungsverfügung wurde ihm Folgendes zur Last gelegt: „Gegen Sie war bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az.: 000 Xx 000/00 ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig. Am 0.00.2018 wurde das Verfahren mit einem Strafbefehl des Amtsgerichtes C1. (Az.: 00 Xx 000 Xx 000/00-000/00) über eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 € (=3.200 €) abgeschlossen, der am 01.05.2018 rechtskräftig wurde. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass Sie am 00.00.2016 um 14:15 Uhr in Ihrer Wohnung über folgende Gegenstände verfügt haben: - 52 Patronen 9 mm x 19 - 26 Wurfsterne aus Metall - 1 Wurfstern aus Kunststoff - Gürtelschnalle mit angestecktem Wurfstern aus Metall - 2 Nun-Chakus - 2 Butterflymesser - 2 Laser-Zielbeleuchtungseinrichtungen „AT Laser Sight“ - 1 Schreckschusspistole Record D.B.P Kal. 6 mm Flobert Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis waren.“ Der Vorwurf gibt den Wortlaut des Strafbefehls wieder. Der Beklagte wurde mit Bescheid vom 00. November 2018 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Der beim erkennenden Gericht zu Az.: 35 L 3653/18.O gestellte Antrag, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wurde mit Beschluss vom 00. März 2019 abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingereichte Beschwerde wurde mit dortigem Beschluss vom 00. Juni 2019 zu Az.: 3d B 440/19.O zurückgewiesen. Das Ergebnis der Ermittlungen vom 00. Oktober 2019 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 00. Oktober 2019 übersandt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 folgendermaßen: „Die Stellungnahme soll nicht dazu dienen, die Vorkommnisse in der Vergangenheit zu beschönigen, sondern um aus meiner Sicht, vielleicht ein anderes Licht auf die Ereignisse zu werfen, insbesondere die längerfristig zurückliegenden. Zu Punkt B / Waffendelikt Es ist richtig, dass ich die zwei Naruto (Zeichentrickserie aus Japan/Wurfsterne als Spielzeug vertrieben) Wurfsterne im Jahre 2016 erworben habe.Sie sollten für eine Art Dekoration dienen.In der Annahme, der Wurfstern sei aus Kunststoff, Silikon oder Gummi.Da es ein gewerblicher Verkäufer mit Sitz und Versand in Deutschland war, ging ich davon aus, dass dies legal sei. Es gibt etliche aktive Anzeigen, bei den bekanntesten Seiten wie Ebay und Amazon. Und nicht mit Sitz und Versand aus Japan oder China, sondern mit Sitz und Versand aus Deutschland.Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Angebote womöglich illegal sind und weiterhin vertrieben werden. Beispiel Ausdrucke sind beigefügt. Die Gegenstände in der Metallkiste stammen überwiegend von Ende der achtziger /Anfang der neunziger Jahre, wo ich noch aktiv Kampfsport betrieb und die asiatischen Waffen/Gegenstände noch nicht dem Waffengesetz unterlagen und frei erhältlich waren.Seither wurden die Gegenstände auch nicht mehr benutzt.Die Munition wurde mir 1999/2000 von einem Kollegen geschenkt und wurde auch immer sicher auf der Wache verwahrt.Nur aufgrund der dienstlichen Umzüge gelangte die Munition auf den Dachboden.Die Schreckschusspistole Rekord wurde nach einem Todesfall in der Familie 2008 im Hausrat im Keller aufgefunden. Diese war unbrauchbar auch in Form einer Art Plombe am Lauf (was jedoch aus der Strafanzeige nicht ersichtlich ist).Der Mini Laser Zielaufsatz sollte als Aufsatz für eine Softair Pistole dienen, um die Schiessfähigkeiten für den dienstlichen Gebrauch zu verbessern (Zielen/Knickbewegung). Meiner Faszination der Japanischen Kultur und insbesondere der asiatischen Kampfkünste gegenüber ist es geschuldet, dass ich im Besitz der durchaus zählbaren, nicht verbotenen Waffen/Gegenstände war. Nach dem Dienstunfall von 2013 hatte ich schwere gesundheitliche Probleme (Quadrizeps-Sehnenruptur beider Kniegelenke).Weshalb es mir nur unter Schmerzen möglich war, den Dachboden zu erklimmen und ihn weitestgehend gemieden habe. Zu den Vorkommnissen aus älterem Zeitraum kann ich nur äußern, dass die Dinge nicht immer so waren, wie mir vorgeworfen wurde bzw. den Anschein hatten.Ich gehe auch nur auf die im Schreiben angeführten Vorwürfe ein.“ Hiernach folgten Ausführungen auf weiteren 6 Seiten, die die Sichtweise des Beklagten zu den disziplinarischen Vorbelastungen wiedergeben. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde mit Schreiben vom 18. November 2019 darauf hingewiesen, dass gem. § 73 Nr. 6 LPVG NRW die Mitwirkung des Personalrats beantragt werden könne. Ein entsprechender Antrag wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 gestellt. Der Personalrat gab nach Beteiligung keine Stellungnahme ab. Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt - sie gab ebenfalls keine Stellungnahme ab. Der Kläger hat am 4. Februar 2020 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten unter Wiedergabe des Wortlauts des Strafbefehls des Amtsgerichts C1. vom 00. April 2018 vor, entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.8 und 1.4.2 bis 1.4.4 - 52 Patronen (9 mm x 19) - 26 Wurfsterne aus Metall - 1 Wurfstern aus Kunststoff - 1 Gürtelschnalle mit angestecktem Wurfstern aus Metall - 2 Nun-Chakus - 2 Butterflymesser - 2 Laser-Zielbeleuchtungseinrichtungen „AT Laser Sight“ - 1 Schreckschusspistole Record D.B.P. Kal. 6 mm Flobert sowie ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe und Munition besessen und damit ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2a, b WaffG begangen zu haben und damit gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernern. Dem ist der Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, entgegengetreten. Hierzu hat er geltend gemacht, das behördliche Disziplinarverfahren sei bereits formell rechtswidrig, da die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgeblieben sei. Er habe nach einem Dienstunfall eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Polizeidienstfähigkeit und seiner allgemeinen Dienstfähigkeit erlitten und zudem eine offensichtliche Schwerbehinderung i.S.d. § 2 SGB IX davongetragen. Im Vorfeld habe er zudem um ein Gespräch mit dem Personalrat nachgesucht. Diese Eingabe sei jedoch unbeantwortet geblieben. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats müsse daher bestritten werden. Soweit der letzte Vorgang zu seinem außerdienstlichen Verhalten dargestellt werde, bedürfe es einer Klarstellung. Es sei festzuhalten, dass er beim Ebay-Kauf von marktzulässigem Plastikspielzeug ausgegangen sei. Soweit auf Seite 10 zum Durchsuchungsvorgang vorgetragen werde, sei festzuhalten, dass die Einsatzkräfte ihm wörtlich gedroht hätten, ihm „die Bude auf den Kopf zu stellen“. Mit extremer Kraftanstrengung habe er daher nur den Zugang zum Dachboden ermöglicht. Die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei die Höchstmaßnahme. Diese sei jedoch unverhältnismäßig. Seine bisherigen Vergehen lägen eher im unteren Bereich des Unzulässigen. Zudem habe man bei diversen Gelegenheiten kollektiv erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, wodurch einige der zitierten Ausfälle zu relativieren seien. Das Land Nordrhein-Westfalen habe zudem generell zu dem Gebot der Gesundheitsprävention und der Vorgaben der einschlägigen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz vorzugehen, vollkommen versagt. Bei ihm hätten sich daher als Folge des Dienstunfalls massive Gesundheitsprobleme eingestellt. Er habe ersichtlich nicht im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Seine dienstlichen Aufgaben seien ja ohnehin nach der Feststellung der Teildienstfähigkeit neu zu ordnen. Ein Einsatz im Außendienst bzw. im klassischen Polizeidienst käme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Ihm könne ein Einsatz im innerdienstlichen Bereich ermöglicht werden, eine Gefährdung für das Ansehen des öffentlichen Dienstes sei damit im Ergebnis zu verneinen. Zudem lägen die angegebenen Delikte sehr lange zurück. Insgesamt sei hier der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger die Sache sehr einfach mache. Außerdem dürften die Fakten zu den Strafsachen aus den Jahren 2003, 2008 und 2011 nicht verwendet werden, das sie der Tilgungsfrist nach §§ 34, 46 BZRG unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Disziplinarakten, der Personalakte, der Akten der Staatsanwaltschaft L. zu Az.: 000 Xx 000/00 X sowie der Akten des erkennenden Gerichts zu Az.: 35 K 2523/12.O und 35 L 3653/18.O ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Der Beklagte macht insofern Mängel im Beteiligungsverfahren von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat geltend. Der Begriff des „wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens“ erfasst grundsätzlich auch Verfehlungen von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Disziplinargesetzes, insbesondere die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Personalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 3/20 -, juris, Rn. 7. Die beiden Verfahrensrügen greifen jedoch nicht. Das gilt zunächst für die gerügte Versäumung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 SGB IX. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes: Der Kläger ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Das gilt auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Allerdings greift die Pflicht zur Unterrichtung ebenso wie die zur Anhörung nur, wenn vorab eine den Begriffsbestimmungen des § 2 SGB IX entsprechende Feststellung getroffen wurde. Eine solche liegt nicht vor. Da es schon an einer festgestellten Schwerbehinderung des Beklagten fehlt, kann die unterlassene Unterrichtung bzw. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens sein. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage sind eingehalten worden. Vor Erhebung der Klage ist die vom Dienstherren – mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis – beabsichtigte Disziplinarklage dem Personalrat beim Polizeipräsidium L. mit Schreiben vom 00. Dezember 2019 (Beiakte Heft 6 Bl. 174 bis 177) vorgestellt worden und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 00. Dezember 2019 (Beiakte Heft 6 Bl. 178) erklärt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Damit ist das behördliche Verfahren ohne wesentlichen Mangel durchgeführt worden. Der Beklagte ist wegen eines schweren - schuldhaft begangenen - außerdienstlichen Dienstvergehens i. S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, 5 Abs. 1 Nr.5, 10, 13 LDG NRW). In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer für die disziplinarrechtliche Beurteilung zunächst die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts C1. vom 00. April 2018 zugrunde. Danach hat der Beklagte entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.8 und 1.4.2 bis 1.4.4 die dort genannten Gegenstände besessen sowie ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe und Munition besessen und damit ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2 a, b WaffG begangen. Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls kommt im gerichtlichen Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zu. Die einem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen können aber gem. § 56 Abs. 2 LDG NRW der disziplinargerichtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich um Feststellungen handelt, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffen worden sind. Das gerichtliche Ermessen ist dabei beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Es besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 2 B 14/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N., und vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 -, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßgaben können die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls zu Grunde gelegt werden. Der Beklagte hat die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen nie bestritten: Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im behördlichen Disziplinarverfahren hat er eingeräumt, dass die Waffen in seinem Besitz waren. Es handele sich um Gegenstände, die seit langer Zeit in einer Kiste aufbewahrt worden seien. Die Munition sei ein „Geschenk von Kollegen“. Die Schreckschusspistole bezeichnete er als nicht funktionsfähig. Die anderen Teile stammten zum Teil aus einem Erbfall innerhalb der Familie. Im gerichtlichen Verfahren hat er den unerlaubten Munitions- und Waffenbesitz u.a. damit zu entschuldigen versucht, dass er beim Ebay-Kauf von marktzulässigem Plastikspielzeug ausgegangen sei. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Waffengesetzes schuldig gemacht und damit ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, weil er gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist als außerdienstlich zu qualifizieren, da sie nicht in sein Amt und seine Dienstpflichten eingebunden war. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei einem Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung aber regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 25/14 -, juris, Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2016 - 3 d A 1317/14.O -, S. 22 des Urteilsabdrucks. Als Polizeibeamter ist der Beklagte gerade dazu berufen, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherren und sein Ansehen in der Öffentlichkeit im besonderen Maße. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, denn ihm war bewusst, dass er keine für den Besitz der in Rede stehenden Waffen und Munition erforderliche Erlaubnis hatte. Der Beklagte beging die Dienstpflichtverletzung schuldhaft, Schuldausschließungsgründe sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgeht und weiter alle sonst zu beachtenden Gesichtspunkte einschließlich des Persönlichkeitsbildes berücksichtigt, hat der Beklagte das Vertrauen des Klägers als Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist auch verhältnismäßig. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2016 - 3d A 2831/12.O -, Seite 13 des Urteilsabdrucks. Nach der festgestellten Schwere ist das Dienstvergehen einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2016 - 3d A 910/14.O -, Seite 19 des Urteilsabdrucks. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist ein Dienstvergehen - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Strafrahmen für unerlaubten Waffenbesitz nach § 52 Abs. 3 WaffG beträgt bis zu drei Jahre. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 15 und 22; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 25/14 -, juris, Rn. 34. Die Ausschöpfung dieses maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Juli 2011 ‑ 2 C 16/10 - , juris, Rn. 24. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat dabei keine disziplinare, sondern allein strafrechtliche Relevanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn 34 ff unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach eine Geldstrafe eine mindere Strafe sei. Das Dienstvergehen wiegt allerdings aufgrund disziplinarrechtlich bedeutsamer Gesichtspunkte so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist, obwohl das Strafgericht „nur“ eine Geldstrafe verhängt hat. Das folgt bereits aus dem besonders engen Dienstbezug bei außerdienstlichem illegalem Waffen- und Munitionsbesitz, dessen sich der Beklagte als Polizeibeamter strafbar gemacht hat. Als Polizeibeamter ist der Beklagte dazu berufen, Straftaten aufzuklären. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Ist aufgrund der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens und dem vorliegenden Dienstbezug die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Grundsatz Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist nämlich anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu berücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 22, Beschluss vom 11. Februar 2014 ‑ 2 B 37/12 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 D 2/01 – juris, Rn. 31 m.w.N. Nach diesen Maßgaben stehen folgende diszipliarische Vorbelastungen fest: Gegen den Beklagten wurde mit Disziplinarverfügung vom 00. Juni 2004 eine Geldbuße in Höhe von 450 Euro verhängt, weil er einer fixierten Person mit der Faust grundlos auf den Rücken geschlagen hatte, eine Unfallanzeige nicht korrekt aufgenommen hatte sowie unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Danach wurde gegen den Beklagten mit Disziplinarverfügung vom 00. August 2006 eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro verhängt, weil er nach einem Unfall mit einem Dienstkraftfahrzeug weder seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten noch die Leitstelle informiert hatte. In der Folge wurde mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2009 eine Gehaltskürzung für die Dauer von 12 Monaten i.H.v. 5% verhängt, weil er anlässlich einer Betriebsfahrt Kolleginnen als „Putas“ (Nutten) bezeichnet hatte. Zudem verhielt er sich nach erheblichem Alkoholkonsum aggressiv gegenüber einer Kollegin, bezeichnete sie als „asozial“, schrie sie an, sie solle „ihre Schnauze halten“, sonst würde er ihr „mit der Bierflasche in die Fresse schlagen“. Zudem beschimpfte er einen Kollegen während einer Kanufahrt als „dreckigen Wichser“. Der Beklagte wurde schließlich in einem weiteren am 00. Juli 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2014 in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) zurückgestuft (Az.: 35 K 2523/12.O). Dem lag zu Grunde, dass der Beklagte anlässlich einer Feier eine Kollegin beleidigt hatte. Er hatte sie unter anderem auf den Hintern geschlagen und sie als „Schlampe“, „die sich bei jedem anbiedern würde“ und die „mal so richtig durchgefickt“ werden müsse, bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Vorbelastungen, die in kurzen jährlichen Zeitabständen aufeinanderfolgen und das Sozialverhalten des Beklagten in ein - kontinuierlich ansteigendes - schlechtes Licht setzen. Die genannten Verfahren unterliegen auch nicht dem Verwertungsverbot des § 16 Abs. 1 LDG NRW. Nach diese Vorschrift darf ein Verweis nach 2 Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge (…) nach 3 Jahren und eine Zurückstufung nach 7 Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW beginnt die Frist für das Verwertungsverbot mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Allerdings endet die Frist nicht, (…) solange eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW), was hier zum Tragen kommt. Nach alledem ist die im vorliegenden Disziplinarverfahren in Rede stehende Verfehlung als (weiteres) Teilstück einer allgemeinen Neigung des Beklagten zur Disziplinlosigkeit zu werten und im Rahmen des Persönlichkeitsbildes deutlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Vielzahl an Pflichtverstößen spricht für eine nicht nur situative, sondern prinzipielle und persönlichkeitsbedingte Neigung, immer wieder "über die Stränge zu schlagen". Da beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel, können - die hier stark zum Nachteil des Beklagten ins Gewicht fallenden - Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine hohe Disziplinarmaßnahme selbst dann rechtfertigen, wenn dies nach der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2/19 -, juris, Rn. 37, und vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 97; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rn. 21. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Den Beklagten entlastende mildernde Aspekte des Persönlichkeitsbildes sind nicht ersichtlich. Sein Vortrag, beim Ebay-Kauf sei er von marktzulässigem Plastikspielzeug ausgegangen, entlastet ihm schon deshalb nicht, weil er spätestens bei Lieferung des „Plastikspielzeugs“ hat feststellen können, dass es sich weder um Spielzeug, noch um Plastik handelte. Soweit der Beklagte anführt, es müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er während seiner aktiven Dienstzeit einen schweren Dienstunfall erlitten habe, infolge dessen er polizeidienstunfähig geworden sei, erschließt sich der Kammer nicht welchen Einfluss ein Dienstunfall auf den dem Beklagten vorgeworfenen illegalen Waffen- und Munitionsbesitz haben soll. Auch die nach dem Dafürhalten des Beklagten mildernd zu berücksichtigenden starken Schmerzen, die damit einhergehende Medikamenteneinnahme und die auftretenden Depressionen sind in keinerlei Zusammenhang mit dem illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen und im Übrigen durch nichts belegt. Zudem hat der Beklagte die diesbezüglich bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 13. Juni 2019 zu Az.: 3d B 440/19.O aufgeworfenen Fragen auch im Hauptsacheverfahren nicht beantworten können. Schließlich liegt auch kein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannter" Milderungsgrund vor, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die die Beklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen" hätte. Auch Einsicht und Reue hat der Beklagte bis zuletzt nicht gezeigt. Seine Einlassungen im gerichtlichen Verfahren zeigen vielmehr, dass der Beklagte bis heute nicht begreift - oder begreifen will -, was er falsch gemacht hat. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der den Beklagten entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der prognostischen Bewertung, dass es keine durchgreifenden Gründe gibt, von der durch die Deliktsschwere indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das gilt gleichermaßen für den Außen- wie für den Innendienst. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Hat ein Beamter - wie hier - durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Beklagten und ist ihr als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 3 LDG NRW, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.