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Beschluss

2 L 1030/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0728.2L1030.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 5. Juni 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, 2 dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2020 im Wege der einstweiliger Anordnung aufzugeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig. Dem Antragsteller fehlt die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Er kann daher eine Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens nicht beanspruchen. 6 1. Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (vgl. § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVOPol -). Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. 7 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. 8 Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. 9 Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. 10 Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Dienstherr einem aktuell dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dieser Prognosemaßstab gilt sowohl für Probebeamte, die die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehren, als auch für Einstellungsbewerber, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwecks Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, der nicht als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, berufen werden wollen. 11 Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. 12 Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. 13 Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber (gegenwärtig) den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. 14 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris, Rn. 65 – 92 m. w. N. 15 2. Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraussetzt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol), die nicht mit der Polizeidienstfähigkeit gleichzusetzen ist. Während die Polizeidiensttauglichkeit „die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst" betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten" (vgl. Nr. 1.2 PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - Ausgabe 2012). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der - zudem von der allgemeinen Dienstfähigkeit abzugrenzenden - Polizeidienstfähigkeit (a) einerseits und der Polizeidiensttauglichkeit (b) andererseits. 16 a) Für die Bejahung der Polizeidienstfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte allgemein dienstfähig, also aktuell - gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen - in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig. 17 Dies ist der Fall, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, aber auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. Denn dann ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt. 18 b) Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Dienst hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Ist der Bewerber im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstunfähig, darf er mangels Polizeidiensttauglichkeit nicht eingestellt werden. In Bezug auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst bedarf es einer auf den konkreten Gesundheitszustand des Bewerbers und seine individuelle Konstitution bezogenen Prognose. Die Polizeidiensttauglichkeit eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung - also aktuell - polizeidienstfähigen Bewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf zu verneinen sein. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze (vgl. § 114 Abs. 1 LBG NRW). Es kommt darauf an, ob der Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst voraussichtlich bis zum Erreichen dieser Altersgrenze, mithin bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügen wird. Die Polizeidiensttauglichkeit fehlt, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen dieser Altersgrenze dauernd polizeidienstunfähig oder bis dahin regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werden wird. 19 Der (neue) Prognosemaßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat, ist somit auch bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zu berücksichtigen. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris, Rn. 93 – 102 m. w. N. 21 3. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner zu Recht die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst verneint. Er ist nicht polizeidienstfähig. Aufgrund der bei ihm mehrfach aufgetretenen Harnsteinbildung (Urolithiasis) und der zur Vorbeugung eines Rezidivs erforderlichen Steinmetaphylaxe ist für den Antragsteller die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes mit einem deutlich erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, das vom Antragsgegner als Dienstherrn aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht hinnehmbar ist. 22 Der Antragsteller war in der Vergangenheit erstmalig aufgrund einer akuten Harnsteinbildung vom 26. bis 28. Juni 2016 in stationärer Behandlung (vgl. den Bericht des L. Klinikums F. vom 26. Juni 2016, Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs (VV)). Danach kam es bereits mehrfach zu einem Rezidiv, weswegen der Antragsteller erneut vom 27. bis 30. April 2019, vom 23. bis 25. Mai 2019 und vom 5. bis 6. Juni 2019 stationär in Behandlung war (vgl. jeweils den Bericht des F1. Krankenhauses P. vom 29. April 2019 (Bl. 43 VV), vom 24. Mai 2019 (Bl. 41 VV) und vom 6. Juni 2019 (Bl. 39 VV)). In allen drei vorgenannten Arztberichten wird eine fachurologische Weiterbehandlung mit einer Steinmetaphylaxe empfohlen. Eine solche Metaphylaxe besteht nach den im angegriffenen Bescheid vom 5. Mai 2020 wiedergegebenen polizeiärztlichen Ausführungen und der ergänzenden polizeiärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2020 (Bl. 51 VV) im Wesentlichen in einer reichlichen Flüssigkeitszufuhr und einer Mischkost unter Meidung von Mich/Milchprodukten und Schwarztee. Zu den erforderlichen Verhaltensregeln gehört vor allem das Einhalten einer ausreichenden, gleichmäßig über den Tag verteilten Trinkmenge, um eine Urinproduktion von mehr als 2 Litern täglich sicherzustellen. Dazu ist es schon bei normaler körperlicher Belastung erforderlich, deutlich mehr als zwei Liter gleichmäßig über den Tag verteilt zu trinken. Bei körperlichen Belastungen und hohen Außentemperaturen kann die erforderliche Trinkmenge auch um ein Mehrfaches höher sein (6 bis 8 Liter). Das Rezidivrisiko liegt unbehandelt bei 50 – 80 %, unter risikoadaptierter Metaphylaxe bei nur 10 – 15 %. Neben den metabolisch bedingten Risikofaktoren eines Rezidivs gehören aber auch sozial-berufliche Besonderheiten wie u. a. Schichtdienst, Pausenregelungen, Verpflegungsmöglichkeiten, häufige Außen- und Reisetätigkeit zu den Risikofaktoren, die ein Rezidiv begünstigen. Die Einhaltung der Metaphylaxe ist schon nach einmaligem Auftreten eines Steins erforderlich, umso mehr jedoch bei Rezidiven. 23 Diese polizeiärztlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Von den sich danach ergebenden medizinischen Vorgaben zur Gesunderhaltung des Antragstellers ausgehend ist er nicht – wie aber im Sinne der Polizeidienstfähigkeit erforderlich – zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung, die seinem statusrechtlichen Amt im Polizeivollzugsdienst entspricht, einsetzbar. Zu den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehören längere Einsätze im Wach- und Wechseldienst sowie geschlossene Einsätze in der Bereitschaftspolizei. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in solchen Einsatzlagen die Einhaltung der Metaphylaxe vor allem in Bezug auf die nötige Flüssigkeitszufuhr nicht gewährleistet ist. Namentlich bei der Bereitschaftspolizei kommt es bereits durch das Tragen einer bis zu 20 kg schweren Schutzausrüstung regelmäßig zu einer erhöhten körperlichen Belastung, die für den Antragsteller zu einem gesteigerten Bedarf an Flüssigkeitszufuhr führt. Dies wird bei ebenfalls regelmäßig vorkommenden höheren Außentemperaturen sowie weiteren Belastungen wie körperlichen Auseinandersetzungen mit Rechtsbrechern und der Anwendung unmittelbaren Zwangs noch verstärkt. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass es dem Antragsteller in solchen Situationen nicht möglich ist, den Einsatz zwecks ausreichender Trinkpausen (und ggf. erneut für das nachfolgende Urinieren) zu unterbrechen. Ist die Einhaltung der Metaphylaxe in wesentlichen Aufgabenbereichen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewährleistet, besteht nach den obigen Ausführungen für den Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit für ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Rezidivrisiko 50 – 80 %), die für den Antragsgegner unter Fürsorgegesichtspunkten nicht hinnehmbar sind. 24 Vgl. zur Ablehnung eines Polizeibewerbers wegen eines Nierensteinleidens im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 23. August 2019 – 19 K 5922/17 –, juris, Rn. 31 ff. 25 Anders als der Antragsteller meint, spielt es keine Rolle, dass er derzeit symptom- und beschwerdefrei ist und nach den Attesten des Facharztes für Urologie Dr. F2. vom 20. Januar 2020 und 8. April 2020 (Bl. 36 f. VV) kein Anhalt für eine Steinbildung bzw. aktuell kein urologischer Handlungsbedarf bei asymptomatischer Papillenspitzenverkalkung der rechten Niere besteht. Der Antragsgegner hat die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst hier nicht deswegen verneint, weil der Antragsteller aktuell an einer behandlungsbedürftigen Harn- oder Nierensteinbildung leidet. Vielmehr stützt sich der Antragsgegner darauf, dass beim Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach eine akute Urolithiasis aufgetreten und er zur Vorbeugung einer neuerlichen Steinbildung auf eine Metaphylaxe angewiesen ist, deren Einhaltung im Polizeivollzugsdienst nicht gewährleistet werden kann. Eine – unstreitig nicht gegebene – derzeit akut verlaufende Steinbildung ist damit nicht Grund für die Ablehnung des Antragstellers. 26 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Polizeiarzt habe ihn nicht selbst untersucht und seine gesundheitliche Situation nicht individuell gewürdigt, sondern nur medizinische Literatur zur Harnsteinbildung allgemein wiedergegeben. Anhaltspunkte, warum eine eigene Untersuchung durch den Polizeiarzt in Anbetracht der zahlreichen vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen und aussagekräftigen (fach-) ärztlichen Unterlagen erforderlich sein könnte, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar oder vom Antragsteller substantiiert unter Vorlage ärztlicher Atteste vorgetragen, dass und warum die vom Polizeiarzt angeführten allgemeinen Vorgaben einer Steinmetaphylaxe für ihn – den Antragsteller – aufgrund individueller Besonderheiten nicht gelten sollten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes (Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens) hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 28 Rechtsmittelbelehrung: 29 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 30 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 31 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 32 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 33 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 34 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 35 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 36 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 37 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 38 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 39 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 40 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.